10.01.2025, 19:44
(10.01.2025, 19:42)HessenMärz2023 schrieb:(10.01.2025, 19:35)JuraHessen123 schrieb:(10.01.2025, 19:19)HessenMärz2023 schrieb: I. Klage
Habe ich abgelehnt.
Anspruch der GmbH aus § 43 II, 280
a) PV war das nicht bescheid sagen bezüglich des KF Erwerbs mit Gegenwert 104.000 EUR
b) Schaden
aa) Zwar kein Vermögensschaden nach § 251 BGB
bb) Aber Rechtsfolge Rückgängigmachung des Vermögensabflusses. Bedeutet in diesem Fall: Der Geschäftsführer muss den Wagen von der GbR abkaufen (Möglicherweise Vorteilsanrechnung) Quelle: Grüneberg § 715 Rn.: 22
cc) Verfristung des Anspruchs: Habe gesagt dass die Klausel im Anstellungsvertrag bezüglich des Ausschlusses von gegenseitigen Ansprüchen hier gilt und die GmbH den Anspruch daher nicht mehr geltend machen kann
II. Widerklage - Ging bei mir durch
Anspruch des Mandanten aus dem Anstellungsvertrag auf den Bonus
1. Nur wenn er nicht abberufen worden ist bei der ersten außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Denn nach Klausel nur dann wenn er am 31.07.2023 noch Geschäftsführer war und der 1. Beschluss war glaube ich am 21.07.2023 oder so.
a) Verstoß gegen 49 I GmbH weil nicht der Geschäftsführer einberufen hat?
Habe gesagt es liegt ein Fall des § 50 III S. 1 vor, weil der Geschäftsführer aufgrund des Interessenkonflikts bei der Einberufung "Nicht vorhanden" ist. Daher konnte der Gesellschafter den Prokuristen benennen damit der einberuft.
b) Verstoß gegen § 47 Abs. 1 GmbHG weil der Mandant als Gesellschafter nicht mit abgestimmt hat?
Hab gesagt hier liegt ein Verstoß vor, weil nur in den Fällen des § 47 Abs. 4 ein Fall vorliegt wo der Gesellschafter nicht mit abstimmen darf und den Fall haben wir hier nicht.
Habe aber schon im Internet dazu recherchiert und das ist ziemlich sicher falsch.
Jemand anderes hat mir gesagt, der Beschluss war unwirksam, weil er nicht beurkundet wurde. Es wurde nur der zweite Beschluss beurkundet.
Auf jeden Fall: Außerordentlicher Beschluss unwirksam
2. Unwirksamkeit der "Verjährungsklausel"
Habe hier einen Vergleich zu den Verfallklauseln aus dem Arbeitsrecht gezogen und eine AGB Prüfung gemacht (Der Anstellungsvertrag war vorformuliert). Hab dann im Rahmen des § 307 I, II gesgat, dass die Klausel den Geschäftsführer einseitig unangemessen benachteiligt, weil die Klausel es von seiner Geschäftsführerstellung abhängig macht ob er das Geld behält, was er eigentlich schon im Jahr davor verdient hat. Und die Abberufung als Geschäftsführer geht jederzeit ohne Gründe.
Daher Klausel unwirksam. Der Bonusanspruch nicht verfristet.
Im Ergebnis Klage unbegründet Widerklage begründet.
Hab noch ne Klageschrift hingesetzt. Mandantenschreiben nicht mehr geschafft
Kann dir in weiten Teilen folgen, auch wenn ich vieles anders habe.
Aber wie kommst du darauf, dass die Klausel vorformuliert war? Hab auch ans AGB Recht gedacht, aber nirgendwo einen Hinweis auf eine Vorformulierung oder ein einseitiges Stellen durch die GmbH gesehen. Vielmehr meinte der Mandant doch, dass beide fanden, dass die schnellere Abwicklung der Ansprüche sinnvoll wäre.
War nicht vorformuliert? War mir recht sicher, dass das im Sachverhalt stand. Aber hab den jetzt natürlich nicht mehr, um das zu verifizieren. Wäre natürlich ärgerlich für mich, wenn das keine AGB Prüfung war =)
Mag sein, dass du Recht hast, ich hab aufgrund der Konstellation auch direkt ans AGB Recht gedacht. Hab aber bei Absuchen des Sachverhalts nichts dazu gefunden.
Naja egal, jetzt kann man's eh nicht mehr ändern.
10.01.2025, 19:47
(10.01.2025, 19:19)HessenMärz2023 schrieb: I. Klage
Habe ich abgelehnt.
Anspruch der GmbH aus § 43 II, 280
a) PV war das nicht bescheid sagen bezüglich des KF Erwerbs mit Gegenwert 104.000 EUR
b) Schaden
aa) Zwar kein Vermögensschaden nach § 251 BGB
bb) Aber Rechtsfolge Rückgängigmachung des Vermögensabflusses. Bedeutet in diesem Fall: Der Geschäftsführer muss den Wagen von der GbR abkaufen (Möglicherweise Vorteilsanrechnung) Quelle: Grüneberg § 715 Rn.: 22
cc) Verfristung des Anspruchs: Habe gesagt dass die Klausel im Anstellungsvertrag bezüglich des Ausschlusses von gegenseitigen Ansprüchen hier gilt und die GmbH den Anspruch daher nicht mehr geltend machen kann
II. Widerklage - Ging bei mir durch
Anspruch des Mandanten aus dem Anstellungsvertrag auf den Bonus
1. Nur wenn er nicht abberufen worden ist bei der ersten außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Denn nach Klausel nur dann wenn er am 31.07.2023 noch Geschäftsführer war und der 1. Beschluss war glaube ich am 21.07.2023 oder so.
a) Verstoß gegen 49 I GmbH weil nicht der Geschäftsführer einberufen hat?
Habe gesagt es liegt ein Fall des § 50 III S. 1 vor, weil der Geschäftsführer aufgrund des Interessenkonflikts bei der Einberufung "Nicht vorhanden" ist. Daher konnte der Gesellschafter den Prokuristen benennen damit der einberuft.
b) Verstoß gegen § 47 Abs. 1 GmbHG weil der Mandant als Gesellschafter nicht mit abgestimmt hat?
Hab gesagt hier liegt ein Verstoß vor, weil nur in den Fällen des § 47 Abs. 4 ein Fall vorliegt wo der Gesellschafter nicht mit abstimmen darf und den Fall haben wir hier nicht.
Habe aber schon im Internet dazu recherchiert und das ist ziemlich sicher falsch.
Jemand anderes hat mir gesagt, der Beschluss war unwirksam, weil er nicht beurkundet wurde. Es wurde nur der zweite Beschluss beurkundet.
Auf jeden Fall: Außerordentlicher Beschluss unwirksam
2. Unwirksamkeit der "Verjährungsklausel"
Habe hier einen Vergleich zu den Verfallklauseln aus dem Arbeitsrecht gezogen und eine AGB Prüfung gemacht (Der Anstellungsvertrag war vorformuliert). Hab dann im Rahmen des § 307 I, II gesgat, dass die Klausel den Geschäftsführer einseitig unangemessen benachteiligt, weil die Klausel es von seiner Geschäftsführerstellung abhängig macht ob er das Geld behält, was er eigentlich schon im Jahr davor verdient hat. Und die Abberufung als Geschäftsführer geht jederzeit ohne Gründe.
Daher Klausel unwirksam. Der Bonusanspruch nicht verfristet.
Im Ergebnis Klage unbegründet Widerklage begründet.
Hab noch ne Klageschrift hingesetzt. Mandantenschreiben nicht mehr geschafft
280 I und 43 II sind zwei voneinander unabhängig AS-Grundlagen. Also entweder aus 43 II wg Verletzung der Pflicht eines sorgsamen Kaufmanns oder aus Verletzung einer Pflicht aus dem GV?
Das mit dem Prokuristien Schmidt ist doch ein Problem der Ladung ob dieser wirksam zu einer Versammlung laden kann? Antwort: nach § 49 I nur der GF (der Mandant), oder in ausnahmefällen auch nach § 50 I ein GEsellschafter mit mind. 10 % der Stimmen (so wie es Herr Arndt ist), jedoch müsste er das auch unterzeichnen. Wirksam wäre es gewesen wenn Herr S (i.A. für Herrn A) unterzeichnet hätte und nicht in ppa.
Glaube es war auch möglich eine Heilung über § 51 III anzuprüfen, jedoch waren nicht sämlichte Gesellschafter da (mandant fehlte).
Das mit der Klausel in dem Vertrag ist ja grade auch gut für einen (ausscheidenden) Geschäftsführer da er schneller sicher sein kann keinen AS ausgesetzt zu sein? 5 Jahre sind viel zu lange.
Aber wieso eine Klageschrift? wäre nicht, nach deiner Lösung, einfach Klageerwiderung und Widerklage gemeinsam zu erheben gewesen?
10.01.2025, 19:59
(10.01.2025, 19:47)ForumBenutzer schrieb:(10.01.2025, 19:19)HessenMärz2023 schrieb: I. Klage
Habe ich abgelehnt.
Anspruch der GmbH aus § 43 II, 280
a) PV war das nicht bescheid sagen bezüglich des KF Erwerbs mit Gegenwert 104.000 EUR
b) Schaden
aa) Zwar kein Vermögensschaden nach § 251 BGB
bb) Aber Rechtsfolge Rückgängigmachung des Vermögensabflusses. Bedeutet in diesem Fall: Der Geschäftsführer muss den Wagen von der GbR abkaufen (Möglicherweise Vorteilsanrechnung) Quelle: Grüneberg § 715 Rn.: 22
cc) Verfristung des Anspruchs: Habe gesagt dass die Klausel im Anstellungsvertrag bezüglich des Ausschlusses von gegenseitigen Ansprüchen hier gilt und die GmbH den Anspruch daher nicht mehr geltend machen kann
II. Widerklage - Ging bei mir durch
Anspruch des Mandanten aus dem Anstellungsvertrag auf den Bonus
1. Nur wenn er nicht abberufen worden ist bei der ersten außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Denn nach Klausel nur dann wenn er am 31.07.2023 noch Geschäftsführer war und der 1. Beschluss war glaube ich am 21.07.2023 oder so.
a) Verstoß gegen 49 I GmbH weil nicht der Geschäftsführer einberufen hat?
Habe gesagt es liegt ein Fall des § 50 III S. 1 vor, weil der Geschäftsführer aufgrund des Interessenkonflikts bei der Einberufung "Nicht vorhanden" ist. Daher konnte der Gesellschafter den Prokuristen benennen damit der einberuft.
b) Verstoß gegen § 47 Abs. 1 GmbHG weil der Mandant als Gesellschafter nicht mit abgestimmt hat?
Hab gesagt hier liegt ein Verstoß vor, weil nur in den Fällen des § 47 Abs. 4 ein Fall vorliegt wo der Gesellschafter nicht mit abstimmen darf und den Fall haben wir hier nicht.
Habe aber schon im Internet dazu recherchiert und das ist ziemlich sicher falsch.
Jemand anderes hat mir gesagt, der Beschluss war unwirksam, weil er nicht beurkundet wurde. Es wurde nur der zweite Beschluss beurkundet.
Auf jeden Fall: Außerordentlicher Beschluss unwirksam
2. Unwirksamkeit der "Verjährungsklausel"
Habe hier einen Vergleich zu den Verfallklauseln aus dem Arbeitsrecht gezogen und eine AGB Prüfung gemacht (Der Anstellungsvertrag war vorformuliert). Hab dann im Rahmen des § 307 I, II gesgat, dass die Klausel den Geschäftsführer einseitig unangemessen benachteiligt, weil die Klausel es von seiner Geschäftsführerstellung abhängig macht ob er das Geld behält, was er eigentlich schon im Jahr davor verdient hat. Und die Abberufung als Geschäftsführer geht jederzeit ohne Gründe.
Daher Klausel unwirksam. Der Bonusanspruch nicht verfristet.
Im Ergebnis Klage unbegründet Widerklage begründet.
Hab noch ne Klageschrift hingesetzt. Mandantenschreiben nicht mehr geschafft
280 I und 43 II sind zwei voneinander unabhängig AS-Grundlagen. Also entweder aus 43 II wg Verletzung der Pflicht eines sorgsamen Kaufmanns oder aus Verletzung einer Pflicht aus dem GV?
Das mit dem Prokuristien Schmidt ist doch ein Problem der Ladung ob dieser wirksam zu einer Versammlung laden kann? Antwort: nach § 49 I nur der GF (der Mandant), oder in ausnahmefällen auch nach § 50 I ein GEsellschafter mit mind. 10 % der Stimmen (so wie es Herr Arndt ist), jedoch müsste er das auch unterzeichnen. Wirksam wäre es gewesen wenn Herr S (i.A. für Herrn A) unterzeichnet hätte und nicht in ppa.
Glaube es war auch möglich eine Heilung über § 51 III anzuprüfen, jedoch waren nicht sämlichte Gesellschafter da (mandant fehlte).
Das mit der Klausel in dem Vertrag ist ja grade auch gut für einen (ausscheidenden) Geschäftsführer da er schneller sicher sein kann keinen AS ausgesetzt zu sein? 5 Jahre sind viel zu lange.
Aber wieso eine Klageschrift? wäre nicht, nach deiner Lösung, einfach Klageerwiderung und Widerklage gemeinsam zu erheben gewesen?
1. Zu § 43 II GmbHG, 280
Einverstanden =)
2. Nach § 49 I kann grundsätzlich nur der GF laden habe ich genauso wie du sagst
§ 50 I reicht nicht. Das ist nur ein Anspruch des Gesellschafters, dass der Geschäftsführer eine Ladung macht und kein Recht des Gesellschafters zu laden.
Der Gesellschafter kann nur nach § 50 Abs. 3 S. 1 ausnahmsweise laden.
Arndt hat nicht selbst geladen in meiner Lösung aber dem Prokuristen "Vollmacht" zur Ladung erteilt.
Kann aber gut sein, dass du Recht hast und das ppa nicht ausreicht, sondern der Prokurist im Namen des Arndt hätte laden müssen. Auf die Idee bin ich nicht gekommen =)
3. Die Klausel muss man auslegen. Bezogen auf die SE Ansprüche ist sie "gut für den Mandanten". Es ist auch grundsätzlich ok Ansprüche früher verjähren zu lassen als fünf Jahre. Insbesondere wenn das Gegenseitig gilt.
Bezüglich dem Bonus ist aber der Vergleich mit den Verfallklauseln für mich so ähnlich gewesen, dass ich dachte die wollen darauf hinaus =)
Dann wäre auch ein bisschen Arbeitsrecht drin gewesen habe ich mir gedacht =D
4. Du hast recht. Ich wollte natürlich: "Klageerwiderung und Widerklage" schreiben =)
10.01.2025, 20:02
ich dachte zunächst es war schlecht heute, aber da hier ja alle irgenwo ähnliche ansätze haben, dürfte es nicht so schlecht werden. Montag gehts weiter! Wünsche allen gute erholsame Tage!
10.01.2025, 20:11
(10.01.2025, 17:09)Anonim schrieb:(10.01.2025, 16:50)NewNRW24 schrieb: Lief in NRW das gleiche?Nein, in NRW lief ein atypischer Vertrag über Telemarketing im normalen Klausurteil und ein Kautelarteil wo man einzelne AGB Klauseln entwerfen sollte.
Es war Ultra viel und ich habe voll den Knoten im Kopf bekommen, ob Klausel zu Vergütung den Vertrag erst zustande bringt oder eine AGB ist. Jedenfalls habe ich’s da nicht an der Inhaltskontrolle scheitern lassen… außerdem war ich unsicher wie ausführlich man den Vertragsschluss zu prüfen hatte, da war sehr viel angegeben, letztlich musste man aber zum Vertrag kommen. Hab’s brav gemacht, aber viel Zeit verloren dadurch^^
Wichtig zu erkennen war, dass es B2B Bereich war, daher 310 genau anwenden.
Man musste sehr viel mit dem Vertrag selbst arbeiten, atypischer Vertrag rumdiskutieren wegen der Kündigung des Gegners, habe ihr DienstV gewählt… und dann war da eben noch der Kautelarteil, wo man selbst AGB erstellen musste, aber mit Zuruf der Mandantin… den hab ich in 10-15 min hingerotzt, weil keine Zeit 😂. Ansonsten noch typische Zweckmäßigkeit bei Klägerklausur in dem ganzen Huddel nicht vergessen und Verzugszinsen (seit… schwierig, da abweichende Vereinbarung im Vertrag und Kalender).
Tja aufs beste hoffen…
Oh nein, ich habe die Wirksamkeit der Klausel über die Vereinbarung gar nicht geprüft und auch den Vertragsschluss im Übrigen nicht. Ich fand es zwar komisch, dass da stand entweder an dem Tag...oder an dem Tag...geschlossen, aber letztlich lag für mich schon aufgrund der Privatautonomie ein Vertrag mit einer Vergütung vor, weil der Beklagte ansonsten ja gar keine Kündigung ausgesprochen hätte. Er ist ja quasi auch von der Wirksamkeit ausgegangen, weil er bisher immer geleistet hat. Ich dachte, er hätte dann sowas sagen müssen wie: Ich zahle nicht, weil der Vertrag bzw. die AGB schon unwirksam sind.
Aber an sich sehr harter Tobak heute, weil ziemlich atypisch. Hatte so sehr auf eine schöne Widerklage gehofft. Vor allem die Zeit war seeeeehr knapp bemessen.
10.01.2025, 20:16
(10.01.2025, 19:11)Anonim schrieb:(10.01.2025, 18:51)Eric schrieb:Hab ihn abgelehnt, weil bei mir die Kündigung des Gegners durchging. Weiß nicht je nach Vertragstyp ggf aA dann anderes Ergebnis? War so nach Dienstrecht..(10.01.2025, 17:09)Anonim schrieb:(10.01.2025, 16:50)NewNRW24 schrieb: Lief in NRW das gleiche?Nein, in NRW lief ein atypischer Vertrag über Telemarketing im normalen Klausurteil und ein Kautelarteil wo man einzelne AGB Klauseln entwerfen sollte.
Es war Ultra viel und ich habe voll den Knoten im Kopf bekommen, ob Klausel zu Vergütung den Vertrag erst zustande bringt oder eine AGB ist. Jedenfalls habe ich’s da nicht an der Inhaltskontrolle scheitern lassen… außerdem war ich unsicher wie ausführlich man den Vertragsschluss zu prüfen hatte, da war sehr viel angegeben, letztlich musste man aber zum Vertrag kommen. Hab’s brav gemacht, aber viel Zeit verloren dadurch^^
Wichtig zu erkennen war, dass es B2B Bereich war, daher 310 genau anwenden.
Man musste sehr viel mit dem Vertrag selbst arbeiten, atypischer Vertrag rumdiskutieren wegen der Kündigung des Gegners, habe ihr DienstV gewählt… und dann war da eben noch der Kautelarteil, wo man selbst AGB erstellen musste, aber mit Zuruf der Mandantin… den hab ich in 10-15 min hingerotzt, weil keine Zeit 😂. Ansonsten noch typische Zweckmäßigkeit bei Klägerklausur in dem ganzen Huddel nicht vergessen und Verzugszinsen (seit… schwierig, da abweichende Vereinbarung im Vertrag und Kalender).
Tja aufs beste hoffen…
Hast du auch den entgangenen Gewinn abgelehnt?
Den habe ich auch abgelehnt, weil es für eine ordentliche Kündigung keines Grundes bedarf. Habe dann einen Vergleich zur ordentlichen Kündigung gezogen, die ja gerade gilt, damit man die Frist nicht abwarten muss, dafür aber berechtigte Gründe zu liefern hat, warum ein Festhalten an der Frist nicht zugemutet werden kann. Bei der ordentlichen Kündigung habe ich einfach gesagt, dass sie jederzeit damit rechnen musste, dass er sich von dem Vertrag lösen möchte, gerade weil sie keine Vereinbarung über die Leistungszeit getroffen haben.
10.01.2025, 20:37
(10.01.2025, 20:11)Mino_NRW schrieb:(10.01.2025, 17:09)Anonim schrieb:(10.01.2025, 16:50)NewNRW24 schrieb: Lief in NRW das gleiche?Nein, in NRW lief ein atypischer Vertrag über Telemarketing im normalen Klausurteil und ein Kautelarteil wo man einzelne AGB Klauseln entwerfen sollte.
Es war Ultra viel und ich habe voll den Knoten im Kopf bekommen, ob Klausel zu Vergütung den Vertrag erst zustande bringt oder eine AGB ist. Jedenfalls habe ich’s da nicht an der Inhaltskontrolle scheitern lassen… außerdem war ich unsicher wie ausführlich man den Vertragsschluss zu prüfen hatte, da war sehr viel angegeben, letztlich musste man aber zum Vertrag kommen. Hab’s brav gemacht, aber viel Zeit verloren dadurch^^
Wichtig zu erkennen war, dass es B2B Bereich war, daher 310 genau anwenden.
Man musste sehr viel mit dem Vertrag selbst arbeiten, atypischer Vertrag rumdiskutieren wegen der Kündigung des Gegners, habe ihr DienstV gewählt… und dann war da eben noch der Kautelarteil, wo man selbst AGB erstellen musste, aber mit Zuruf der Mandantin… den hab ich in 10-15 min hingerotzt, weil keine Zeit 😂. Ansonsten noch typische Zweckmäßigkeit bei Klägerklausur in dem ganzen Huddel nicht vergessen und Verzugszinsen (seit… schwierig, da abweichende Vereinbarung im Vertrag und Kalender).
Tja aufs beste hoffen…
Oh nein, ich habe die Wirksamkeit der Klausel über die Vereinbarung gar nicht geprüft und auch den Vertragsschluss im Übrigen nicht. Ich fand es zwar komisch, dass da stand entweder an dem Tag...oder an dem Tag...geschlossen, aber letztlich lag für mich schon aufgrund der Privatautonomie ein Vertrag mit einer Vergütung vor, weil der Beklagte ansonsten ja gar keine Kündigung ausgesprochen hätte. Er ist ja quasi auch von der Wirksamkeit ausgegangen, weil er bisher immer geleistet hat. Ich dachte, er hätte dann sowas sagen müssen wie: Ich zahle nicht, weil der Vertrag bzw. die AGB schon unwirksam sind.
Aber an sich sehr harter Tobak heute, weil ziemlich atypisch. Hatte so sehr auf eine schöne Widerklage gehofft. Vor allem die Zeit war seeeeehr knapp bemessen.
Mach dir keinen Kopf wegen Vertragsschluss, ich glaube das sind nicht viele Punkte,weil es eigentlich dahinstehen kann wann genau der geschlossen wurde, wenn’s Urteil gewesen wäre hätte ich es einfach dahinstehen lassen. Und wie gesagt habe ich ja dann unnötig viel Zeit verloren, die ich gerne an anderer Stelle gehabt hätte
10.01.2025, 22:37
Die Vereinbarung zwischen dem Mandanten und der GmbH sah ja vor, dass er erst "mit Ablauf des 31.07" ausscheiden soll. D.h selbst wenn diese Einigung wirksam gewesen wäre, dann wäre er am 31.07 selbst ja auf jeden Fall noch Geschäftsführer gewesen oder?
10.01.2025, 23:30
(10.01.2025, 22:37)Nik97 schrieb: Die Vereinbarung zwischen dem Mandanten und der GmbH sah ja vor, dass er erst "mit Ablauf des 31.07" ausscheiden soll. D.h selbst wenn diese Einigung wirksam gewesen wäre, dann wäre er am 31.07 selbst ja auf jeden Fall noch Geschäftsführer gewesen oder?
Für mich war der Beschluss vom 31.07.2023 zwar wirksam, aber ich habe geprüft, ob der Mandant nicht zwischenzeitlich abbestellt wurde. Habe argumentiert, dass das den Voraussetzungen des Bonus-Anspruch entgegenstehen würde, da er dann nicht "noch" Geschäftsführer gewesen wäre. Keine Ahnung, ob das Sinn macht.
11.01.2025, 17:46
Ich habe es so verstanden: entweder er war aufgrund des fehlerhaften Beschlusses dauerhaft beschäftigt bis zum 31.07 und bekommt den Bonus oder er ist vorher ausgeschieden und konnte deshalb nicht erneut zum 31.07 ausscheiden und dann Leon AS