17.10.2024, 12:05
Im Januar 2025 schreiben Referendare aus Hessen, Niedersachsen und NRW die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Hessen:
06.01.: Z I
07.01.: Z III
09.01.: Z II
10.01.: AW
13.01.: S I
14.01.: S II
16.01.: Ö I
17.01.: Ö II
Niedersachsen:
06.01.: ZU
07.01.: A1
09.01.: ZG
10.01.: A2
13.01.: SR
14.01.: W/SR; W/VR
16.01.: VR
17.01.: VA
NRW:
06.01.: Z 1
07.01.: Z 2
09.01.: Z 3
10.01.: Z 4
13.01.: S 1
14.01.: S 2
16.01.: V 1
17.01.: V 2
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung
ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht
A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht
SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung
VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht
W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder
W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Hes), NoName(Nds).
Hessen:
06.01.: Z I
07.01.: Z III
09.01.: Z II
10.01.: AW
13.01.: S I
14.01.: S II
16.01.: Ö I
17.01.: Ö II
Niedersachsen:
06.01.: ZU
07.01.: A1
09.01.: ZG
10.01.: A2
13.01.: SR
14.01.: W/SR; W/VR
16.01.: VR
17.01.: VA
NRW:
06.01.: Z 1
07.01.: Z 2
09.01.: Z 3
10.01.: Z 4
13.01.: S 1
14.01.: S 2
16.01.: V 1
17.01.: V 2
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung
ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht
A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht
SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung
VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht
W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder
W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Hes), NoName(Nds).
22.10.2024, 11:54
Hallo ihr lieben,
schreibt ihr in Hessen per Hand oder elektronisch?
Ich bin mir da aktuell noch sehr unsicher was ich machen soll.
Und an welchem Standort?
Gibt es leute die in Wiesbaden handschriftlich schreiben werden/ wollen?
Lg
schreibt ihr in Hessen per Hand oder elektronisch?
Ich bin mir da aktuell noch sehr unsicher was ich machen soll.
Und an welchem Standort?
Gibt es leute die in Wiesbaden handschriftlich schreiben werden/ wollen?
Lg
05.12.2024, 11:21
Guten Morgen,
gibt es noch andere Kandidaten die in Hessen im Januar Examen schreiben und von Wiesbaden nach Butzbach fahren müssen?
Vielleicht könnte man eine Fahrgemeinschaft machen oder ähnliches?
Jeden Tag 140km fahren ist schon heftig.
Vor Ort übernachten ist keine Option (mehr).
Lg
gibt es noch andere Kandidaten die in Hessen im Januar Examen schreiben und von Wiesbaden nach Butzbach fahren müssen?
Vielleicht könnte man eine Fahrgemeinschaft machen oder ähnliches?
Jeden Tag 140km fahren ist schon heftig.
Vor Ort übernachten ist keine Option (mehr).
Lg
11.12.2024, 19:39
Servus,
wie sieht‘s bei den anderen Hessen aus? Habt ihr noch was gehört, ob das E-Examen in Butzbach und Darmstadt sicher steht? Die letzten Tage machen wieder Gerüchte die Runde, dass Butzbach eventuell doch ausfällt (mit unabsehbaren Konsequenzen, dann doch alle per Hand? Kann’s ja eig nicht sein). Wäre auch interessant, ob ihr überhaupt E-Examen schreibt oder doch handschriftlich gewählt habt und wo ihr schreibt. Habt ihr vor Ort ein Hotel genommen oder pendelt ihr täglich?
Schreibe persönlich in Darmstadt, E-Examen (hoffentlich).
Beste Grüße
wie sieht‘s bei den anderen Hessen aus? Habt ihr noch was gehört, ob das E-Examen in Butzbach und Darmstadt sicher steht? Die letzten Tage machen wieder Gerüchte die Runde, dass Butzbach eventuell doch ausfällt (mit unabsehbaren Konsequenzen, dann doch alle per Hand? Kann’s ja eig nicht sein). Wäre auch interessant, ob ihr überhaupt E-Examen schreibt oder doch handschriftlich gewählt habt und wo ihr schreibt. Habt ihr vor Ort ein Hotel genommen oder pendelt ihr täglich?
Schreibe persönlich in Darmstadt, E-Examen (hoffentlich).
Beste Grüße
06.01.2025, 18:20
Mag jemand mitteilen, was heute (in NRW) im Examen lief?
06.01.2025, 19:35
Ich hau mal raus, was in Niedersachsen lief, um das Eis hier zu brechen:
Uteilsklausur = Verkehrsunfallklausur.
Kläger Halter, aber nicht Fahrer. Beklagte zu 1) Fahrer und Halter und B2) Versicherer des B1).
B1) fuhr mit seinem Pkw auf der Geradeausspur und stieß mit der zu Beginn als Zeugin bezeichneten Lebensgefährtin des Klägers zusammen. Diese fuhr den Wohnmobil des Klägers. Sie bog von der Linksabbiegespur kommend links ab. Der B1 kam aus Ihrer Sicht von rechts als sie zusammenstießen. Beide Fahrzeuge erlitten unfallbedingte Schäden und ferner zahlten beide Geld für die Begutachtung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen.
Beide berufen sich darauf, dass jeweils die Ampel grün zeigte und die des anderen rot gezeigt haben müsste. Zum Unfallzeitpunkt kamen die Polizei und ein Zeuge hinzu und man erörterte vor Ort, dass die Lichtzeichen der Ampelanlage des B1 schwer zu erkennen waren, weil die Sonneneinstrahlung zu stark waren. Vor Gericht berief sich der B1 jedoch darauf, dass seine Ampel Grün zeigte.
Er legte daher Widerklage gegen die Lebensgefährtin, gegen den Kläger sowie seiner Versicherung ein.
Im Hinblick auf das Wohnmobil machte der Kläger im Rahmen der Klage zusätzlich zum Schadensersatz Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur geltend. Vorgerichtlich befriedigten die Beklagten den Kläger in Höhe von 50% der ihm entstandenen Kosten und Klagten daher ihre 50% ein.
Streitig stellte er noch zusätzlich die Eigentümerstellung des Klägers.
Eine reine Verkehrsunfallklausur also, in der man die §§ 7, 17, 18 StVG umfassend darstellen musste. Gefragt war auch nach einer größeren Beweiswürdigung, weil zur mündichen Verhandlung 3 Zeugen geladen waren.
Uteilsklausur = Verkehrsunfallklausur.
Kläger Halter, aber nicht Fahrer. Beklagte zu 1) Fahrer und Halter und B2) Versicherer des B1).
B1) fuhr mit seinem Pkw auf der Geradeausspur und stieß mit der zu Beginn als Zeugin bezeichneten Lebensgefährtin des Klägers zusammen. Diese fuhr den Wohnmobil des Klägers. Sie bog von der Linksabbiegespur kommend links ab. Der B1 kam aus Ihrer Sicht von rechts als sie zusammenstießen. Beide Fahrzeuge erlitten unfallbedingte Schäden und ferner zahlten beide Geld für die Begutachtung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen.
Beide berufen sich darauf, dass jeweils die Ampel grün zeigte und die des anderen rot gezeigt haben müsste. Zum Unfallzeitpunkt kamen die Polizei und ein Zeuge hinzu und man erörterte vor Ort, dass die Lichtzeichen der Ampelanlage des B1 schwer zu erkennen waren, weil die Sonneneinstrahlung zu stark waren. Vor Gericht berief sich der B1 jedoch darauf, dass seine Ampel Grün zeigte.
Er legte daher Widerklage gegen die Lebensgefährtin, gegen den Kläger sowie seiner Versicherung ein.
Im Hinblick auf das Wohnmobil machte der Kläger im Rahmen der Klage zusätzlich zum Schadensersatz Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur geltend. Vorgerichtlich befriedigten die Beklagten den Kläger in Höhe von 50% der ihm entstandenen Kosten und Klagten daher ihre 50% ein.
Streitig stellte er noch zusätzlich die Eigentümerstellung des Klägers.
Eine reine Verkehrsunfallklausur also, in der man die §§ 7, 17, 18 StVG umfassend darstellen musste. Gefragt war auch nach einer größeren Beweiswürdigung, weil zur mündichen Verhandlung 3 Zeugen geladen waren.
07.01.2025, 09:17
(06.01.2025, 19:35)DUnited schrieb: Ich hau mal raus, was in Niedersachsen lief, um das Eis hier zu brechen:
Uteilsklausur = Verkehrsunfallklausur.
Kläger Halter, aber nicht Fahrer. Beklagte zu 1) Fahrer und Halter und B2) Versicherer des B1).
B1) fuhr mit seinem Pkw auf der Geradeausspur und stieß mit der zu Beginn als Zeugin bezeichneten Lebensgefährtin des Klägers zusammen. Diese fuhr den Wohnmobil des Klägers. Sie bog von der Linksabbiegespur kommend links ab. Der B1 kam aus Ihrer Sicht von rechts als sie zusammenstießen. Beide Fahrzeuge erlitten unfallbedingte Schäden und ferner zahlten beide Geld für die Begutachtung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen.
Beide berufen sich darauf, dass jeweils die Ampel grün zeigte und die des anderen rot gezeigt haben müsste. Zum Unfallzeitpunkt kamen die Polizei und ein Zeuge hinzu und man erörterte vor Ort, dass die Lichtzeichen der Ampelanlage des B1 schwer zu erkennen waren, weil die Sonneneinstrahlung zu stark waren. Vor Gericht berief sich der B1 jedoch darauf, dass seine Ampel Grün zeigte.
Er legte daher Widerklage gegen die Lebensgefährtin, gegen den Kläger sowie seiner Versicherung ein.
Im Hinblick auf das Wohnmobil machte der Kläger im Rahmen der Klage zusätzlich zum Schadensersatz Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur geltend. Vorgerichtlich befriedigten die Beklagten den Kläger in Höhe von 50% der ihm entstandenen Kosten und Klagten daher ihre 50% ein.
Streitig stellte er noch zusätzlich die Eigentümerstellung des Klägers.
Eine reine Verkehrsunfallklausur also, in der man die §§ 7, 17, 18 StVG umfassend darstellen musste. Gefragt war auch nach einer größeren Beweiswürdigung, weil zur mündichen Verhandlung 3 Zeugen geladen waren.
Klingt nach der Z1-Klausur in Hessen aus letztem September.
07.01.2025, 13:44
Was lief denn in Hessen, wenn jemand zum Erzählen bereit ist? Als baldige Examenskandidatin bin ich stark interessiert :D
07.01.2025, 16:32
Ich schreibe aktuell in Frankfurt Examen.
Habe allerdings nicht sonderlich Lust viel zu schreiben, deshalb halte ich mich kurz. Gerne ergänzen oder korrigieren.
Z1 06.01.25 (Fall spiel in NRW=Ringtausch? Gericht war irgendein AG in Celle odersowas, nie gehört...)
Schwerpunkt im Materiellen Recht,
Antrag 1) Herausgabe eines Jagdhochsitzes, bei mir nach § 985 BGB, sonstige Ansprüche ausgeschlossen diesbezüglich (zB. 861 ff. etc.), Schwerpunkt dabei m.M. nach Prüfung der ET-Stellung über mehrere Ecken, historisch, § 929 S.1, gutgläubiger Wegerwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 932 und dabei den Schwerpunkt, ob die Klägerin gutgläubig war, da diese später bosgläubig wurde (Egal?, da Zeitpunkt des Veräußerungsakts entscheident, oder sowas in der Art). Würdigung von einem Zeugen und jeweils der informatischen Vernehmung beider Parteien nach § 141 ZPO und ein weiterer Schwerpunkt war, ob die Sache Abhandengekommen war nach § 935 I BGB, da der Veräußerer (str.) ein Schloss entfernte und sich als Eigentümer ausgab und ein eigenes Schloss montierte. Vom Gefühl war hier jeweils beides gut vertretetbar, glaube der SV ist so angelegt das man sich für beide Wege entscheiden kann. War aber alles etwas verzwickt, da in dem SV oft von den Kaufverträgen die Rede war, also dem schuldr. Verpflichtungsgeschäft, musste man aufpassen nicht zu stolpern wenn man z.B. die dingliche Einigung im Rahmen des § 929 S.1 prüft etc.
Antrag 2) ein damit im Prinzip verbunder Unterlassungsanspruch gegen den Bekl. auch ein weiteren Bestandteil des Hochsitzes zukünftigt nicht abzutransportieren (dieser steht frei in einem Waldstück), da der Bekl. das mit der streitgegenständlichen Hochsitzkanzel so gemacht hatte. Habe das auf § 1004 I S. 2 gestützt, aber keine Ahnung ob das stimmt. Insgesamt hängt das ja im Wesentlichen auch nur von der ET-Stellung aus Antrag 1 ab, da die sonstige Vss. wie Wiederholungsgefahr etc. eher unstr. vorlagen.
Z2 07.01: Fall spielt in Niedersachen (???)
Mandantengespräch, im Wesentlichen drei kleine Fälle
Gutachten
1. Mandantin will SE aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (823 I...)
Müllcontainer wurde durch einen angekündigten Sturm gegen den PKW der Mandantin gestoßen und hat einen Schaden von ~2000 euro verursacht.
Str. ob die Pflicht verletzt wurde oder nicht. +/- Es war Schrifttverkehr und ein Wetterbericht für den Tag in dem Aktenauszug.
2. Mandantin hat als Mieterin keinen Zutritt mehr zu ihrer Wohnung, da das Schloss defekt ist und beauftragt eigenständig einen Schlüsseldienst und verlangt nun von der Vermieterin den Ersatz der Aufwendung (§ 536a II?). Vermieter hält entgegen es war nicht erfoderlich, da man den Hausmeister kontaktieren hätte müssen. +/-, für mich aber +, da das Schloss insgesamt ohnehin defekt war und ausgetauscht werden musste.
3. Mandantin wird außergerichtlich aufgefordert 3 Monatsmieten zu zahlen (1500 Euro). Dabei hatte sie den MV außerordentlich gekündigt, fraglich war, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist oder nicht. § 543 und § 569 Bgb? Grund war, dass der Nachbar Polenböller in der Wohnung hielt und diese auch im Garten zündete und mit Glasscherben versieht und behauptet dies wäre eine gängige Methode Ratten zu beseitigen, die Mandantin fürchte um ihr Leben und zieht unmittelar aus, als nach einer Abmahnung der Vemieterin der Nachbar weiterhin nichts ändert und die Vermieterin dies offenbar duldet trotz Wissen. (Hausfrieden gestört? § 569 II BGB + ?) Habe ich angenommen, war aber gefühlt auch beides vertretbar.
Dann jeweils ZMK des weiteren Vorgehens darlegen (bei mir 1. und 2. in einer Klage zusammen geltend gemacht, 260zpo),jeweils Zinsen da Verzug, wo die GmbH verklagen?, auch die Versicherung als Gesamtschuldner verklagen? usw. und dann ggfs ein Mandantenschreiben aufsetzen (bei keiner Klageerhebung), habe allerdings auch eins für den 3. Teil aufgesetzt. Möglichkeiten aufzeigen wie die Vermieterin in 3. gegen die Mandantin vorgehen könnte (Klagen usw...) und wie sich die Mandantin dann ggfs. verteidigen könnte. Nimmt man den Anspruch an, hätte man dann aufzeigen können wie man kostengünstig aus dem Verfahren rauskommt, Anerkenntnis, Vu, § 93 Zpo undsowas etc.. dafür fand ich die Vorfälle aber zu krass, gibt aber bestimmt irgendein AG in "Celle" oderso, welches das anders sieht, da man dort immer mit Polenböllern hantiert xD
Hoffe das hilft irgendwem... irgendwie... irgendwann?
Habe allerdings nicht sonderlich Lust viel zu schreiben, deshalb halte ich mich kurz. Gerne ergänzen oder korrigieren.
Z1 06.01.25 (Fall spiel in NRW=Ringtausch? Gericht war irgendein AG in Celle odersowas, nie gehört...)
Schwerpunkt im Materiellen Recht,
Antrag 1) Herausgabe eines Jagdhochsitzes, bei mir nach § 985 BGB, sonstige Ansprüche ausgeschlossen diesbezüglich (zB. 861 ff. etc.), Schwerpunkt dabei m.M. nach Prüfung der ET-Stellung über mehrere Ecken, historisch, § 929 S.1, gutgläubiger Wegerwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 932 und dabei den Schwerpunkt, ob die Klägerin gutgläubig war, da diese später bosgläubig wurde (Egal?, da Zeitpunkt des Veräußerungsakts entscheident, oder sowas in der Art). Würdigung von einem Zeugen und jeweils der informatischen Vernehmung beider Parteien nach § 141 ZPO und ein weiterer Schwerpunkt war, ob die Sache Abhandengekommen war nach § 935 I BGB, da der Veräußerer (str.) ein Schloss entfernte und sich als Eigentümer ausgab und ein eigenes Schloss montierte. Vom Gefühl war hier jeweils beides gut vertretetbar, glaube der SV ist so angelegt das man sich für beide Wege entscheiden kann. War aber alles etwas verzwickt, da in dem SV oft von den Kaufverträgen die Rede war, also dem schuldr. Verpflichtungsgeschäft, musste man aufpassen nicht zu stolpern wenn man z.B. die dingliche Einigung im Rahmen des § 929 S.1 prüft etc.
Antrag 2) ein damit im Prinzip verbunder Unterlassungsanspruch gegen den Bekl. auch ein weiteren Bestandteil des Hochsitzes zukünftigt nicht abzutransportieren (dieser steht frei in einem Waldstück), da der Bekl. das mit der streitgegenständlichen Hochsitzkanzel so gemacht hatte. Habe das auf § 1004 I S. 2 gestützt, aber keine Ahnung ob das stimmt. Insgesamt hängt das ja im Wesentlichen auch nur von der ET-Stellung aus Antrag 1 ab, da die sonstige Vss. wie Wiederholungsgefahr etc. eher unstr. vorlagen.
Z2 07.01: Fall spielt in Niedersachen (???)
Mandantengespräch, im Wesentlichen drei kleine Fälle
Gutachten
1. Mandantin will SE aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (823 I...)
Müllcontainer wurde durch einen angekündigten Sturm gegen den PKW der Mandantin gestoßen und hat einen Schaden von ~2000 euro verursacht.
Str. ob die Pflicht verletzt wurde oder nicht. +/- Es war Schrifttverkehr und ein Wetterbericht für den Tag in dem Aktenauszug.
2. Mandantin hat als Mieterin keinen Zutritt mehr zu ihrer Wohnung, da das Schloss defekt ist und beauftragt eigenständig einen Schlüsseldienst und verlangt nun von der Vermieterin den Ersatz der Aufwendung (§ 536a II?). Vermieter hält entgegen es war nicht erfoderlich, da man den Hausmeister kontaktieren hätte müssen. +/-, für mich aber +, da das Schloss insgesamt ohnehin defekt war und ausgetauscht werden musste.
3. Mandantin wird außergerichtlich aufgefordert 3 Monatsmieten zu zahlen (1500 Euro). Dabei hatte sie den MV außerordentlich gekündigt, fraglich war, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist oder nicht. § 543 und § 569 Bgb? Grund war, dass der Nachbar Polenböller in der Wohnung hielt und diese auch im Garten zündete und mit Glasscherben versieht und behauptet dies wäre eine gängige Methode Ratten zu beseitigen, die Mandantin fürchte um ihr Leben und zieht unmittelar aus, als nach einer Abmahnung der Vemieterin der Nachbar weiterhin nichts ändert und die Vermieterin dies offenbar duldet trotz Wissen. (Hausfrieden gestört? § 569 II BGB + ?) Habe ich angenommen, war aber gefühlt auch beides vertretbar.
Dann jeweils ZMK des weiteren Vorgehens darlegen (bei mir 1. und 2. in einer Klage zusammen geltend gemacht, 260zpo),jeweils Zinsen da Verzug, wo die GmbH verklagen?, auch die Versicherung als Gesamtschuldner verklagen? usw. und dann ggfs ein Mandantenschreiben aufsetzen (bei keiner Klageerhebung), habe allerdings auch eins für den 3. Teil aufgesetzt. Möglichkeiten aufzeigen wie die Vermieterin in 3. gegen die Mandantin vorgehen könnte (Klagen usw...) und wie sich die Mandantin dann ggfs. verteidigen könnte. Nimmt man den Anspruch an, hätte man dann aufzeigen können wie man kostengünstig aus dem Verfahren rauskommt, Anerkenntnis, Vu, § 93 Zpo undsowas etc.. dafür fand ich die Vorfälle aber zu krass, gibt aber bestimmt irgendein AG in "Celle" oderso, welches das anders sieht, da man dort immer mit Polenböllern hantiert xD
Hoffe das hilft irgendwem... irgendwie... irgendwann?
07.01.2025, 16:48
in Nds lief eins zu eins dieselbe Klausur wie in Hessen.
aber ich habe sie etwas anders gelöst und ZWMK nur hingerotzt.
aber ich habe sie etwas anders gelöst und ZWMK nur hingerotzt.