11.10.2014, 16:11
Kleine Anmerkung: in der z4 war der "Kläger"/mandant der Verband der Kürschner. Im Urteil des Olg Oldenburg war es die Bank!
11.10.2014, 19:17
(11.10.2014, 14:06)luna schrieb: Also im Kommentar steht zu §172 ZPO, dass die Bestellung eines RA immer nur für das jeweilige Verfahren gilt, was bedeutet, da der Bekl in dem aktuellen Verfahren keinen RA hatte, die Zustellung an ihn wirksam war.
Wie lautete denn euer Tenor? Und wie hoch habt ihr den Streitwert angesetzt?
gem § 87 ZPO gilt die Vollmacht für das Vollstreckungsverfahren fort.
12.10.2014, 08:58
Oh mist... naja diese Klausur hatte ich eh als ver.... angesehen ;)
Was hast du denn für einen Tenor am Ende?
Was hast du denn für einen Tenor am Ende?
12.10.2014, 12:07
volle Stattgabe, so jetzt ist aber mal gut mit dieser einen Klausur... StrafR ist angesagt ;)
12.10.2014, 14:56
13.10.2014, 15:32
Hallo Leute,
ich bin auch grad schwer am Schreiben, allerdings in Rheinland-Pfalz. Wie ich aus den vorangehenden Beiträgen entnehmen konnte, haben wir genau das Gleiche aufgetischt bekommen.
Hattet ihr heute im Strafrecht auch das Urteil?
Wenn ja, wie habt ihr das mit dem "Zeugen" Ünal aufgefasst? War der zu würdigen oder nicht? Bei uns gibt's geteilte Meinungen, weil da einerseits dieser "Hinweis" in dem Kasten mitten im Hauptverhandlungsprotokoll war, andererseits der Ünal aber nicht bei den Zeugen am Anfang im Protokoll aufgeführt wurde....
Wie seht ihr das? War das echt so ne fiese verarsche vom Prüfungsamt oder durfte man den doch im Urteil aufnehmen?
Beste Grüße aus de Palz
ich bin auch grad schwer am Schreiben, allerdings in Rheinland-Pfalz. Wie ich aus den vorangehenden Beiträgen entnehmen konnte, haben wir genau das Gleiche aufgetischt bekommen.
Hattet ihr heute im Strafrecht auch das Urteil?
Wenn ja, wie habt ihr das mit dem "Zeugen" Ünal aufgefasst? War der zu würdigen oder nicht? Bei uns gibt's geteilte Meinungen, weil da einerseits dieser "Hinweis" in dem Kasten mitten im Hauptverhandlungsprotokoll war, andererseits der Ünal aber nicht bei den Zeugen am Anfang im Protokoll aufgeführt wurde....
Wie seht ihr das? War das echt so ne fiese verarsche vom Prüfungsamt oder durfte man den doch im Urteil aufnehmen?
Beste Grüße aus de Palz
13.10.2014, 16:38
In NRW lief heute klassische StA-Klausur, d.h. mal wieder viel zu viel, obwohl inhaltlich ganz in Ordnung. Nachfolgend der Sachverhalt in Kürze.
Der Beschuldigte (B) hat mit dem Geschädigten R mal zusammen gepockert und 200 EUR gewonnen. Diese 200 EUR hat R an B nie gezahlt und versucht, dem B aus dem Weg zu gehen. Irgendwann fängt B den R dann überraschend in der Nähe von dessen Wohnung in Düsseldorf ab, hält ihm eine Waffenattrappe vor den Bauch und verlangt Geld. R hat gerade welches abgehoben und gibt seine Brieftasche dem B. Dieser nimmt die dort liegenden 4 50-EUR-Scheine und steckt sie ein (dabei hat B nach meiner Erinnerung nicht gesagt, dass R ihm Geld schulden würde oder so; auch stand da nichts zu dem Verbleib der Brieftasche). Das es eine Attrappe war, ergab sich aus einem LKA-Gutachten (täuschend echt aussehend, äußerlich nicht von einer echten Waffe zu unterscheiden, kann keine Minution aufnehmen oder abschießen). Anschließend sagt B zu R, sie werden jetzt in die Wohnung des R gehen, er wolle sehen, ob er noch mehr Geld habe. Das ganze Geschehen hat nach Aussage der R keiner mitbekommen.
In der Wohnung angekommen zwingt B den R, sich auf einen Stuhl in der Küche zu setzen und fesselt dessen Hände hinter dem Kopf mit einem mitgebrachten (so Aussage von R) Klebeband. Dann hält er ihm wieder die Waffenattrappe vor, sagt, dass er den R wegpusten werde, und verlangt mehrfach, R solle ihm sagen, wo sein Geld versteckt sei. R beteuert (wahrheitsgemäß), dass er keins mehr zuhause hat. B durchsucht daraufhin noch erfolglos die Schränke in der Wohnung.
Dann bemerkt B ein Bild von Rs Freundin C an dem Kühlschrank. Er fordert den R auf, ihm sein Handy zu geben und ruft C an. Er sagt mehrfach zu ihr, dass er den R kalt machen werde, wenn sie nicht innerhalb von zwei Stunden 1000 EUR zur Wohnung des R bringt. C kann das Geld nicht auftreiben und ruft die Polizei.
Als die Polizei am Haus ankommt und zur Wohnung des R will, kommt ein Nachbar entgegen und sagt, dass jemand mit einer Knarre aus dem fenster des R gesprungen sei. Die Polizisten rennen zum Hinterhof und sehen dort den B. Er steigt in sein Auto ein und startet den Motor. Einer der Polizisten geht mit erhobenen Händen (warum auch immer) auf das Auto zu und ruft "Halt, stehen bleiben, Polizei!". Der Polizist ist etwa 30 Meter entfernt als B losfährt, beschleunigt und direkt auf den Polizisten zusteuert. Dieser ruft wieder "Halt, stehen bleiben, Polizei!". B lässt sich nicht beeindrucken, bremst nicht ab und rast auf den Polizisten zu. Dieser kann sich mit einem Sprung zur Seite retten, wird aber am linken Arm vom Außenspiegel getroffen und zur Seite geschleudert. Er erleidet eine schwere Gehirnerschütterung und eine starke Prellung am Arm.
In der Wohnung finden die Polizisten dann den an den Händen gefesselten R, der am Fenster steht.
Die Halterabfrage (einer der Polizisten und R haben sich das Kennzeichen gemerkt) ergibt den B als Halter. Daraufhin fahren zwei Polizisten zu dessen Wohnung in Düsseldorf. Dort steht draußen der PKW. An der Wohnung angekommen, entschießen sich die Polizisten, die Tür gewaltsam aufzubrechen, weil sie den bewaffneten B in der Wohnung vermuten. Als sie drin sind, ist keiner da. Sie finden aber auf dem Küchentisch die besagte Waffenattrappe, die sie beschlagnahmen (im Bearbeitervermerk stand, dass die Durchsuchung und die Beschlagnahme ordnungsgemäß protokolliert wurden, sonst nichts).
Ein Gutschten ergibt die Ungefährlichkeit der Waffe (s.o.), ein weiteres daktyloskopisches Gutachten ergibt, dass die Fingerabdrücke auf dem Klebeband und der Waffenattrappe von B stammen. Die Auswertung von Verbindungsdaten der Handys von R und C (sie waren einverstanden) ergibt, dass vom Handy des R um die besagte Zeit ein Anruf auf das Handy von C erfolgte.
Zwei Tage später wird B nachts am Düsseldorfer Hbf von der Polizei festgenommen. Ermittlungsrichter erlässt einen Haftbefehl und B wandert in U-Haft. Ihm wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
Der Sachverhalt ergab sich aus den Aussagen von R, C und dem Nachbarn, sowie aus den Einsatzberichten der Polizisten. R konnte den B nur beschreiben (wilde blonde Mähne) und seinen Spitznamen (Löwe) nennen. Den Fahrer des flüchtigen PKW hat ein Polizist genauso beschrieben. B hat bei seiner Vernehmung zunächst nichts gesagt. Später meldete sich der Verteidiger. Er betreitet für B die Vorwürfe zu dem Geschehen in der Wohnung und davor. Das mit dem Polizisten tue ihm leid, er wollte ihn nicht verletzen, er sei davon ausgegangen, dass der Polizist rechtzeitig wegspringen würde, weil (was zutrifft) in dem Hinterhof genug Platz war. Die Beschlagnahme der Waffenattrappe war rechtswidrig, weil sie nicht von einem Richter angeordnet wurde, B wolle sie wieder. Die StA soll das Verfahren gem. § 170 II einstellen.
Wie gesagt, nach meiner Einschätzung inhaltlich faire Klausur, deren ordentliche Bearbeitung wegen des Umfangs aber mal wieder nicht möglich war. Wo man am besten spart, bleibt wohl jedem selbst überlassen...
Der Beschuldigte (B) hat mit dem Geschädigten R mal zusammen gepockert und 200 EUR gewonnen. Diese 200 EUR hat R an B nie gezahlt und versucht, dem B aus dem Weg zu gehen. Irgendwann fängt B den R dann überraschend in der Nähe von dessen Wohnung in Düsseldorf ab, hält ihm eine Waffenattrappe vor den Bauch und verlangt Geld. R hat gerade welches abgehoben und gibt seine Brieftasche dem B. Dieser nimmt die dort liegenden 4 50-EUR-Scheine und steckt sie ein (dabei hat B nach meiner Erinnerung nicht gesagt, dass R ihm Geld schulden würde oder so; auch stand da nichts zu dem Verbleib der Brieftasche). Das es eine Attrappe war, ergab sich aus einem LKA-Gutachten (täuschend echt aussehend, äußerlich nicht von einer echten Waffe zu unterscheiden, kann keine Minution aufnehmen oder abschießen). Anschließend sagt B zu R, sie werden jetzt in die Wohnung des R gehen, er wolle sehen, ob er noch mehr Geld habe. Das ganze Geschehen hat nach Aussage der R keiner mitbekommen.
In der Wohnung angekommen zwingt B den R, sich auf einen Stuhl in der Küche zu setzen und fesselt dessen Hände hinter dem Kopf mit einem mitgebrachten (so Aussage von R) Klebeband. Dann hält er ihm wieder die Waffenattrappe vor, sagt, dass er den R wegpusten werde, und verlangt mehrfach, R solle ihm sagen, wo sein Geld versteckt sei. R beteuert (wahrheitsgemäß), dass er keins mehr zuhause hat. B durchsucht daraufhin noch erfolglos die Schränke in der Wohnung.
Dann bemerkt B ein Bild von Rs Freundin C an dem Kühlschrank. Er fordert den R auf, ihm sein Handy zu geben und ruft C an. Er sagt mehrfach zu ihr, dass er den R kalt machen werde, wenn sie nicht innerhalb von zwei Stunden 1000 EUR zur Wohnung des R bringt. C kann das Geld nicht auftreiben und ruft die Polizei.
Als die Polizei am Haus ankommt und zur Wohnung des R will, kommt ein Nachbar entgegen und sagt, dass jemand mit einer Knarre aus dem fenster des R gesprungen sei. Die Polizisten rennen zum Hinterhof und sehen dort den B. Er steigt in sein Auto ein und startet den Motor. Einer der Polizisten geht mit erhobenen Händen (warum auch immer) auf das Auto zu und ruft "Halt, stehen bleiben, Polizei!". Der Polizist ist etwa 30 Meter entfernt als B losfährt, beschleunigt und direkt auf den Polizisten zusteuert. Dieser ruft wieder "Halt, stehen bleiben, Polizei!". B lässt sich nicht beeindrucken, bremst nicht ab und rast auf den Polizisten zu. Dieser kann sich mit einem Sprung zur Seite retten, wird aber am linken Arm vom Außenspiegel getroffen und zur Seite geschleudert. Er erleidet eine schwere Gehirnerschütterung und eine starke Prellung am Arm.
In der Wohnung finden die Polizisten dann den an den Händen gefesselten R, der am Fenster steht.
Die Halterabfrage (einer der Polizisten und R haben sich das Kennzeichen gemerkt) ergibt den B als Halter. Daraufhin fahren zwei Polizisten zu dessen Wohnung in Düsseldorf. Dort steht draußen der PKW. An der Wohnung angekommen, entschießen sich die Polizisten, die Tür gewaltsam aufzubrechen, weil sie den bewaffneten B in der Wohnung vermuten. Als sie drin sind, ist keiner da. Sie finden aber auf dem Küchentisch die besagte Waffenattrappe, die sie beschlagnahmen (im Bearbeitervermerk stand, dass die Durchsuchung und die Beschlagnahme ordnungsgemäß protokolliert wurden, sonst nichts).
Ein Gutschten ergibt die Ungefährlichkeit der Waffe (s.o.), ein weiteres daktyloskopisches Gutachten ergibt, dass die Fingerabdrücke auf dem Klebeband und der Waffenattrappe von B stammen. Die Auswertung von Verbindungsdaten der Handys von R und C (sie waren einverstanden) ergibt, dass vom Handy des R um die besagte Zeit ein Anruf auf das Handy von C erfolgte.
Zwei Tage später wird B nachts am Düsseldorfer Hbf von der Polizei festgenommen. Ermittlungsrichter erlässt einen Haftbefehl und B wandert in U-Haft. Ihm wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
Der Sachverhalt ergab sich aus den Aussagen von R, C und dem Nachbarn, sowie aus den Einsatzberichten der Polizisten. R konnte den B nur beschreiben (wilde blonde Mähne) und seinen Spitznamen (Löwe) nennen. Den Fahrer des flüchtigen PKW hat ein Polizist genauso beschrieben. B hat bei seiner Vernehmung zunächst nichts gesagt. Später meldete sich der Verteidiger. Er betreitet für B die Vorwürfe zu dem Geschehen in der Wohnung und davor. Das mit dem Polizisten tue ihm leid, er wollte ihn nicht verletzen, er sei davon ausgegangen, dass der Polizist rechtzeitig wegspringen würde, weil (was zutrifft) in dem Hinterhof genug Platz war. Die Beschlagnahme der Waffenattrappe war rechtswidrig, weil sie nicht von einem Richter angeordnet wurde, B wolle sie wieder. Die StA soll das Verfahren gem. § 170 II einstellen.
Wie gesagt, nach meiner Einschätzung inhaltlich faire Klausur, deren ordentliche Bearbeitung wegen des Umfangs aber mal wieder nicht möglich war. Wo man am besten spart, bleibt wohl jedem selbst überlassen...
13.10.2014, 17:39
Ahso OK... Besten Dank. Dann waren wir wohl die Einzigen glücklichen
14.10.2014, 16:29
Heute war in NRW - wie erwartet - eine Revisionsklausur, die aus meiner Sicht sehr gut machbar war (oder irgendwas drin hatte, was ich übersehen habe). Einige waren sogar früher fertig!
In dem Verteidigervermerk waren zu Beginn viele Daten zum Verfahren und Zustellung genannt, die man erstmal ordnen musste. Ich schildere den SV aber möglichst chronologisch. Bearbeitungszeitpunkt logischerweise 14.10.2014.
Der Mandant war beim LG Münster - große Strafkammer - angeklagt. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss waren nach Bearbeitervermerk in Ordnung, Strafanträge alle gestellt und das Gericht örtlich und sachlich zuständig.
Am ersten Verhandlungstag (24.6.2014) wurde die Hauptverhandlung eröffnet (Zeugen waren nach Protokoll nicht vorbereitend geladen). Zu Beginn teilte der Vorsitzende mit, dass eine Schöffin kurzfristig ausgetauscht werden musste. Die eigentlich vorgesehene hat morgens mitgeteilt, dass sie ihr zweijähriges Kind versorgen muss, weil der Babysitter kurzfristig erkrakt und ihr Mann auf Geschäftsreise ist. Der Verteidiger rügt daraufhin die Besetzung und meint, dass die Auswechslung willkürlich sei, weil die Schöffin ja auch andere Lösungen hätte finden können. Er habe schon mehrfach gesehen, dass die Kinder mit ins Gericht genommen und für die Zeit der Verhandlung einem Wachtmeister übergeben wurden. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und weist die Rüge zurück (Begründung nicht abgedruckt). Daraufhin wird der Mandant zur Person vernommen und die Sitzung unterbrochen, mit neuem Termin am 15.7.2014.
Am 14.7.2014 schickt der Verteidiger dem Gericht per Fax ein (zutreffendes) Attest des Mandanten mit dem Hinweis, dass er nicht an der Hauptverhandlung wird teilnehmen können. Zu dem Termin am 15.7.2014, an dem außer des Mandanten alle teilnahmen (Zeugen waren keine aufgeführt, ob geladen stand da nicht), stand im Protokoll, dass der Mandant ordnunsgemäß geladen war und es wurde das Attest verlesen. Danach wurde die Möglichkeit von §§ 230, 231 StPO erörtert, der Vorsitzende hielt sie aber nicht für einschlägig. Die Hauptverhandlung wurde wieder unterbrochen und Fortsetzungstermin auf 5.8.2014 bestimmt.
Am 5.8.2014 waren dann alle, auch die Zeugen, da und die Verhandlung ging weiter. Der Mandant wurde nicht erneut zur Person vernommen, sondern es ging nach der Belehrung der Zeugen und deren Entfernung gleich mit dem Anklagesatz weiter. Von dem Protokoll war sehr wenig abgedruckt, im Vermerk stand, dass es insoweit keine Fehler gab, insbesondere alle Zeugen richtig belehrt wurden (darunter Bruder des Mandanten). Am Ende fehlte dann der Hinweis, dass der Angeklagte das letzte Wort hatte. Hierzu stand im Verteidigervermerk, dass der Mandant sich daran erinnern kann, dass er das letzte Wort hatte. Der Mandant wollte aber wissen, ob es wegen des fehlenden Hinweises im Protokoll trotzdem gerügt werden kann. Hierzu war noch ein Vermerk des Vorsitzenden aus der Akte abgedruckt. Er hatte sich wie gewöhnlich Aufzeichnungen gemacht, um etwaige Fehler rechtzeitig berichtigen zu können. Nach seiner Erinnerung hatte der Angeklagte das letzte Wort. Er hat auch mit dem Verteidiger und dem Staatsanwalt telefoniert, die sich ebenfalls daran erinnerten. Dummerweise war sich die protokollführende Urkundsbeamtin aber nicht sicher: Sie konnte sich nicht daran erinnern, od der Angeklagte das letzte Wort hatte oder nicht. Eine Berichtigung des Protokolls unterblieb.
Am 9.8.2014 (Samstag) hat der Verteidiger einen Schriftsatz ans LG geschickt (in welcher Form stand da nicht), mit dem er Revision eingelegt hat. Am 12.8.2014 zeigte der Mandant dem Gericht an, dass er ab dem 13.8.2014 nach Luxemburg zieht mitsamt seiner dortigen Adresse. Am 13.8.2014 wurde dann auch das Mandat des Verteidigers einvernehmlich ausgelöst, was der Verteidiger am 14.8.2014 dem Gericht anzeigte. Am 19.8.2014 wurde die jetzige Verteidigerin mandatiert, was am selben Tag dem Gericht mitgeteilt wurde, jedoch ohne Vollmacht. Am 20.8.2014 war das Urteil bei der Geschäftsstelle. Am 21.8.2014 übermittelte die neue Verteidigerin dann dem Gericht ihre Vollmacht. Am 22.8.2014 wurde das Urteil mit Protokoll dem alten Verteidiger zugestellt. Er hat noch am selben Tag das Gericht auf die mitgeteilte Mandatsniederlegung hingewiesen. Daraufhin hat das Gericht versucht, das Urteil dem Mandanten in Luxemburg per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen (nach Bearbeitervermerk völkerrechtlich möglich, vgl. § 183 ZPO). Das Gericht hat auch einen Rückschein bekommen, der auf den 25.8.2014 datierte, allerding nicht vom Mandanten unterschrieben war. Der Mandant sagte hierzu, dass er an dem Tag einen Benachrichtigungszettel in seinem Briefkasten gefunden, die in einer Postfiliale niedergelegte Sendung aber nicht abgeholt hat. Am 10.10.2014 wurde das Urteil dann der neuen Verteidigerin mit Protokoll zugestellt.
Am 14.10.2014 kam dann noch ein Beschluss des LG vom 13.10.2014, in dem die Urteilsgründe "wegen offensichtlicher Unrichtigkeit" berichtigt wurden. Der Tenor des zugestellten Urteils hieß nämlich 1 Jahr und 10 Monate auf Bewährung, während es bei der Strafzumessung 1 Jahr und 9 Monate auf Bewährung hieß. Der Mandant meinte hierzu, es könne ja nicht sein, dass das Gericht hinterher sagt, dass das höhere richtig ist. Bei der Urteilsverkündung wurde der Mandant nach Protokoll zu 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte hatte Streit mit seinem Bruder, mit dem er zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnt, das beiden zur Hälfte gehört.
Um dem Bruder einen Denkzettel zu verpassen, ging der Mandant während dessen kurzer Abwesenheit in seine Wohnung. In einem Werk- und Hobbyraum von der Wohnung fand er dann eine Metallkiste mit Zeitschriften. Er holte aus seiner Wohnung Brennspiritus und zündete die Zeitschriften an. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass ein in der Nähe stehender Schrank und eine Werkbank beschädigt werden könnten.
Der Bruder kam kurze Zeit später nach Hause und vernahm bereits von draußen einen Brandgeruch. Als er in seiner Wohnung ankam, versuchte er die brennenden Zeitschriften zu löschen. Der Mandant wollte ihn daran hindern und stieß ihn gegen den Türrahmen. Dadurch erlitt der Bruder eine schmerzhafte Verletzung am Arm. Anschließend konnte es das Feuer aber löschen. Im Ergebnis waren nur die Zeitschriften abgebrannt.
Der Bruder rief die Polizei. Als die Beamten am Haus eintrafen, um den Mandanten vorläufig festzunehmen und zur Wache zu bringen, saß der Mandant in seinem Auto. Einer der Polizisten griff durch das geöffnete Fenster rein und wollte den Schlüssel abziehen. Der Mandant wehrte diesen Versuch mit der Hand ab und fuhr LANGSAM an. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass der Beamte durch den Rahmen verletzt werden könnte. Tatsächlich wurde der Beamte zwei Meter mitgeschleift, bevor er sich befreien konnte und zog sich eine Prellung am Arm zu. Der Mandant fuhr weg, stellte sich aber zwei Stunden später.
§§ 123 und 142 waren nicht zu prüfen. Das Gericht hat den Mandanten wegen des Geschehens in der Wohnung wegen §§ 306a I Nr. 1, 22, 23 I in TE mit §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB und wegen des Geschehens vor dem Haus wegen § 315b I Nr. 3 in TE mit § 113 I, II Nr. 1 (u.U. stand da auch Var. 1, also Waffe und nicht gefährliches Werkzeug, ich kann mich aber nicht daran erinnern) in TE mit §§ 223, 224 I Nr. 1 StGB verurteilt.
Soweit die Strafzumessung abgedruckt war, stand da, dass das Gericht für die erste Tat Einzelstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten und für die zweite Tat Einzelstrafe für 1 Jahr und 2 Monaten für angemessen hält (bei den Monaten bin ich mir nicht ganz sicher). Gem. § 54 und unter erneuter Abwägung dann 1 Jahr und 9 Monate (zu der Abweichung der Gründe vom Tenor und vom Verkündeten vgl. oben).
Der Mandant hat sich noch beschwert, dass die Strafe viel zu hoch sei, es sei ja nichts passiert. Vorbestraft war er nach dem BZR nicht.
In dem Verteidigervermerk waren zu Beginn viele Daten zum Verfahren und Zustellung genannt, die man erstmal ordnen musste. Ich schildere den SV aber möglichst chronologisch. Bearbeitungszeitpunkt logischerweise 14.10.2014.
Der Mandant war beim LG Münster - große Strafkammer - angeklagt. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss waren nach Bearbeitervermerk in Ordnung, Strafanträge alle gestellt und das Gericht örtlich und sachlich zuständig.
Am ersten Verhandlungstag (24.6.2014) wurde die Hauptverhandlung eröffnet (Zeugen waren nach Protokoll nicht vorbereitend geladen). Zu Beginn teilte der Vorsitzende mit, dass eine Schöffin kurzfristig ausgetauscht werden musste. Die eigentlich vorgesehene hat morgens mitgeteilt, dass sie ihr zweijähriges Kind versorgen muss, weil der Babysitter kurzfristig erkrakt und ihr Mann auf Geschäftsreise ist. Der Verteidiger rügt daraufhin die Besetzung und meint, dass die Auswechslung willkürlich sei, weil die Schöffin ja auch andere Lösungen hätte finden können. Er habe schon mehrfach gesehen, dass die Kinder mit ins Gericht genommen und für die Zeit der Verhandlung einem Wachtmeister übergeben wurden. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und weist die Rüge zurück (Begründung nicht abgedruckt). Daraufhin wird der Mandant zur Person vernommen und die Sitzung unterbrochen, mit neuem Termin am 15.7.2014.
Am 14.7.2014 schickt der Verteidiger dem Gericht per Fax ein (zutreffendes) Attest des Mandanten mit dem Hinweis, dass er nicht an der Hauptverhandlung wird teilnehmen können. Zu dem Termin am 15.7.2014, an dem außer des Mandanten alle teilnahmen (Zeugen waren keine aufgeführt, ob geladen stand da nicht), stand im Protokoll, dass der Mandant ordnunsgemäß geladen war und es wurde das Attest verlesen. Danach wurde die Möglichkeit von §§ 230, 231 StPO erörtert, der Vorsitzende hielt sie aber nicht für einschlägig. Die Hauptverhandlung wurde wieder unterbrochen und Fortsetzungstermin auf 5.8.2014 bestimmt.
Am 5.8.2014 waren dann alle, auch die Zeugen, da und die Verhandlung ging weiter. Der Mandant wurde nicht erneut zur Person vernommen, sondern es ging nach der Belehrung der Zeugen und deren Entfernung gleich mit dem Anklagesatz weiter. Von dem Protokoll war sehr wenig abgedruckt, im Vermerk stand, dass es insoweit keine Fehler gab, insbesondere alle Zeugen richtig belehrt wurden (darunter Bruder des Mandanten). Am Ende fehlte dann der Hinweis, dass der Angeklagte das letzte Wort hatte. Hierzu stand im Verteidigervermerk, dass der Mandant sich daran erinnern kann, dass er das letzte Wort hatte. Der Mandant wollte aber wissen, ob es wegen des fehlenden Hinweises im Protokoll trotzdem gerügt werden kann. Hierzu war noch ein Vermerk des Vorsitzenden aus der Akte abgedruckt. Er hatte sich wie gewöhnlich Aufzeichnungen gemacht, um etwaige Fehler rechtzeitig berichtigen zu können. Nach seiner Erinnerung hatte der Angeklagte das letzte Wort. Er hat auch mit dem Verteidiger und dem Staatsanwalt telefoniert, die sich ebenfalls daran erinnerten. Dummerweise war sich die protokollführende Urkundsbeamtin aber nicht sicher: Sie konnte sich nicht daran erinnern, od der Angeklagte das letzte Wort hatte oder nicht. Eine Berichtigung des Protokolls unterblieb.
Am 9.8.2014 (Samstag) hat der Verteidiger einen Schriftsatz ans LG geschickt (in welcher Form stand da nicht), mit dem er Revision eingelegt hat. Am 12.8.2014 zeigte der Mandant dem Gericht an, dass er ab dem 13.8.2014 nach Luxemburg zieht mitsamt seiner dortigen Adresse. Am 13.8.2014 wurde dann auch das Mandat des Verteidigers einvernehmlich ausgelöst, was der Verteidiger am 14.8.2014 dem Gericht anzeigte. Am 19.8.2014 wurde die jetzige Verteidigerin mandatiert, was am selben Tag dem Gericht mitgeteilt wurde, jedoch ohne Vollmacht. Am 20.8.2014 war das Urteil bei der Geschäftsstelle. Am 21.8.2014 übermittelte die neue Verteidigerin dann dem Gericht ihre Vollmacht. Am 22.8.2014 wurde das Urteil mit Protokoll dem alten Verteidiger zugestellt. Er hat noch am selben Tag das Gericht auf die mitgeteilte Mandatsniederlegung hingewiesen. Daraufhin hat das Gericht versucht, das Urteil dem Mandanten in Luxemburg per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen (nach Bearbeitervermerk völkerrechtlich möglich, vgl. § 183 ZPO). Das Gericht hat auch einen Rückschein bekommen, der auf den 25.8.2014 datierte, allerding nicht vom Mandanten unterschrieben war. Der Mandant sagte hierzu, dass er an dem Tag einen Benachrichtigungszettel in seinem Briefkasten gefunden, die in einer Postfiliale niedergelegte Sendung aber nicht abgeholt hat. Am 10.10.2014 wurde das Urteil dann der neuen Verteidigerin mit Protokoll zugestellt.
Am 14.10.2014 kam dann noch ein Beschluss des LG vom 13.10.2014, in dem die Urteilsgründe "wegen offensichtlicher Unrichtigkeit" berichtigt wurden. Der Tenor des zugestellten Urteils hieß nämlich 1 Jahr und 10 Monate auf Bewährung, während es bei der Strafzumessung 1 Jahr und 9 Monate auf Bewährung hieß. Der Mandant meinte hierzu, es könne ja nicht sein, dass das Gericht hinterher sagt, dass das höhere richtig ist. Bei der Urteilsverkündung wurde der Mandant nach Protokoll zu 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte hatte Streit mit seinem Bruder, mit dem er zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnt, das beiden zur Hälfte gehört.
Um dem Bruder einen Denkzettel zu verpassen, ging der Mandant während dessen kurzer Abwesenheit in seine Wohnung. In einem Werk- und Hobbyraum von der Wohnung fand er dann eine Metallkiste mit Zeitschriften. Er holte aus seiner Wohnung Brennspiritus und zündete die Zeitschriften an. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass ein in der Nähe stehender Schrank und eine Werkbank beschädigt werden könnten.
Der Bruder kam kurze Zeit später nach Hause und vernahm bereits von draußen einen Brandgeruch. Als er in seiner Wohnung ankam, versuchte er die brennenden Zeitschriften zu löschen. Der Mandant wollte ihn daran hindern und stieß ihn gegen den Türrahmen. Dadurch erlitt der Bruder eine schmerzhafte Verletzung am Arm. Anschließend konnte es das Feuer aber löschen. Im Ergebnis waren nur die Zeitschriften abgebrannt.
Der Bruder rief die Polizei. Als die Beamten am Haus eintrafen, um den Mandanten vorläufig festzunehmen und zur Wache zu bringen, saß der Mandant in seinem Auto. Einer der Polizisten griff durch das geöffnete Fenster rein und wollte den Schlüssel abziehen. Der Mandant wehrte diesen Versuch mit der Hand ab und fuhr LANGSAM an. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass der Beamte durch den Rahmen verletzt werden könnte. Tatsächlich wurde der Beamte zwei Meter mitgeschleift, bevor er sich befreien konnte und zog sich eine Prellung am Arm zu. Der Mandant fuhr weg, stellte sich aber zwei Stunden später.
§§ 123 und 142 waren nicht zu prüfen. Das Gericht hat den Mandanten wegen des Geschehens in der Wohnung wegen §§ 306a I Nr. 1, 22, 23 I in TE mit §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB und wegen des Geschehens vor dem Haus wegen § 315b I Nr. 3 in TE mit § 113 I, II Nr. 1 (u.U. stand da auch Var. 1, also Waffe und nicht gefährliches Werkzeug, ich kann mich aber nicht daran erinnern) in TE mit §§ 223, 224 I Nr. 1 StGB verurteilt.
Soweit die Strafzumessung abgedruckt war, stand da, dass das Gericht für die erste Tat Einzelstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten und für die zweite Tat Einzelstrafe für 1 Jahr und 2 Monaten für angemessen hält (bei den Monaten bin ich mir nicht ganz sicher). Gem. § 54 und unter erneuter Abwägung dann 1 Jahr und 9 Monate (zu der Abweichung der Gründe vom Tenor und vom Verkündeten vgl. oben).
Der Mandant hat sich noch beschwert, dass die Strafe viel zu hoch sei, es sei ja nichts passiert. Vorbestraft war er nach dem BZR nicht.
16.10.2014, 17:50
Der Klausurmarathon ging heute mit einer Urteilsklausur zum IFG NRW weiter. Die Klausur war mit einigen Erweiterungen einer Entscheidung des VG Düsseldorf aus dem Jahr 2012 nachgebildet (26 K 3489/11, gibt's bei openjur).
Der Kläger ist Journalist und beim Aachener Stadtanzeiger beschäftigt. Im Zuge seiner Recherchen zu Finanzspekulationen von Kommunen ist er auf der Homepage der beklagten Stadt Aachen auf ein dort veröffentlichtes aktuelles Gutachten einer Rechtsanwaltskanzlei zu den Ansprüchen der Stadt gegen die beratende Bank und städtische Mitarbeiter im Zusammenhang mit 2003 getätigten Derivatgeschäften gestoßen. In diesem Gutachten wurde auf ein Gutachten des Rechtsamtes der Stadt zum selben Thema (Ansprüche gegen Bank und Mitarbeiter) aus dem Jahr 2009 Bezug genommen. Bei der Bezugnahme wurde ausgeführt, dass das alte Gutachten, das von der Geltendmachung von Ansprüchen abgeraten hat, richtig sei, die Rechtslage sich aber aufgrund der Rechtsprechung des BGH aus den letzten Jahren verändert habe und eine Klage nunmehr gute Chancen hätte.
Der Kläger schickt daraufhin dem Rechtsamt eine E-Mail von seinem geschäftlichen Account mit dem Antrag, ihm Einsicht in das Gutachten von 2009 zu gewähren. Am liebsten wäre ihm per E-Mail, sost auch gerne in hardcopy an seine private Adresse. In der Signaturzeile stand, dass er Redaktionsleiter des Aachener Anzeigers sei und dieser von einer "Soundso" GmbH herausgegeben werde.
Nachdem er von der Stadt nichts gehört hat, spricht er beim Rechtsamt persönlich vor und verlangt Einsicht.
Daraufhin bekommt er an seine Privatanschrift ein Ablehungsschreiben des OB mit Rechtsbehelfsbelehrung. Begehrte Einsicht werde nicht gewährt, weil das Gutachten schon nicht zur Verwaltungstätigkeit iSd § 2 I IFG NRW gehöre, weil es an einer Außenwirkung iSd § 9 VwVfG fehlt.
Außerdem sei er nicht anspruchsberechtigt iSd § 4 I IFG NRW. Er handele nicht als "einfacher Bürger", sondern als Redaktionsleiter und will die Einsicht letztlich für seinen Arbeitgeber, eine juristische Person, haben. Das sei rechtsmissbräuchlich, weil IFG NRW den Informationszugang nur natürlichen Personen gewährt.
Außerdem stehe dem Anspruch § 7 II a) IFG NRW entgegen, weil das Gutachten die Willensbildung im Rat der Stadt betreffe. Die Offenlegung würde die Entscheidung der Stadt angreifbar machen.
Der Kläger ist hiermit nicht einverstanden und erhebt unproblematisch fristgerecht Klage beim VG Aachen. Er meint, dass Gutachtenerstellung ureigenste Aufgabe des Rechtsamtes und damit Verwaltungstätigkeit sei. Er sei auch anspruchsberechtigt, weil es nicht darauf ankomme, dass er vom Vorhandensein des Gutachtens im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfahren hat. Seine Beschäftigung bei einer juristischen Person sei egal, weil nach dem IFG NRW schließlich kein Grund für den begehrten Informationszugang erforderlich sei.
§ 7 II a) IFG NRW greife nicht, weil die Offenlegung keine Auswirkungen auf den Willensbildungsprozess haben würde. Das Gutachten sei Grundlage aber nicht Teil des Willensbildungsprozesses. Außerdem habe die Stadt ja das neue Gutachten veräffentlicht, das für die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vile wichtiger sei.
Die Stadt bringt in der Klageerwiderung noch einen Haufen Argumente vor. Die Klage sei schon nicht zulässig. Der Weg zu den Gerichten sei gar nicht eröffnet, weil der Kläger sich nicht an den Landesbeauftragten für Datenschutz (§§ 21 ff LDSG) gewandt hat, was er nach § 13 II IFG NRW müsse. Deswegen fehle ihm jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem sehe das IFG NRW entgegen § 9 IV 1 IFG Bund keine Verpflichtungsklage vor. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle aber auch noch deshalb, weil das veröffentlichte Gutachten dieselben Tatsachen schildere wie das Gutachten von 2009 und nur die Bewertung anders sei.
Natürlich sei die Klage auch nicht begründet. Der Kläger habe schon keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt. Zwar ginge das gem. § 5 I 2 IFG NRW aus in elektronischer Form, der Kläger habe seiner E-Mail entgegen § 126a BGB aber keine qualifizierte Signatur beigefügt.
Das Gutachten von 2009 enthalte neben Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Bewertung auch eine Handlungsempfehlung, weswegen es zum Prozess der Willensbildung gehöre. Es liege hier auch keine atypische Situation vor. Die Veröffentlichung des neuen Gutachtens sei nicht widersprüchlich, weil es ein externes und damit nicht Teil der Willensbildung der Stadt sei.
Außerdem steht dem Anspruch auch § 6 I b) IFG NRW entgegen. Der Rat werde in seiner Sitzung vom 3.11.14 mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klagerhebung gegen die Bank zustimmen. Die Offenlegung würde die Erfolgsaussichten in dem Zivilverfahren erheblich beeinträchtigen, weil die Bank sich die gegen ihre Haftung sprechenden Argumente aus dem Gutachten zu Eigen machen könnte. Dass Zivilverfahren in § 6 I b) IFG NRW nicht genannt sin, sei ein Redaktionsversehen, jedenfalls müsse die Klageerhebung durch die Stadt als Behördenmaßnahme eingeordnet werden können. Der Kläger hat hiergegen noch ausgeführt, dass nach den Gesetzgebungsmaterialien (Auszug war im Schriftsatz eingefügt) nur eine konkret bestehende Beeinträchtigung zum Anspruchsausschluss führen darf, die Stadt hierzu aber nichts vorgetragen habe.
Danach war in der Akte eine Verfügung des Gerichts, mit dem es weitere Fragen zu dem Gutachten stellte. Daraufhin und erst jetzt eröffnete die Stadt, dass es eigentlich zwei Gutachten aus dem Jahr 2009 gibt. Eins wegen Ansprüche gegen die Bank und eins wegen der Ansprüche gegen die städtischen Mitarbeiter, die damals mitgewirkt haben. Außerdem sind jedem Gutachten umfangreiche Unterlagen wie Verträge, interne Vermerke, Schriftwechsel mit der Bank usw. beigefügt. In dem Gutachten, das die Mitarbeiter betrifft, würden diese auch nametlich genannt. Eine Einwilligung in die Offenlegung haben sie sämtlich verweigert, weswegen § 9 I a) IFG eingreife. Außerdem stand in dieser ergänzenden Stellungnahme, dass Ansprüche gegen die Mitarbeiter auf der Grundlage des zweiten Gutachtens nicht mehr verfolgt würden.
In der mündlichen Verhandlung formuliert der Kläger seinen ursprünglich auf sinngemäß "Einsichtnahme in das Gutachten des Rechtsamtes zu Schadensersatzansprüchen gegen die beratende Bank und städtische Mitarbeiter" gerichteten Antrag neu. Jetzt werden beide Gutachten mit Datum genannt. Anlagen will er nicht und er ist mit Schwärzungen der Mitarbeiter einverstanden. Zur Begründung meint er, dass ihn nur die Gutachten interessieren, mehr wollte er von Anfang an nicht. Dass die Mitarbeiter namentlich genannt werden, hätte es ja nicht wissen können.
Die Stadt meint, dass es sich um eine Klageänderung handeln würde und widerspricht dem. Erst habe der Kläger ein Gutachten gewollt, jetzt zwei. Der neue Antrag sei auch qualitativ ganz anders als der alte. Schwärzungen seien aber grds. geeignet, um die Mitarbeiter unerkannt zu lassen. Im Übrigen wird Klageabweisung beantragt.
Presserechtliche Ansprüche waren nicht zu prüfen. Für meinen Geschmack waren die Ausführungen der Stadt etwas zu umfangreich geraten, es wurde nicht immer klar, was ein neues Argument und was nur Paraphrase war. Ansonsten eine sehr faire Klausur, die - wie bei etwas "abseitigen" Gesetzen regelmäßig - ohne jegliches Vorwissen zum mit Hilfe der Argumente aus dem Aktenauszug und etwas eigenen Gedanken gut gelöst werden konnte; mit Basiswissen zum IFG war es zeitlich sogar relativ entspannt.
Der Kläger ist Journalist und beim Aachener Stadtanzeiger beschäftigt. Im Zuge seiner Recherchen zu Finanzspekulationen von Kommunen ist er auf der Homepage der beklagten Stadt Aachen auf ein dort veröffentlichtes aktuelles Gutachten einer Rechtsanwaltskanzlei zu den Ansprüchen der Stadt gegen die beratende Bank und städtische Mitarbeiter im Zusammenhang mit 2003 getätigten Derivatgeschäften gestoßen. In diesem Gutachten wurde auf ein Gutachten des Rechtsamtes der Stadt zum selben Thema (Ansprüche gegen Bank und Mitarbeiter) aus dem Jahr 2009 Bezug genommen. Bei der Bezugnahme wurde ausgeführt, dass das alte Gutachten, das von der Geltendmachung von Ansprüchen abgeraten hat, richtig sei, die Rechtslage sich aber aufgrund der Rechtsprechung des BGH aus den letzten Jahren verändert habe und eine Klage nunmehr gute Chancen hätte.
Der Kläger schickt daraufhin dem Rechtsamt eine E-Mail von seinem geschäftlichen Account mit dem Antrag, ihm Einsicht in das Gutachten von 2009 zu gewähren. Am liebsten wäre ihm per E-Mail, sost auch gerne in hardcopy an seine private Adresse. In der Signaturzeile stand, dass er Redaktionsleiter des Aachener Anzeigers sei und dieser von einer "Soundso" GmbH herausgegeben werde.
Nachdem er von der Stadt nichts gehört hat, spricht er beim Rechtsamt persönlich vor und verlangt Einsicht.
Daraufhin bekommt er an seine Privatanschrift ein Ablehungsschreiben des OB mit Rechtsbehelfsbelehrung. Begehrte Einsicht werde nicht gewährt, weil das Gutachten schon nicht zur Verwaltungstätigkeit iSd § 2 I IFG NRW gehöre, weil es an einer Außenwirkung iSd § 9 VwVfG fehlt.
Außerdem sei er nicht anspruchsberechtigt iSd § 4 I IFG NRW. Er handele nicht als "einfacher Bürger", sondern als Redaktionsleiter und will die Einsicht letztlich für seinen Arbeitgeber, eine juristische Person, haben. Das sei rechtsmissbräuchlich, weil IFG NRW den Informationszugang nur natürlichen Personen gewährt.
Außerdem stehe dem Anspruch § 7 II a) IFG NRW entgegen, weil das Gutachten die Willensbildung im Rat der Stadt betreffe. Die Offenlegung würde die Entscheidung der Stadt angreifbar machen.
Der Kläger ist hiermit nicht einverstanden und erhebt unproblematisch fristgerecht Klage beim VG Aachen. Er meint, dass Gutachtenerstellung ureigenste Aufgabe des Rechtsamtes und damit Verwaltungstätigkeit sei. Er sei auch anspruchsberechtigt, weil es nicht darauf ankomme, dass er vom Vorhandensein des Gutachtens im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfahren hat. Seine Beschäftigung bei einer juristischen Person sei egal, weil nach dem IFG NRW schließlich kein Grund für den begehrten Informationszugang erforderlich sei.
§ 7 II a) IFG NRW greife nicht, weil die Offenlegung keine Auswirkungen auf den Willensbildungsprozess haben würde. Das Gutachten sei Grundlage aber nicht Teil des Willensbildungsprozesses. Außerdem habe die Stadt ja das neue Gutachten veräffentlicht, das für die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vile wichtiger sei.
Die Stadt bringt in der Klageerwiderung noch einen Haufen Argumente vor. Die Klage sei schon nicht zulässig. Der Weg zu den Gerichten sei gar nicht eröffnet, weil der Kläger sich nicht an den Landesbeauftragten für Datenschutz (§§ 21 ff LDSG) gewandt hat, was er nach § 13 II IFG NRW müsse. Deswegen fehle ihm jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem sehe das IFG NRW entgegen § 9 IV 1 IFG Bund keine Verpflichtungsklage vor. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle aber auch noch deshalb, weil das veröffentlichte Gutachten dieselben Tatsachen schildere wie das Gutachten von 2009 und nur die Bewertung anders sei.
Natürlich sei die Klage auch nicht begründet. Der Kläger habe schon keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt. Zwar ginge das gem. § 5 I 2 IFG NRW aus in elektronischer Form, der Kläger habe seiner E-Mail entgegen § 126a BGB aber keine qualifizierte Signatur beigefügt.
Das Gutachten von 2009 enthalte neben Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Bewertung auch eine Handlungsempfehlung, weswegen es zum Prozess der Willensbildung gehöre. Es liege hier auch keine atypische Situation vor. Die Veröffentlichung des neuen Gutachtens sei nicht widersprüchlich, weil es ein externes und damit nicht Teil der Willensbildung der Stadt sei.
Außerdem steht dem Anspruch auch § 6 I b) IFG NRW entgegen. Der Rat werde in seiner Sitzung vom 3.11.14 mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klagerhebung gegen die Bank zustimmen. Die Offenlegung würde die Erfolgsaussichten in dem Zivilverfahren erheblich beeinträchtigen, weil die Bank sich die gegen ihre Haftung sprechenden Argumente aus dem Gutachten zu Eigen machen könnte. Dass Zivilverfahren in § 6 I b) IFG NRW nicht genannt sin, sei ein Redaktionsversehen, jedenfalls müsse die Klageerhebung durch die Stadt als Behördenmaßnahme eingeordnet werden können. Der Kläger hat hiergegen noch ausgeführt, dass nach den Gesetzgebungsmaterialien (Auszug war im Schriftsatz eingefügt) nur eine konkret bestehende Beeinträchtigung zum Anspruchsausschluss führen darf, die Stadt hierzu aber nichts vorgetragen habe.
Danach war in der Akte eine Verfügung des Gerichts, mit dem es weitere Fragen zu dem Gutachten stellte. Daraufhin und erst jetzt eröffnete die Stadt, dass es eigentlich zwei Gutachten aus dem Jahr 2009 gibt. Eins wegen Ansprüche gegen die Bank und eins wegen der Ansprüche gegen die städtischen Mitarbeiter, die damals mitgewirkt haben. Außerdem sind jedem Gutachten umfangreiche Unterlagen wie Verträge, interne Vermerke, Schriftwechsel mit der Bank usw. beigefügt. In dem Gutachten, das die Mitarbeiter betrifft, würden diese auch nametlich genannt. Eine Einwilligung in die Offenlegung haben sie sämtlich verweigert, weswegen § 9 I a) IFG eingreife. Außerdem stand in dieser ergänzenden Stellungnahme, dass Ansprüche gegen die Mitarbeiter auf der Grundlage des zweiten Gutachtens nicht mehr verfolgt würden.
In der mündlichen Verhandlung formuliert der Kläger seinen ursprünglich auf sinngemäß "Einsichtnahme in das Gutachten des Rechtsamtes zu Schadensersatzansprüchen gegen die beratende Bank und städtische Mitarbeiter" gerichteten Antrag neu. Jetzt werden beide Gutachten mit Datum genannt. Anlagen will er nicht und er ist mit Schwärzungen der Mitarbeiter einverstanden. Zur Begründung meint er, dass ihn nur die Gutachten interessieren, mehr wollte er von Anfang an nicht. Dass die Mitarbeiter namentlich genannt werden, hätte es ja nicht wissen können.
Die Stadt meint, dass es sich um eine Klageänderung handeln würde und widerspricht dem. Erst habe der Kläger ein Gutachten gewollt, jetzt zwei. Der neue Antrag sei auch qualitativ ganz anders als der alte. Schwärzungen seien aber grds. geeignet, um die Mitarbeiter unerkannt zu lassen. Im Übrigen wird Klageabweisung beantragt.
Presserechtliche Ansprüche waren nicht zu prüfen. Für meinen Geschmack waren die Ausführungen der Stadt etwas zu umfangreich geraten, es wurde nicht immer klar, was ein neues Argument und was nur Paraphrase war. Ansonsten eine sehr faire Klausur, die - wie bei etwas "abseitigen" Gesetzen regelmäßig - ohne jegliches Vorwissen zum mit Hilfe der Argumente aus dem Aktenauszug und etwas eigenen Gedanken gut gelöst werden konnte; mit Basiswissen zum IFG war es zeitlich sogar relativ entspannt.