27.04.2014, 13:08
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im Oktober geschrieben werden:
06.10.: Z-1
07.10.: Z-2
09.10.: Z-3
10.10.: Z-4
13.10.: S-1
14.10.: S-2
16.10.: V-1
17.10.: V-2
06.10.: Z-1
07.10.: Z-2
09.10.: Z-3
10.10.: Z-4
13.10.: S-1
14.10.: S-2
16.10.: V-1
17.10.: V-2
06.10.2014, 16:12
Z1 - NRW
Urteil mit Schwarzarbeit rauf und runter + etwas Architektenhaftung, SV komplett unstreitig. Kläger (K) will diverse Sanierungsarbeiten in seinem Haus in Düsseldorf ausführen lassen. Beklagte zu 1) (B1) aus Düsseldorf soll Balkon neu fliesen. Vereinbarung: 6000 EUR ohne-Rechnung, weil K und GF der B1 Bekannte sind. Im SV stand extra, dass beiderseits die Umsatzsteuer erspart bleiben sollte. SchwarzArbG war als Anlage abgedruckt! Gleichzeitig beauftragte K den Beklagten zu 2) (B2) - einen Architekten aus Köln - mit Bauüberwachung. Die Arbeiten waren natürlich mangelhaft (unstreitig, Kosten 5000 EUR). Der Architekt hat sie abgenommen und war sonst nur ein Mal pro Woche auf der Baustelle und hat aus Zeitgründen nicht die einzelnen Leistungen der Handwerker überwacht, sondern immer nur einen Rundgang über die Baustelle gemacht. Im Auftrag der K rügte B2 die Mängel bei B1 unter Fristsetzung. Dieser schickten einen altverdienten und zuverlässigen Mitarbeiter hin. Dieser konnte nichts ausrichten und hat außerdem anlässlich der Arbeiten aus Unachtsamkeit die Balkontür beschädigt (Kosten etwa 500 EUR). Weitere Nachbesserung wird abgelehnt, wenn nicht gezahlt wird.
Kläger klagt gegen beide vor dem LG Düsseldorf. Antrag zu 1) = 5000 EUR als Gesamtschuldner nebst Zinsen; Antrag zu 2) = nur B1 Kosten der Balkontür nebst Zinsen. Darauf der B1 Widerklage auf 6000 EUR nebst Zinsen, hilfsweise (für den Fall, dass Vertrag wirksam) 6000 EUR nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Mangelbeseitigung. Im Übrigen beide B Klageabweisung.
Im jeweiligen Parteivortrag waren alle Argumente enthalten, die man für die Lösung gebraucht hätte.
K meint, dass § 139 BGB greift, ansonsten müsste er Ansprüche aus GoA haben, Berufung auf Nichtigkeit sei ja wohl treuwidrig. Beim Anspruch des B1 auf "Werklohn", wenn er denn besteht, müsse man die Mangelhaftigkeit berücksichtigen.
B1 meint, K sei wenigstens um seine Leistung bereichert, für das Verhalten seines Mitarbeiters könne er nichts. Außerdem schickt B1 mit der Klageerwiderung eine ordnungsgemäße Rechnung über 6000 EUR brutto (!).
B2 rügt (in seiner eigentlich verspäteten Verteidigungsanzeige, das Gericht hat aber noch nichts gemacht) örtliche Zurständigkeit. Die Überwachung sei ihm zeitlich nicht möglich gewesen, da so viele Handwerker gleichzeitig gearbeitet hätten. Wenn er doch verpflichtet sein sollte, müsse der Anspruch gekürzt werden: Er falle mangels Haftung der B1 gegenüber K im Innenverhältnis zu B1 mit seinem Regressanspruch aus, das verstoße ja wohl gegen Treu und Glauben. Hilfsweise rechnet B2 mit einem Schadensersatzanspruch auf: Durch Vereinbarung einer ohne-Rechnung-Leistung habe der K eine Rücksichtnahmepflicht verletzt, der Schaden bestehe in dem deswegen nicht bestehenden Regressanspruch gegen B1.
Wer die Schwarzarbeit-Klausur zumindest in Grundzügen nicht auswendig konnte, dürfte in ziemliche Zeitnot geraten sein.
Urteil mit Schwarzarbeit rauf und runter + etwas Architektenhaftung, SV komplett unstreitig. Kläger (K) will diverse Sanierungsarbeiten in seinem Haus in Düsseldorf ausführen lassen. Beklagte zu 1) (B1) aus Düsseldorf soll Balkon neu fliesen. Vereinbarung: 6000 EUR ohne-Rechnung, weil K und GF der B1 Bekannte sind. Im SV stand extra, dass beiderseits die Umsatzsteuer erspart bleiben sollte. SchwarzArbG war als Anlage abgedruckt! Gleichzeitig beauftragte K den Beklagten zu 2) (B2) - einen Architekten aus Köln - mit Bauüberwachung. Die Arbeiten waren natürlich mangelhaft (unstreitig, Kosten 5000 EUR). Der Architekt hat sie abgenommen und war sonst nur ein Mal pro Woche auf der Baustelle und hat aus Zeitgründen nicht die einzelnen Leistungen der Handwerker überwacht, sondern immer nur einen Rundgang über die Baustelle gemacht. Im Auftrag der K rügte B2 die Mängel bei B1 unter Fristsetzung. Dieser schickten einen altverdienten und zuverlässigen Mitarbeiter hin. Dieser konnte nichts ausrichten und hat außerdem anlässlich der Arbeiten aus Unachtsamkeit die Balkontür beschädigt (Kosten etwa 500 EUR). Weitere Nachbesserung wird abgelehnt, wenn nicht gezahlt wird.
Kläger klagt gegen beide vor dem LG Düsseldorf. Antrag zu 1) = 5000 EUR als Gesamtschuldner nebst Zinsen; Antrag zu 2) = nur B1 Kosten der Balkontür nebst Zinsen. Darauf der B1 Widerklage auf 6000 EUR nebst Zinsen, hilfsweise (für den Fall, dass Vertrag wirksam) 6000 EUR nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Mangelbeseitigung. Im Übrigen beide B Klageabweisung.
Im jeweiligen Parteivortrag waren alle Argumente enthalten, die man für die Lösung gebraucht hätte.
K meint, dass § 139 BGB greift, ansonsten müsste er Ansprüche aus GoA haben, Berufung auf Nichtigkeit sei ja wohl treuwidrig. Beim Anspruch des B1 auf "Werklohn", wenn er denn besteht, müsse man die Mangelhaftigkeit berücksichtigen.
B1 meint, K sei wenigstens um seine Leistung bereichert, für das Verhalten seines Mitarbeiters könne er nichts. Außerdem schickt B1 mit der Klageerwiderung eine ordnungsgemäße Rechnung über 6000 EUR brutto (!).
B2 rügt (in seiner eigentlich verspäteten Verteidigungsanzeige, das Gericht hat aber noch nichts gemacht) örtliche Zurständigkeit. Die Überwachung sei ihm zeitlich nicht möglich gewesen, da so viele Handwerker gleichzeitig gearbeitet hätten. Wenn er doch verpflichtet sein sollte, müsse der Anspruch gekürzt werden: Er falle mangels Haftung der B1 gegenüber K im Innenverhältnis zu B1 mit seinem Regressanspruch aus, das verstoße ja wohl gegen Treu und Glauben. Hilfsweise rechnet B2 mit einem Schadensersatzanspruch auf: Durch Vereinbarung einer ohne-Rechnung-Leistung habe der K eine Rücksichtnahmepflicht verletzt, der Schaden bestehe in dem deswegen nicht bestehenden Regressanspruch gegen B1.
Wer die Schwarzarbeit-Klausur zumindest in Grundzügen nicht auswendig konnte, dürfte in ziemliche Zeitnot geraten sein.
07.10.2014, 17:03
Heute ging es mit einer (Kautelar)Anwaltsklausur weiter, deren Sachverhalt zunächst im Wesentlichen BGH NJW 2012, 1431 entsprach.
Mandant ist ein Fitnessstudiobetreiber. In seinem Studio stehen nur Geräte, in deren Nutzung die Kunden bei Vertragsbeginn eingeführt werden. Kurse o.ä. bietet er nicht an. Nun hat er Ärger mit einem Nutzer. Dieser hat am 1.2.2014 einen Nutzungsvertrag mit 24-monatiger Erstvertragslaufzeit abgeschlossen, aber schon am 26.5.2014 zum 30.06.2014 gekündigt (einfaches Schreiben ohne Angabe von Gründen o.ä.). Der Betreiber akzeptierte die Kündigung nur als zum Ende der Erstvertrgslaufzeit wirksam und wies sie im Übrigen zurück. Daraufhin meldete sich der Nutzer wieder per Brief (Zugang am 31.7.2014): Die Kündigung sei wirksam, eine so lange Vertragslaufzeit sei ihm nicht zumutbar, weil er seinen künftigen Freizeitbedarf und Gesundheitszustand nicht abschätzen könne. Hilfsweise kündigte er außerordentlich unter Hinweis auf das beigefügte ärztliche Attest. In dem Attest stand nur, dass der Nutzer voraussichtlich bis zum 31.1.2016 (Ende der Laufzeit) krankheitsbedingt nicht in der Lage sein wird, das Studio zu nutzen.
Der Mandant will auch das nicht akzeptieren, er habe sich gegen solches Vorgehen in seinen AGB abgesichert. Dort stand sinngemäß (und gegenüber der BGH-Entscheidung etwas abgeschwächt): "Der Nutzer ist zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er krankheitsbedingt bis zum Ende der verbleibenden Vertragslaufzeit nicht in der Lage sein wird, das Fitnesstudio zu nutzen. Dies ist mittels eines äztlichen Attests nachzuweisen, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll." Außerdem habe der Nutzer nicht mittels eines eingeschriebenen Briefes gekündigt, was auch in den AGB steht.
Insoweit war zu prüfen, ob der Mandant von dem Nutzer weiter das Entgelt verlangen kann und wie zweckmäßigerweise weiter vorgegangen werden sollte. Hierüber war der Mandant dann in einem Mandantenschreiben zu unterrichten.
Außerdem wollte der Mandant, dass seine AGB insgesamt überprüft werden. Bei Bedarf sollte ein neuer Entwurf ausformuliert werden. Er hat die AGB nämlich von einem Bekannten, der auch ein Fitnesstudio betreibt, übernommen und dieser wird jetzt von einer Verbraucherzentrale verklagt.
Die AGB sahe in etwa so aus:
1. Nutzer darf das FS während der Öffnungszeiten nutzen.
2. 24-monatige Erstvertragslaufzeit, die sich jeweils um 1 Jahr verlängert, wenn nicht ein Monat vor Ende gekündigt wird.
3. Monatliches Entgelt 40 EUR. Wird im Voraus zum Monatsersten fällig.
4. Die oben genannte Regelung zur Kündigung wegen Krankheit.
5. Schwangerschaft berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung. Die Schwangere kann bei Vorlage eines Attests verlangen, kein Entgelt entrichten zu müssen für die Zeit, in der mit schwangerschaftsbedingten Komplikationen zu rechnen ist (oder so ähnlich, wahrscheinlich hat das LJPA die Klausel aus irgendeinem Formularbuch oder AG-Urteil).
6. Kündigung nur mit eingeschriebenem Brief.
7. Die Haftung des Fitnesstudios ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Insgesamt eine faire Klausur, zumindest die Ergebnisse der AGB-Prüfung stehen weitestgehend im Palandt. Geprüft werden sollte wohl die Methodik im Zusammenhang mit den AGB. Zeitlich ziemlich knapp bemessen, um alles sauber und schulmäßig durchzuprüfen.
Mandant ist ein Fitnessstudiobetreiber. In seinem Studio stehen nur Geräte, in deren Nutzung die Kunden bei Vertragsbeginn eingeführt werden. Kurse o.ä. bietet er nicht an. Nun hat er Ärger mit einem Nutzer. Dieser hat am 1.2.2014 einen Nutzungsvertrag mit 24-monatiger Erstvertragslaufzeit abgeschlossen, aber schon am 26.5.2014 zum 30.06.2014 gekündigt (einfaches Schreiben ohne Angabe von Gründen o.ä.). Der Betreiber akzeptierte die Kündigung nur als zum Ende der Erstvertrgslaufzeit wirksam und wies sie im Übrigen zurück. Daraufhin meldete sich der Nutzer wieder per Brief (Zugang am 31.7.2014): Die Kündigung sei wirksam, eine so lange Vertragslaufzeit sei ihm nicht zumutbar, weil er seinen künftigen Freizeitbedarf und Gesundheitszustand nicht abschätzen könne. Hilfsweise kündigte er außerordentlich unter Hinweis auf das beigefügte ärztliche Attest. In dem Attest stand nur, dass der Nutzer voraussichtlich bis zum 31.1.2016 (Ende der Laufzeit) krankheitsbedingt nicht in der Lage sein wird, das Studio zu nutzen.
Der Mandant will auch das nicht akzeptieren, er habe sich gegen solches Vorgehen in seinen AGB abgesichert. Dort stand sinngemäß (und gegenüber der BGH-Entscheidung etwas abgeschwächt): "Der Nutzer ist zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er krankheitsbedingt bis zum Ende der verbleibenden Vertragslaufzeit nicht in der Lage sein wird, das Fitnesstudio zu nutzen. Dies ist mittels eines äztlichen Attests nachzuweisen, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll." Außerdem habe der Nutzer nicht mittels eines eingeschriebenen Briefes gekündigt, was auch in den AGB steht.
Insoweit war zu prüfen, ob der Mandant von dem Nutzer weiter das Entgelt verlangen kann und wie zweckmäßigerweise weiter vorgegangen werden sollte. Hierüber war der Mandant dann in einem Mandantenschreiben zu unterrichten.
Außerdem wollte der Mandant, dass seine AGB insgesamt überprüft werden. Bei Bedarf sollte ein neuer Entwurf ausformuliert werden. Er hat die AGB nämlich von einem Bekannten, der auch ein Fitnesstudio betreibt, übernommen und dieser wird jetzt von einer Verbraucherzentrale verklagt.
Die AGB sahe in etwa so aus:
1. Nutzer darf das FS während der Öffnungszeiten nutzen.
2. 24-monatige Erstvertragslaufzeit, die sich jeweils um 1 Jahr verlängert, wenn nicht ein Monat vor Ende gekündigt wird.
3. Monatliches Entgelt 40 EUR. Wird im Voraus zum Monatsersten fällig.
4. Die oben genannte Regelung zur Kündigung wegen Krankheit.
5. Schwangerschaft berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung. Die Schwangere kann bei Vorlage eines Attests verlangen, kein Entgelt entrichten zu müssen für die Zeit, in der mit schwangerschaftsbedingten Komplikationen zu rechnen ist (oder so ähnlich, wahrscheinlich hat das LJPA die Klausel aus irgendeinem Formularbuch oder AG-Urteil).
6. Kündigung nur mit eingeschriebenem Brief.
7. Die Haftung des Fitnesstudios ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Insgesamt eine faire Klausur, zumindest die Ergebnisse der AGB-Prüfung stehen weitestgehend im Palandt. Geprüft werden sollte wohl die Methodik im Zusammenhang mit den AGB. Zeitlich ziemlich knapp bemessen, um alles sauber und schulmäßig durchzuprüfen.
08.10.2014, 11:23
Danke für diese tollen Zusammenfassungen :exclamation: :exclamation:
09.10.2014, 17:24
Auch von mir herzlichen Dank für die Zusammenfassungen. Wer liefert die Lösungen? ;)
PS: Nach der heutigen Klausur scheint der Berichterstatter vom 6. und 7. verständlicherweise etwas länger zu brauchen ;)
PS: Nach der heutigen Klausur scheint der Berichterstatter vom 6. und 7. verständlicherweise etwas länger zu brauchen ;)
09.10.2014, 18:55
In der Tat, Z3 muss ich erstmal verdauen, SV kommt mit Z4 morgen oder am WE, sobald ich mich dazu überwinden kann und falls kein anderer es vorher macht...
10.10.2014, 15:59
Moin, ich habe mal eine Frage zur Klausur vom Donnerstag - wurde das Versäumnisurteil überhaupt dem Kläger zugestellt? Ich frage mich deshalb, weil ich mir nicht sicher bin, ob die Einspruchsfrist überhaupt zu laufen begann oder ob man sich den ganzen Kram mit der Wiedereinsetzung hätte sparen können.
10.10.2014, 16:16
Ich glaube, oben rechts auf dem VU war der Zustellungsvermerk klein abgedruckt. Kläger ein Tag später als Beklagter, oder umgekehrt. Jedenfalls auch an K.
10.10.2014, 16:28
Dem Kläger ja. Aber Klage und VU wurden direkt der Beklagten zugestellt obwohl die im Vorprozess von einer (anderen) Anwältin vertreten wurde, so dass die Zustellung gem 172, 87 zpo wohl unwirksam war...
10.10.2014, 17:00
Da hast Du natürlich Recht :-) Respekt! Hab die ganze Zeit gesucht, wie man um die blöde Wiedereinsetzung (die ja auch quasi nie nötig ist) rumkommt und das leider nicht gesehen...