10.10.2014, 17:48
Das war heute
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.01.2014 - 13 U 111/13
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.01.2014 - 13 U 111/13
10.10.2014, 18:51
10.10.2014, 19:56
Also, ich habe meine Kräfte wieder zusammen und versuche mal, den SV möglichst ausführlich und chronologisch darzustellen. In den Schriftsätzen war es das reinste Chaos.
Der Kläger kaufte im August 2013 im eigenen Namen bei der Beklagten GmbH aus Dortmund eine Menge Schneeschaufeln für etwa 17000, um sie weiterzuverkaufen. Im Anschluss gab es Streit um die Mängel. In dem von der Beklagten eingeleiteten Rechtsstreit vor dem LG Dortmund haben sie dann am 15.1.14 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtete 15000 EUR in drei Raten zu zahlen (fällig jeweils am 3.2, 3.3. und 1.4.). Die erste Rate hat er auch am 23.1. gezahlt.
Am 28.2. ging bei der Beklagten eine Mitteilung von einer UG, deren Firma den Namen des Klägers trägt und deren Geschäftsführer er ist, ein. Darin stand, dass die UG eine neue Anschrift habe und zwar die des Klägers. Fax und Telefon würden zunächst unverändert bleiben. Mit dieser UG hatte die Beklagte bis dahin keine Geschäftskontakte. Der Kläger behauptet später, dass die Mitteilung den Geschäftspartnern der UG gegolten habe und die Übersendung auch an die Beklagte ein Versehen gewesen sei.
Am 31.3. telefoniert der Kläger dann mit dem Verkaufsleiter der Beklagten (A). Er will 350 Schaufeln zurückgeben, weil sie verrostet und damit mangelhaft wären. Der Kläger behauptet, dass in dem Gespräch eine Rückabwicklung zum Verkaufspreis vereinbart wurde. Die Beklagte behauptet, dass nur eine Rücknahme aus Kulanz zum Zeitwert (3000 EUR) vereinbart wurde. Am 1.4. bringt dann ein Mitarbeiter (Fahrer) des Klägers - die Beklagte bestreitet, dass es Mitarbeiter des Klägers und nicht der UG war - die Schaufeln zur Beklagten. Der Kläger meint, dass der A bei der Rücknahme erklärt habe, dass die Schaufeln wegen der Mängel zurückgenommen werden würden. Die Beklagte bestreitet das.
Am 2.4. erteilt die Beklagte der UG eine Gutschrift über 3000 EUR (es war nur ein Schreiben gerichtet an die UG, Zahlung erfolgte nicht). Der Kläger behauptet später diese Gutschrift zurückgewiesen zu haben (ob für sich oder als GF der UG war nicht klar). Jedenfalls forderte er die Beklagte am 15.4. vergeblich auf, den Verkaufswert der zurückgegebenen Schaufeln an ihn zu zahlen.
Am 4.5. wurde auf Antrag der Beklagten ein PfÜB für das Geschäftskonto der UG iHv 15000 EUR erlassen (sonst keine Angaben zur Zustellung o.ä.). Sie hatte ihr Konto bei derselben Bank wie der Kläger.
Daraufhin hat der Kläger Klage beim LG Dortmund erhoben. Anträge: ZV aus dem Vergleich für unzulässig erklären und die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an ihn herausgeben. Dazu Antrag auf VU. Begründung: Zahlung der 5000 EUR, Aufrechnung mit dem Verkaufswert der zurückgegebenen Schaufeln (etwa 7200 EUR) und das Versprechen, den Rest bald zu zahlen. Außerdem sei die UG von ihm personenverschieden und habe mit der Sache nichts zu tun.
Gericht ordnet schriftliches Vorverfahren an und stellt die Klage mit Aufforderung zur Verteidigungsanzeige usw. der Beklagten persönlich am 18.6. zu (im Erkenntnisverfahren, das mit dem Vergleich endete, war sie anwaltlich vertreten, diese Anwälte waren in der Klageschrift nicht genannt). Verteidigungsanzeige kommt nicht, sodass das Gericht am 7.7. antragsgemäß ein VU erlässt, das (laut JPA-Vermerk) am 18.7. dem Klägeranwalt und der Beklagten persönlich zugestellt wird.
In der Zwischenzeit, nämlich am 8.7., wird auf Antrag der Beklagten ein PfÜB für das persönliche Geschäftskonto des Klägers über 7000 EUR erlassen (sonst keine Angaben zur Zustellung o.ä.). Auf diesen PfÜB zahlt die Bank am 29.7. die 7000 EUR plus Vollstreckungskosten.
Am 8.8. geht bei Gericht ein Einspruch für die Beklagten mit einem Wiedereinsetzungseintrag ein; verfasst von einer Rechtsanwältin, die bislang mit dem ganzen nichts zu tun hatte.
Begründung für die Wiedereinsetzung: Geschäftsführer der Beklagten war vom 14.7. bis 30.7. im Jahresurlaub. Als das VU kam, wurde die RAin kontaktiert und ihr eine Abschrift des VU übermittelt (nähere Umstände zur Mandatierung weiß ich nicht mehr). Mit der Assistentin der Geschäftsleitung wurde dann für den 31.8. ein Gespräch mit dem Geschäftsführer vereinbart. Das sei erforderlich gewesen, weil die Anwältin den Fall bislang ja überhaupt nicht kannte. Für den 31.8. hat sie auch die Wiedervorlage verfügt. Am 31.8. hat sie vor dem Gespräch jedoch einen Unfall erlitten. Sie musste mit Hinrschädeltrauma in die Notaufnahme und wurde erst gegen 18:00 entlassen. Bis einschließlich 4.8. war sie nicht arbeitsfähig. Ihren ständigen Vertreter konnte sie am 31.8. unfallbedingt auch nicht mehr erreichen, außerdem wäre er vom 1.8. an im Urlaub gewesen.
Begründung der Klageabweisung: Den Antrag auf den PfüB gegen die UG habe man zurückgenommen, damit sei dies erledigt. Es war ohnehin nur ein Versehen. Die Zahlung von 5000 EUR wird akzeptiert. Die Gutschrift habe man der UG wegen der Mitteilung vom 28.2. erteilt, der Kläger muss sich das zurechnen lassen und die Beklagte werde sich die Gutschrift auch seitens des Klägers entgegenhalten lassen. Von einer Vereinbarung der Rücknahme zum Verkaufspreis sei nie die Rede gewesen. Über den Restbetrag von 7000 EUR habe man daher zurecht den PfÜB für das Geschäftskonto des Klägers beantragt (dieser PfÜB wurde erst mit dem Einspruch mitgeteilt).
Am 9.8. kommt ein weiterer Schriftsatz der Beklagten. Es sei der RAin mitgeteilt worden, dass die Bank auf den PfÜB gezahlt hat, damit sei das Ganze erledigt (die oben erwähnte Zahlung wurde also auch erst hier mitgeteilt). Man sei bereit, die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben, aber nur wenn der Kläger die Gutschrift akzeptiert. Anderenfalls werde man auch die restlichen 3000 EUR vollstrecken.
Am 19.8. geht eine Replik des Klägers ein. Er hält an seiner Darstellung der Rückabwicklung fest (der schon oben dargestellte Vortrag zum 31.3. und 1.4. wurde erst in der Replik erwähnt) und benennt den Mitarbeiter als Zeugen. Ausßerdem wird - aus anwaltlicher Vorsicht - Rücktritt erklärt. Die Schaufelblätter seien mangelhaft gewesen. Sie wären nur aus Eisen gefertigt und nicht aus Edelstahl oder Kuststoff. Deswegen seien sie verrostet und jetzt unverkäuflich. Hilfsweise sei sein Anspruch wegen der zurückgegebenen Schaufeln aus Bereicherungsrecht begründet.
In der Duplik widerspricht die Beklagte in Bezug auf die Ereignisse vom 31.3. und 1.4. und benennt ihrerseits den Verkaufsleiter A als Zeugen (unter Protest gegen die Beweislast). Die Schaufeln seien auch nicht mangelhaft. Dass die Schaufelblätter aus Eisen waren, stand in dem Verkaufkatalog, der dem Kläger vorlag (wohl unstreitig). Er hätte ja auch andere bestellen können. Der Rost muss vielmehr darauf beruhen, dass der Kläger die Schaufeln - unsachgemäß - im Freien gelagert hat.
In der mündlichen Verhandlung werden die beiden Zeugen vernommen. Der Mitarbeiter des Klägers bestätigt klar, dass er nur für den Kläger gearbeitet hat und von einer UG nichts weiß und bei ihr nie angestellt war. Zu dem 31.3. konnte er nichts sagen. Zur Rückgabe hat er ausgesagt, dass er die Schaufeln nur hingebracht hat. Über die Höhe der Gutschrift sei nicht gesprochen worden. Ihn interessiere das auch nicht, das mache immer der Chef. Der Verkaufsleiter sei aber über den Zustand der Schaufeln etwas verwundert gewesen.
Der Verkaufsleiter der Beklagten sagt, dass er am 31.3. definitiv nicht eine Rücknahme zum Verkaufspreis, sondern nur zum Zeitwert angeboten hat. Das hätte er ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer auch nicht machen dürfen. Über den Zustand der Schaufeln war er tatsächlich erstaunt. Sie seien zwar aus Eisen, bei ordnungsgemäßem Gebrauch würden sie aber nicht rosten. Sie müssten die ganze Zeit im Freien gelegen haben. Über die Gutschrift sei mit dem Mitarbeiter des Klägers bei der Rückgabe nicht gesprochen worden, dieser wollte auch schnell weg.
So viel zum Sachverhalt. Je mehr ich über die Klausur nachdenke, desto mehr komme ich zu dem Schluss, dass man mit ihr am besten klar gekommen wäre, wenn man stumpf Schritt für Schritt unter die Normen subsumiert hätte, statt sich endlos mit den Einzelproblemen zu beschäftigen und am Ende weder eine vernünftige Lösung noch Zeit zu haben. Oder es gab für jede Klippe die Megalösung, mit der man sich einen Haufen Schreibarbeit ersparen konnte. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass alles, was in den Schriftsätzen drin war, für die Lösung entscheidend war. Wenn doch, dann war die Klausur erst recht die größte Frechheit, weil dafür objektiv nicht genug Zeit war. Eins lässt sich aber wohl festhalten: In jedem Termin gibt es mindestens eine Z-Klausur, die völlig abgedreht ist...
Der Kläger kaufte im August 2013 im eigenen Namen bei der Beklagten GmbH aus Dortmund eine Menge Schneeschaufeln für etwa 17000, um sie weiterzuverkaufen. Im Anschluss gab es Streit um die Mängel. In dem von der Beklagten eingeleiteten Rechtsstreit vor dem LG Dortmund haben sie dann am 15.1.14 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtete 15000 EUR in drei Raten zu zahlen (fällig jeweils am 3.2, 3.3. und 1.4.). Die erste Rate hat er auch am 23.1. gezahlt.
Am 28.2. ging bei der Beklagten eine Mitteilung von einer UG, deren Firma den Namen des Klägers trägt und deren Geschäftsführer er ist, ein. Darin stand, dass die UG eine neue Anschrift habe und zwar die des Klägers. Fax und Telefon würden zunächst unverändert bleiben. Mit dieser UG hatte die Beklagte bis dahin keine Geschäftskontakte. Der Kläger behauptet später, dass die Mitteilung den Geschäftspartnern der UG gegolten habe und die Übersendung auch an die Beklagte ein Versehen gewesen sei.
Am 31.3. telefoniert der Kläger dann mit dem Verkaufsleiter der Beklagten (A). Er will 350 Schaufeln zurückgeben, weil sie verrostet und damit mangelhaft wären. Der Kläger behauptet, dass in dem Gespräch eine Rückabwicklung zum Verkaufspreis vereinbart wurde. Die Beklagte behauptet, dass nur eine Rücknahme aus Kulanz zum Zeitwert (3000 EUR) vereinbart wurde. Am 1.4. bringt dann ein Mitarbeiter (Fahrer) des Klägers - die Beklagte bestreitet, dass es Mitarbeiter des Klägers und nicht der UG war - die Schaufeln zur Beklagten. Der Kläger meint, dass der A bei der Rücknahme erklärt habe, dass die Schaufeln wegen der Mängel zurückgenommen werden würden. Die Beklagte bestreitet das.
Am 2.4. erteilt die Beklagte der UG eine Gutschrift über 3000 EUR (es war nur ein Schreiben gerichtet an die UG, Zahlung erfolgte nicht). Der Kläger behauptet später diese Gutschrift zurückgewiesen zu haben (ob für sich oder als GF der UG war nicht klar). Jedenfalls forderte er die Beklagte am 15.4. vergeblich auf, den Verkaufswert der zurückgegebenen Schaufeln an ihn zu zahlen.
Am 4.5. wurde auf Antrag der Beklagten ein PfÜB für das Geschäftskonto der UG iHv 15000 EUR erlassen (sonst keine Angaben zur Zustellung o.ä.). Sie hatte ihr Konto bei derselben Bank wie der Kläger.
Daraufhin hat der Kläger Klage beim LG Dortmund erhoben. Anträge: ZV aus dem Vergleich für unzulässig erklären und die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an ihn herausgeben. Dazu Antrag auf VU. Begründung: Zahlung der 5000 EUR, Aufrechnung mit dem Verkaufswert der zurückgegebenen Schaufeln (etwa 7200 EUR) und das Versprechen, den Rest bald zu zahlen. Außerdem sei die UG von ihm personenverschieden und habe mit der Sache nichts zu tun.
Gericht ordnet schriftliches Vorverfahren an und stellt die Klage mit Aufforderung zur Verteidigungsanzeige usw. der Beklagten persönlich am 18.6. zu (im Erkenntnisverfahren, das mit dem Vergleich endete, war sie anwaltlich vertreten, diese Anwälte waren in der Klageschrift nicht genannt). Verteidigungsanzeige kommt nicht, sodass das Gericht am 7.7. antragsgemäß ein VU erlässt, das (laut JPA-Vermerk) am 18.7. dem Klägeranwalt und der Beklagten persönlich zugestellt wird.
In der Zwischenzeit, nämlich am 8.7., wird auf Antrag der Beklagten ein PfÜB für das persönliche Geschäftskonto des Klägers über 7000 EUR erlassen (sonst keine Angaben zur Zustellung o.ä.). Auf diesen PfÜB zahlt die Bank am 29.7. die 7000 EUR plus Vollstreckungskosten.
Am 8.8. geht bei Gericht ein Einspruch für die Beklagten mit einem Wiedereinsetzungseintrag ein; verfasst von einer Rechtsanwältin, die bislang mit dem ganzen nichts zu tun hatte.
Begründung für die Wiedereinsetzung: Geschäftsführer der Beklagten war vom 14.7. bis 30.7. im Jahresurlaub. Als das VU kam, wurde die RAin kontaktiert und ihr eine Abschrift des VU übermittelt (nähere Umstände zur Mandatierung weiß ich nicht mehr). Mit der Assistentin der Geschäftsleitung wurde dann für den 31.8. ein Gespräch mit dem Geschäftsführer vereinbart. Das sei erforderlich gewesen, weil die Anwältin den Fall bislang ja überhaupt nicht kannte. Für den 31.8. hat sie auch die Wiedervorlage verfügt. Am 31.8. hat sie vor dem Gespräch jedoch einen Unfall erlitten. Sie musste mit Hinrschädeltrauma in die Notaufnahme und wurde erst gegen 18:00 entlassen. Bis einschließlich 4.8. war sie nicht arbeitsfähig. Ihren ständigen Vertreter konnte sie am 31.8. unfallbedingt auch nicht mehr erreichen, außerdem wäre er vom 1.8. an im Urlaub gewesen.
Begründung der Klageabweisung: Den Antrag auf den PfüB gegen die UG habe man zurückgenommen, damit sei dies erledigt. Es war ohnehin nur ein Versehen. Die Zahlung von 5000 EUR wird akzeptiert. Die Gutschrift habe man der UG wegen der Mitteilung vom 28.2. erteilt, der Kläger muss sich das zurechnen lassen und die Beklagte werde sich die Gutschrift auch seitens des Klägers entgegenhalten lassen. Von einer Vereinbarung der Rücknahme zum Verkaufspreis sei nie die Rede gewesen. Über den Restbetrag von 7000 EUR habe man daher zurecht den PfÜB für das Geschäftskonto des Klägers beantragt (dieser PfÜB wurde erst mit dem Einspruch mitgeteilt).
Am 9.8. kommt ein weiterer Schriftsatz der Beklagten. Es sei der RAin mitgeteilt worden, dass die Bank auf den PfÜB gezahlt hat, damit sei das Ganze erledigt (die oben erwähnte Zahlung wurde also auch erst hier mitgeteilt). Man sei bereit, die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben, aber nur wenn der Kläger die Gutschrift akzeptiert. Anderenfalls werde man auch die restlichen 3000 EUR vollstrecken.
Am 19.8. geht eine Replik des Klägers ein. Er hält an seiner Darstellung der Rückabwicklung fest (der schon oben dargestellte Vortrag zum 31.3. und 1.4. wurde erst in der Replik erwähnt) und benennt den Mitarbeiter als Zeugen. Ausßerdem wird - aus anwaltlicher Vorsicht - Rücktritt erklärt. Die Schaufelblätter seien mangelhaft gewesen. Sie wären nur aus Eisen gefertigt und nicht aus Edelstahl oder Kuststoff. Deswegen seien sie verrostet und jetzt unverkäuflich. Hilfsweise sei sein Anspruch wegen der zurückgegebenen Schaufeln aus Bereicherungsrecht begründet.
In der Duplik widerspricht die Beklagte in Bezug auf die Ereignisse vom 31.3. und 1.4. und benennt ihrerseits den Verkaufsleiter A als Zeugen (unter Protest gegen die Beweislast). Die Schaufeln seien auch nicht mangelhaft. Dass die Schaufelblätter aus Eisen waren, stand in dem Verkaufkatalog, der dem Kläger vorlag (wohl unstreitig). Er hätte ja auch andere bestellen können. Der Rost muss vielmehr darauf beruhen, dass der Kläger die Schaufeln - unsachgemäß - im Freien gelagert hat.
In der mündlichen Verhandlung werden die beiden Zeugen vernommen. Der Mitarbeiter des Klägers bestätigt klar, dass er nur für den Kläger gearbeitet hat und von einer UG nichts weiß und bei ihr nie angestellt war. Zu dem 31.3. konnte er nichts sagen. Zur Rückgabe hat er ausgesagt, dass er die Schaufeln nur hingebracht hat. Über die Höhe der Gutschrift sei nicht gesprochen worden. Ihn interessiere das auch nicht, das mache immer der Chef. Der Verkaufsleiter sei aber über den Zustand der Schaufeln etwas verwundert gewesen.
Der Verkaufsleiter der Beklagten sagt, dass er am 31.3. definitiv nicht eine Rücknahme zum Verkaufspreis, sondern nur zum Zeitwert angeboten hat. Das hätte er ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer auch nicht machen dürfen. Über den Zustand der Schaufeln war er tatsächlich erstaunt. Sie seien zwar aus Eisen, bei ordnungsgemäßem Gebrauch würden sie aber nicht rosten. Sie müssten die ganze Zeit im Freien gelegen haben. Über die Gutschrift sei mit dem Mitarbeiter des Klägers bei der Rückgabe nicht gesprochen worden, dieser wollte auch schnell weg.
So viel zum Sachverhalt. Je mehr ich über die Klausur nachdenke, desto mehr komme ich zu dem Schluss, dass man mit ihr am besten klar gekommen wäre, wenn man stumpf Schritt für Schritt unter die Normen subsumiert hätte, statt sich endlos mit den Einzelproblemen zu beschäftigen und am Ende weder eine vernünftige Lösung noch Zeit zu haben. Oder es gab für jede Klippe die Megalösung, mit der man sich einen Haufen Schreibarbeit ersparen konnte. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass alles, was in den Schriftsätzen drin war, für die Lösung entscheidend war. Wenn doch, dann war die Klausur erst recht die größte Frechheit, weil dafür objektiv nicht genug Zeit war. Eins lässt sich aber wohl festhalten: In jedem Termin gibt es mindestens eine Z-Klausur, die völlig abgedreht ist...
10.10.2014, 20:45
(10.10.2014, 16:28)anon schrieb: Dem Kläger ja. Aber Klage und VU wurden direkt der Beklagten zugestellt obwohl die im Vorprozess von einer (anderen) Anwältin vertreten wurde, so dass die Zustellung gem 172, 87 zpo wohl unwirksam war...
Aber was wäre denn die Folge? Erster Gedanke war auch meinerseits: Zustellung unwirksam, ergo keine Frist. Aber: ohne wirksame Zustellung des VU ist es bei Erlass im Vorverfahren doch eigentlich gar nicht "verkündet" und wirksam wegen 310 III 1? Nach T/P wohl nicht, es wird wirksam trotz falscher Zustellung. Nächste Frage: Hat die neue RAin das VU im Original bekommen und es trat irgendwann Heilung nach §189 ein (kann mich nicht mehr daran erinnern), sodass die Frist ab da lief?
Wie geht es aber weiter? Nach Einspruch müsste man ja die VGK prüfen, die wurde aber doch auch nur der Beklagten persönlich zugestellt, oder? Keine Rechtshängigkeit? Heilung, wenn ja wann?
Diese Diskussion zeigt doch, dass das JPA uns mit dieser Klausur keinen Gefallen getan hat...
10.10.2014, 22:33
Ja. Das war ein Problem. Aber auch gegen ein "falsches" VU kann man Einspruch einlegen. Wenn es nicht zugestellt wurde, läuft halt die Einspruchsfrist nicht. Das Folgeproblem ist natürlich, dass theoretisch die Kosten der Säumnis dann nicht auferlegt werden durften, weil das VU nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen ist, da schon die Klage und die Anordnung des Gerichts nicht wirksam zugestellt wurde... es bringt alles nichts. Jetzt ist erstmal Strafrecht dran. Da gibt es keine VUs.
11.10.2014, 11:59
Besten Dank für die ausführliche Darstellung des SV!
Ein paar Anmerkungen / Fragen zum SV:
" Mit der Assistentin der Geschäftsleitung wurde dann für den 31.8. ein Gespräch mit dem Geschäftsführer vereinbart. Das sei erforderlich gewesen, weil die Anwältin den Fall bislang ja überhaupt nicht kannte. Für den 31.8. hat sie auch die Wiedervorlage verfügt. Am 31.8. hat sie vor dem Gespräch jedoch einen Unfall erlitten. Sie musste mit Hinrschädeltrauma in die Notaufnahme und wurde erst gegen 18:00 entlassen. Bis einschließlich 4.8. war sie nicht arbeitsfähig. Ihren ständigen Vertreter konnte sie am 31.8. unfallbedingt auch nicht mehr erreichen, außerdem wäre er vom 1.8. an im Urlaub gewesen."
Hier müsste es stets 31.7. heißen.
Bei uns (schreibe in Rlp) ging das VU zu unterschiedlichen Zeitpunkten (17. an den Beklagten und 18. an den Kläger-Vertreter) zu.
In der Replik vom 19.8 erklärte der Kläger zusätzlich zum Rücktritt u der Geltendmachung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung noch die Aufrechnung.
War das in nrw nicht?
Zu Freitag: Wir hatten zusätzlich noch eine Kündigung des Kürschnervervandes gegenüber einer Mitarbeiterin zu prüfen. Probleme waren ob KSchG überhaupt aufgrund der Mitarbeiterzahl anwendbar ist, ob die 6 Monate des §1 KSchG überschritten sind und ob die Kündigung daran scheitert, dass sie auf deutsch verfasst war obwohl die Mitarbeiterin nur russisch lesen kann. Sie wurde allerdings zuvor mündlich auf die bevorstehende Kündigung hingewiesen.
Ein paar Anmerkungen / Fragen zum SV:
" Mit der Assistentin der Geschäftsleitung wurde dann für den 31.8. ein Gespräch mit dem Geschäftsführer vereinbart. Das sei erforderlich gewesen, weil die Anwältin den Fall bislang ja überhaupt nicht kannte. Für den 31.8. hat sie auch die Wiedervorlage verfügt. Am 31.8. hat sie vor dem Gespräch jedoch einen Unfall erlitten. Sie musste mit Hinrschädeltrauma in die Notaufnahme und wurde erst gegen 18:00 entlassen. Bis einschließlich 4.8. war sie nicht arbeitsfähig. Ihren ständigen Vertreter konnte sie am 31.8. unfallbedingt auch nicht mehr erreichen, außerdem wäre er vom 1.8. an im Urlaub gewesen."
Hier müsste es stets 31.7. heißen.
Bei uns (schreibe in Rlp) ging das VU zu unterschiedlichen Zeitpunkten (17. an den Beklagten und 18. an den Kläger-Vertreter) zu.
In der Replik vom 19.8 erklärte der Kläger zusätzlich zum Rücktritt u der Geltendmachung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung noch die Aufrechnung.
War das in nrw nicht?
Zu Freitag: Wir hatten zusätzlich noch eine Kündigung des Kürschnervervandes gegenüber einer Mitarbeiterin zu prüfen. Probleme waren ob KSchG überhaupt aufgrund der Mitarbeiterzahl anwendbar ist, ob die 6 Monate des §1 KSchG überschritten sind und ob die Kündigung daran scheitert, dass sie auf deutsch verfasst war obwohl die Mitarbeiterin nur russisch lesen kann. Sie wurde allerdings zuvor mündlich auf die bevorstehende Kündigung hingewiesen.
11.10.2014, 12:14
Die Z4 war tatsächlich an die Entscheidung von OLG Oldenburg, Urteil vom 28.01.2014 - 13 U 111/13 sowie als Vorinstanz LG Osnabrück, Urteil vom 29.11.2014 - 12 O 2638/13 angelehnt. Es gab aber Abweichungen, weswegen ich den Sachverhalt doch noch kurz zusammenfassen werde.
Der Mandant ist der Verband des Kürschnerhandwerks in NRW eV mit Sitz in Bonn. Kürschner sind im Wesentlichen Pelzverarbeiter. Dazu, was sie genau machen, war ein Vermerk des Anwalts mit einem copy+paste aus Wikipedia im Aktenauszug. Ziele und Aufgaben des Vereins waren ausführlich in der beigefügten Satzung geschildert. Darin verpflichtete sich der Verein auch der Nachhaltigkeit und der Achtung von Tieren usw. Zu den Aufgaben gehörte neben Öffentlichkeitsarbeit auch die Unterstützung der Tierzuchtforschung sowie Kooperationen mit dem Deutschen Pelzinstitut (scheint so eine Lobbyeinrichtung der Pelzindustrie zu sein) und sonstigen Akteuren der Pelzindustrie.
Der Mandant hat sich zunächst über zwei Aktionen des Vereins zur Rettung bedrohter Tiere e.V. aus Bonn (VRT) beschwert und gefragt, ob man dagegen was machen kann. Ausdrücklich sollte nur die Möglichkeit eines schnellen Vorgehens geprüft werden.
Der VRT hat zunächst am 30.9. der kontoführenden Bank des Mandanten (genossenschaftlich organisiert) einen Brief geschrieben, mit dem die Bank gebeten wurde, ihre vertraglichen Beziehungen zu dem Mandanten zu überdenken. Darin stand zunächst (zutreffend), was der Mandant bzw. das Kürschnerhandwerk macht. Daran schloss sich der Satz an, dass der VRT die Züchtung von Tieren für die industrielle Verarbeitung für moralisch verwerflich hält. Die Bank hat das Schreiben an den Mandanten weitergeleitet, will selbst aber gegen den VRT nichts machen. Die Geschäftsverbindung werde selbstverständlich nicht beendet.
Außerdem hat der VRT auf seiter Homepage am 1.10. (im Aktenauszug war ein entsprechender Screenshot) zum einen darüber informiert, dass er der Bank dieses Schreiben geschickt hat. Zum anderen war da in etwa folgender Text zu finden: Als Überschrift "Pelzverarbeitung ist Tierquälerei". Danach wurde wieder in einem Satz (zutreffend) beschrieben, was der Mndant macht. Daran schloss sich direkt in etwa folgender Satz an: "Damit ist er eine Interessenvertretung vom Tierquälern. An ihren Händen klebt Blut!". In einem weiteren Absatz stand sinngemäß: "Außerdem unterstützten sie Kriminelle. In den Mitgliedsbetrieben des Verbandes werden Menschen beschäftigt, die gem. § 17 TierSchG verurteilt wurden."
Der Mandant ist der Meinung, dass er durch dieses Verhalten des VRT zu Unrecht an den Pranger gestellt werde. Mit Meinungsäußerung habe das nichts zu tun. Außerdem stimme der Vorwurf im Zusammenhang mit § 17 TierSchG nicht. Es gibt strenge Informationspflichten für die Mitarbeiter und der Verband führt regelmäßig Kontrollen durch. Letztere Angaben waren nach dem Bearbeitervermerk zutreffend.
Unterhalb dieses Textes befand sich zum einen die Aufforderung, den Onlineshop des VRT zu besuchen, und zum anderen ein Spendenaufruf.
Der Mandant hat sich auch schon selbst per Brief an den VRT gewandt und diesen aufgefordert, die Kontaktaufnahme zu der Bank und die Äußerungen auf der Homepage zu unterlassen. Dem VRT gehe es nicht um Meinungsäußerung, sondern um wirtschaftliche Interessen. Er betreibe ein Geschäft mit dem Mitleid. Ein von dem Mandanten beauftragter Privatdetektiv habe herausgefunden (nach Bearbeitervermerk zutreffend), dass der VRT gar kein richtiges Büro habe und im Wesentlichen ein professioneller Spendensammler sei. Das Geschäft sei undurchsichtig. Die Kosten des Detektivs will der Mandant auch vom VRT ersetzt haben, es sollen insoweit aber keine gerichtlichen Schritte geprüft werden.
Der VRT weigert sich, der Unterlassenaufforderung nachzukommen und kündigt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit weitere Aktionen an, ohne sie konkret zu benennen. Der VRT sei ein gemeinnütziger Verein, der sich einem öffentlichen Belang, dem Tierschutz, verschrieben habe. Die Kritik sei in sachlicher Form geübt worden. Der Spendenaufruf stehe in keinem Zusammenhang mit dem Brief an die Bank. Außerdem hätte der Mandant hierdurch keine Nachteile erfahren.
Kurz darauf kommt es auch tatsächlich zu einer neuen Aktion. Auf der Homepage des VRT findet sich nunmehr ein Boykottaufruf an die Kunden der Bank, der leicht an den Sachverhalt von OLG Oldenburg angelehnt ist. Unterschiede insoweit: Die Überschrift hieß "Kündigen Sie Konten der Chinchilla-Quäler, jetzt!" (Ich habe das so verstanden, dass sich dieser Satz an die Kunden richtet und mit Chinchilla-Quäler die Bank gemeint war. Kann aber auch an die Bank gerichtet gewesen sein.) Darunter fand sich folgender Aufruf an die Kunden "Wir rufen alle Tierfreunde, die ein Konto bei der Bank haben, auf, dieses zu kündigen und der Bank ihre zerschnittene EC-Karte zusammen mit einem Protestbrief zu senden. Hierzu können Sie das nachfolgende Muster verwenden." Das Muster sah in etwa so aus: "Tierzucht für industrielle Pelzverarbeitung ist Tierquälerei. Von einer genossenschaftlichen Bank sei zu erwarten, dass sie keine Geschäfte mit Menschen machen, die sich auf diese Weise an Tieren bereichern. Daher kündige ich hiermit mein Konto bei Ihnen. Sollte die Bank innerhalb von vier Wochen das Konto des mandanten kündigen, können Sie meine Kündigung als gegenstandslos betrachten". Unterhalb diese Aufrufs fand sich ein Hinweis darauf, dass die Aktionen des VRT auch mit Spenden unterstützt werden können.
Diese Aktion wird dem Anwalt vom Mandanten gemeldet. Außerdem teilt er mit, dass die Inhalte vom 1.10. nicht mehr auf der Homepage zu finden seien (im Bearbeitervermerk stand, dass sie unwiderruflich gelöscht wurden). Nach seiner Auffassung bestehe die Beeinträchtigung durch diese Inhalte aber fort. In diesem Zusammenhang betonte der Mandant erneut, dass jede Äußerung geprüft, gerichtliche Schritte aber nur dann eingeleitet werden sollen, wenn es schnell geht. Ansonsten wünsche er sich nur Beratung. Außerdem teilte er mit, dass der Detektiv unmittelbar am 1.10. beauftragt wurde, nachdem man die Homepage gesehen hat. Schließlich soll noch geprüft werden, ob der Mandant wegen der Aktionen Schmerzensgeld beanspruchen kann.
Man sollte ein Gutachten schreiben und im praktischen Teil entweder einen Schriftsatz an das Gericht fertigen (für den Fall, dass man ein gerichtliches Vorgehen zumindest teilweise für erfolgsversprechend hält) oder ein Mandantenschreiben entwerfen. Mandantenschreiben nur, wenn man gerichtliches Vorgehen insgesamt für nicht erfolgsversprechend hält.
Die Klausur war insgesamt ganz in Ordnung, ich hätte mir etwas mehr Argumentationsbasis gewünscht, denn die von beiden Seiten geäußerten Argumente waren recht dünn, insbesondere wenn man bedenkt, dass in Z1 für die wesentlich bekanntere Problematik der Schwarzarbeit praktisch jedes Argument im Sachverhalt enthalten war. Klarer Vorteil der Klausur war, dass man im Ergebnis vertreten konnte, was man wollte, vorausgesetzt man hat den Unterlassungsanspruch dogmatisch korrekt hergeleitet (Palandt hilft!): Das LG und das OLG haben in der Originalentscheidung auch jeweils das genaue Gegenteil entschieden. Blöd bei solchen Klausuren ist natürlich, dass man nicht wissen kann, ob man den Geschmack des Korrektors getroffen hat...
Der Mandant ist der Verband des Kürschnerhandwerks in NRW eV mit Sitz in Bonn. Kürschner sind im Wesentlichen Pelzverarbeiter. Dazu, was sie genau machen, war ein Vermerk des Anwalts mit einem copy+paste aus Wikipedia im Aktenauszug. Ziele und Aufgaben des Vereins waren ausführlich in der beigefügten Satzung geschildert. Darin verpflichtete sich der Verein auch der Nachhaltigkeit und der Achtung von Tieren usw. Zu den Aufgaben gehörte neben Öffentlichkeitsarbeit auch die Unterstützung der Tierzuchtforschung sowie Kooperationen mit dem Deutschen Pelzinstitut (scheint so eine Lobbyeinrichtung der Pelzindustrie zu sein) und sonstigen Akteuren der Pelzindustrie.
Der Mandant hat sich zunächst über zwei Aktionen des Vereins zur Rettung bedrohter Tiere e.V. aus Bonn (VRT) beschwert und gefragt, ob man dagegen was machen kann. Ausdrücklich sollte nur die Möglichkeit eines schnellen Vorgehens geprüft werden.
Der VRT hat zunächst am 30.9. der kontoführenden Bank des Mandanten (genossenschaftlich organisiert) einen Brief geschrieben, mit dem die Bank gebeten wurde, ihre vertraglichen Beziehungen zu dem Mandanten zu überdenken. Darin stand zunächst (zutreffend), was der Mandant bzw. das Kürschnerhandwerk macht. Daran schloss sich der Satz an, dass der VRT die Züchtung von Tieren für die industrielle Verarbeitung für moralisch verwerflich hält. Die Bank hat das Schreiben an den Mandanten weitergeleitet, will selbst aber gegen den VRT nichts machen. Die Geschäftsverbindung werde selbstverständlich nicht beendet.
Außerdem hat der VRT auf seiter Homepage am 1.10. (im Aktenauszug war ein entsprechender Screenshot) zum einen darüber informiert, dass er der Bank dieses Schreiben geschickt hat. Zum anderen war da in etwa folgender Text zu finden: Als Überschrift "Pelzverarbeitung ist Tierquälerei". Danach wurde wieder in einem Satz (zutreffend) beschrieben, was der Mndant macht. Daran schloss sich direkt in etwa folgender Satz an: "Damit ist er eine Interessenvertretung vom Tierquälern. An ihren Händen klebt Blut!". In einem weiteren Absatz stand sinngemäß: "Außerdem unterstützten sie Kriminelle. In den Mitgliedsbetrieben des Verbandes werden Menschen beschäftigt, die gem. § 17 TierSchG verurteilt wurden."
Der Mandant ist der Meinung, dass er durch dieses Verhalten des VRT zu Unrecht an den Pranger gestellt werde. Mit Meinungsäußerung habe das nichts zu tun. Außerdem stimme der Vorwurf im Zusammenhang mit § 17 TierSchG nicht. Es gibt strenge Informationspflichten für die Mitarbeiter und der Verband führt regelmäßig Kontrollen durch. Letztere Angaben waren nach dem Bearbeitervermerk zutreffend.
Unterhalb dieses Textes befand sich zum einen die Aufforderung, den Onlineshop des VRT zu besuchen, und zum anderen ein Spendenaufruf.
Der Mandant hat sich auch schon selbst per Brief an den VRT gewandt und diesen aufgefordert, die Kontaktaufnahme zu der Bank und die Äußerungen auf der Homepage zu unterlassen. Dem VRT gehe es nicht um Meinungsäußerung, sondern um wirtschaftliche Interessen. Er betreibe ein Geschäft mit dem Mitleid. Ein von dem Mandanten beauftragter Privatdetektiv habe herausgefunden (nach Bearbeitervermerk zutreffend), dass der VRT gar kein richtiges Büro habe und im Wesentlichen ein professioneller Spendensammler sei. Das Geschäft sei undurchsichtig. Die Kosten des Detektivs will der Mandant auch vom VRT ersetzt haben, es sollen insoweit aber keine gerichtlichen Schritte geprüft werden.
Der VRT weigert sich, der Unterlassenaufforderung nachzukommen und kündigt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit weitere Aktionen an, ohne sie konkret zu benennen. Der VRT sei ein gemeinnütziger Verein, der sich einem öffentlichen Belang, dem Tierschutz, verschrieben habe. Die Kritik sei in sachlicher Form geübt worden. Der Spendenaufruf stehe in keinem Zusammenhang mit dem Brief an die Bank. Außerdem hätte der Mandant hierdurch keine Nachteile erfahren.
Kurz darauf kommt es auch tatsächlich zu einer neuen Aktion. Auf der Homepage des VRT findet sich nunmehr ein Boykottaufruf an die Kunden der Bank, der leicht an den Sachverhalt von OLG Oldenburg angelehnt ist. Unterschiede insoweit: Die Überschrift hieß "Kündigen Sie Konten der Chinchilla-Quäler, jetzt!" (Ich habe das so verstanden, dass sich dieser Satz an die Kunden richtet und mit Chinchilla-Quäler die Bank gemeint war. Kann aber auch an die Bank gerichtet gewesen sein.) Darunter fand sich folgender Aufruf an die Kunden "Wir rufen alle Tierfreunde, die ein Konto bei der Bank haben, auf, dieses zu kündigen und der Bank ihre zerschnittene EC-Karte zusammen mit einem Protestbrief zu senden. Hierzu können Sie das nachfolgende Muster verwenden." Das Muster sah in etwa so aus: "Tierzucht für industrielle Pelzverarbeitung ist Tierquälerei. Von einer genossenschaftlichen Bank sei zu erwarten, dass sie keine Geschäfte mit Menschen machen, die sich auf diese Weise an Tieren bereichern. Daher kündige ich hiermit mein Konto bei Ihnen. Sollte die Bank innerhalb von vier Wochen das Konto des mandanten kündigen, können Sie meine Kündigung als gegenstandslos betrachten". Unterhalb diese Aufrufs fand sich ein Hinweis darauf, dass die Aktionen des VRT auch mit Spenden unterstützt werden können.
Diese Aktion wird dem Anwalt vom Mandanten gemeldet. Außerdem teilt er mit, dass die Inhalte vom 1.10. nicht mehr auf der Homepage zu finden seien (im Bearbeitervermerk stand, dass sie unwiderruflich gelöscht wurden). Nach seiner Auffassung bestehe die Beeinträchtigung durch diese Inhalte aber fort. In diesem Zusammenhang betonte der Mandant erneut, dass jede Äußerung geprüft, gerichtliche Schritte aber nur dann eingeleitet werden sollen, wenn es schnell geht. Ansonsten wünsche er sich nur Beratung. Außerdem teilte er mit, dass der Detektiv unmittelbar am 1.10. beauftragt wurde, nachdem man die Homepage gesehen hat. Schließlich soll noch geprüft werden, ob der Mandant wegen der Aktionen Schmerzensgeld beanspruchen kann.
Man sollte ein Gutachten schreiben und im praktischen Teil entweder einen Schriftsatz an das Gericht fertigen (für den Fall, dass man ein gerichtliches Vorgehen zumindest teilweise für erfolgsversprechend hält) oder ein Mandantenschreiben entwerfen. Mandantenschreiben nur, wenn man gerichtliches Vorgehen insgesamt für nicht erfolgsversprechend hält.
Die Klausur war insgesamt ganz in Ordnung, ich hätte mir etwas mehr Argumentationsbasis gewünscht, denn die von beiden Seiten geäußerten Argumente waren recht dünn, insbesondere wenn man bedenkt, dass in Z1 für die wesentlich bekanntere Problematik der Schwarzarbeit praktisch jedes Argument im Sachverhalt enthalten war. Klarer Vorteil der Klausur war, dass man im Ergebnis vertreten konnte, was man wollte, vorausgesetzt man hat den Unterlassungsanspruch dogmatisch korrekt hergeleitet (Palandt hilft!): Das LG und das OLG haben in der Originalentscheidung auch jeweils das genaue Gegenteil entschieden. Blöd bei solchen Klausuren ist natürlich, dass man nicht wissen kann, ob man den Geschmack des Korrektors getroffen hat...
11.10.2014, 12:21
(11.10.2014, 11:59)Kiso schrieb: Hier müsste es stets 31.7. heißen.
In der Replik vom 19.8 erklärte der Kläger zusätzlich zum Rücktritt u der Geltendmachung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung noch die Aufrechnung.
War das in nrw nicht?
Natürlich müsste es 31.7. heißen, ob er in der Replik erneut ausdrücklich Aufrechnung erklärt hat, weiß ich nicht mehr. Jedenfalls hat er das ausdrücklich in der Klageschrift. Der Höhe nach wäre es ja nach seinem Vortrag bei jeder (Hilfs)Begründung (Rückkaufsvereinbarung/Rückabwicklungsvereinbarung/Rücktritt/BerR) stets der Verkaufswert von etwa 72000 EUR.
11.10.2014, 14:06
Also im Kommentar steht zu §172 ZPO, dass die Bestellung eines RA immer nur für das jeweilige Verfahren gilt, was bedeutet, da der Bekl in dem aktuellen Verfahren keinen RA hatte, die Zustellung an ihn wirksam war.
Wie lautete denn euer Tenor? Und wie hoch habt ihr den Streitwert angesetzt?
Wie lautete denn euer Tenor? Und wie hoch habt ihr den Streitwert angesetzt?
11.10.2014, 15:31
Hallo ihr lieben,
vielen Dank erstmal dass ihr an uns die ganzen SV´s weitergebt:exclamation:
ich hätte zu z3 einige Fragen, da es ja offensichtlich prozessual ziemlich viel zu beachten gab :
Zur Zulässigkeit:
Es war VGK n. 767 zu prüfen bei der man sich i.R.d. zulässigkeit mit der zustellung des VU beschäftigen musste den Ablauf der Einspruchsfrist n. 339 abs. 1 wurde dann über § 172 I S. 3 i.V.m. 87 Abs.1 gelöst aber wie habt ihr das P gelöst, dass in dem Vorverfahren welches mit Vergleich endete nicht die klägerischen Anwälte genannt waren?
RSB:
1. am 7.8 zahlt die Bank der Klägerin auf den PfüB der Beklagten 7000€ aus, hätte man sich hier nicht mit dem Einwand der Erfüllung auseinandersetzen müssen ?! oder hat es gereicht, dass man sich auf die fehlende Zustellung beruft und sagt, dass die Zustellung nicht erfolgt ist und somit auch nicht die Einspruchsfrist nicht abgelaufen ist und der PfÜB gar nicht hätte erlassen werden dürfen- wie habt ihr das P gelöst?
2. P erfüllung durch akzeptanz der Gutschrift ? aber hier ja offensichtlich -, weil der Titel noch nicht herausgegeben wurde und somit vollstreckung theor. jederzeit möglich wäre FRAGE: hätte man dies überhaupt erwähnen sollen?
Zur Begründetheit:
1. Statthaftigkeit
Habt ihr hier UG und dem Kläger als Vollstr.schulder gem. §43 gmbhG zugerechnet ? umschreibung u.ä. gab es ja nicht
2. Präklusion: in dem Vergleich waren die Mängel ja bereits gegenstand, wie habt ihr das gelöst?
vielen Dank erstmal dass ihr an uns die ganzen SV´s weitergebt:exclamation:
ich hätte zu z3 einige Fragen, da es ja offensichtlich prozessual ziemlich viel zu beachten gab :
Zur Zulässigkeit:
Es war VGK n. 767 zu prüfen bei der man sich i.R.d. zulässigkeit mit der zustellung des VU beschäftigen musste den Ablauf der Einspruchsfrist n. 339 abs. 1 wurde dann über § 172 I S. 3 i.V.m. 87 Abs.1 gelöst aber wie habt ihr das P gelöst, dass in dem Vorverfahren welches mit Vergleich endete nicht die klägerischen Anwälte genannt waren?
RSB:
1. am 7.8 zahlt die Bank der Klägerin auf den PfüB der Beklagten 7000€ aus, hätte man sich hier nicht mit dem Einwand der Erfüllung auseinandersetzen müssen ?! oder hat es gereicht, dass man sich auf die fehlende Zustellung beruft und sagt, dass die Zustellung nicht erfolgt ist und somit auch nicht die Einspruchsfrist nicht abgelaufen ist und der PfÜB gar nicht hätte erlassen werden dürfen- wie habt ihr das P gelöst?
2. P erfüllung durch akzeptanz der Gutschrift ? aber hier ja offensichtlich -, weil der Titel noch nicht herausgegeben wurde und somit vollstreckung theor. jederzeit möglich wäre FRAGE: hätte man dies überhaupt erwähnen sollen?
Zur Begründetheit:
1. Statthaftigkeit
Habt ihr hier UG und dem Kläger als Vollstr.schulder gem. §43 gmbhG zugerechnet ? umschreibung u.ä. gab es ja nicht
2. Präklusion: in dem Vergleich waren die Mängel ja bereits gegenstand, wie habt ihr das gelöst?