17.12.2020, 13:42
(17.12.2020, 08:15)Gast schrieb: Mit anderen Worten:
Ich gehe davon aus, dass es zu § 263 so circa 25 Probleme gibt, die jeder Referendar, wenn er auf sie in der Klausur stößt, auch ohne Blick in den Kommentar abhandeln kann. Zumindest sollte es so sein. Wenn wir die Probleme hier jetzt gemeinsam aufzählen würden, würdest vermutlich auch du feststellen, dass du von den meisten etwas gehört hast und dazu auch ohne Blick in den Kommentar ein paar Sätze zu schreiben könntest. Ich will eigentlich nur sagen, dass 25 bei § 263 keine hohe Zahl ist.
Lass dich mal nicht entmutigen. Wenn du die Zeit und den Willen mitbringst, das in deiner Vorbereitung unterzubringen: löblich!
Vergiss nicht, dich genauso auch auf die prozessualen Probleme zu konzentrieren und die entsprechenden Formulierungen parat zu haben (= mehr Arbeit als man denken würde).
17.12.2020, 21:58
Nur mal interessehalber:
Wie hast du dir die Zusammenstellung der Probleme gedacht, nur aus einer oder aus mehreren Quellen?
Bin nämlich auch noch am überlegen, wie ich es am besten mache. Vielleicht sollte man pro Rechtsgebiet nur ein Skript und den Kommentar verwenden, den man auch im Examen benutzen darf. Das übt zum einen den Umgang mit den Kommentaren, weil man weiß was, wo drinsteht und man verzettelt sich auch nicht so leicht, wenn man konsequent bei den zwei Sachen bleibt. Ich habe nämlich schon wieder Ideen für neue Skripte und Lehrbücher und Onlinematerialien. Das wird nicht gut gehen!?
Wie hast du dir die Zusammenstellung der Probleme gedacht, nur aus einer oder aus mehreren Quellen?
Bin nämlich auch noch am überlegen, wie ich es am besten mache. Vielleicht sollte man pro Rechtsgebiet nur ein Skript und den Kommentar verwenden, den man auch im Examen benutzen darf. Das übt zum einen den Umgang mit den Kommentaren, weil man weiß was, wo drinsteht und man verzettelt sich auch nicht so leicht, wenn man konsequent bei den zwei Sachen bleibt. Ich habe nämlich schon wieder Ideen für neue Skripte und Lehrbücher und Onlinematerialien. Das wird nicht gut gehen!?
17.12.2020, 23:02
Als ob es beim Betrug 25 verschiedene Probleme gäbe, die klausurrelevant sind?!
18.12.2020, 23:05
Hab grad Langeweile und versuch’s mal aus dem Kopf
Irrtum
1. Sachgedankliches mitbewusstsein reicht aus
2. Wer sich keine Gedanken macht irrt nicht, 808 BGB
3. Einschränkung durch RL EG irgendwas (-)
VV
4. Verfügungsbewusstsein nur bei Sachbetrug
5. strafrechtlich geschützter Vermögensbegriff
6. Abgrenzung Dreiecksbetrug mittelbarer Diebstahl
7. Anforderung ans Nähevervältnis
Schaden
8. Gebot der Bezifferung
9. Konkretisierung
10. Schadensgleiche vermögensgefährdung?
—-EC Karten
11. Schadenskompensation (Plagiatsfelgen)
12. Quotenschaden beim Wettbetrug
13. Schaden beim Anstellungsbetrug
14. schaE Anspruch als Kompensation?
15. freigiebige Zuwendungen dritter als kompensation
Stoffgleich
Bereicherungsabsicht
Probleme im bes. schweren Fall gibts bestimmt noch n paar auf Anhieb
16. taugliche zieltat irv brandstiftung
Naja fehlen noch 9. je nachdem wie kleinteilig man das aufzieht kriegt man die locker zusammen. Ob’s sein muss ist ne andere Frage. Ich bezweifel dss
Irrtum
1. Sachgedankliches mitbewusstsein reicht aus
2. Wer sich keine Gedanken macht irrt nicht, 808 BGB
3. Einschränkung durch RL EG irgendwas (-)
VV
4. Verfügungsbewusstsein nur bei Sachbetrug
5. strafrechtlich geschützter Vermögensbegriff
6. Abgrenzung Dreiecksbetrug mittelbarer Diebstahl
7. Anforderung ans Nähevervältnis
Schaden
8. Gebot der Bezifferung
9. Konkretisierung
10. Schadensgleiche vermögensgefährdung?
—-EC Karten
11. Schadenskompensation (Plagiatsfelgen)
12. Quotenschaden beim Wettbetrug
13. Schaden beim Anstellungsbetrug
14. schaE Anspruch als Kompensation?
15. freigiebige Zuwendungen dritter als kompensation
Stoffgleich
Bereicherungsabsicht
Probleme im bes. schweren Fall gibts bestimmt noch n paar auf Anhieb
16. taugliche zieltat irv brandstiftung
Naja fehlen noch 9. je nachdem wie kleinteilig man das aufzieht kriegt man die locker zusammen. Ob’s sein muss ist ne andere Frage. Ich bezweifel dss
18.12.2020, 23:44
Sowas lernt man nicht, sondern schreibt aus dem Kommentar ab. Dafür sind die Dinger da.
19.12.2020, 08:40
Zitat:Täuschung
Täuschung durch Unterlassen oder konkludentes Täuschen
Prognoses oder Wertureile = Absichten
Täuschungsbewusststein (aber sehr theoretischer Natur)
Irrtum
1. Sachgedankliches mitbewusstsein reicht aus
2. Wer sich keine Gedanken macht irrt nicht, 808 BGB
3. Einschränkung durch RL EG irgendwas (-)
Irrtum bei bleibenden Zweifeln
VV
4. Verfügungsbewusstsein nur bei Sachbetrug
5. strafrechtlich geschützter Vermögensbegriff
6. Abgrenzung Dreiecksbetrug mittelbarer Diebstahl
7. Anforderung ans Nähevervältnis
Diebstahl (?) an SB-Kassen
Schaden
8. Gebot der Bezifferung
9. Konkretisierung
10. Schadensgleiche vermögensgefährdung?
—-EC Karten
11. Schadenskompensation (Plagiatsfelgen)
12. Quotenschaden beim Wettbetrug
13. Schaden beim Anstellungsbetrug
14. schaE Anspruch als Kompensation?
15. freigiebige Zuwendungen dritter als kompensation
Begriff des Schadens
bewusste Selbstschädigung
nochmals Vermögensbegriff bzgl. erhoffter Kompensation
Arbeitsleistung als Schaden
Schaden trotz Anfechtbarkeit/Widerrufbarkeit
Schadenträger bei Bankgeschäften (§ 675 ff)
Stoffgleich
Bereicherungsabsicht
Probleme im bes. schweren Fall gibts bestimmt noch n paar auf Anhieb
16. taugliche zieltat irv brandstiftung
Ja nach Zählweise ist man da doch flott bei 25 oder zumindes 20. Abgesehen von dem mit der EU-Richtlinie und die Frage nach dem Täuschungsbewusstsein (nach BGH erforderlich), könnten all diese 1. Examen kommen. Das gilt auch für das 2. Examen, oder?
Für das 1. Examen musste man sie meiner Meinung nach alle können. Teilweise sehr ausführlich (Vermögensbegriff, Verfügung an der Ladenkasser oder im Dreipersonenverhältnis). Teilweise nur für die höheren Punktebereiche unabdingbar (Quotenschaden beim Wettbetrug). In all diesen Fällen musste man entweder auswenig Gelerntes runterrasseln oder zumindest sich grob an das Problem erinnern und dann 2 oder 3 zielführende und von Verständnis zeugende Sätze hinritzeln. So abgehoben ist die Zahl 25 daher wohl nicht.
Zitat:Sowas lernt man nicht, sondern schreibt aus dem Kommentar ab. Dafür sind die Dinger da.
Die meisten davon haben die meisten von uns vor dem 1. Examen gelernt. Jetzt kann nur die Frage sein, ob man sie wiederholen soll. Ich bin mir nicht sicher, ob da stets die Zeit reichen wird, das Problem nachzuschlagen, nachzulesen und abzuschreiben. Sich ansatzweise wieder auf das Niveau des 1. Examens zu trainieren könnte zielführender sein. Wie lange dauert es schon, das kurz aufzufrischen? Hier reden wir ja nun auch von einer sehr zentralen Norm. Niemand sagt, dass man 25 Probleme zu § 303 StGB lernen soll.
Um die Probleme nachzuschlagen, muss man zunächst zumindest erahnen, dass da ein Problem liegen könnte. Schon dafür könnte ein kurzes Auffrischen hilfreich sein. Oder darauf hoffen, dass die Parteien/Beteiligten in der Akte alle materiellen Probleme angesprochen haben?
Viele dieser Probleme sind keine "dicken". Da dauert das gemeinsame Auffrischen 1 Minute. Im Kommentar findet man dazu nur 1 Satz oder sogar nur einen Hinweis auf eine abweichende Ansicht, jedenfalls eher keine Argumente. Um es, hat man dann schon eine Weile geblättert. Dann doch lieber 1 Minute in der Lernphase inverstestieren als in der Klausur zu blättern und abzuschreiben.
19.12.2020, 08:44
Frage an alle:
Beispielsweise hat man das Problem mit dem strafrechtlichen Vermögensbegriff (Auftragsmörder) oder die Abgrenzung von Betrug und mittelbaren Diebstahl (Lagertheorie usw.). Wie ausführlich behandelt ihr das? Wie im 1. Examen? Deutlich kürzer? Deutlich mehr auf die hM fokussiert?
Schlagt ihr sowas stets nach oder verlasst ihr euch da weitgehend noch auf euer Wissen dazu? Das alles im Kommentar zu lesen und abzuschreiben kostet ja einige Zeit.
Beispielsweise hat man das Problem mit dem strafrechtlichen Vermögensbegriff (Auftragsmörder) oder die Abgrenzung von Betrug und mittelbaren Diebstahl (Lagertheorie usw.). Wie ausführlich behandelt ihr das? Wie im 1. Examen? Deutlich kürzer? Deutlich mehr auf die hM fokussiert?
Schlagt ihr sowas stets nach oder verlasst ihr euch da weitgehend noch auf euer Wissen dazu? Das alles im Kommentar zu lesen und abzuschreiben kostet ja einige Zeit.
19.12.2020, 21:05
(19.12.2020, 08:44)Gast schrieb: Frage an alle:
Beispielsweise hat man das Problem mit dem strafrechtlichen Vermögensbegriff (Auftragsmörder) oder die Abgrenzung von Betrug und mittelbaren Diebstahl (Lagertheorie usw.). Wie ausführlich behandelt ihr das? Wie im 1. Examen? Deutlich kürzer? Deutlich mehr auf die hM fokussiert?
Schlagt ihr sowas stets nach oder verlasst ihr euch da weitgehend noch auf euer Wissen dazu? Das alles im Kommentar zu lesen und abzuschreiben kostet ja einige Zeit.
du schreibst die definition/ lösung in einigen sätzen zu beginn aus dem kommentar sinngemäß mit schlagwörtern ab und setzt da dann den sachverhalt drunter - fertig
21.12.2020, 12:11
(19.12.2020, 21:05)Gast schrieb:(19.12.2020, 08:44)Gast schrieb: Frage an alle:
Beispielsweise hat man das Problem mit dem strafrechtlichen Vermögensbegriff (Auftragsmörder) oder die Abgrenzung von Betrug und mittelbaren Diebstahl (Lagertheorie usw.). Wie ausführlich behandelt ihr das? Wie im 1. Examen? Deutlich kürzer? Deutlich mehr auf die hM fokussiert?
Schlagt ihr sowas stets nach oder verlasst ihr euch da weitgehend noch auf euer Wissen dazu? Das alles im Kommentar zu lesen und abzuschreiben kostet ja einige Zeit.
du schreibst die definition/ lösung in einigen sätzen zu beginn aus dem kommentar sinngemäß mit schlagwörtern ab und setzt da dann den sachverhalt drunter - fertig
achja, ab jetzt folgst du nur der rechtsprechung. diskutiert wird nicht