13.10.2020, 18:03
(13.10.2020, 17:56)Gast schrieb:(13.10.2020, 17:39)Gast8272 schrieb: Jep räuberische Erpressung. Bzgl Raub kein gewahrsamsbruch da nicht fremd und Einverständnis des Mittäters. Bzgl der räuberischen Erpressung auf das Opfer Opitz abgestellt. Der war ebenfalls Mitarbeiter und stand daher auch im Lager des Ladeninhabers.
War irgendwie verwirrt von diesen 3 Verhandlungen. Was sollte man damit? Und warum wurde einmal eine neue Verhandlung angeordnet und einmal beschlossen?
Ich hatte auch keine Ahnung. Habe einen Verstoß gegen 51 StPO geprüft, weil der Angeklagte die volle Kostenlast hatte. Eigentlich hätte die säumige Zeugin für ihre Säumnis zahlen müssen. Aber bin mir unsicher, ob das gewollt war.
Im Kommentar stand glaube ich, 51 I 3 grds erstmal nicht revisibel ist, weil im Ermessen des Gerichts. Aber ggf. "mittelbar" über 244 II StPO. Habe dann aber gesagt, weil hier die Entscheidung zu vertagen noch vom Ermessen gedeckt war, lag keine Verletzung von 244 II vor. Jedenfalls kein Beruhen, da später die Zeugin ja doch vernommen worden ist und nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte prozessual anders hätte verhalten können, wenn bereits am zweiten Verhandlungstag vernommen.
13.10.2020, 18:15
Der zweite Verhandlungstag war eingebaut, um einen Verstoß gegen § 229 I StPO zu "verstecken".
Im Grundsatz kann die HV bis zu 3 Wochen unterbrochen werden. Das war bzgl. der ersten und zweiten Unterbrechung isoliert betrachtet jeweils der Fall (jeweils nur 2 Wochen Unterbrechung).
Wenn jedoch die zweite Fortsetzungsverhandlung gar keine "Verhandlung" war, dann betrug die Unterbrechung 4 Wochen und es hätte ein Verstoß gegen § 229 I StPO vorgelegen.
Nach Meyer/Goßner ist grundsätzlich "Verhandeln zur Sache" erforderlich. Das war in dem ersten Fortsetzungstermin prima facie nicht der Fall, da nur festgestellt wurde, dass die Zeugin nicht da ist und sie beim nächsten Mal polizeilich vorgeführt werden soll.
Nach hM (auch Meyer/Goßer) reicht für ein "Verhandeln" jedoch auch das "Vorantreiben" von Verfahrensfragen. Das gilt insb. dann, wenn ein Zeuge wider Erwarten zu einem Termin nicht erscheint, denn dann bleibt dem Gericht ja nichts anderes übrig als "bloß" Handlungen vorzunehmen, um den Zeugen für die nächste Verhandlung zu bekommen.
So lag es hier. Da die Zeugin wider Erwarten nicht erschien, lag ein ausreichendes "Vorantreiben" des Verfahrens vor. Damit kein Verstoß gegen § 229 I StPO, da der erste Fortsetzungstermin die 3 Wochen-Frist unterbrach und eine neue in Gang setzte.
Eine andere Bedeutung hatte die Zeugin m.E. nicht. Zugegeben: Etwas versteckt eingebaut. Aber man brauchte die Zeugin wohl nur für diesen möglicherweise vorliegenden 229 I - Verstoß.
Im Grundsatz kann die HV bis zu 3 Wochen unterbrochen werden. Das war bzgl. der ersten und zweiten Unterbrechung isoliert betrachtet jeweils der Fall (jeweils nur 2 Wochen Unterbrechung).
Wenn jedoch die zweite Fortsetzungsverhandlung gar keine "Verhandlung" war, dann betrug die Unterbrechung 4 Wochen und es hätte ein Verstoß gegen § 229 I StPO vorgelegen.
Nach Meyer/Goßner ist grundsätzlich "Verhandeln zur Sache" erforderlich. Das war in dem ersten Fortsetzungstermin prima facie nicht der Fall, da nur festgestellt wurde, dass die Zeugin nicht da ist und sie beim nächsten Mal polizeilich vorgeführt werden soll.
Nach hM (auch Meyer/Goßer) reicht für ein "Verhandeln" jedoch auch das "Vorantreiben" von Verfahrensfragen. Das gilt insb. dann, wenn ein Zeuge wider Erwarten zu einem Termin nicht erscheint, denn dann bleibt dem Gericht ja nichts anderes übrig als "bloß" Handlungen vorzunehmen, um den Zeugen für die nächste Verhandlung zu bekommen.
So lag es hier. Da die Zeugin wider Erwarten nicht erschien, lag ein ausreichendes "Vorantreiben" des Verfahrens vor. Damit kein Verstoß gegen § 229 I StPO, da der erste Fortsetzungstermin die 3 Wochen-Frist unterbrach und eine neue in Gang setzte.
Eine andere Bedeutung hatte die Zeugin m.E. nicht. Zugegeben: Etwas versteckt eingebaut. Aber man brauchte die Zeugin wohl nur für diesen möglicherweise vorliegenden 229 I - Verstoß.
13.10.2020, 18:19
Das macht Sinn. Aber warum war es einmal eine Anordnung einmal ein Beschluss?
13.10.2020, 18:21
(13.10.2020, 18:03)Gast schrieb:(13.10.2020, 17:56)Gast schrieb:(13.10.2020, 17:39)Gast8272 schrieb: Jep räuberische Erpressung. Bzgl Raub kein gewahrsamsbruch da nicht fremd und Einverständnis des Mittäters. Bzgl der räuberischen Erpressung auf das Opfer Opitz abgestellt. Der war ebenfalls Mitarbeiter und stand daher auch im Lager des Ladeninhabers.
War irgendwie verwirrt von diesen 3 Verhandlungen. Was sollte man damit? Und warum wurde einmal eine neue Verhandlung angeordnet und einmal beschlossen?
Ich hatte auch keine Ahnung. Habe einen Verstoß gegen 51 StPO geprüft, weil der Angeklagte die volle Kostenlast hatte. Eigentlich hätte die säumige Zeugin für ihre Säumnis zahlen müssen. Aber bin mir unsicher, ob das gewollt war.
Im Kommentar stand glaube ich, 51 I 3 grds erstmal nicht revisibel ist, weil im Ermessen des Gerichts. Aber ggf. "mittelbar" über 244 II StPO. Habe dann aber gesagt, weil hier die Entscheidung zu vertagen noch vom Ermessen gedeckt war, lag keine Verletzung von 244 II vor. Jedenfalls kein Beruhen, da später die Zeugin ja doch vernommen worden ist und nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte prozessual anders hätte verhalten können, wenn bereits am zweiten Verhandlungstag vernommen.
Ja genau ich habe auch 244 II aufgrund von 51 I 3 kurz geprüft und einen Verstoß abgelehnt.
Zudem musste der Angeklagte aber auch noch laut dem Tenor die Kosten des Verfahrens ganz alleine prüfen. Das war meiner Meinung nach ein Verstoß gegen 51 I 1 und auch die Ausnahme des 51 II war durch die „Ausrede“ des Zeugen nicht einschlägig. Der Angeklagte hätte daher die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der dritten Verhandlung tragen müssen.
Zudem
13.10.2020, 18:27
BGH 2 StR 288/18
13.10.2020, 18:35
(13.10.2020, 18:27)Gast schrieb: BGH 2 StR 288/18
Ich habe auch (wie oben) noch §§ 253, 255, 250 II StGB geprüft (Dreieckserpressung).
Zwar lag jeweils zwischen dem Stellvertreter bzw. Angestellten und dem Filialleiter ein Näheverhältnis vor:
Nach Fischer (253 Rn 11) müssen aber Genötigter und Verfügender (verstanden als der, der die Sache weggibt) identisch sein, damit eine Zurechnung stattfinden kann.
Das war hier nicht der Fall: Der Weggebende (Stellvertreter) war nicht genötigt und der Genötigte (Angestellter) gab nichts weg.
War nach dem Urteil dann wohl eher nicht gewollt...
13.10.2020, 18:37
Hat jemand Spekulationen was in RLP, vielleicht auch in NRW, weil wir ja gleichzeitig schreiben, im Verwaltungsrecht dran kommen könnte?
Bin absolut planlos, was ich noch mal wiederholen soll.
Bin absolut planlos, was ich noch mal wiederholen soll.
13.10.2020, 18:44
Endlich mal ein Fall und eine Klausur in diesem Durchgang der Spass gemacht hat!
Bezüglich der Zeugin bin ich auch auf 51 gegangen und hab den halben Kommentar wegen entschuldigt oder unentschuldigt abgeschrieben?
Bezüglich der Zeugin bin ich auch auf 51 gegangen und hab den halben Kommentar wegen entschuldigt oder unentschuldigt abgeschrieben?
13.10.2020, 18:53
Es wäre auch ohnehin nicht 250 II, sondern I Nr. 1 b) gewesen (Spielzeugpistole)..
Gab es einen Darstellungsmangel? Bzgl. "sonstigen aus dem Inbegriff der Beweisaufnahme geschöpften Umstände" im Urteil? Müssen die nicht konkret genannt werden, damit das potentielle Revisionsgericht überhaupt auf etwaige Widersprüche gegenüber den konkret genannten Beweismitteln (Zeugen) in der Lage ist zu prüfen?
Und ich habe auch schon Willkür im Rahmen von 26a angenommen, weil evident noch die "Unverzüglichkeit" des 25 II Nr. 2 gewahrt wurde.
Gab es einen Darstellungsmangel? Bzgl. "sonstigen aus dem Inbegriff der Beweisaufnahme geschöpften Umstände" im Urteil? Müssen die nicht konkret genannt werden, damit das potentielle Revisionsgericht überhaupt auf etwaige Widersprüche gegenüber den konkret genannten Beweismitteln (Zeugen) in der Lage ist zu prüfen?
Und ich habe auch schon Willkür im Rahmen von 26a angenommen, weil evident noch die "Unverzüglichkeit" des 25 II Nr. 2 gewahrt wurde.
13.10.2020, 18:59
(13.10.2020, 18:53)Gast schrieb: Es wäre auch ohnehin nicht 250 II, sondern I Nr. 1 b) gewesen (Spielzeugpistole)..
Gab es einen Darstellungsmangel? Bzgl. "sonstigen aus dem Inbegriff der Beweisaufnahme geschöpften Umstände" im Urteil? Müssen die nicht konkret genannt werden, damit das potentielle Revisionsgericht überhaupt auf etwaige Widersprüche gegenüber den konkret genannten Beweismitteln (Zeugen) in der Lage ist zu prüfen?
Und ich habe auch schon Willkür im Rahmen von 26a angenommen, weil evident noch die "Unverzüglichkeit" des 25 II Nr. 2 gewahrt wurde.
Richtig, § 250 I war es.
Darstellungsmängel habe ich keine gesehen.
Bzgl. der Unverzüglichkeit konnte man m.E. durchaus diskutieren, ob man nicht vor dieser langen Pause hätten ablehnen müssen.
Der Kommentar war nicht allzu eindeutig (Rspr. "streng"). Ganz klare Tendenz aber natürlich zu unverzüglich, da man sonst die Begründetheit nicht mehr geprüft hätte...