12.10.2020, 21:21
(12.10.2020, 19:46)Gast schrieb: Ich hab die Aussage auch verwertet (NDS). Es wurde zwar gesagt, sie sei verlobt mit dem P, aber daraus folgt nur die Unverwertbarkeit, wenn es ein ernsthaftes Verlöbnis ist. Das habe ich bezweifelt. Mithin kam es mir nämlich auch schräg vor, dass man ihre Aussage nicht hätte verwerten dürfen.
Die Prüfung ob das Verlöbungsverhältnis besteht, übernimmt der Vorsitzende im Gerichtssaal, nicht der Staatsanwalt.
12.10.2020, 21:43
Hallo liebe NDS-Refs,
in Vorfreude auf morgen hier eine kleine Verständnisfrage:
Wie versteht Ihr den Sinn und Zweck von § 64 V NPOG?
Danke!
in Vorfreude auf morgen hier eine kleine Verständnisfrage:
Wie versteht Ihr den Sinn und Zweck von § 64 V NPOG?
Danke!
Zitat:§ 64 NPOG
Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen
...
(5) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, sind, auch wenn diese nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind, außerhalb des Verfahrens zu dessen Durchsetzung mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
12.10.2020, 21:45
(12.10.2020, 21:43)NDS Ref schrieb: Hallo liebe NDS-Refs,
in Vorfreude auf morgen hier eine kleine Verständnisfrage:
Wie versteht Ihr den Sinn und Zweck von § 64 V NPOG?
Danke!
Zitat:§ 64 NPOG
Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen
...
(5) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, sind, auch wenn diese nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind, außerhalb des Verfahrens zu dessen Durchsetzung mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
Jedenfalls regelt der nun, dass im gestreckten Verfahren nach 64 I Alt. 2 NPOG ein bestandskräftiger VA ausreicht.
12.10.2020, 21:54
Also muss man im Zusammenhang mit dem gestreckten Verfahren die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überhaupt nicht mehr prüfen? Oder wann man prüft man die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem 64 I Alt. 2 NPOG?
12.10.2020, 22:00
(12.10.2020, 21:54)NDS Ref schrieb: Also muss man im Zusammenhang mit dem gestreckten Verfahren die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überhaupt nicht mehr prüfen? Oder wann man prüft man die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem 64 I Alt. 2 NPOG?Man prüft die Rechtswidrigkeit des Grund-VA im gestreckten Verfahren nur auf Sekundärebene, wenn er noch nicht bestandskräftig geworden ist. Das ist aber umstritten und so, in der Klausur soll man die Rechtmäßigkeit prüfen und kann die Streitigkeit bei Rechtmäßigkeit dann dahinstehen lassen.
So war zumindest mein letzter Stand, keine Garantie.
12.10.2020, 22:25
Ich schreib im Januar und der Zivilrechtsteil liest sich ja furchbar.
Das kann ja in 3 Monaten nur schlimmer werden.
Das kann ja in 3 Monaten nur schlimmer werden.
12.10.2020, 22:28
(12.10.2020, 22:00)Krieg der Welse schrieb:Im gestreckten Verfahren muss der Grund VA doch nur wirksam sein! Ist er bestandskräftig oder sofort vollziehbar spielt das im gestreckten keine Rolle. Nur im gekürzten wird die hypothetische Rechtmäßigkeit geprüft.(12.10.2020, 21:54)NDS Ref schrieb: Also muss man im Zusammenhang mit dem gestreckten Verfahren die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überhaupt nicht mehr prüfen? Oder wann man prüft man die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem 64 I Alt. 2 NPOG?Man prüft die Rechtswidrigkeit des Grund-VA im gestreckten Verfahren nur auf Sekundärebene, wenn er noch nicht bestandskräftig geworden ist. Das ist aber umstritten und so, in der Klausur soll man die Rechtmäßigkeit prüfen und kann die Streitigkeit bei Rechtmäßigkeit dann dahinstehen lassen.
So war zumindest mein letzter Stand, keine Garantie.
12.10.2020, 22:32
(12.10.2020, 22:28)Gast schrieb:(12.10.2020, 22:00)Krieg der Welse schrieb:Im gestreckten Verfahren muss der Grund VA doch nur wirksam sein! Ist er bestandskräftig oder sofort vollziehbar spielt das im gestreckten keine Rolle. Nur im gekürzten wird die hypothetische Rechtmäßigkeit geprüft.(12.10.2020, 21:54)NDS Ref schrieb: Also muss man im Zusammenhang mit dem gestreckten Verfahren die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überhaupt nicht mehr prüfen? Oder wann man prüft man die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem 64 I Alt. 2 NPOG?Man prüft die Rechtswidrigkeit des Grund-VA im gestreckten Verfahren nur auf Sekundärebene, wenn er noch nicht bestandskräftig geworden ist. Das ist aber umstritten und so, in der Klausur soll man die Rechtmäßigkeit prüfen und kann die Streitigkeit bei Rechtmäßigkeit dann dahinstehen lassen.
So war zumindest mein letzter Stand, keine Garantie.
Edit: beim sofortvollzug h.M. jedenfalls - stets folgem
12.10.2020, 22:53
Danke für die Antworten!
Und was ist, wenn es sich nicht um einen Kostenbescheid handelt? Wie prüft man das dann?
Und was ist, wenn es sich nicht um einen Kostenbescheid handelt? Wie prüft man das dann?
12.10.2020, 23:11