12.10.2020, 15:59
(12.10.2020, 15:56)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:53)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:47)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:37)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:34)Gast schrieb: Raub bis dem der erst nur geschlagen hat als sukzessiven Mittäter. Dritte Fallgruppe davon stand im Kommentar. Da dann die Gewalt als Drohung fortwirkend, da sich das Opfer auf das Sofa lesen sollte...
Guck nochmal nach. Da stand mE ziemlich eindeutig, dass es in der 3. FallGruppe gerade an der Finalität geht, zumal ansonsten besonders massive Gewaltanwendungen, infolge derer der Verletzte bewusstlos wird, privilegiert würden.
Aber bei der Suche nach Gegenständen und der Wegnahme ist es wieder bei Bewusstsein und da wird eindeutig nicht mehr das bewusstlos sein ausgenutzt sondern eine neue Drohung, in der die Gewalt weiter wirkt...
Das das Opfer in unserem Fall bei Bewusstsein war, ist klar. Gemeint war: Würde man in Fällen, wie unserem, dazu kommen, dass das Fortwirken der Gewalt für die Finalität ausreicht, würde letztlich der das Opfer bewusstlos schlagende (besonders massiv vorgehende „Räuber“) privilegiert, weil in den letztgenannten Fällen angesichts der Bewusstlosigkeit des Opfers Nichts als Drohung fortwirken kann,so dass dann immer 249 (-). Das ist ein Wertungswiderspruch und führt dazu, dass die besseren Argumente dafür sprechen, bei lediglich fortwirkender Gewalt - ohne erneute Drohung - keine Finalität vorliegt.
BGH löst es wohl dennoch so.
Das von dir genannte ist die Fischer-Meinung.
Im Fischer war der BGH zitiert. Also das Urteil das du meinst ist ein anderes wegen der Bewusstlosigkeit
12.10.2020, 15:59
(12.10.2020, 15:56)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:53)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:47)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:37)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:34)Gast schrieb: Raub bis dem der erst nur geschlagen hat als sukzessiven Mittäter. Dritte Fallgruppe davon stand im Kommentar. Da dann die Gewalt als Drohung fortwirkend, da sich das Opfer auf das Sofa lesen sollte...
Guck nochmal nach. Da stand mE ziemlich eindeutig, dass es in der 3. FallGruppe gerade an der Finalität geht, zumal ansonsten besonders massive Gewaltanwendungen, infolge derer der Verletzte bewusstlos wird, privilegiert würden.
Aber bei der Suche nach Gegenständen und der Wegnahme ist es wieder bei Bewusstsein und da wird eindeutig nicht mehr das bewusstlos sein ausgenutzt sondern eine neue Drohung, in der die Gewalt weiter wirkt...
Das das Opfer in unserem Fall bei Bewusstsein war, ist klar. Gemeint war: Würde man in Fällen, wie unserem, dazu kommen, dass das Fortwirken der Gewalt für die Finalität ausreicht, würde letztlich der das Opfer bewusstlos schlagende (besonders massiv vorgehende „Räuber“) privilegiert, weil in den letztgenannten Fällen angesichts der Bewusstlosigkeit des Opfers Nichts als Drohung fortwirken kann,so dass dann immer 249 (-). Das ist ein Wertungswiderspruch und führt dazu, dass die besseren Argumente dafür sprechen, bei lediglich fortwirkender Gewalt - ohne erneute Drohung - keine Finalität vorliegt.
BGH löst es wohl dennoch so.
Das von dir genannte ist die Fischer-Meinung.
BGH hat seine Rspr. an die des Fischer angepasst. BGH, Beschl. v. 20.09.2016 – 3 StR 174/16 = HRRS 2017 Nr. 710
12.10.2020, 16:00
(12.10.2020, 15:59)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:56)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:53)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:47)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:37)Gast schrieb: Guck nochmal nach. Da stand mE ziemlich eindeutig, dass es in der 3. FallGruppe gerade an der Finalität geht, zumal ansonsten besonders massive Gewaltanwendungen, infolge derer der Verletzte bewusstlos wird, privilegiert würden.
Aber bei der Suche nach Gegenständen und der Wegnahme ist es wieder bei Bewusstsein und da wird eindeutig nicht mehr das bewusstlos sein ausgenutzt sondern eine neue Drohung, in der die Gewalt weiter wirkt...
Das das Opfer in unserem Fall bei Bewusstsein war, ist klar. Gemeint war: Würde man in Fällen, wie unserem, dazu kommen, dass das Fortwirken der Gewalt für die Finalität ausreicht, würde letztlich der das Opfer bewusstlos schlagende (besonders massiv vorgehende „Räuber“) privilegiert, weil in den letztgenannten Fällen angesichts der Bewusstlosigkeit des Opfers Nichts als Drohung fortwirken kann,so dass dann immer 249 (-). Das ist ein Wertungswiderspruch und führt dazu, dass die besseren Argumente dafür sprechen, bei lediglich fortwirkender Gewalt - ohne erneute Drohung - keine Finalität vorliegt.
BGH löst es wohl dennoch so.
Das von dir genannte ist die Fischer-Meinung.
BGH hat seine Rspr. an die des Fischer angepasst. BGH, Beschl. v. 20.09.2016 – 3 StR 174/16 = HRRS 2017 Nr. 710
Also sagt BGH finalität ja?
12.10.2020, 16:01
(12.10.2020, 16:00)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:59)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:56)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:53)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:47)Gast schrieb: Aber bei der Suche nach Gegenständen und der Wegnahme ist es wieder bei Bewusstsein und da wird eindeutig nicht mehr das bewusstlos sein ausgenutzt sondern eine neue Drohung, in der die Gewalt weiter wirkt...
Das das Opfer in unserem Fall bei Bewusstsein war, ist klar. Gemeint war: Würde man in Fällen, wie unserem, dazu kommen, dass das Fortwirken der Gewalt für die Finalität ausreicht, würde letztlich der das Opfer bewusstlos schlagende (besonders massiv vorgehende „Räuber“) privilegiert, weil in den letztgenannten Fällen angesichts der Bewusstlosigkeit des Opfers Nichts als Drohung fortwirken kann,so dass dann immer 249 (-). Das ist ein Wertungswiderspruch und führt dazu, dass die besseren Argumente dafür sprechen, bei lediglich fortwirkender Gewalt - ohne erneute Drohung - keine Finalität vorliegt.
BGH löst es wohl dennoch so.
Das von dir genannte ist die Fischer-Meinung.
BGH hat seine Rspr. an die des Fischer angepasst. BGH, Beschl. v. 20.09.2016 – 3 StR 174/16 = HRRS 2017 Nr. 710
Also sagt BGH finalität ja?
Ohne erneute Drohung (-)
12.10.2020, 16:02
(12.10.2020, 16:01)Gast schrieb:(12.10.2020, 16:00)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:59)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:56)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:53)Gast schrieb: Das das Opfer in unserem Fall bei Bewusstsein war, ist klar. Gemeint war: Würde man in Fällen, wie unserem, dazu kommen, dass das Fortwirken der Gewalt für die Finalität ausreicht, würde letztlich der das Opfer bewusstlos schlagende (besonders massiv vorgehende „Räuber“) privilegiert, weil in den letztgenannten Fällen angesichts der Bewusstlosigkeit des Opfers Nichts als Drohung fortwirken kann,so dass dann immer 249 (-). Das ist ein Wertungswiderspruch und führt dazu, dass die besseren Argumente dafür sprechen, bei lediglich fortwirkender Gewalt - ohne erneute Drohung - keine Finalität vorliegt.
BGH löst es wohl dennoch so.
Das von dir genannte ist die Fischer-Meinung.
BGH hat seine Rspr. an die des Fischer angepasst. BGH, Beschl. v. 20.09.2016 – 3 StR 174/16 = HRRS 2017 Nr. 710
Also sagt BGH finalität ja?
Ohne erneute Drohung (-)
Aber wir hatten ja eine hier erstmalige Drohung
Also würde man ja sagen
12.10.2020, 16:04
(12.10.2020, 16:02)Gast schrieb:(12.10.2020, 16:01)Gast schrieb:(12.10.2020, 16:00)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:59)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:56)Gast schrieb: BGH löst es wohl dennoch so.
Das von dir genannte ist die Fischer-Meinung.
BGH hat seine Rspr. an die des Fischer angepasst. BGH, Beschl. v. 20.09.2016 – 3 StR 174/16 = HRRS 2017 Nr. 710
Also sagt BGH finalität ja?
Ohne erneute Drohung (-)
Aber wir hatten ja eine hier erstmalige Drohung
Also würde man ja sagen
In Nds gabs mE keine Drohung iR derer bereits Wegnahmevorsatz vorlag
12.10.2020, 16:05
Die Drohungen des P waren ja nur Finten. Diese waren nicht auf die Wegnahme gerichtet.
Die erste war nur wegen "wenn ich mir iwas in den Fuß getreten habe" und die Zweite war nach erfolgter Wegnahme.
Die erste war nur wegen "wenn ich mir iwas in den Fuß getreten habe" und die Zweite war nach erfolgter Wegnahme.
12.10.2020, 16:07
Habe auch eine Drohung in diesem Zusammenhang verneint. Die erste, er hat sich was eingetreten, hatte ja nichts mit der Wegnahme zu tun. Die zweite, dass er ihn platt machen würde, war erst nach der Wegnahme.
12.10.2020, 16:08
(12.10.2020, 16:04)Gast schrieb:(12.10.2020, 16:02)Gast schrieb:(12.10.2020, 16:01)Gast schrieb:(12.10.2020, 16:00)Gast schrieb:(12.10.2020, 15:59)Gast schrieb: BGH hat seine Rspr. an die des Fischer angepasst. BGH, Beschl. v. 20.09.2016 – 3 StR 174/16 = HRRS 2017 Nr. 710
Also sagt BGH finalität ja?
Ohne erneute Drohung (-)
Aber wir hatten ja eine hier erstmalige Drohung
Also würde man ja sagen
In Nds gabs mE keine Drohung iR derer bereits Wegnahmevorsatz vorlag
Sehe ich auch so. Der P hat dem M ja nur gedroht, dass er ihm den Kopf Eintritt, wenn er was aus dessen Garage im Fuß stecken hat. Nichts im Bezug auf die Wegnahme.
12.10.2020, 16:10
Die Drohungen nicht. Aber in NRW hat Rene p das Opfer zum Sofa gehen lassen und dieser ging aus Angst und dann hat Rene p ihn in Schach gehalten. Das ist eine Drohung, weil die Gewalt weiter wirkt.
Die anderen beiden waren unabhängig davon...
Die anderen beiden waren unabhängig davon...