10.10.2020, 17:29
(10.10.2020, 17:05)Gast schrieb:(10.10.2020, 15:46)Gast schrieb:(10.10.2020, 15:43)NRWehh schrieb: Einstieg bei einem VB muss natürlich die Prüfung des Einspruchs sein, der verfristet, dann 767 ablehnen, dann TK ablehnen (alles natürlich knapp), dann 826
826 ist ja auch subsidiär und greift nicht, wenn andere Mittel noch greifen
In NDS waren es sogar 4 Klauseln, aber hatte gar keine Zeit mich damit zu beschäftigen
So habe ich es auch.
Was habt ihr eigentlich bei "Teil 2", also den 3 Klauseln? Außer keine Zeit.. :rolleyes:
Hab den Schriftsatz nur angefangen und dabei waren meine Ergebnisse bei den Klauseln noch falsch. In RLP waren es auch 4. Bei 1 hatte ich ist nicht okay so, bei 2 wusste ich es nicht und bei drei und vier hatte ich die wären okay so, aber das ist soweit ich jetzt mitbekommen hab falsch. Aber keine Ahnung wie man in der Zeit noch 2 Schriftsätze hätte vollständig schreiben sollen.
10.10.2020, 20:30
(10.10.2020, 15:12)Gast 2020 schrieb:(10.10.2020, 14:20)Nds-Ref schrieb:(10.10.2020, 10:34)Gast schrieb:(10.10.2020, 09:00)Gast schrieb:(10.10.2020, 08:29)Gastt schrieb: Was ist mit Prüfung Rückforderung aus 812, dann bei ohne Rechtsgrund Anfechtung (verfristet) und Unwirksamkeit Vereinbarung wg 138 BGB.
Problematisch war ja auch die Zurechnung des Verhalten des Anwalts, weil der die Sachen immer geltend gemacht hat? 823? 831?
812 ginge mMn nur im Wege der verlängerten VAK, aber da war‘s ja auch präkludiert.
Hier wird verkannt, dass bei der Mandantin doch gar nicht vollstreckt wurde. Diese hat vielmehr "freiwillig" aufgrund der Ratenvereinbarung gezahlt. Zudem wurde die Ratenvereinbarung nach dem Erlass des VBs geschlossen. Hier wird sehr viel durcheinandergeworfen. Die Vollstreckung wurde lediglich mehrmals (6 oder 7 Schreiben ohne dass vollstreckt wurde!) angedroht. Die Mandantin sollte wohl unter Vollstreckugnsangst dazu veranlasst werden den Ratenvereinbarungswisch als Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Entgegen Behauptungen anderer war die Ratenvereinbarung an sich auch nicht tituliert, sodass daraus nicht vollstreckt werden kann.
Musste sie wegen ihrer Art der vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung auch nicht, da solche unmittelbar (!) vollstreckungsrechtliche Wirkung haben.
Ich will dich nicht verunsichern, aber irgendwie vertauschst du Vollstreckungseinschränkende und vollstreckbarkeitsbegründende Wirkung. Ersteres halte ich hinsichtlich der ratenvereinbarung durchaus für vertretbar. Letzteres ergibt keinen Sinn
Nein, tut mir leid. Eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung hat unmittelbare vollstreckungsrechtliche Wirkung. Steht so in Putzo und auch in den von mir genannten Quellen?
10.10.2020, 20:33
(10.10.2020, 14:00)Gast schrieb:(10.10.2020, 13:51)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 19:22)NRWehh schrieb:(09.10.2020, 18:58)Gast schrieb: Ihr verwirrt mich alle:angel: Daneben noch was extra für die Ratenzahlungsvereinbarung zu prüfen, da wär ich ja noch weniger fertig geworden. :dodgy:
Die Woche war echt was anderes.
In NRW war die Ratenzahlungsvereinbarung doch gar nicht tituliert? Daher ging 767 hier nicht.
Die muss wegen ihrer unmittelbaren vollstreckbaren Wirkung eben nicht tituliert sein, damit 767 anwendbar ist.
Eine privat geschlossene (sei es über den RA) Ratenzahlungsvereinbarung soll unmittelbar vollstreckbar sein?
Jepp, selbst ohne Rechtsanwalt. Steht im Putzo unter § 766 Rn. 24, 25. Aber nur die, die wie im Fall nach einem Titel vereinbart wurde, weil die dann eben aufgrund dieses Titels geschlossen wurde, der damit ja bereits vollstreckbar wurde. Steht im Übrigen nicht nur im Putzo, sondern auch in einigen Urteilen und Lernplattformen.☺️
10.10.2020, 20:34
(10.10.2020, 14:08)Gast schrieb:(10.10.2020, 14:00)Gast schrieb:(10.10.2020, 13:51)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 19:22)NRWehh schrieb:(09.10.2020, 18:58)Gast schrieb: Ihr verwirrt mich alle:angel: Daneben noch was extra für die Ratenzahlungsvereinbarung zu prüfen, da wär ich ja noch weniger fertig geworden. :dodgy:
Die Woche war echt was anderes.
In NRW war die Ratenzahlungsvereinbarung doch gar nicht tituliert? Daher ging 767 hier nicht.
Die muss wegen ihrer unmittelbaren vollstreckbaren Wirkung eben nicht tituliert sein, damit 767 anwendbar ist.
Eine privat geschlossene (sei es über den RA) Ratenzahlungsvereinbarung soll unmittelbar vollstreckbar sein?
Das halte ich auch für fraglich, sonst gäbe es ja gar nicht die Möglichkeit, sich notariell einer Zwangsvollstreckung zu unterwerfen? Ich würde da schon wegen der besonderen schwere und nicht einschätzbarkeit für die Privatperson rausfliegen.
Bei “normalen” Ratenzahlungen, wo es über die Forderung noch keinen Titel gibt, geht das natürlich auch nicht.
10.10.2020, 20:42
(10.10.2020, 14:30)Gast schrieb: Sorry Nds-Ref, aber du verteidigst hier etwas, was es nicht zu verteidigen gibt. Ich kenne das selber von mir: man weiß eigentlich, dass man etwas nicht ganz korrekt gemacht hat, aber will es nicht einsehen und argumentiert sich dann dahingehend etwas zurecht.
Ich wünsche dir wirklich, dass du mit deiner Lösung auch durchdringst. Aber du verwirrst hier wohl zu unrecht die anderen Schreiber dieses Durchgangs. Das die deinige Lösung nicht die Beabsichtigte war, zeigt nochmal deutlich der eben getätigte Beitrag, in dem schön dargelegt wurde, dass selbst im Falle des "Angriffes" der Ratenvereinbarung der VB noch in der Welt wäre.
Du kannst ja weiter pro deiner Lösung argumentieren. Ist völlig legitim. Aber der einzige, der hier vehement auf einen absoluten Richtigkeitsanspruch seiner Lösung beharrt, bist bisweilen du. Insofern würde dir die Beruhigung auch gut tun. ;)
Wie gesagt, wir werden es ja zeitnah erfahren. Aber genau das, mit dem verwirren, wollte ich dir wie du gemerkt hast ebenfalls durch die Blume sagen. Ich hab ja auch geschrieben, dass es unterschiedliche Wege gibt. ☺️ Mach du dir mal keine Gedanken um meinen Seelenfrieden (weil mir Beruhigung vermeintlich gut tun würde), der hängt zum Glück nicht von einem bestimmten Lösungsweg ab. Ich habe lediglich die Missverständnisse zu meiner Lösung versucht aufzulösen. Im Übrigen verweise ich gerne nochmals auf den Kommentar, die Rechtsprechung (die auch auf der Kaiser-Liste stand) sowie einige Lernplattformen. Wenn ich wirklich vehement meine Lösung verteidigen wollen würde, dann würde ich mir die Arbeit machen nochmal mehr Quellen zu suchen.☺️
Ich wünsche dir einen schönen Abend, und vielleicht sind wir uns bei der nächsten Klausur ja schon einig.
10.10.2020, 20:49
(10.10.2020, 20:33)Nds-Ref schrieb:(10.10.2020, 14:00)Gast schrieb:(10.10.2020, 13:51)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 19:22)NRWehh schrieb:(09.10.2020, 18:58)Gast schrieb: Ihr verwirrt mich alle:angel: Daneben noch was extra für die Ratenzahlungsvereinbarung zu prüfen, da wär ich ja noch weniger fertig geworden. :dodgy:
Die Woche war echt was anderes.
In NRW war die Ratenzahlungsvereinbarung doch gar nicht tituliert? Daher ging 767 hier nicht.
Die muss wegen ihrer unmittelbaren vollstreckbaren Wirkung eben nicht tituliert sein, damit 767 anwendbar ist.
Eine privat geschlossene (sei es über den RA) Ratenzahlungsvereinbarung soll unmittelbar vollstreckbar sein?
Jepp, selbst ohne Rechtsanwalt. Steht im Putzo unter § 766 Rn. 24, 25. Aber nur die, die wie im Fall nach einem Titel vereinbart wurde, weil die dann eben aufgrund dieses Titels geschlossen wurde, der damit ja bereits vollstreckbar wurde. Steht im Übrigen nicht nur im Putzo, sondern auch in einigen Urteilen und Lernplattformen.☺️
Dass das bei § 766 steht, sollte dir zu denken geben. Klar kann man aus der Ratenzahlungsvereinbarung ZUSAMMEN mit dem Titel vollstrecken und zwar nur so viel, wie als jeweilige Rate vereinbart wurde. Das ist also schuldnerschützend, begründet aber doch keinen eigenen Vollstreckungstitel. Wäre ja noch schöner, wenn man mit irgendeinem Wisch ohne Vollstreckungstitel iSv § 794 ZPO einfach vollstrecken könnte.
10.10.2020, 21:07
(10.10.2020, 20:49)DerDa schrieb:(10.10.2020, 20:33)Nds-Ref schrieb:(10.10.2020, 14:00)Gast schrieb:(10.10.2020, 13:51)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 19:22)NRWehh schrieb: In NRW war die Ratenzahlungsvereinbarung doch gar nicht tituliert? Daher ging 767 hier nicht.
Die muss wegen ihrer unmittelbaren vollstreckbaren Wirkung eben nicht tituliert sein, damit 767 anwendbar ist.
Eine privat geschlossene (sei es über den RA) Ratenzahlungsvereinbarung soll unmittelbar vollstreckbar sein?
Jepp, selbst ohne Rechtsanwalt. Steht im Putzo unter § 766 Rn. 24, 25. Aber nur die, die wie im Fall nach einem Titel vereinbart wurde, weil die dann eben aufgrund dieses Titels geschlossen wurde, der damit ja bereits vollstreckbar wurde. Steht im Übrigen nicht nur im Putzo, sondern auch in einigen Urteilen und Lernplattformen.☺️
Dass das bei § 766 steht, sollte dir zu denken geben. Klar kann man aus der Ratenzahlungsvereinbarung ZUSAMMEN mit dem Titel vollstrecken und zwar nur so viel, wie als jeweilige Rate vereinbart wurde. Das ist also schuldnerschützend, begründet aber doch keinen eigenen Vollstreckungstitel. Wäre ja noch schöner, wenn man mit irgendeinem Wisch ohne Vollstreckungstitel iSv § 794 ZPO einfach vollstrecken könnte.
Genau so dürfte es sein. Zumal ja glaube ich sogar die Mandantin in der Klausur die Zahlungsvereinbarung schon hat platzen lassen und sich damit von vornherein nicht mehr einredeweise auf die Vereinbarung hätte berufen können.
Aber das war ja ohnehin nicht ihr Ziel. Sie wollte die Vollstreckungsmöglichkeit gänzlich aus der Welt schaffen und nicht nur temporär (was mit der Einwendung der RatenVereinbarung allenfalls möglich gewesen wäre).
10.10.2020, 21:35
(10.10.2020, 20:49)DerDa schrieb:(10.10.2020, 20:33)Nds-Ref schrieb:(10.10.2020, 14:00)Gast schrieb:(10.10.2020, 13:51)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 19:22)NRWehh schrieb: In NRW war die Ratenzahlungsvereinbarung doch gar nicht tituliert? Daher ging 767 hier nicht.
Die muss wegen ihrer unmittelbaren vollstreckbaren Wirkung eben nicht tituliert sein, damit 767 anwendbar ist.
Eine privat geschlossene (sei es über den RA) Ratenzahlungsvereinbarung soll unmittelbar vollstreckbar sein?
Jepp, selbst ohne Rechtsanwalt. Steht im Putzo unter § 766 Rn. 24, 25. Aber nur die, die wie im Fall nach einem Titel vereinbart wurde, weil die dann eben aufgrund dieses Titels geschlossen wurde, der damit ja bereits vollstreckbar wurde. Steht im Übrigen nicht nur im Putzo, sondern auch in einigen Urteilen und Lernplattformen.☺️
Dass das bei § 766 steht, sollte dir zu denken geben. Klar kann man aus der Ratenzahlungsvereinbarung ZUSAMMEN mit dem Titel vollstrecken und zwar nur so viel, wie als jeweilige Rate vereinbart wurde. Das ist also schuldnerschützend, begründet aber doch keinen eigenen Vollstreckungstitel. Wäre ja noch schöner, wenn man mit irgendeinem Wisch ohne Vollstreckungstitel iSv § 794 ZPO einfach vollstrecken könnte.
Genau so meinte ich es auch.
10.10.2020, 22:16
Ich glaub halt nachdem was ich hier gelesen hab, dass es vielleicht gut vertretbar war noch 767 bezüglich der Ratenzahlung anzunehmen. Aber der Sachverhalt war doch eindeutig auf 826 aus. Und irgendwie ergibt es für mich auch keinen Sinn zumindest für mein Bundesland wo Donnerstag schon VAK lief dasselbe noch mal abzuprüfen...
10.10.2020, 22:43
(10.10.2020, 22:16)Gast schrieb: Ich glaub halt nachdem was ich hier gelesen hab, dass es vielleicht gut vertretbar war noch 767 bezüglich der Ratenzahlung anzunehmen. Aber der Sachverhalt war doch eindeutig auf 826 aus. Und irgendwie ergibt es für mich auch keinen Sinn zumindest für mein Bundesland wo Donnerstag schon VAK lief dasselbe noch mal abzuprüfen...
§ 767 und die Ratenzahlungsvereinbarung waren nur ein Schmankerl; man musste es ablehnen, da die Mandantin die Vereinbarung ja zumindest konkludent gekündigt hatte. Der Schwerpunkt lag bei § 828 BGB