10.10.2020, 14:20
(10.10.2020, 10:34)Gast schrieb:(10.10.2020, 09:00)Gast schrieb:(10.10.2020, 08:29)Gastt schrieb: Was ist mit Prüfung Rückforderung aus 812, dann bei ohne Rechtsgrund Anfechtung (verfristet) und Unwirksamkeit Vereinbarung wg 138 BGB.
Problematisch war ja auch die Zurechnung des Verhalten des Anwalts, weil der die Sachen immer geltend gemacht hat? 823? 831?
812 ginge mMn nur im Wege der verlängerten VAK, aber da war‘s ja auch präkludiert.
Hier wird verkannt, dass bei der Mandantin doch gar nicht vollstreckt wurde. Diese hat vielmehr "freiwillig" aufgrund der Ratenvereinbarung gezahlt. Zudem wurde die Ratenvereinbarung nach dem Erlass des VBs geschlossen. Hier wird sehr viel durcheinandergeworfen. Die Vollstreckung wurde lediglich mehrmals (6 oder 7 Schreiben ohne dass vollstreckt wurde!) angedroht. Die Mandantin sollte wohl unter Vollstreckugnsangst dazu veranlasst werden den Ratenvereinbarungswisch als Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Entgegen Behauptungen anderer war die Ratenvereinbarung an sich auch nicht tituliert, sodass daraus nicht vollstreckt werden kann.
Musste sie wegen ihrer Art der vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung auch nicht, da solche unmittelbar (!) vollstreckungsrechtliche Wirkung haben.
10.10.2020, 14:30
Sorry Nds-Ref, aber du verteidigst hier etwas, was es nicht zu verteidigen gibt. Ich kenne das selber von mir: man weiß eigentlich, dass man etwas nicht ganz korrekt gemacht hat, aber will es nicht einsehen und argumentiert sich dann dahingehend etwas zurecht.
Ich wünsche dir wirklich, dass du mit deiner Lösung auch durchdringst. Aber du verwirrst hier wohl zu unrecht die anderen Schreiber dieses Durchgangs. Das die deinige Lösung nicht die Beabsichtigte war, zeigt nochmal deutlich der eben getätigte Beitrag, in dem schön dargelegt wurde, dass selbst im Falle des "Angriffes" der Ratenvereinbarung der VB noch in der Welt wäre.
Du kannst ja weiter pro deiner Lösung argumentieren. Ist völlig legitim. Aber der einzige, der hier vehement auf einen absoluten Richtigkeitsanspruch seiner Lösung beharrt, bist bisweilen du. Insofern würde dir die Beruhigung auch gut tun. ;)
Ich wünsche dir wirklich, dass du mit deiner Lösung auch durchdringst. Aber du verwirrst hier wohl zu unrecht die anderen Schreiber dieses Durchgangs. Das die deinige Lösung nicht die Beabsichtigte war, zeigt nochmal deutlich der eben getätigte Beitrag, in dem schön dargelegt wurde, dass selbst im Falle des "Angriffes" der Ratenvereinbarung der VB noch in der Welt wäre.
Du kannst ja weiter pro deiner Lösung argumentieren. Ist völlig legitim. Aber der einzige, der hier vehement auf einen absoluten Richtigkeitsanspruch seiner Lösung beharrt, bist bisweilen du. Insofern würde dir die Beruhigung auch gut tun. ;)
10.10.2020, 14:30
(10.10.2020, 12:42)Gast schrieb: Die Klausuren waren jedenfalls insoweit ungewöhnlich, dass es (in NRW) zumindest bei den Anwaltsklausuren schon extrem tricky war, den Einstieg zu finden. Das habe ich so in Altklausuren kaum festgestellt. Dort war zumindest die Marschroute zumeist schnell klar.
Insofern würde ich schon sagen, dass die einen hohen Schwierigkeitsgrad hatten.
Auch die NRW-Verkehrsunfallklausur würde ich nicht unterschätzen. Dort gab es wie ich mitbekommen habe wohl auch schon größere Probleme rund um das Feststellungsinteresse. Hab ich leider nicht gesehen und standardmäßig wie bei den typischen Feststellungsanträgen ("ist möglich blabla") angenommen.
Der Einstieg fiel mir auch in fast jeder Klausur so schwer wie nie zuvor. :(
10.10.2020, 14:34
(10.10.2020, 12:32)Gast schrieb:(10.10.2020, 12:19)Gast 2020 schrieb: Hat noch jemand das Gefühl, dass es diesen Durchgang deutlich schwerer, als die vorangegangen Probeklausuren ist?
Mo (SachR) u Do (Verkehrsunfall) waren objektiv betrachtet maximal mittelschwer. Die RA Klausuren hingegen eine ziemliche Frechheit. Zumal mit SachR, ErbR u ZVR - jedenfalls für Nds - auch keine Klassiker abgeprüft wurden.
Ich fand auch, dass die RA Klausuren deutlich umfangreicher waren als die aus dem Klausurenkurs des OLG. Erfahrungsgemäß arbeitet man ja unter Examensstress schneller als in den Probeklausuren und dennoch war es mE deutlich schwieriger, alles unterzubringen als bei den Übungsklausuren. Und das, obwohl die Übungsklausuren ja auch nur Altklausuren aus dem Examen sind
10.10.2020, 15:12
(10.10.2020, 14:20)Nds-Ref schrieb:(10.10.2020, 10:34)Gast schrieb:(10.10.2020, 09:00)Gast schrieb:(10.10.2020, 08:29)Gastt schrieb: Was ist mit Prüfung Rückforderung aus 812, dann bei ohne Rechtsgrund Anfechtung (verfristet) und Unwirksamkeit Vereinbarung wg 138 BGB.
Problematisch war ja auch die Zurechnung des Verhalten des Anwalts, weil der die Sachen immer geltend gemacht hat? 823? 831?
812 ginge mMn nur im Wege der verlängerten VAK, aber da war‘s ja auch präkludiert.
Hier wird verkannt, dass bei der Mandantin doch gar nicht vollstreckt wurde. Diese hat vielmehr "freiwillig" aufgrund der Ratenvereinbarung gezahlt. Zudem wurde die Ratenvereinbarung nach dem Erlass des VBs geschlossen. Hier wird sehr viel durcheinandergeworfen. Die Vollstreckung wurde lediglich mehrmals (6 oder 7 Schreiben ohne dass vollstreckt wurde!) angedroht. Die Mandantin sollte wohl unter Vollstreckugnsangst dazu veranlasst werden den Ratenvereinbarungswisch als Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Entgegen Behauptungen anderer war die Ratenvereinbarung an sich auch nicht tituliert, sodass daraus nicht vollstreckt werden kann.
Musste sie wegen ihrer Art der vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung auch nicht, da solche unmittelbar (!) vollstreckungsrechtliche Wirkung haben.
Ich will dich nicht verunsichern, aber irgendwie vertauschst du Vollstreckungseinschränkende und vollstreckbarkeitsbegründende Wirkung. Ersteres halte ich hinsichtlich der ratenvereinbarung durchaus für vertretbar. Letzteres ergibt keinen Sinn
10.10.2020, 15:28
(10.10.2020, 14:30)Gast schrieb: Sorry Nds-Ref, aber du verteidigst hier etwas, was es nicht zu verteidigen gibt. Ich kenne das selber von mir: man weiß eigentlich, dass man etwas nicht ganz korrekt gemacht hat, aber will es nicht einsehen und argumentiert sich dann dahingehend etwas zurecht.
Ich wünsche dir wirklich, dass du mit deiner Lösung auch durchdringst. Aber du verwirrst hier wohl zu unrecht die anderen Schreiber dieses Durchgangs. Das die deinige Lösung nicht die Beabsichtigte war, zeigt nochmal deutlich der eben getätigte Beitrag, in dem schön dargelegt wurde, dass selbst im Falle des "Angriffes" der Ratenvereinbarung der VB noch in der Welt wäre.
Du kannst ja weiter pro deiner Lösung argumentieren. Ist völlig legitim. Aber der einzige, der hier vehement auf einen absoluten Richtigkeitsanspruch seiner Lösung beharrt, bist bisweilen du. Insofern würde dir die Beruhigung auch gut tun. ;)
Absolut!! Zumal in dem Sachverhalt wegen ganz vieler Hinweise auf die Sittenwidrigkeit und die unanfechtbarkeit von allem (stumpf gesagt) schon extrem auf 826 angespielt wurde. Daher würde ich, ohne die Lösung zu kennen, das auch mal als gewollt und richtig sehen ?
10.10.2020, 15:35
826 BGB war die Lösung, daran können keine Zweifel bestehen. 826 bei erschlichenes Titeln ist doch auch eher Standard-Wissen. Extra-Punkte gibt es, wenn man 767 ZPO noch geprüft und abgelehnt hat.
10.10.2020, 15:43
Einstieg bei einem VB muss natürlich die Prüfung des Einspruchs sein, der verfristet, dann 767 ablehnen, dann TK ablehnen (alles natürlich knapp), dann 826
826 ist ja auch subsidiär und greift nicht, wenn andere Mittel noch greifen
826 ist ja auch subsidiär und greift nicht, wenn andere Mittel noch greifen
10.10.2020, 15:46
(10.10.2020, 15:43)NRWehh schrieb: Einstieg bei einem VB muss natürlich die Prüfung des Einspruchs sein, der verfristet, dann 767 ablehnen, dann TK ablehnen (alles natürlich knapp), dann 826
826 ist ja auch subsidiär und greift nicht, wenn andere Mittel noch greifen
So habe ich es auch.
Was habt ihr eigentlich bei "Teil 2", also den 3 Klauseln? Außer keine Zeit.. :rolleyes:
10.10.2020, 17:05
(10.10.2020, 15:46)Gast schrieb:(10.10.2020, 15:43)NRWehh schrieb: Einstieg bei einem VB muss natürlich die Prüfung des Einspruchs sein, der verfristet, dann 767 ablehnen, dann TK ablehnen (alles natürlich knapp), dann 826
826 ist ja auch subsidiär und greift nicht, wenn andere Mittel noch greifen
In NDS waren es sogar 4 Klauseln, aber hatte gar keine Zeit mich damit zu beschäftigen
So habe ich es auch.
Was habt ihr eigentlich bei "Teil 2", also den 3 Klauseln? Außer keine Zeit.. :rolleyes: