10.10.2020, 12:19
Hat noch jemand das Gefühl, dass es diesen Durchgang deutlich schwerer, als die vorangegangen Probeklausuren ist?
10.10.2020, 12:32
(10.10.2020, 12:19)Gast 2020 schrieb: Hat noch jemand das Gefühl, dass es diesen Durchgang deutlich schwerer, als die vorangegangen Probeklausuren ist?
Mo (SachR) u Do (Verkehrsunfall) waren objektiv betrachtet maximal mittelschwer. Die RA Klausuren hingegen eine ziemliche Frechheit. Zumal mit SachR, ErbR u ZVR - jedenfalls für Nds - auch keine Klassiker abgeprüft wurden.
10.10.2020, 12:38
(10.10.2020, 12:32)Gast schrieb:(10.10.2020, 12:19)Gast 2020 schrieb: Hat noch jemand das Gefühl, dass es diesen Durchgang deutlich schwerer, als die vorangegangen Probeklausuren ist?
Mo (SachR) u Do (Verkehrsunfall) waren objektiv betrachtet maximal mittelschwer. Die RA Klausuren hingegen eine ziemliche Frechheit. Zumal mit SachR, ErbR u ZVR - jedenfalls für Nds - auch keine Klassiker abgeprüft wurden.
Bei uns lief Montag der Fall mit Rad/Autotür und Donnerstag ZVR, wovon lediglich Montag im Bereich des Erwarteten lag. Die RA Klausuren dürften bei uns gleich gewesen sein und die ZVR vom Donnerstag war zumindest für mich auch Neuland
10.10.2020, 12:38
ich finde rückblickend die Letzte Woche einfach furchtbar. Materielles Recht hätte man zumindest im Bezug auf Gewährleistungsrecht, sich sparen können. In den Probeklausuren kam das hingegen fast immer dran.
Ich hoffe einfach, dass insgesamt ein paar Punkte dabei waren und die Schlacht nicht verloren ist. Vielleicht ist es aber auch gar nicht so schlimm gewesen, wer weiß. Vielleicht sollte ich mir das pessimistische Denken mal abgewöhnen :D
Verwaltungsrecht kann nur besser werden und Strafrecht.. naja :D wir werden sehen.
Ich hoffe einfach, dass insgesamt ein paar Punkte dabei waren und die Schlacht nicht verloren ist. Vielleicht ist es aber auch gar nicht so schlimm gewesen, wer weiß. Vielleicht sollte ich mir das pessimistische Denken mal abgewöhnen :D
Verwaltungsrecht kann nur besser werden und Strafrecht.. naja :D wir werden sehen.
10.10.2020, 12:42
Die Klausuren waren jedenfalls insoweit ungewöhnlich, dass es (in NRW) zumindest bei den Anwaltsklausuren schon extrem tricky war, den Einstieg zu finden. Das habe ich so in Altklausuren kaum festgestellt. Dort war zumindest die Marschroute zumeist schnell klar.
Insofern würde ich schon sagen, dass die einen hohen Schwierigkeitsgrad hatten.
Auch die NRW-Verkehrsunfallklausur würde ich nicht unterschätzen. Dort gab es wie ich mitbekommen habe wohl auch schon größere Probleme rund um das Feststellungsinteresse. Hab ich leider nicht gesehen und standardmäßig wie bei den typischen Feststellungsanträgen ("ist möglich blabla") angenommen.
Insofern würde ich schon sagen, dass die einen hohen Schwierigkeitsgrad hatten.
Auch die NRW-Verkehrsunfallklausur würde ich nicht unterschätzen. Dort gab es wie ich mitbekommen habe wohl auch schon größere Probleme rund um das Feststellungsinteresse. Hab ich leider nicht gesehen und standardmäßig wie bei den typischen Feststellungsanträgen ("ist möglich blabla") angenommen.
10.10.2020, 13:51
(09.10.2020, 19:22)NRWehh schrieb:(09.10.2020, 18:58)Gast schrieb:(09.10.2020, 18:51)Gast schrieb:(09.10.2020, 18:46)Gast schrieb: Also ein Fall von Kaiser löst es -trotz ratenzahlungsvereinbarung- nur über 826 BGB analog. Aber hab gerade gesehen, dass diese vor erlass des vb erlassen wurde. Mhm.
Ihr verwirrt mich alle :angel: Daneben noch was extra für die Ratenzahlungsvereinbarung zu prüfen, da wär ich ja noch weniger fertig geworden. :dodgy:
Die Woche war echt was anderes.
In NRW war die Ratenzahlungsvereinbarung doch gar nicht tituliert? Daher ging 767 hier nicht.
Die muss wegen ihrer unmittelbaren vollstreckbaren Wirkung eben nicht tituliert sein, damit 767 anwendbar ist.
10.10.2020, 14:00
(10.10.2020, 13:51)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 19:22)NRWehh schrieb:(09.10.2020, 18:58)Gast schrieb:(09.10.2020, 18:51)Gast schrieb:(09.10.2020, 18:46)Gast schrieb: Also ein Fall von Kaiser löst es -trotz ratenzahlungsvereinbarung- nur über 826 BGB analog. Aber hab gerade gesehen, dass diese vor erlass des vb erlassen wurde. Mhm.
Ihr verwirrt mich alle :angel: Daneben noch was extra für die Ratenzahlungsvereinbarung zu prüfen, da wär ich ja noch weniger fertig geworden. :dodgy:
Die Woche war echt was anderes.
In NRW war die Ratenzahlungsvereinbarung doch gar nicht tituliert? Daher ging 767 hier nicht.
Die muss wegen ihrer unmittelbaren vollstreckbaren Wirkung eben nicht tituliert sein, damit 767 anwendbar ist.
Eine privat geschlossene (sei es über den RA) Ratenzahlungsvereinbarung soll unmittelbar vollstreckbar sein?
10.10.2020, 14:08
(10.10.2020, 14:00)Gast schrieb:(10.10.2020, 13:51)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 19:22)NRWehh schrieb:(09.10.2020, 18:58)Gast schrieb: Ihr verwirrt mich alle :angel: Daneben noch was extra für die Ratenzahlungsvereinbarung zu prüfen, da wär ich ja noch weniger fertig geworden. :dodgy:
Die Woche war echt was anderes.
In NRW war die Ratenzahlungsvereinbarung doch gar nicht tituliert? Daher ging 767 hier nicht.
Die muss wegen ihrer unmittelbaren vollstreckbaren Wirkung eben nicht tituliert sein, damit 767 anwendbar ist.
Eine privat geschlossene (sei es über den RA) Ratenzahlungsvereinbarung soll unmittelbar vollstreckbar sein?
Das halte ich auch für fraglich, sonst gäbe es ja gar nicht die Möglichkeit, sich notariell einer Zwangsvollstreckung zu unterwerfen? Ich würde da schon wegen der besonderen schwere und nicht einschätzbarkeit für die Privatperson rausfliegen.
10.10.2020, 14:12
Wenn man die Ratenzahlungsvereinbarung tatsächlich als echte vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung ansieht, können Verstöße hiergegen tatsächlich mit der Vollstreckungsabwehrklage gerügt werden. Entspricht meiner Meinung aber nicht dem Mandantenbegehren, da in einem solchen Fall die Vollstreckbarkeit des Titels unberührt bleibt und lediglich tenoriert werden würde, dass die Vollstreckung bis Tag X nicht erfolgen darf. Und wenn man sich darauf beruft, dass die Vollstreckungsvereinbarung nichtig ist, macht es meiner Meinung noch weniger Sinn, da dann ja eine uneingeschränkte Vollstreckung aus dem Titel möglich wäre, statt einer aufgeschoben.
Aber vielleicht hab ich die Argumentation auch nicht richtig verstanden
Aber vielleicht hab ich die Argumentation auch nicht richtig verstanden
10.10.2020, 14:15
(09.10.2020, 19:13)Gast schrieb:(09.10.2020, 19:00)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 18:35)Nds-Ref schrieb:(09.10.2020, 18:14)Gast schrieb:(09.10.2020, 17:38)Nds-Ref schrieb: Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.
Gemeint war von mir natürlich auch Putzo :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.
Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
Puh, ob die darauf hinauswollten?
Die Ratenvereinbarung müsste dann ja auch als Prozessvertrag zu werten sein, s. Putzo 766 Rn. 24. Das ist doch nur der Fall, wenn ggüber dem Gericht erklärt (Putzo Einl IIII Rn.6)?
Auch habe ich selten Examensklausuren gesehen, wo man so viele Abzweigungen im Kommentar nehmen muss, um sich eine solch diffizile Lösung (ist ja bei Weitem kein Standarddingen) zu erschließen. Vielmehr war dem Klausurersteller doch klar, dass der Blick erstmal in 796-Putzo wandert und da verweist dann alles eindeutigst in den 826.
Ich hatte die Ratenvereinbarung eher dahin verordnet, dass der Klausurersteller noch eine nette Abgrenzung abstraktes/deklaratorisches Anerkenntnis erwünscht?
Ich kann mich nur wiederholen: Die Rechtsprechung löst es wie ich und das wird bei Lernplattformen wie Repetico auch so gelehrt (https://www.repetico.de/card-77200238), also ist es schon nicht so unüblich, dass ein Klausurersteller den Weg sehen möchte.
Ein Prozessvertrag hat auch nichts damit zu tun, dass er vor Gericht geschlossen werden müsste.
Def.: “Bei einem Prozessvertrag handelt es sich um einen Vertrag, dessen Hauptwirkung auf einem prozessualen Gebiet liegt. Grundlage für einen Prozessvertrag bildet das Prozessrecht, wobei jedoch auch das materielle Recht hinzugezogen werden muss.“ (Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/prozessvertrag)
Ganz wichtig zu erkennen bzw den Satz in dem Abschnitt im Putzo zu finden, dass eine solche Vereinbarung unmittelbar vollstreckungsrechtliche Wirkung entfaltet.
Hab gerade noch entdeckt, dass der Fall (https://openjur.de/u/2117564.html) auch ganz oben auf der Rü zum ZVR von Kaiser stand, also bin ich mir bei meinem Lösungsweg wirklich recht sicher.
Die Fälle liegen doch gänzlich anders als der heutige.
Es wurden dort jeweils ausdrückliche (temporäre) Vollstreckungsverzichte erklärt. Davon war in der heutigen Vereinbarung aber meines Wissens nach keine Rede.
Zudem hat meiner Erinnerung nach die Kanzlei die Ratenvereinbarung/Anerkenntnis allein im Namen der ZPO Inkasso GmbH mit der Mandantin geschlossen. Trotz Abtretung der Forderung von der HANT ltd. auf die ZOP Inkasso war weiterhin der Vollstreckungsbescheid auf die Hant ltd. ausgestellt. Das bedeutet, dass die ZOP Inkasso GmbH in der Ratenzahlungsvereinbarung/Anerkenntnis schon gar nicht über die Vollstreckung disponieren konnte, sondern lediglich über die (vermeintliche Forderung).
Daher waren i.Ü. ggf. auch die Hant ltd. (so sie denn den Titel noch hatte) sowie die ZOP Inkasso GmbH passiv sachbefugt.
Die lagen keineswegs komplett anders. Beide Vereinbarungen sind vollstreckungsbeschränkend. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung schon daraus, dass der Gläubiger dahingehend seine Position verschlechtert, weil er den Betrag nicht mehr in Gänze sofort bekommen, sondern nur noch in Höhe der jeweiligen Raten. Er verzichtet also (temporär) auch die Vollstreckung einzelner Teilbeträge. Dies gilt aber eben nur, wenn der Ratenzahlungsvereinbarung wie im Fall bereits ein Titel vorausging, der ihm die gesamte Summe sofort zugesprochen hat. Dann verschlechtert er sich dadurch, dass er dem Schuldner Raten zusteht, wodurch einzelne Zahlungen wieder erst später fällig sind. Steht so halt auch ausdrücklich im Putzo, dass diese Ratenzahlungsvereinbarungen zu solchen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen gehören und ist nicht einfach nur so eine fixe Idee von mir.?
Klausurtaktisch passt die Vollstreckungsabwehrklage auch einfach zu den eingebauten Sachen: einstweiliger Rechtsschutz § 769, § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog, der kumulativ mit der VAK keiner besonderen Begründung bedarf, was beides erheblich Zeit gespart hat und vor allem diese ominöse Ratenzahlungsvereinbarung, die nach dem Titel geschlossen war. Die hätte ja niemand erst nach dem Titel als Gläubiger angeregt, wenn es denen nur darum ging, das Anerkenntnis noch mit in die Klausur zu nehmen.
Am Ende werden wir es erst bei der Klausureinsicht erfahren, aber die Lösung, die alle Probleme anspricht und in 5 Stunden zu schaffen war, und im Übrigen ausdrücklich im Putzo steht und in der Rspr. angewendet wird, als falsch oder nicht gewollt zu bezeichnen, weil man es selbst anders gelöst hat, ich dann doch ein bisschen Augenwischerei. Tut mir leid.
Am Ende ging es darum, das Mandantenbegehren zu erfüllen, und wenn man das auf einem zulässigen Weg in den 5 Stunden geschafft hat, dann hat man auch die richtige Lösung. Egal, ob § 767 oder § 826 oder noch ein anderer Weg. Wenn er zum gewollten Ziel führt, ist er richtig. Das ist ja das schöne im zweiten StEx und insbesondere in der RA-Klausur.
Macht euch doch alle nicht so verrückt.☺️ Wenn ihr zum gewünschten Ergebnis gekommen seid, dann wird das schon gut sein. Und die Bewertung wird anhand des Schwierigkeitsgrads der Klausur auch entsprechend wohlwollend sein.☺️