09.10.2020, 16:58
Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar
Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO
Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog
Herausgabe Titel aus § 826 BGB
Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB
Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO
Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog
Herausgabe Titel aus § 826 BGB
Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB
09.10.2020, 17:02
Wie war das Ding heute in HH zu lösen?
Ra Klausur, Berufung prüfen?
Rind 1006 bei mir (-)
Kalb 953 -, 955 (-) wg Bösgläubigkeit
Aber Berufung verfristet, Wiedereinsetzung (-) wg Verschulden
Ra Klausur, Berufung prüfen?
Rind 1006 bei mir (-)
Kalb 953 -, 955 (-) wg Bösgläubigkeit
Aber Berufung verfristet, Wiedereinsetzung (-) wg Verschulden
09.10.2020, 17:08
(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb: Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar
Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO
Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog
Herausgabe Titel aus § 826 BGB
Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB
Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
09.10.2020, 17:21
Zöller sagt dazu in § 796 Rn. 2 letzter Satz : „Auch solche Einwendungen, die nach der Zustellung des VB entstanden sind, aber im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Klagestellung nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können, sind zulässig“
09.10.2020, 17:32
(09.10.2020, 17:21)Gast N schrieb: Zöller sagt dazu in § 796 Rn. 2 letzter Satz : „Auch solche Einwendungen, die nach der Zustellung des VB entstanden sind, aber im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Klagestellung nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können, sind zulässig“
Ja, aber das ist ja quasi nur die Wiedergabe des Wortlauts von 796 II.
II bedeutet ja gerade, dass alle Einwendungen (bzgl Anspruch), die ..
1.: vor Zustellung des VB entstanden sind
und
2.: nach Zustellung des VB bis zum Ablauf der Frist gem. 339
ausgeschlossen sind. Alle danach entstandenen Einwendungen
Und in der Klausur lag ja schon der Fall von 1. vor. Maßgeblich ist ja nur die objektive Lage.
09.10.2020, 17:34
Korrektur: Alle danach entstandenen Entstanden Einwendungen können über 767 geltend gemacht werden (so sollte es heißen)
09.10.2020, 17:38
(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb:(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb: Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar
Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO
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Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
Geht aber ja um die Ratenzahlungsvereinbarung, die selbst eine vollstreckbare Wirkung hat.
Gemeint war von mir natürlich auch Putzo :D Steht unter § 767 bei Präklusion unter einschränkendem Ausschluss oder so ähnlich, hab den gerade nicht zur Hand. Dann steht da das mit den vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen und es wird auf § 766 Rn. 24,25 verwiesen. Da steht dann ganz am Schluss, dass es sich bei Ratenzahlungsvereinbarung (ungeachtet einer etwaigen Sittenwidrigkeit), die nach Vollstreckungstitel (hier der Vollstreckungsbescheid) vereinbart wurden, um solche handelt.
Und denen kommt unmittelbar eine vollstreckungsrechtliche Wirkung zu.
Bin mir recht sicher, dass man darauf hinaus wollte, weil die Ratenvereinbarung nicht umsonst in den Fall eingebaut wurde.☺️ Und es gab dazu einige Fälle in den vergangenen Jahren.☺️ Einfach mal googeln, dann kommt was von Repetico, wo das ganz gut erklärt ist und einige Urteile werden vorgeschlagen.
09.10.2020, 17:40
09.10.2020, 17:59
(09.10.2020, 17:08)Gast schrieb:(09.10.2020, 16:58)Nds-Ref schrieb: Ich hab Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO gegen die Ratenzahlungsvereinbarung. Präklusion aus Abs. 2 ist nicht bei vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen (lt. Palandt ist eine Ratenzahlungsvereinbarung nach Erlass eines Vollstreckungstitels wie im Fall eine) anwendbar
Dann entsprechend die einstweilige Anordnung aus § 769 ZPO
Herausgabe Titel aus § 767 ZPO i.V.m. § 361 BGB analog
Herausgabe Titel aus § 826 BGB
Zahlung 300,00 € auch aus § 826 BGB
Putzo sagt bei 796, Rn. 2: "Unterlässt er den Einspruch [700, 338 ff], ist er mit der Einwendung ausgeschlossen, seine Klage aus 767 unbegründet. Das gilt auch bei sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen (Verweis auf BGH). Es bleibt bei 826."
Kann man den 767 BGB auch dann nicht anwenden, wenn man sagt, dass keine Präklusion vorliegt, wegen des 826 BGB, sozusagen als Ausnahme (Rechtskraftdurchbrechung, Vollstreckungsbescheid) ?
09.10.2020, 18:00
(09.10.2020, 17:02)Keisa schrieb: Wie war das Ding heute in HH zu lösen?
Ra Klausur, Berufung prüfen?
Rind 1006 bei mir (-)
Kalb 953 -, 955 (-) wg Bösgläubigkeit
Aber Berufung verfristet, Wiedereinsetzung (-) wg Verschulden
Berufung war nicht verfristet. Die Zustellung an den Mandanten war unwirksam, weil die Prozessvollmacht des Alt-Anwaltes nach Mandatskündigung fortwirkt, § 87 ZPO. Zuzustellen wäre daher noch an diesen, § 172 ZPO. Ist aber nicht passiert. Daher lief diese "Maximal-Frist" Berufungseinlegungsfrist von 5 Monaten (gleiches galt für die Begründungsfrist).