08.10.2020, 20:07
Habe auch bei 1. 767 direkt und bei 2. 767 analog als Titelgegenklage. Habe erst gegen Ende gemerkt dass das wohl Mist ist und konnte dann auch nichts mehr ändern. Mal schauen wie es bewertet wird.
08.10.2020, 20:11
In NRW musste das VU aufrechterhalten werden? So hab ich es.
Zu spät fiel mir leider ein, dass wohl nur teilweise aufrechtzuerhalten war wegen der erst später zustehenden Zinsen?
Im Übrigen dann aufheben und abweisen? Kosten dann nach 92 II Nr.1?
Zu spät fiel mir leider ein, dass wohl nur teilweise aufrechtzuerhalten war wegen der erst später zustehenden Zinsen?
Im Übrigen dann aufheben und abweisen? Kosten dann nach 92 II Nr.1?
08.10.2020, 20:11
(08.10.2020, 20:00)Gast schrieb:(08.10.2020, 19:47)Gast schrieb:(08.10.2020, 18:41)DerDa schrieb: Insgesamt eine Sau-Klausur, RLP. Habe Antrag 1 und 2 zusammengefasst zur Titelgegenklage. Schuss in den Ofen.
Hatte ich auch kurz überlegt, hab dann aber 767 und 2x Feststellungsklage. Keine Ahnung.
Dürfte richtig sein. Weil die Rechtskraft des Antrags zu 1 nicht auch die materiell rechtliche Einwendung in Rechtskraft erwachsen lässt, daher kann über 256 I zpo der „Grund“, warum die Vollstreckung für unzulässig erklärt wird, ebenso in Rechtskraft gebracht werden, also Feststellungsinteresse gegeben
Jedenfalls Antrag zu 2) dürfte m.E. aber keine Feststellungsklage nach § 256 I ZPO sondern eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO gewesen sein, da über die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses iRv § 767 ZPO ohnehin zu entscheiden war (§ 138 I BGB). Das SAE selbst konnte nämlich auch wegen Verstoßes ggn § 138 I BGB nichtig sein.
Antrag zu 3) (Darlehensvertrag) dürfte dagegen eine reguläre FK gewesen sein, da über den Darlehensvertrag iRv § 767 BGB nicht zwingend entschieden werden musste (allenfalls mittelbar über § 821 BGB), also nicht präjudiziell.
08.10.2020, 20:26
Das war übrigens der Fall im GPA (und scheinbar RLP): BGH NJW-RR 2017, 241
Leider kein "Volltreffer" auf der Kaiser ZVR Rspr.-Liste...
und aufgrund der extrem vielen Zahlen/Daten bei dem ohnehin schon langen Sachverhalt hart an der Grenze zum Losheulen.
Leider kein "Volltreffer" auf der Kaiser ZVR Rspr.-Liste...
und aufgrund der extrem vielen Zahlen/Daten bei dem ohnehin schon langen Sachverhalt hart an der Grenze zum Losheulen.
08.10.2020, 20:36
(08.10.2020, 20:26)referendar schrieb: Das war übrigens der Fall im GPA (und scheinbar RLP): BGH NJW-RR 2017, 241
Leider kein "Volltreffer" auf der Kaiser ZVR Rspr.-Liste...
und aufgrund der extrem vielen Zahlen/Daten bei dem ohnehin schon langen Sachverhalt hart an der Grenze zum Losheulen.
Im GPA gab es aber noch den Einwand, dass die Beklagte keine Ansprüche wegen Verwirkung habe, das spräche dafür, der Beklagten recht zu geben weil man das sonst nicht hätte prüfen können.
Also Vorsicht, ob es mit den Zahlen und Beträgen identisch ist
08.10.2020, 20:38
(08.10.2020, 20:36)Gast schrieb:(08.10.2020, 20:26)referendar schrieb: Das war übrigens der Fall im GPA (und scheinbar RLP): BGH NJW-RR 2017, 241
Leider kein "Volltreffer" auf der Kaiser ZVR Rspr.-Liste...
und aufgrund der extrem vielen Zahlen/Daten bei dem ohnehin schon langen Sachverhalt hart an der Grenze zum Losheulen.
Im GPA gab es aber noch den Einwand, dass die Beklagte keine Ansprüche wegen Verwirkung habe, das spräche dafür, der Beklagten recht zu geben weil man das sonst nicht hätte prüfen können.
Also Vorsicht, ob es mit den Zahlen und Beträgen identisch ist
Identisch ist es nicht, aber die Klausur basiert eindeutig auf dem Fall. Das Grundgerüst ist das absolut gleiche.
08.10.2020, 20:46
(08.10.2020, 20:38)referendar schrieb:(08.10.2020, 20:36)Gast schrieb:(08.10.2020, 20:26)referendar schrieb: Das war übrigens der Fall im GPA (und scheinbar RLP): BGH NJW-RR 2017, 241
Leider kein "Volltreffer" auf der Kaiser ZVR Rspr.-Liste...
und aufgrund der extrem vielen Zahlen/Daten bei dem ohnehin schon langen Sachverhalt hart an der Grenze zum Losheulen.
Im GPA gab es aber noch den Einwand, dass die Beklagte keine Ansprüche wegen Verwirkung habe, das spräche dafür, der Beklagten recht zu geben weil man das sonst nicht hätte prüfen können.
Also Vorsicht, ob es mit den Zahlen und Beträgen identisch ist
Identisch ist es nicht, aber die Klausur basiert eindeutig auf dem Fall. Das Grundgerüst ist das absolut gleiche.
Ja, das stimmt. Aber es gab ja auch noch diese Problematik mit der Zustellung an den Stiefsohn, vermerkt war in der PZU aber Zustellung an den Vorstand ... das dürfte doch auch auf § 344 hindeuten, sodass das VU auf jeden Fall (teils?) aufzuheben war, damit man die Problematik hatte "in gesetzmäßiger Weise ergangen"
09.10.2020, 14:28
Kann man nicht noch mehr in ne Klausur packen? Unglaublich ist das!
09.10.2020, 14:40
In SH ging es eigentlich, wir hatten ein bisschen EBV und am Ende die Berufung.
09.10.2020, 14:51