08.10.2020, 16:23
08.10.2020, 16:31
(08.10.2020, 16:12)Hast gast schrieb:(08.10.2020, 15:39)Gast schrieb: GPA kein Anwalt
VAK?
Antrag 1: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus not. Urkunde, in der Schuldanerkenntnis abgegeben war--> VAK bzgl. Schuldanerkenntnis; materiell-rechtlicher Einwand: Nichtigkeit des Schuldanerkenntnisses
Antrag 2: Feststellung, dass Schuldanerkenntnis nichtig ist
Antrag 3: Feststellung, dass der Beklagten (Bank) keine Ansprüche aus einem Darlehen zustehen, da sittenwidrig --> also FK
Im Prinzip reiner Gesinnungsaufsatz und nicht wirklich Zwangsvollstreckung. Ging bei Antrag 1 um § 309 Nr. 12 BGB und bei Antrag 3 um § 138 BGB wegen Ehegatten-Sittenwidrigkeit des Darlehens. Kommentar abschreiben und SV ausquetschen blablabla.
Zwischendurch gab es noch ein VU gegen die Beklagte, gegen das sie Einspruch eingelegt hat und sie hat behauptet, sie sei nicht erschienen, weil die Zustellung (PZU) nicht an den Vorstand ging sondern an den Stiefsohn, der die Verfügung zum Termin versteckt hat.Irgendwie so.
08.10.2020, 16:39
NRW hatte nur 2x Anträge (2. war Rückzahlung bereits gezahlter 5.500 EUR).
Hier waren AGB ausgeschlossen und es wurde dem AR-Vorsitzenden zugestellt.
Hattet ihr auch diesen komischen Schriftsatz nach mdl. Verhandlung? Wofür war der gut?
Hier waren AGB ausgeschlossen und es wurde dem AR-Vorsitzenden zugestellt.
Hattet ihr auch diesen komischen Schriftsatz nach mdl. Verhandlung? Wofür war der gut?
08.10.2020, 16:51
Habe gesagt der Vortrag ist präkludiert. Darauf kam es bei mir aber auch nicht mehr an.
War der 1. Antrag 767 und der mat. Einwand 821 BGB?
War der 1. Antrag 767 und der mat. Einwand 821 BGB?
08.10.2020, 17:04
Schuldbeitritt oder Schuldanerkenntnis in NRW?
08.10.2020, 17:22
08.10.2020, 17:43
Patronatserklärung
08.10.2020, 18:41
Insgesamt eine Sau-Klausur, RLP. Habe Antrag 1 und 2 zusammengefasst zur Titelgegenklage. Schuss in den Ofen.
08.10.2020, 19:47
08.10.2020, 20:00
(08.10.2020, 19:47)Gast schrieb:(08.10.2020, 18:41)DerDa schrieb: Insgesamt eine Sau-Klausur, RLP. Habe Antrag 1 und 2 zusammengefasst zur Titelgegenklage. Schuss in den Ofen.
Hatte ich auch kurz überlegt, hab dann aber 767 und 2x Feststellungsklage. Keine Ahnung.
Dürfte richtig sein. Weil die Rechtskraft des Antrags zu 1 nicht auch die materiell rechtliche Einwendung in Rechtskraft erwachsen lässt, daher kann über 256 I zpo der „Grund“, warum die Vollstreckung für unzulässig erklärt wird, ebenso in Rechtskraft gebracht werden, also Feststellungsinteresse gegeben