07.10.2020, 09:11
(06.10.2020, 21:38)NRW schrieb:(06.10.2020, 21:22)Gast schrieb:(06.10.2020, 21:18)Gast schrieb:(06.10.2020, 19:52)Gast schrieb:(06.10.2020, 18:07)NRW_ler schrieb: Und habt ihr materiell-rechtlich gemacht ?
AGL 985 oder 546?
§ 604 I, III BGB?
War wegen § 566 nicht wirklich denkbar (gilt für Leihe nicht, auch nicht analog). Es sei denn man hätte einen eigenen Leihvertrag zw. Klägerin und Bekl. angenommen. War das angelegt?
Wenn man einen Mietvertrag ablehnt und einen Leihvertrag zw. Klägerin und Beklagten annimmt, da er durch die Veräußerung des Grundstücks "mitübergeht" sowie die Klägerin letztlich die Rückgabe verlangt hat. So zumindest mein Gedanke... :/
Genau das war auch meine Lösung. Aber ob es stimmt? kp
Die Klausur war mal wieder für den Hintern, zum Glück wars nur der Verbesserungsversuch. Ich hätte noch 100 Jahre lernen können, aber DAS hätte ich mir nie angeschaut.
07.10.2020, 09:13
Wie war es mit dem Nacherbenvermerk zu sehen ?
07.10.2020, 09:29
(07.10.2020, 09:13)Nrw Gast schrieb: Wie war es mit dem Nacherbenvermerk zu sehen ?
Also wenn ich es richtig verstanden habe (hatte keinerlei Vorwissen diesbzgl), dann ist die Verfügung auch des nicht von den Beschränkungen der 2112 ff. befreiten Vorerben grds (egal ob „Käufer“ gutgläubig oder nicht) wirksam, bis die Nacherbfolge Eintritt. Da hier der Vorerbe noch lebte, hab ich gesagt, dass die Klägerin Eigentümerin geworden ist. Dann hab ich später im Rahmen von dolo agit geprüft, ob die Klägerin ggf später (mit Eintritt der Nacherbfolge) wieder an den Mandanten herausgeben müsste, weil die Verfügung dann gem 2113 I unwirksam wird.
Dafür dürfte die Klägerim nicht gutgläubig gewesen sein, 2113 III, 892. Wegen Nacherbenvermerk war sie das nicht.
Also muss sie an den Mandanten herausgeben, sobald der Vorerbe stirbt. Und dann hab ich diskutiert, ob dann überhaupt nach 242 schon derzeit dem Herausgebeverlangen der Klägerin entgegengestanden hätte.
Aber alles völlig improvisiert von mir.
07.10.2020, 09:36
(07.10.2020, 09:29)Gast schrieb:(07.10.2020, 09:13)Nrw Gast schrieb: Wie war es mit dem Nacherbenvermerk zu sehen ?
Also wenn ich es richtig verstanden habe (hatte keinerlei Vorwissen diesbzgl), dann ist die Verfügung auch des nicht von den Beschränkungen der 2112 ff. befreiten Vorerben grds (egal ob „Käufer“ gutgläubig oder nicht) wirksam, bis die Nacherbfolge Eintritt. Da hier der Vorerbe noch lebte, hab ich gesagt, dass die Klägerin Eigentümerin geworden ist. Dann hab ich später im Rahmen von dolo agit geprüft, ob die Klägerin ggf später (mit Eintritt der Nacherbfolge) wieder an den Mandanten herausgeben müsste, weil die Verfügung dann gem 2113 I unwirksam wird.
Dafür dürfte die Klägerim nicht gutgläubig gewesen sein, 2113 III, 892. Wegen Nacherbenvermerk war sie das nicht.
Also muss sie an den Mandanten herausgeben, sobald der Vorerbe stirbt. Und dann hab ich diskutiert, ob dann überhaupt nach 242 schon derzeit dem Herausgebeverlangen der Klägerin entgegengestanden hätte.
Aber alles völlig improvisiert von mir.
Hab ich auch so ähnlich, allerdings nicht solo agit erwähnt? sondern nur 242 BGB.
07.10.2020, 09:49
(07.10.2020, 09:36)Nrw Gast schrieb:(07.10.2020, 09:29)Gast schrieb:(07.10.2020, 09:13)Nrw Gast schrieb: Wie war es mit dem Nacherbenvermerk zu sehen ?
Also wenn ich es richtig verstanden habe (hatte keinerlei Vorwissen diesbzgl), dann ist die Verfügung auch des nicht von den Beschränkungen der 2112 ff. befreiten Vorerben grds (egal ob „Käufer“ gutgläubig oder nicht) wirksam, bis die Nacherbfolge Eintritt. Da hier der Vorerbe noch lebte, hab ich gesagt, dass die Klägerin Eigentümerin geworden ist. Dann hab ich später im Rahmen von dolo agit geprüft, ob die Klägerin ggf später (mit Eintritt der Nacherbfolge) wieder an den Mandanten herausgeben müsste, weil die Verfügung dann gem 2113 I unwirksam wird.
Dafür dürfte die Klägerim nicht gutgläubig gewesen sein, 2113 III, 892. Wegen Nacherbenvermerk war sie das nicht.
Also muss sie an den Mandanten herausgeben, sobald der Vorerbe stirbt. Und dann hab ich diskutiert, ob dann überhaupt nach 242 schon derzeit dem Herausgebeverlangen der Klägerin entgegengestanden hätte.
Aber alles völlig improvisiert von mir.
Hab ich auch so ähnlich, allerdings nicht solo agit erwähnt? sondern nur 242 BGB.
Hast recht, dolo agit ist es streng genommen nicht. Hatte das „augenblicklich“ zurückgeben nicht bedacht. Eher eine „abgeschwächte dolo agit“ (?), da die Mutter ausweislich der Aussagen etc niemals intendierte, dass der Mandant ausziehen muss und erst mit Eintritt der Nacherbfolge wieder herausverlangen kann.
Auf jeden Fall aber wohl 242..
07.10.2020, 10:32
(07.10.2020, 09:29)Gast schrieb:(07.10.2020, 09:13)Nrw Gast schrieb: Wie war es mit dem Nacherbenvermerk zu sehen ?
Also wenn ich es richtig verstanden habe (hatte keinerlei Vorwissen diesbzgl), dann ist die Verfügung auch des nicht von den Beschränkungen der 2112 ff. befreiten Vorerben grds (egal ob „Käufer“ gutgläubig oder nicht) wirksam, bis die Nacherbfolge Eintritt. Da hier der Vorerbe noch lebte, hab ich gesagt, dass die Klägerin Eigentümerin geworden ist. Dann hab ich später im Rahmen von dolo agit geprüft, ob die Klägerin ggf später (mit Eintritt der Nacherbfolge) wieder an den Mandanten herausgeben müsste, weil die Verfügung dann gem 2113 I unwirksam wird.
Dafür dürfte die Klägerim nicht gutgläubig gewesen sein, 2113 III, 892. Wegen Nacherbenvermerk war sie das nicht.
Also muss sie an den Mandanten herausgeben, sobald der Vorerbe stirbt. Und dann hab ich diskutiert, ob dann überhaupt nach 242 schon derzeit dem Herausgebeverlangen der Klägerin entgegengestanden hätte.
Aber alles völlig improvisiert von mir.
Das klingt grundsätzlich plausbibel, so habe ich es (leider) auch gemacht.
So lange der Nacherbfall noch nicht eingetreten war, war die Verfügung wirksam, der Stiefvater war verfügungsbefugt. Damit war die Übereignung zunächst wirksam.
IRv § 242 BGB konnte man dann die gutgläubige Überwindung der Beschränkung von § 2113 I BGB über § 2113 III iVm § 892 BGB prüfen.
Es dürfte aber so gewesen sein, dass eine gutgläubige "Überwindung" der Beschränkung des § 2113 I BGB über §§ 2113 III iVm 892 BGB gar nicht in Betracht kam:
Denn § 892 BGB setzt als Gutglaubenstatbestand ein Rechtsgeschäft iSe "Verkehrsgeschäfts" voraus: Da aber der Stiefvater an die GmbH veräußert hat und er Alleingesellschafter war, dürfte es daran eigentlich schon gefehlt haben (wirtschaftliche Identität) Das war dieses Argument mit "Personalunion". Leider habe ich das in der Klausur übersehen und nicht einordnen können.
Jedenfalls scheiterte es am Nacherbenvermerk (so meine Lösung).
Dolo agit gem. § 242 BGB hätte m.E. vorausgesetzt, dass "sofort" zurückgegeben werden müsste. Das war hier nicht der Fall. Wann der Nacherbfall eintreten würde, war völlig offen. Es kann nicht richtig sein, dass die derzeitige Eigentümerin (Klägerin) schon jetzt auf ihr Eigentum und ihren Anspruch auf § 985 BGB "verzichten" muss, obwohl der Nacherbenfall vielleicht erst in 10 Jahren eintritt. Das ist mit § 2113 I BGB nicht vereinbar.
Daher war die Klage m.E. (wegen offener Beweisaufnahme und Beweislast für § 535 zulasten des Beklagten) "wahrscheinlich" begründet.
07.10.2020, 10:39
War es nicht so, dass der Stiefvater Alleingesellschafter der GmbH der Verstorbene war? Und die Klägerin eine andere GmbH?
07.10.2020, 10:49
Dolo agit qui petit quod STATIM redditurus est.
Wenn meine Lateinkenntnisse nicht völlig verflogen sind, heißt statim sofort.
Ob Anwartschaftsrecht = RzB hab ich noch kurz diskutiert
Wenn meine Lateinkenntnisse nicht völlig verflogen sind, heißt statim sofort.
Ob Anwartschaftsrecht = RzB hab ich noch kurz diskutiert
07.10.2020, 10:53
Ich finde es wäre auch vertretbar in diesem Falle zu sagen, dass sich der Mandant auf 242 berufen kann.
Es ist zwar in der Tat so, dass 2113 ausdrücklich die Wirksamkeit anordnet bis zum Eintritt der Nacherbfolge. Der Sinn und Zweck dieser Verfügungsbeschränkungen ist aber erstens nicht der Schutz des Verfügungsempfängers, sondern der Nacherben. Gleichwohl verbietet sich dann natürlich, allein mit diesem Schutzzweck den 2113 "auszuschalten", weil die Norm ja sonst inhaltsleer wäre.
Aber: In diesem Fall gab es ja die Besonderheit, dass der Nacherbe schon im Besitz der Erbmasse war. Die typische Konstellation ist hingegen, dass der Vorerbe den Besitz an der Erbmasse erlangt und der Nacherbe alles (im Idealfall) erst im Eintritt der Nacherbfolge bekommt. Insofern ließe sich hier mMn durchaus 242 bejahen. Dann aber natürlich den Mandanten darauf hinweisen, dass das eine Argumentation ist, der der Richter beileibe nicht sicher folgen würden. Insofern wäre dann ggf. auch 91a besonders sinnvoll, weil hier das Gericht in Zweifelsfällen eher mal pragmatisch zumindest eine Quote auswirft.
Es ist zwar in der Tat so, dass 2113 ausdrücklich die Wirksamkeit anordnet bis zum Eintritt der Nacherbfolge. Der Sinn und Zweck dieser Verfügungsbeschränkungen ist aber erstens nicht der Schutz des Verfügungsempfängers, sondern der Nacherben. Gleichwohl verbietet sich dann natürlich, allein mit diesem Schutzzweck den 2113 "auszuschalten", weil die Norm ja sonst inhaltsleer wäre.
Aber: In diesem Fall gab es ja die Besonderheit, dass der Nacherbe schon im Besitz der Erbmasse war. Die typische Konstellation ist hingegen, dass der Vorerbe den Besitz an der Erbmasse erlangt und der Nacherbe alles (im Idealfall) erst im Eintritt der Nacherbfolge bekommt. Insofern ließe sich hier mMn durchaus 242 bejahen. Dann aber natürlich den Mandanten darauf hinweisen, dass das eine Argumentation ist, der der Richter beileibe nicht sicher folgen würden. Insofern wäre dann ggf. auch 91a besonders sinnvoll, weil hier das Gericht in Zweifelsfällen eher mal pragmatisch zumindest eine Quote auswirft.
07.10.2020, 10:55
(07.10.2020, 10:39)Gast schrieb: War es nicht so, dass der Stiefvater Alleingesellschafter der GmbH der Verstorbene war? Und die Klägerin eine andere GmbH?
So habe ich das auch verstanden. Ich habe auch gedacht, dieses "Familienunternehmen" sei eine GmbH und die Klägerin sei eine andere.
Ganz zum Schluss habe ich aber nochmal den Namen der Klägerin gelesen: "Trautwein .... GmbH". Dann habe ich gedacht, dass das möglicherweise ein und dieselbe Person war. Und dann haben auf einmal diese Argumente mit "Personalunion" auch Sinn ergeben.
Wie es jetzt genau war, kann ich nicht sagen. Es war einfach so viel Sachverhalt, dass ich da den Überblick verloren habe. Aber die Argumente ergaben eigentlich erst dann Sinn, wenn die Klägerin dieses Familien-GmbH war.