14.08.2014, 19:48
S-2
Revision
Der Mandant S, den der Anwalt bereits bei der Hauptverhandlung vertreten hat, kommt am 04.07.14 und bittet um die Einlegung einer Revision.
Das Urteil ist in Anwesenheit des Angeklagten am 02.04.14 verkündet worden. Mitangeklagt und auch verurteilt waren noch zwei weitere Angeklagten R und T.
Schuldspruch war:
§§ 249 I, 250 II Nr. 1, III, 25 II (hinsichtlich aller Angeklagten wegen eines Vorfalls im Herbst 2013, Anklage vom März 2014 beim Landgericht)
§§ 223 I, 224 I Nr. 2 (hinsichtlich des Angeklagten S wegen eines Vorfalls im Dezember 2013, Anklage vom Mai 2014 beim Amtsgericht)
Das Verfahren sind vor dem Landgericht - große Strafkammer - Münster verhandelt worden.
Der Mandat trägt vor:
Es kann doch alles nicht sein. Beim Vorfall im Herbst 2013 habe ich nichts gemacht. Hinsichtlich der Sache im Dezember stimmt zwar, dass ich den Zeugen K. geschlagen habe, aber warum soll es eine gefährliche Körperverletzung gewesen sein.
Außerdem ist das Verfahren nicht ordnungsgemäß gelaufen. Erst gibt es keinen Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Anklage im Mai, dann machen sie es in der Hauptverhandlung. Darüber hinaus ist es am Ende auch nur hin und her gelaufen. Und dann wird das Urteil sofort verkündet.
Aus dem Protokoll geht hervor.
Das Gericht ist mit einem Vorsitzenden, einer Beisitzerin und zwei Schöffen besetzt. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Anklage vom Mai kein Eröffnungsbeschluss vorliegt. Die Verhandlung wird unterbrochen, der Vorsitzende und die Beisitzerin ziehen sich zurück. Die Verhandlung wird fortgesetzt und es ergeht ein Beschluss, dass die Anklage zugelassen wird und die Hauptverhandlung eröffnet wird.
Die Beweisaufnahme wird geschlossen. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Angeklagten haben das letzte Wort. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Nach der Unterbrechung wird erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Es ist vergessen worden den BZR-Ausszug zu verlesen. Dies wird nachgeholt. Wieder Stellungnahme der Beteiligten und das letzte Wort der Angeklagten. Der Angeklagte S. sagt, nun jetzt sehen sie, dass ich noch keine Vorstrafen habe. Bis jetzt habe ich nichts verbrochen (oder so ähnlich). Danach wird ohne erneute Beratung das Urteil verkündet.
In der Akte befindet sich ein Vermerk, wonach der Vorsitzende seit dem 23.07.14 schwer erkrankt ist und wohl längerfristig ausfällt. Dann gibt es noch einen anderen Vermerk der Beisitzerin, wonach das Urteil durch sie am 08.08.14 fertig gestellt worden ist.
Anwalt legt am 04.04.14 Revision ein. Am 14.07.14 ruft Mandant an und sagt, er möchte keine Revision einlegen. Anwalt fertigt Schriftsatz an das Gericht. Am 15.07.14 um 12.00 Uhr ruft Mandant an, er möchte doch Revision einlegen. Der Schriftsatz mit der Rücknahmerklärung ist jedoch schon auf dem Weg zum Gericht. Um 12.10 Uhr gibt die Mitarbeiterin des Anwalts den Schriftsatz beim Gericht ab. Anwalt schickt nun eine Widerrufserklärung an das Gericht (13.00 Uhr per Fax, 13.30 Uhr persönlich).
In den Feststellungen des Urteils sollte wohl die Zurechnung gem. § 25 II ausführlich problematisiert werden.
Der Zeuge K. schuldete dem Angeklagten S. 1000 €. Dieser schuldete wiederum den Angeklagten R und T 400 €. Der Angeklagte S rief den Zeugen K an und bat ihn um ein Treffen. Bei dem Treffen waren auch die anderen anwesend. Der Angeklagte S. wollte den Zeugen K. fragen, wann er wohl das Geld wieder bekommt. Das Gespräch fand in einem Auto statt. Laut dem Urteil konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte S. die Absicht hatte das Geld sich notfalls mit Hilfe der anderen Angeklagten einzutreiben. Der Zeuge K. sagte er bekommt bald Geld aus einem Auftrag und werde die 1000 € an S zahlen. S meinte zu K, ich hoffe du lässt mich nicht hängen und die Sache war für ihn erledigt. Danach hat er sich noch mit K über seine Selbstständigkeit unterhalten. R und T gingen aus dem Auto. Draußen fassten sie dann den gemeinsamen Tatentschluss von dem K das Geld einzutreiben. Der R hatte einen Taschenmesser (6 cm) dabei. Er holte das Messer raus, ging auf den K zu (dieser war mit S ebenfalls bereits aus dem Auto ausgestiegen) und hielt ihm das Messer gegen den Oberkörper. T ging hinter R. Sie haben ihn dann ein Handy und 300 € abgenommen. Das Messer war die ganze Zeit gegen den Oberkörper gerichtet. S stand drei Meter entfernt, verhielt sich still. T sagte dann, nun sag was. S sagte darauf zu K., es gehe ja nur ums Geld, du bist selber Schuld, wenn du das Geld nicht rechtzeitig zurückgibst. Laut den Feststellungen fühlten sich die Angeklagte R und T dadurch bestärkt.
Bei der gefährlichen Körperverletzung waren folgende Feststellungen:
S traf K. Dieser war angetrunken. S schubst K, er fällt hin. S tritt diesem bewusst heftig mit dem beschuhten Fuß (Turnschuhe) in die Bauchgegend. Laut den Feststellungen hätten solche Tritte zu erheblichen Verletzungen führen können. Dies nahm S billigend in Kauf. K trug von den Tritten multiple Hämatome.
Bearbeitervermerk:
Begutachtung bei der materiell-rechtlichen Prüfung nur hinsichtlich Angeklagter S.
Weder die StA noch die anderen Angeklagten haben eine Revision eingelegt.
Revision
Der Mandant S, den der Anwalt bereits bei der Hauptverhandlung vertreten hat, kommt am 04.07.14 und bittet um die Einlegung einer Revision.
Das Urteil ist in Anwesenheit des Angeklagten am 02.04.14 verkündet worden. Mitangeklagt und auch verurteilt waren noch zwei weitere Angeklagten R und T.
Schuldspruch war:
§§ 249 I, 250 II Nr. 1, III, 25 II (hinsichtlich aller Angeklagten wegen eines Vorfalls im Herbst 2013, Anklage vom März 2014 beim Landgericht)
§§ 223 I, 224 I Nr. 2 (hinsichtlich des Angeklagten S wegen eines Vorfalls im Dezember 2013, Anklage vom Mai 2014 beim Amtsgericht)
Das Verfahren sind vor dem Landgericht - große Strafkammer - Münster verhandelt worden.
Der Mandat trägt vor:
Es kann doch alles nicht sein. Beim Vorfall im Herbst 2013 habe ich nichts gemacht. Hinsichtlich der Sache im Dezember stimmt zwar, dass ich den Zeugen K. geschlagen habe, aber warum soll es eine gefährliche Körperverletzung gewesen sein.
Außerdem ist das Verfahren nicht ordnungsgemäß gelaufen. Erst gibt es keinen Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Anklage im Mai, dann machen sie es in der Hauptverhandlung. Darüber hinaus ist es am Ende auch nur hin und her gelaufen. Und dann wird das Urteil sofort verkündet.
Aus dem Protokoll geht hervor.
Das Gericht ist mit einem Vorsitzenden, einer Beisitzerin und zwei Schöffen besetzt. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Anklage vom Mai kein Eröffnungsbeschluss vorliegt. Die Verhandlung wird unterbrochen, der Vorsitzende und die Beisitzerin ziehen sich zurück. Die Verhandlung wird fortgesetzt und es ergeht ein Beschluss, dass die Anklage zugelassen wird und die Hauptverhandlung eröffnet wird.
Die Beweisaufnahme wird geschlossen. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Angeklagten haben das letzte Wort. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Nach der Unterbrechung wird erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Es ist vergessen worden den BZR-Ausszug zu verlesen. Dies wird nachgeholt. Wieder Stellungnahme der Beteiligten und das letzte Wort der Angeklagten. Der Angeklagte S. sagt, nun jetzt sehen sie, dass ich noch keine Vorstrafen habe. Bis jetzt habe ich nichts verbrochen (oder so ähnlich). Danach wird ohne erneute Beratung das Urteil verkündet.
In der Akte befindet sich ein Vermerk, wonach der Vorsitzende seit dem 23.07.14 schwer erkrankt ist und wohl längerfristig ausfällt. Dann gibt es noch einen anderen Vermerk der Beisitzerin, wonach das Urteil durch sie am 08.08.14 fertig gestellt worden ist.
Anwalt legt am 04.04.14 Revision ein. Am 14.07.14 ruft Mandant an und sagt, er möchte keine Revision einlegen. Anwalt fertigt Schriftsatz an das Gericht. Am 15.07.14 um 12.00 Uhr ruft Mandant an, er möchte doch Revision einlegen. Der Schriftsatz mit der Rücknahmerklärung ist jedoch schon auf dem Weg zum Gericht. Um 12.10 Uhr gibt die Mitarbeiterin des Anwalts den Schriftsatz beim Gericht ab. Anwalt schickt nun eine Widerrufserklärung an das Gericht (13.00 Uhr per Fax, 13.30 Uhr persönlich).
In den Feststellungen des Urteils sollte wohl die Zurechnung gem. § 25 II ausführlich problematisiert werden.
Der Zeuge K. schuldete dem Angeklagten S. 1000 €. Dieser schuldete wiederum den Angeklagten R und T 400 €. Der Angeklagte S rief den Zeugen K an und bat ihn um ein Treffen. Bei dem Treffen waren auch die anderen anwesend. Der Angeklagte S. wollte den Zeugen K. fragen, wann er wohl das Geld wieder bekommt. Das Gespräch fand in einem Auto statt. Laut dem Urteil konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte S. die Absicht hatte das Geld sich notfalls mit Hilfe der anderen Angeklagten einzutreiben. Der Zeuge K. sagte er bekommt bald Geld aus einem Auftrag und werde die 1000 € an S zahlen. S meinte zu K, ich hoffe du lässt mich nicht hängen und die Sache war für ihn erledigt. Danach hat er sich noch mit K über seine Selbstständigkeit unterhalten. R und T gingen aus dem Auto. Draußen fassten sie dann den gemeinsamen Tatentschluss von dem K das Geld einzutreiben. Der R hatte einen Taschenmesser (6 cm) dabei. Er holte das Messer raus, ging auf den K zu (dieser war mit S ebenfalls bereits aus dem Auto ausgestiegen) und hielt ihm das Messer gegen den Oberkörper. T ging hinter R. Sie haben ihn dann ein Handy und 300 € abgenommen. Das Messer war die ganze Zeit gegen den Oberkörper gerichtet. S stand drei Meter entfernt, verhielt sich still. T sagte dann, nun sag was. S sagte darauf zu K., es gehe ja nur ums Geld, du bist selber Schuld, wenn du das Geld nicht rechtzeitig zurückgibst. Laut den Feststellungen fühlten sich die Angeklagte R und T dadurch bestärkt.
Bei der gefährlichen Körperverletzung waren folgende Feststellungen:
S traf K. Dieser war angetrunken. S schubst K, er fällt hin. S tritt diesem bewusst heftig mit dem beschuhten Fuß (Turnschuhe) in die Bauchgegend. Laut den Feststellungen hätten solche Tritte zu erheblichen Verletzungen führen können. Dies nahm S billigend in Kauf. K trug von den Tritten multiple Hämatome.
Bearbeitervermerk:
Begutachtung bei der materiell-rechtlichen Prüfung nur hinsichtlich Angeklagter S.
Weder die StA noch die anderen Angeklagten haben eine Revision eingelegt.
14.08.2014, 19:52
V - 1
Die Klausur ist anscheinend der folgenden Entscheidung nachgebildet:
BVerwG 8 C 7.12 vom 27.02.2013
Dem Sachverhalt liegt die Klage eines Rechtsanwalts vor dem Verwaltungsgericht Köln zu Grunde.
Antrag:
den Bescheid vom 27.01.14 aufzuheben
In der Klagebegründung stehen nur drei Sätze: Der Bescheid ist rechtswidrig. Die Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig. Die ergänzende Klagebegründung wird innerhalb eines Monats erfolgen.
Nach einem Monat verfügt das Gericht an den Kläger die Aufforderung das Verfahren hinsichtlich der angekündigten Klagebegründung beizutreiben und setzt dem Kläger hierfür eine Frist von zwei Monaten. Das Schreiben wird per Empfangsbestätigung zugestellt.
Nach dem Ablauf von zwei Monaten erlässt das Gericht einen Beschluss. Danach wird die Rücknahme der Klage gem. §. 92 Abs. 2 VwGO fingiert.
Am nächsten Tag schickt der Kläger ein Schreiben an das Gericht und beantragt das Verfahren fortzusetzen.
Kläger ist der Ansicht, es läge schon keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Das Schreiben sei an ihn als Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Er betreibt aber die Klage in seinem Namen und nicht als Prozessbevollmächtigter. Darüber hinaus lägen auch keine Voraussetzungen für eine Beitreibungsaufforderung vor.
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 2011 ist er auch als Betreuer tätig. Er betreut 31 volljährige Personen. Seine monatlichen Bruttoeinnahmen hier raus liegen bei 3500 bis 5000 €. Im Jahre 2011 hat das Amtsgericht Köln durch einen Beschluss die Berufstätigkeit der Betreuung festgestellt.
Ende 2013 weist die zuständige Behörde der Stadt Köln der Kläger auf die Anzeigepflicht seiner Berufsbetreuungstätigkeit hin. Kläger lehnt eine Anzeige ab und verweist auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Die Behörde schreibt ihn noch einmal an und setzt ihm für die Anzeige der Betreuung eine Frist. Der Kläger lehnt erneut die Anzeige ab.
Nach Ablauf der Frist erlässt die Behörde eine Ordnungsverfügung. Danach wird dem Kläger aufgegeben seine Betreuungstätigkeit anzuzeigen.
Dagegen richtet sich nun die Klage.
Klägervortrag:
Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig. Eine Anzeigepflicht iSv. § 14 I GewO für die Betreuungspflicht bestehe nicht. Der Kläger betreue im Sinne von § 1901 BGB. Dies gehöre zu den originären Aufgaben eines Rechtsanwalts. Der persönliche Anwendungsbereich sei wegen § 6 GewO und § 3 BRAO schon gar nicht eröffnet.
Der sachliche Anwendungsbereich sei auch nicht eröffnet. Betreuung sei nicht gewerberechtlich. Sie sei nicht auf die Gewinnerzielung gerichtet.
Darüber hinaus sei der Sinn und Zweck des § 14 I GewO die Zuverlässigkeit und die Sachkunde eines Gewerbetreibenden zu sichern. Im Falle des Klägers sei dieser Sinn und Zweck schon dadurch erfüllt, weil die Betreuer der Aufsicht durch die Betreuungsgerichte und weil die Rechtsanwälte der Aufsicht der Kammer unterliegen.
Wenn genauso behandelt würde, wie andere Betreuer, dann würde Ungleiches gleich behandelt werden.
Schließlich sei die Behörde aber auch gar nicht befugt, den Kläger zu einer Anzeige mittels eines VA zu verpflichten.
Darüber hinaus macht aber eine Anzeige auch schon keinen Sinn mehr, weil der Behörde bereits bekannt ist, dass der Kläger als Betreuer tätig ist.
Beklagtenvortrag:
Eine Anzeigepflicht besteht. Betreuer ist kein Freier Beruf. Es ist auch kein Dienst höherer Art iSv. § 1 Abs. 2 PartGG.
Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei gehandelt. Ein Rechtsverstoß musste beseitigt werden. Die Ordnungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Nur so könne die Gewerbeaufsicht gewährleistet werden. Ein Ausfühlen der Anmeldung sei dem Kläger zumutbar. (Ein Formular "Gewerbe-Anmeldung" war der Klausur beigefügt)
Die Beklagte beantragte:
Festzustellen, dass das Verfahren als zurückgenommen gilt
hilfsweise die Klage abzuweisen.
Die Klausur ist anscheinend der folgenden Entscheidung nachgebildet:
BVerwG 8 C 7.12 vom 27.02.2013
Dem Sachverhalt liegt die Klage eines Rechtsanwalts vor dem Verwaltungsgericht Köln zu Grunde.
Antrag:
den Bescheid vom 27.01.14 aufzuheben
In der Klagebegründung stehen nur drei Sätze: Der Bescheid ist rechtswidrig. Die Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig. Die ergänzende Klagebegründung wird innerhalb eines Monats erfolgen.
Nach einem Monat verfügt das Gericht an den Kläger die Aufforderung das Verfahren hinsichtlich der angekündigten Klagebegründung beizutreiben und setzt dem Kläger hierfür eine Frist von zwei Monaten. Das Schreiben wird per Empfangsbestätigung zugestellt.
Nach dem Ablauf von zwei Monaten erlässt das Gericht einen Beschluss. Danach wird die Rücknahme der Klage gem. §. 92 Abs. 2 VwGO fingiert.
Am nächsten Tag schickt der Kläger ein Schreiben an das Gericht und beantragt das Verfahren fortzusetzen.
Kläger ist der Ansicht, es läge schon keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Das Schreiben sei an ihn als Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Er betreibt aber die Klage in seinem Namen und nicht als Prozessbevollmächtigter. Darüber hinaus lägen auch keine Voraussetzungen für eine Beitreibungsaufforderung vor.
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 2011 ist er auch als Betreuer tätig. Er betreut 31 volljährige Personen. Seine monatlichen Bruttoeinnahmen hier raus liegen bei 3500 bis 5000 €. Im Jahre 2011 hat das Amtsgericht Köln durch einen Beschluss die Berufstätigkeit der Betreuung festgestellt.
Ende 2013 weist die zuständige Behörde der Stadt Köln der Kläger auf die Anzeigepflicht seiner Berufsbetreuungstätigkeit hin. Kläger lehnt eine Anzeige ab und verweist auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Die Behörde schreibt ihn noch einmal an und setzt ihm für die Anzeige der Betreuung eine Frist. Der Kläger lehnt erneut die Anzeige ab.
Nach Ablauf der Frist erlässt die Behörde eine Ordnungsverfügung. Danach wird dem Kläger aufgegeben seine Betreuungstätigkeit anzuzeigen.
Dagegen richtet sich nun die Klage.
Klägervortrag:
Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig. Eine Anzeigepflicht iSv. § 14 I GewO für die Betreuungspflicht bestehe nicht. Der Kläger betreue im Sinne von § 1901 BGB. Dies gehöre zu den originären Aufgaben eines Rechtsanwalts. Der persönliche Anwendungsbereich sei wegen § 6 GewO und § 3 BRAO schon gar nicht eröffnet.
Der sachliche Anwendungsbereich sei auch nicht eröffnet. Betreuung sei nicht gewerberechtlich. Sie sei nicht auf die Gewinnerzielung gerichtet.
Darüber hinaus sei der Sinn und Zweck des § 14 I GewO die Zuverlässigkeit und die Sachkunde eines Gewerbetreibenden zu sichern. Im Falle des Klägers sei dieser Sinn und Zweck schon dadurch erfüllt, weil die Betreuer der Aufsicht durch die Betreuungsgerichte und weil die Rechtsanwälte der Aufsicht der Kammer unterliegen.
Wenn genauso behandelt würde, wie andere Betreuer, dann würde Ungleiches gleich behandelt werden.
Schließlich sei die Behörde aber auch gar nicht befugt, den Kläger zu einer Anzeige mittels eines VA zu verpflichten.
Darüber hinaus macht aber eine Anzeige auch schon keinen Sinn mehr, weil der Behörde bereits bekannt ist, dass der Kläger als Betreuer tätig ist.
Beklagtenvortrag:
Eine Anzeigepflicht besteht. Betreuer ist kein Freier Beruf. Es ist auch kein Dienst höherer Art iSv. § 1 Abs. 2 PartGG.
Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei gehandelt. Ein Rechtsverstoß musste beseitigt werden. Die Ordnungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Nur so könne die Gewerbeaufsicht gewährleistet werden. Ein Ausfühlen der Anmeldung sei dem Kläger zumutbar. (Ein Formular "Gewerbe-Anmeldung" war der Klausur beigefügt)
Die Beklagte beantragte:
Festzustellen, dass das Verfahren als zurückgenommen gilt
hilfsweise die Klage abzuweisen.
15.08.2014, 22:00
Und nun die V-2
Klausur aus Anwaltsicht.
Die Mandantin bittet wie immer um anwaltliche Beratung,
Der Geschäftsführer der Mandantin schildert gegenüber dem Anwalt folgenden Sachverhalt. Die Mandantin betreibt Werbeanlagen. Die Stadt Aachen hat ihr Ende 2010 eine Sondernutzungserlaubnis zum Errichten einer Premiumsäule erteilt. Die Erlaubnis hatte einen Widerrufsvorbehalt und war bis 2025 erteilt worden. Die Erlaubnis enthielt auch einen Hinweis. In diesem stand, dass die Ortsbesichtigung ergab, dass von der Werbeanlage keine Gefahren für die Sicherheit und die Leichtigkeit für den Straßenverkehr ausgehen. Die Werbeanlage ist im November 2010 errichtet worden.
Ende 2013 meldete sich nun die Stadt telefonisch bei der Mandantin und teilte ihr mit, dass sie die Werbesäule versetzen muss. Der Stadt Aachen lag nun eine Unfallanalyse aus Januar 2013 vor. Diese hat ergeben, dass in dem Kreuzungsbereich, wo auch die Säule steht, im Zeitraum 2009 bis 2012 zu 87 Verkehrsunfällen gekommen ist (2009: 27; 2010: 25; 2011: 15 und 2012: 14). Seit März 2013 hat die Stadt deswegen in diesem Kreuzungsbereich Maßnahmen, wie eine Verkehrsinsel und ähnliches, getroffen. Und deshalb soll auch die Werbesäule auf die gegenüberliegende Straßenseite versetzt werden, damit diese die Sicht für die Autofahrer, die aus einer Nebenstraße auf die Vorfahrtsberechtigte Straße nicht beeinträchtigt wird.
Die Mandantin lehnte die Versetzung der Säule ab, weil dies mit Kosten verbunden ist und weil der Stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite werbe-psychologisch ungünstig ist.
Die Stadt kündigte den Widerruf der Erlaubnis an. Die Mandantin lehnte wiederum die Versetzung ab.
Am 11.07.14 erließ die Stadt einen Rücknahmebescheid (zugestellt am 15.07.14)
1) Die Sondernutzungserlaubnis wird gem. § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen
2) Der Sofortvollzug wird angeordnet.
Die Begründung der Stadt:
Die Sondernutzungserlaubnis ist rechtswidrig. Von der Werbeanlage bestand die Gefahr für die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs bereits zum
Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis war der Sachverhalt nicht vollständig ausermittelt gewesen. Durch die Werbeanlage wird die Sicht der Autofahrer auf die Straße beeinträchtigt. Dadurch besteht Gefahr für die Autofahrer und insbesondere für die Fahrradfahrer.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mandantin bereits eine Klage.
Am 14.08.14 erließ die Stadt noch einen Bescheid.
1) Es wird aufgegeben die Werbeanlage bis zum 27.08.14 zu entfernen
2) Der Sofortvollzug wird angeordnet.
Begründung:
Da die Erlaubnis zurückgenommen worden ist, muss die Mandantin die Werbesäule wegen § 18 Abs. 4 Satz 3 StrWG entfernen.
Die Mandantin meint, von der Werbeanlagen gingen und gehen keine Gefahren aus.
Sie möchte die Werbeanlage auf dem jetzigen Standort stehen lassen. Wegen der kurzen Frist sei Eile geboten.
Schadenersatz möchte sie vorerst nicht geltend machen.
Bearbeitervermerk:
Baurechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen.
Falls das Vorgehen gegen den Bescheid vom 11.07.14 erfolgsversprechend ist, ist nur ein Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 11.07.14 an das Gericht zu fertigen. Sonst keinen Schriftsatz mehr.
Falls das Vorgehen nur gegen den Bescheid vom 14.08.14 erfolgsversprechend ist, dann ist nur ein Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 14.08.14 an das Gericht zu fertigen.
Ende
Klausur aus Anwaltsicht.
Die Mandantin bittet wie immer um anwaltliche Beratung,
Der Geschäftsführer der Mandantin schildert gegenüber dem Anwalt folgenden Sachverhalt. Die Mandantin betreibt Werbeanlagen. Die Stadt Aachen hat ihr Ende 2010 eine Sondernutzungserlaubnis zum Errichten einer Premiumsäule erteilt. Die Erlaubnis hatte einen Widerrufsvorbehalt und war bis 2025 erteilt worden. Die Erlaubnis enthielt auch einen Hinweis. In diesem stand, dass die Ortsbesichtigung ergab, dass von der Werbeanlage keine Gefahren für die Sicherheit und die Leichtigkeit für den Straßenverkehr ausgehen. Die Werbeanlage ist im November 2010 errichtet worden.
Ende 2013 meldete sich nun die Stadt telefonisch bei der Mandantin und teilte ihr mit, dass sie die Werbesäule versetzen muss. Der Stadt Aachen lag nun eine Unfallanalyse aus Januar 2013 vor. Diese hat ergeben, dass in dem Kreuzungsbereich, wo auch die Säule steht, im Zeitraum 2009 bis 2012 zu 87 Verkehrsunfällen gekommen ist (2009: 27; 2010: 25; 2011: 15 und 2012: 14). Seit März 2013 hat die Stadt deswegen in diesem Kreuzungsbereich Maßnahmen, wie eine Verkehrsinsel und ähnliches, getroffen. Und deshalb soll auch die Werbesäule auf die gegenüberliegende Straßenseite versetzt werden, damit diese die Sicht für die Autofahrer, die aus einer Nebenstraße auf die Vorfahrtsberechtigte Straße nicht beeinträchtigt wird.
Die Mandantin lehnte die Versetzung der Säule ab, weil dies mit Kosten verbunden ist und weil der Stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite werbe-psychologisch ungünstig ist.
Die Stadt kündigte den Widerruf der Erlaubnis an. Die Mandantin lehnte wiederum die Versetzung ab.
Am 11.07.14 erließ die Stadt einen Rücknahmebescheid (zugestellt am 15.07.14)
1) Die Sondernutzungserlaubnis wird gem. § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen
2) Der Sofortvollzug wird angeordnet.
Die Begründung der Stadt:
Die Sondernutzungserlaubnis ist rechtswidrig. Von der Werbeanlage bestand die Gefahr für die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs bereits zum
Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis war der Sachverhalt nicht vollständig ausermittelt gewesen. Durch die Werbeanlage wird die Sicht der Autofahrer auf die Straße beeinträchtigt. Dadurch besteht Gefahr für die Autofahrer und insbesondere für die Fahrradfahrer.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mandantin bereits eine Klage.
Am 14.08.14 erließ die Stadt noch einen Bescheid.
1) Es wird aufgegeben die Werbeanlage bis zum 27.08.14 zu entfernen
2) Der Sofortvollzug wird angeordnet.
Begründung:
Da die Erlaubnis zurückgenommen worden ist, muss die Mandantin die Werbesäule wegen § 18 Abs. 4 Satz 3 StrWG entfernen.
Die Mandantin meint, von der Werbeanlagen gingen und gehen keine Gefahren aus.
Sie möchte die Werbeanlage auf dem jetzigen Standort stehen lassen. Wegen der kurzen Frist sei Eile geboten.
Schadenersatz möchte sie vorerst nicht geltend machen.
Bearbeitervermerk:
Baurechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen.
Falls das Vorgehen gegen den Bescheid vom 11.07.14 erfolgsversprechend ist, ist nur ein Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 11.07.14 an das Gericht zu fertigen. Sonst keinen Schriftsatz mehr.
Falls das Vorgehen nur gegen den Bescheid vom 14.08.14 erfolgsversprechend ist, dann ist nur ein Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 14.08.14 an das Gericht zu fertigen.
Ende
16.08.2014, 10:27
Daumen hoch für die Berichte!