27.04.2014, 13:03
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im August geschrieben werden:
04.08.: Z-1
05.08.: Z-2
07.08.: Z-3
08.08.: Z-4
11.08.: S-1
12.08.: S-2
14.08.: V-1
15.08.: V-2
04.08.: Z-1
05.08.: Z-2
07.08.: Z-3
08.08.: Z-4
11.08.: S-1
12.08.: S-2
14.08.: V-1
15.08.: V-2
04.08.2014, 18:23
Dem Sachverhalt lag eine Klage zugrunde. Der Kläger und der Beklagte hatten am 01.02.2010 einem Pachtvertrag über ein Grundstück mit einem Tierarztpraxisgebäude und Pferdestall geschlossen.
Eigentümerin des Grundstücks ist eine GmbH. Diese hatte einen Pachtvertrag mit einer GbR geschlossen.
Die GbR schloss wiederum einen Pachtvertrag mit dem Kläger. Dies bestreitet der Beklagte.
Eine Unterverpachtung war jeweils gestattet.
Der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten sah unteranderem folgende Klauseln vor:
- Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Bei einer Kündigung auch aus wichtigem Grund beträgt die Kündigungsfrist 5 Jahre.
Es war eine Pacht von 3000 € vereinbart, fällig zum 3.des Kalendermonats.
Im Januar 2014 bezahlte der Beklagte keine Pacht. Der Kläger forderte ihn zu Zahlung auf. Im Februar bezahlte der Beklagte erneut keine Pacht. Der Kläger kündigte den Pachtvertrag fristlos aus wichtigem Grund. Die Kündigung schickte er am 12.02.2014 per Email an den Beklagten.
Am 20.02.2014 teilte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben mit, er nehme die Kündigung zu Kenntnis. Ansprüche auf Herausgabe Räumung stünden dem Kläger aber nicht zu.
Der Kläger erhob Klage und beantragt:
1) Beklagen zu verurteilen das Grundstück zu räumen und herauszugeben.
2) Beklagten zu Zahlung von 6000 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen zu verurteilen
Im schriftlichen Verfahren ergeht gg.den Beklagen ein VU. Zustellung an Bekl. am 28.03.14 an Kläger am 29.03.14. Beklager erhebt Einspruch beim Gericht am 14.04.14 und hilfsweise Wiedereinsetzung.
Vortrag des Beklagten:
Dem Kläger stehe kein Herausgabeanspruch, da er nicht Eigentümer sei.
Dem Kläger stehen keine vertraglichen Herausgabeansprüche. Der Pachtvertrag sei unwirksam. Aus diesem gehe nämlich nicht hervor, dass der Kläger lediglich als "Zwischenpächter" den Vertrag geschlossen habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen das Grundstück weiter zu verpachten.
Der Vertrag sei nichtig. Es läge ein Scheingeschäft vor. Der Kläger sei für die GbR als Strohmann aufgetreten. Die GbR sei nämlich insolvent.
Der Vertrag sei auch nichtig, weil sittenwidrig. Nur zur Vereitelung von Gläubigerrechten geschlossen.
Kündigung sei ebenfalls unwirksam, weil nicht formgerecht. Außerdem müsste die Frist von 5 Jahren eingehalten werden.
Der Beklagte teilte ebenfalls mit, er habe das Grundstück an eine UG (haftungsbeschränkt), deren Geschäftsführer er ist, weiterverpachtet.
Kläger erweitert die Klage wie folgt:
3) Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch mit Beklagter zu 1) zu verurteilen das Grundstück zu räumen und herauszugeben.
4) Beklagten zu 1) zu Zahlung weiterer 6000€ zzgl.Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie seit Mai 2014 je 3000€ als Nutzungsentschädigung zzgl. Zinsen seit Fälligkeit und Rechtshängigkeit bis zu Räumung zu zahlen.
Zustellung dieses Schriftsatses am 30.04.14.
Beglagten widersprechen der Klageerweiterung und Beantragen das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Beklagten sind der Ansicht dem Klager stehe keine Nutzungsentschädigung, weil er keine Nutzungsrechte habe. Der Antrag auf zukünftige Leistungen sei unzulässig.
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
Bearbeitervermerk:
Kostenentscheidung und Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen.
Wenn Einspruch unzulässig oder die Klage ganz oder teilweise unzulässig, dann sollte ein Hilfsgutachten
Eigentümerin des Grundstücks ist eine GmbH. Diese hatte einen Pachtvertrag mit einer GbR geschlossen.
Die GbR schloss wiederum einen Pachtvertrag mit dem Kläger. Dies bestreitet der Beklagte.
Eine Unterverpachtung war jeweils gestattet.
Der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten sah unteranderem folgende Klauseln vor:
- Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Bei einer Kündigung auch aus wichtigem Grund beträgt die Kündigungsfrist 5 Jahre.
Es war eine Pacht von 3000 € vereinbart, fällig zum 3.des Kalendermonats.
Im Januar 2014 bezahlte der Beklagte keine Pacht. Der Kläger forderte ihn zu Zahlung auf. Im Februar bezahlte der Beklagte erneut keine Pacht. Der Kläger kündigte den Pachtvertrag fristlos aus wichtigem Grund. Die Kündigung schickte er am 12.02.2014 per Email an den Beklagten.
Am 20.02.2014 teilte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben mit, er nehme die Kündigung zu Kenntnis. Ansprüche auf Herausgabe Räumung stünden dem Kläger aber nicht zu.
Der Kläger erhob Klage und beantragt:
1) Beklagen zu verurteilen das Grundstück zu räumen und herauszugeben.
2) Beklagten zu Zahlung von 6000 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen zu verurteilen
Im schriftlichen Verfahren ergeht gg.den Beklagen ein VU. Zustellung an Bekl. am 28.03.14 an Kläger am 29.03.14. Beklager erhebt Einspruch beim Gericht am 14.04.14 und hilfsweise Wiedereinsetzung.
Vortrag des Beklagten:
Dem Kläger stehe kein Herausgabeanspruch, da er nicht Eigentümer sei.
Dem Kläger stehen keine vertraglichen Herausgabeansprüche. Der Pachtvertrag sei unwirksam. Aus diesem gehe nämlich nicht hervor, dass der Kläger lediglich als "Zwischenpächter" den Vertrag geschlossen habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen das Grundstück weiter zu verpachten.
Der Vertrag sei nichtig. Es läge ein Scheingeschäft vor. Der Kläger sei für die GbR als Strohmann aufgetreten. Die GbR sei nämlich insolvent.
Der Vertrag sei auch nichtig, weil sittenwidrig. Nur zur Vereitelung von Gläubigerrechten geschlossen.
Kündigung sei ebenfalls unwirksam, weil nicht formgerecht. Außerdem müsste die Frist von 5 Jahren eingehalten werden.
Der Beklagte teilte ebenfalls mit, er habe das Grundstück an eine UG (haftungsbeschränkt), deren Geschäftsführer er ist, weiterverpachtet.
Kläger erweitert die Klage wie folgt:
3) Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch mit Beklagter zu 1) zu verurteilen das Grundstück zu räumen und herauszugeben.
4) Beklagten zu 1) zu Zahlung weiterer 6000€ zzgl.Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie seit Mai 2014 je 3000€ als Nutzungsentschädigung zzgl. Zinsen seit Fälligkeit und Rechtshängigkeit bis zu Räumung zu zahlen.
Zustellung dieses Schriftsatses am 30.04.14.
Beglagten widersprechen der Klageerweiterung und Beantragen das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Beklagten sind der Ansicht dem Klager stehe keine Nutzungsentschädigung, weil er keine Nutzungsrechte habe. Der Antrag auf zukünftige Leistungen sei unzulässig.
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
Bearbeitervermerk:
Kostenentscheidung und Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen.
Wenn Einspruch unzulässig oder die Klage ganz oder teilweise unzulässig, dann sollte ein Hilfsgutachten
05.08.2014, 22:08
Und nun Z-2:
Der Geschäftsführer einer Event GmbH kommt in die Kanzlei und schildert folgenden Sachverhalt:
Die GmbH hat eine Loge (mit Sitzmöglichkeiten und einer Bar) in einer Konzert Halle. Die GmbH bietet die Nutzung dieser Loge an. Hierfür schließt sie mit ihren Kunden eine Nutzungsvereinbarung. Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Die Nutzungsgebühr beträgt 5.000 € im Jahr und ist im Voraus fällig. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn dieser nicht 6 Monate vor der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Außerdem enthält die Vereinbarung eine Klausel wonach Nutzungsrechte nur mit Zustimmung der GmbH abgetreten werden dürfen. Sollte die GmbH die Zustimmung verweigern, kann die Vertragspartei den Nutzungsvertrag zum Monatsende kündigen.
Die Vereinbarung enthielt auch eine Gerichtsstandsvereibarung für Bochum.
Die GmbH hat Ende des Jahres 2009 mit der Handy Man GmbH einen solchen Vertrag geschlossen. Die Handy Man GmbH wurde dabei von einem Justin F. vertreten. Dieser ist der Geschäftsführer einer Sanitär GmbH. Die Vertretung war laut Bearbeitervermerk ordnungsgemäß. Der Geschäftsführer der Mandantin und Justin F. waren persönlich bekannt.
Ende 2010 schickte der Justn F. ein Schreiben an die Mandantin, wonach die Rechnung über die Nutzung der Loge für das Jahr 2011 an die Adresse der Sanitär GmbH geschickt werden sollte. Der Ansprechpartner sollte für die Mandantin nun Justin F. sein. Über die Handy Man GmbH ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Aus diesem Grund schickte die Mandantin für die Jahre 2011 und 2012 die Rechnungen für die Nutzung der Loge an die Sanitär GmbH. Die Loge ist durch die Sanitär GmbH auch tatsächlich genutzt worden.
Ende 2012 schickte die Mandantin eine Rechnung für das Jahr 2013 an die Sanitär GmbH. Darauf meldete sich der Justin F. bei der Mandanthin. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Mandantin und dem Justin F. Der Inhalt ist jedoch streitig. Justin F. behauptet, es sei versucht worden die Nutzungsvereinbarung an seine Wünsche anzupassen, der GF der Mandantin wollte aber seine Geschäftsmodalitäten nicht ändern. Darauf hin habe der GF der Mandantin gesagt, schicke mir eine Kündigung mit Briefbogen der Sanitär GmbH. Diese bräuchte er für die Buchhaltung. Damit sollte die Sache dann erledigt sein.
Eine solche Abrede habe laut der Mandantin nicht stattgefunden.
Da die Sanitär GmbH nicht zahlte, forderte die Mandantin diese zu Zahlung auf. Jedoch ohne Erfolg. Im April 2014 erhob die Mandantin Klage beim AG Bochum auf Zahlung von 5.000 €.
Ein Termin zu mündlichen Verhandlung ist anberaumt worden. Im Termin war die Mandantin nicht anwaltlich vertreten. Für die Sanitär GmbH war lediglich der Prozessbevollmächtigte anwesend. Der Vorsitzende schlug einen Vergleich vor.
Die Sanitär GmbH sollte 2.500 € an die Mandantin zahlen.
Die Mandantin nahm den Vorschlag an. Für die Sanitär GmbH wollte der Anwalt ohne Rücksprache keine Erklärungen abgeben. Der Vorsitzende bestimmte eine Frist zu Annahme von zwei Wochen.
Termin war am 11.07.14. Eingang der Erklärung der Sanitär GmbH beim Gericht am 25.07.14. Bei der Mandantin am 29.07.14.
Die Sanitär GmbH (Sitz Gelsenkirchen) rügt die örtliche Zuständigkeit.
Die Mandantin möchte wissen, ob der Vergleich wirksam zustande gekommen ist. Ob sie noch Zinsen geltend machen kann und welches Gericht nun örtlich zuständig ist.
Der Geschäftsführer einer Event GmbH kommt in die Kanzlei und schildert folgenden Sachverhalt:
Die GmbH hat eine Loge (mit Sitzmöglichkeiten und einer Bar) in einer Konzert Halle. Die GmbH bietet die Nutzung dieser Loge an. Hierfür schließt sie mit ihren Kunden eine Nutzungsvereinbarung. Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Die Nutzungsgebühr beträgt 5.000 € im Jahr und ist im Voraus fällig. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn dieser nicht 6 Monate vor der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Außerdem enthält die Vereinbarung eine Klausel wonach Nutzungsrechte nur mit Zustimmung der GmbH abgetreten werden dürfen. Sollte die GmbH die Zustimmung verweigern, kann die Vertragspartei den Nutzungsvertrag zum Monatsende kündigen.
Die Vereinbarung enthielt auch eine Gerichtsstandsvereibarung für Bochum.
Die GmbH hat Ende des Jahres 2009 mit der Handy Man GmbH einen solchen Vertrag geschlossen. Die Handy Man GmbH wurde dabei von einem Justin F. vertreten. Dieser ist der Geschäftsführer einer Sanitär GmbH. Die Vertretung war laut Bearbeitervermerk ordnungsgemäß. Der Geschäftsführer der Mandantin und Justin F. waren persönlich bekannt.
Ende 2010 schickte der Justn F. ein Schreiben an die Mandantin, wonach die Rechnung über die Nutzung der Loge für das Jahr 2011 an die Adresse der Sanitär GmbH geschickt werden sollte. Der Ansprechpartner sollte für die Mandantin nun Justin F. sein. Über die Handy Man GmbH ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Aus diesem Grund schickte die Mandantin für die Jahre 2011 und 2012 die Rechnungen für die Nutzung der Loge an die Sanitär GmbH. Die Loge ist durch die Sanitär GmbH auch tatsächlich genutzt worden.
Ende 2012 schickte die Mandantin eine Rechnung für das Jahr 2013 an die Sanitär GmbH. Darauf meldete sich der Justin F. bei der Mandanthin. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Mandantin und dem Justin F. Der Inhalt ist jedoch streitig. Justin F. behauptet, es sei versucht worden die Nutzungsvereinbarung an seine Wünsche anzupassen, der GF der Mandantin wollte aber seine Geschäftsmodalitäten nicht ändern. Darauf hin habe der GF der Mandantin gesagt, schicke mir eine Kündigung mit Briefbogen der Sanitär GmbH. Diese bräuchte er für die Buchhaltung. Damit sollte die Sache dann erledigt sein.
Eine solche Abrede habe laut der Mandantin nicht stattgefunden.
Da die Sanitär GmbH nicht zahlte, forderte die Mandantin diese zu Zahlung auf. Jedoch ohne Erfolg. Im April 2014 erhob die Mandantin Klage beim AG Bochum auf Zahlung von 5.000 €.
Ein Termin zu mündlichen Verhandlung ist anberaumt worden. Im Termin war die Mandantin nicht anwaltlich vertreten. Für die Sanitär GmbH war lediglich der Prozessbevollmächtigte anwesend. Der Vorsitzende schlug einen Vergleich vor.
Die Sanitär GmbH sollte 2.500 € an die Mandantin zahlen.
Die Mandantin nahm den Vorschlag an. Für die Sanitär GmbH wollte der Anwalt ohne Rücksprache keine Erklärungen abgeben. Der Vorsitzende bestimmte eine Frist zu Annahme von zwei Wochen.
Termin war am 11.07.14. Eingang der Erklärung der Sanitär GmbH beim Gericht am 25.07.14. Bei der Mandantin am 29.07.14.
Die Sanitär GmbH (Sitz Gelsenkirchen) rügt die örtliche Zuständigkeit.
Die Mandantin möchte wissen, ob der Vergleich wirksam zustande gekommen ist. Ob sie noch Zinsen geltend machen kann und welches Gericht nun örtlich zuständig ist.
08.08.2014, 13:00
Danke für die tollen Zusammenfassungen!!
09.08.2014, 12:43
von welchem Bundesland berichtet ihr denn? Schleswig Holstein?
11.08.2014, 15:12
Wäre super, wenn noch über Z 3 und Z 4, sowie die übrigen Klausuren berichtet werden könnte. Ansonsten schonmal vielen Dank, sehr gute Berichte.
14.08.2014, 19:42
Die Klausuren sind aus NRW. Sie laufen jedoch im Ringaustauch in Bremen (ich weiß nicht, mit welchen Ländern Bremen noch zusammen schreibt)
14.08.2014, 19:44
Z 3
Klage einer Elektro GmbH gegen die Immobilien GmbH (zugestellt am 25.03.2014)
Anträge:
1) Die Zwangsvollstreckung aus dem zum Protokoll vor dem Landgericht Hagen abgegebenen Vergleich vom 21.11.2013 wird für unzulässig erklärt.
2) Die Beklagte zu verurteilen die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs herauszugeben.
Dem Vergleich liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien haben schon lange Geschäftsbeziehungen und die Immobilien GmbH hat an die Elektro GmbH eine Rechnung doppelt bezahlt. Diese konnte die Elektro GmbH wegen fehlender Rechnungsnummer nicht zuordnen. Die Immobilien GmbH hat dann geklagt und die Parteien haben sich dann darauf geeinigt, dass die Elektro GmbH 8.000 € an die Immobilien GmbH zahlt.
Im März 2014 verlangt die Immobilien GmbH dann die Zahlung aus dem Vergleich und droht mit der Zwangsvollstreckung.
Die Elektro GmbH erhebt Klage.
Vortrag der Elektro GmbH:
Sie habe am 29.01.2014 einen Betrag in Höhe von 4.000 € an die Immobilien GmbH überwiesen.
Am 24.02.2014 habe sie dann an die Immobilien GmbH eine Rechnung wegen Werklohn in Höhe von 4.000 € ausgestellt. Und erklärt mit Schreiben vom 25.02.2014 die Aufrechnung in dieser Höhe.
Vortrag der Immobilien GmbH:
Bestreiten mit Nichtwissen, dass die Elektro GmbH den Betrag in Höhe von 4.000 € überwiesen hat.
Die Rechnung vom 24.02.2014 sei noch gar nicht fällig, da zahlbar innerhalb der nächsten 30 Tage. Ein Schreiben vom 25.02.2014 habe sie nie erhalten.
Die Elektro GmbH erklärt die Aufrechnung vorsorglich noch einmal mit Schriftsatz am 18.04.2014, der Immobilien zugestellt am 29.03.2014.
Die Immobilien GmbH erhebt eine Widerklage (zugestellt am 04.04.2014) Dieser liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im März 2012 beauftragt die Immobilien GmbH die Elektro GmbH eine Rampenheizung (oder so ähnlich) in einem Parkhaus auszutauschen. Die Abnahme erfolgte am 31.05,2012. Ende Juli/Anfang August ist der Immobilien GmbH dann aufgefallen, dass mit der Heizung etwas nicht stimmt. Die Heizung kann nämlich in einem Modus "Manuell" und "Automatik" betrieben werden. "Manuell" heißt Dauerbetrieb. "Automatik" heißt Betrieb nur bei einer Außentemperatur von unter 5 ° C. Beim Betrieb der Heizung leuchtet eine Kontrollleuchte. Die Heizung war bei bzw. nach dem Einbau auf "Automatik" betrieben.
Nach einer Überprüfung durch die Immobilien GmbH ist dann festgestellt worden, dass die Schalter "Manuell" und "Automatik" falsch verdrahtet bzw. vertauscht waren. Das heißt in den Monaten Juni und Juli lief die Heizung auf Dauerbetrieb obwohl im Modus "Automatik".
Der Immobilien GmbH sind dadurch Strommehrkosten von 8.000 € entstanden. Diese macht sie im Wege der Widerklage geltend (nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz).
In dem Vertrag zwischen der Immobilien GmbH und der Elektro GmbH war unter anderem eine Klausel. Danach "sichert die Unternehmerin (die Elektro GmbH) den Einbau erprobter, mangelfreier und ungebrauchter Baustoffe und Materialien. Von der Nachkontrolle sollte die Unternehmerin nicht entbunden werden (oder so ähnlich)"
Vortrag der Immobilien GmbH:
Die Elektro GmbH hafte für ihr eigenes und fremdes Verschulden.
Vortrag der Elektro GmbH:
Den Mangel konnte man von außen nicht erkennen. Die Immobilien GmbH treffe ein Mitverschulden. Sie hätte auf Grund der Kontrollleuchte erkennen können, dass die Heizung im Betrieb ist, obwohl es ja über 5 ° C war. Außerdem hätte ihr der enorme Stromverbrauch auffallen müssen.
Vortrag der Immobilien GmbH:
Vielmehr treffe die Elektro GmbH das Mitverschulden. Ihr hätte die Kontrollleuchte beim ersten Inbetriebnehmen ebenfalls auffallen müssen.
Irgendwann im Juni oder Juli 2014 erklärt die Beklagte! die Immobilien GmbH den Rechtsstreit hinsichtlich der 4.000 € wegen der Aufrechnung für erledigt bzw. sei sie nun, da die Rechnung nun ja fällig ist, mit der Verrechnung einverstanden.
Die Elektro GmbH meint die Erklärung der Immobilien GmbH mache keinen Sinn.
Die Immobilien GmbH die nicht Akzeptierung der Erklärung sei rechtsmissbräuchlich.
Ach ja! Darüber hinaus gab es noch eine Klage. Die Elektro GmbH hatte bereits im März 2014 eine identische Klage (Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem Vergleich) erhoben.
Die Immobilien GmbH meint deswegen, die vorliegende Klage sei unzulässig.
In der mündlichen Verhandlung, teilt die Elektro GmbH mit, sie habe, die im März erhobene Klage gestern zurück genommen und diese Erklärung auch der Immobilien GmbH gestern zugefaxt.
Immobilien GmbH meint an der Zulässigkeit der Klage ändere die Rücknahme nichts.
Die Elektro GmbH stellte dann ihre Anträge (oben 1) und 2)). Die Immobilien GmbH stellte den Antrag aus der Widerklage und Klageabweisungsantrag. Die Elektro GmbH beantragte die Widerklage abzuweisen.
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
Bearbeitervermerk:
HGB und VOB nicht zu prüfen.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen.
Klage einer Elektro GmbH gegen die Immobilien GmbH (zugestellt am 25.03.2014)
Anträge:
1) Die Zwangsvollstreckung aus dem zum Protokoll vor dem Landgericht Hagen abgegebenen Vergleich vom 21.11.2013 wird für unzulässig erklärt.
2) Die Beklagte zu verurteilen die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs herauszugeben.
Dem Vergleich liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien haben schon lange Geschäftsbeziehungen und die Immobilien GmbH hat an die Elektro GmbH eine Rechnung doppelt bezahlt. Diese konnte die Elektro GmbH wegen fehlender Rechnungsnummer nicht zuordnen. Die Immobilien GmbH hat dann geklagt und die Parteien haben sich dann darauf geeinigt, dass die Elektro GmbH 8.000 € an die Immobilien GmbH zahlt.
Im März 2014 verlangt die Immobilien GmbH dann die Zahlung aus dem Vergleich und droht mit der Zwangsvollstreckung.
Die Elektro GmbH erhebt Klage.
Vortrag der Elektro GmbH:
Sie habe am 29.01.2014 einen Betrag in Höhe von 4.000 € an die Immobilien GmbH überwiesen.
Am 24.02.2014 habe sie dann an die Immobilien GmbH eine Rechnung wegen Werklohn in Höhe von 4.000 € ausgestellt. Und erklärt mit Schreiben vom 25.02.2014 die Aufrechnung in dieser Höhe.
Vortrag der Immobilien GmbH:
Bestreiten mit Nichtwissen, dass die Elektro GmbH den Betrag in Höhe von 4.000 € überwiesen hat.
Die Rechnung vom 24.02.2014 sei noch gar nicht fällig, da zahlbar innerhalb der nächsten 30 Tage. Ein Schreiben vom 25.02.2014 habe sie nie erhalten.
Die Elektro GmbH erklärt die Aufrechnung vorsorglich noch einmal mit Schriftsatz am 18.04.2014, der Immobilien zugestellt am 29.03.2014.
Die Immobilien GmbH erhebt eine Widerklage (zugestellt am 04.04.2014) Dieser liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im März 2012 beauftragt die Immobilien GmbH die Elektro GmbH eine Rampenheizung (oder so ähnlich) in einem Parkhaus auszutauschen. Die Abnahme erfolgte am 31.05,2012. Ende Juli/Anfang August ist der Immobilien GmbH dann aufgefallen, dass mit der Heizung etwas nicht stimmt. Die Heizung kann nämlich in einem Modus "Manuell" und "Automatik" betrieben werden. "Manuell" heißt Dauerbetrieb. "Automatik" heißt Betrieb nur bei einer Außentemperatur von unter 5 ° C. Beim Betrieb der Heizung leuchtet eine Kontrollleuchte. Die Heizung war bei bzw. nach dem Einbau auf "Automatik" betrieben.
Nach einer Überprüfung durch die Immobilien GmbH ist dann festgestellt worden, dass die Schalter "Manuell" und "Automatik" falsch verdrahtet bzw. vertauscht waren. Das heißt in den Monaten Juni und Juli lief die Heizung auf Dauerbetrieb obwohl im Modus "Automatik".
Der Immobilien GmbH sind dadurch Strommehrkosten von 8.000 € entstanden. Diese macht sie im Wege der Widerklage geltend (nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz).
In dem Vertrag zwischen der Immobilien GmbH und der Elektro GmbH war unter anderem eine Klausel. Danach "sichert die Unternehmerin (die Elektro GmbH) den Einbau erprobter, mangelfreier und ungebrauchter Baustoffe und Materialien. Von der Nachkontrolle sollte die Unternehmerin nicht entbunden werden (oder so ähnlich)"
Vortrag der Immobilien GmbH:
Die Elektro GmbH hafte für ihr eigenes und fremdes Verschulden.
Vortrag der Elektro GmbH:
Den Mangel konnte man von außen nicht erkennen. Die Immobilien GmbH treffe ein Mitverschulden. Sie hätte auf Grund der Kontrollleuchte erkennen können, dass die Heizung im Betrieb ist, obwohl es ja über 5 ° C war. Außerdem hätte ihr der enorme Stromverbrauch auffallen müssen.
Vortrag der Immobilien GmbH:
Vielmehr treffe die Elektro GmbH das Mitverschulden. Ihr hätte die Kontrollleuchte beim ersten Inbetriebnehmen ebenfalls auffallen müssen.
Irgendwann im Juni oder Juli 2014 erklärt die Beklagte! die Immobilien GmbH den Rechtsstreit hinsichtlich der 4.000 € wegen der Aufrechnung für erledigt bzw. sei sie nun, da die Rechnung nun ja fällig ist, mit der Verrechnung einverstanden.
Die Elektro GmbH meint die Erklärung der Immobilien GmbH mache keinen Sinn.
Die Immobilien GmbH die nicht Akzeptierung der Erklärung sei rechtsmissbräuchlich.
Ach ja! Darüber hinaus gab es noch eine Klage. Die Elektro GmbH hatte bereits im März 2014 eine identische Klage (Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem Vergleich) erhoben.
Die Immobilien GmbH meint deswegen, die vorliegende Klage sei unzulässig.
In der mündlichen Verhandlung, teilt die Elektro GmbH mit, sie habe, die im März erhobene Klage gestern zurück genommen und diese Erklärung auch der Immobilien GmbH gestern zugefaxt.
Immobilien GmbH meint an der Zulässigkeit der Klage ändere die Rücknahme nichts.
Die Elektro GmbH stellte dann ihre Anträge (oben 1) und 2)). Die Immobilien GmbH stellte den Antrag aus der Widerklage und Klageabweisungsantrag. Die Elektro GmbH beantragte die Widerklage abzuweisen.
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
Bearbeitervermerk:
HGB und VOB nicht zu prüfen.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen.
14.08.2014, 19:46
Z-4
Der Klausur liegt folgende Entscheidung zu Grunde:
OLG Hamm, NJW RR 2013, 349
Mandant kommt und schildert folgenden Sachverhalt:
Er war mit seinem guten Freund am 13.12.13 in ein Hotel eingecheckt. Sie sind zu einem alljährlichen Treffen eingeladen. Das Hotel hat der Mandant schon viele Male besucht und bis jetzt war alles gut.
Am Abend des 14.12.13, vor dem Treffen, war er und sein Freund im Hotel essen. Dabei trafen Sie einen der Gesellschafter des Hotel, Benno Sieben. Sie teilten ihm dabei mit, dass sie diesen Nacht wohl später kommen werden und bei dem Treffen wohl auch Alkohol trinken werden. Daraufhin gab der Benno Sieben dem Mandanten einen Schlüssel für die Eingangstür des Hotels, damit diese nachts in das Hotel reinkommen können. Einen Nachtportier gab es nicht.
Als der Mandant mit seinem Freund gegen 4.00 Uhr am Hotel angetrunken, aber ohne Wahrnehmungsstörungen oder Erinnerungslücken, ankamen und den Schlüssel in das Schloss steckten, ging die Tür nicht auf. Auf der anderen Seite des Schlosses steckte nämlich ein Schlüssel und verhinderte dadurch, dass die Tür sich öffnen lies.
Der Mandant und sein Freund entdeckten im Inneren des Hotel eine Person. Dabei handelte es sich um Stanislaw Czerny, eine polnischen Reinigungskraft. Der Mann war erst seit vier Wochen in Deutschland und war der deutschen Sprache nicht mächtig. Dies hatte der Mandant aber erst im Nachhinein erfahren.
Der Mandant und sein Freund klopften an die Scheibe, um auf sich aufmerksam zu machen. Es war kalt draußen und sie wollten unbedingt rein. Irgendwann bemerkte Czerny den Mandanten und machte die Tür einen Spalt weit auf. Er wollte den Mandanten aber nicht reinlassen. Der Mandant und sein Freund drückten jedoch gegen die Tür und gelangen gegen den Widerstand des Czerny in das Hotel. Dabei sei es auch etwas laut geworden und es ist auch ruppig zu gegangen.
Als der Mandant und sein Freund schon bei der Treppe im Inneren des Hotels ankamen, ging der Czerny in die Küche und kam mit einem Küchenmesser heraus. Der Mandant und sein Freund sahen dies und versuchten nach draußen zu fliehen. Der Czerny holte sie jedoch ein und stach zu. Der Freund des Mandanten erlitt nur eine leichten Kratzer. Der Mandant wurde jedoch in den Oberkörper und in den Oberschenkel gestochen. Der Benno Sieben ist durch den Krach wach geworden, beendete die Situation und rief den Notarzt.
Der Mandant befand sich zwei Wochen in stationärer, vier Wochen in ambulanter Behandlung. Er bedarf noch Physiotherapie. Es bildeten sich Narben. Und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Mandant noch einmal operiert werden muss.
Darüber hinaus ist bei dem Angriff sein maßgeschneiderter Anzug zerstört worden.
Die Traumhotel OHG hatte drei Gesellschafter. Eine der Gesellschafter ist im August 2013 verstorben. Es sind zwei Erben vorhanden. Sie haben die Erbschaft angenommen. Im Gesellschaftsvertrag gibt es eine einfache Nachfolgeklausel. Danach wird die Gesellschaft automatisch mit den Erben fortgeführt.
Mandant möchte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er möchte wissen gegen wen er gerichtlich vorgehen kann. Bei Czetrny ist nichts zu holen. Er ist nicht mehr auffindbar.
Der Klausur liegt folgende Entscheidung zu Grunde:
OLG Hamm, NJW RR 2013, 349
Mandant kommt und schildert folgenden Sachverhalt:
Er war mit seinem guten Freund am 13.12.13 in ein Hotel eingecheckt. Sie sind zu einem alljährlichen Treffen eingeladen. Das Hotel hat der Mandant schon viele Male besucht und bis jetzt war alles gut.
Am Abend des 14.12.13, vor dem Treffen, war er und sein Freund im Hotel essen. Dabei trafen Sie einen der Gesellschafter des Hotel, Benno Sieben. Sie teilten ihm dabei mit, dass sie diesen Nacht wohl später kommen werden und bei dem Treffen wohl auch Alkohol trinken werden. Daraufhin gab der Benno Sieben dem Mandanten einen Schlüssel für die Eingangstür des Hotels, damit diese nachts in das Hotel reinkommen können. Einen Nachtportier gab es nicht.
Als der Mandant mit seinem Freund gegen 4.00 Uhr am Hotel angetrunken, aber ohne Wahrnehmungsstörungen oder Erinnerungslücken, ankamen und den Schlüssel in das Schloss steckten, ging die Tür nicht auf. Auf der anderen Seite des Schlosses steckte nämlich ein Schlüssel und verhinderte dadurch, dass die Tür sich öffnen lies.
Der Mandant und sein Freund entdeckten im Inneren des Hotel eine Person. Dabei handelte es sich um Stanislaw Czerny, eine polnischen Reinigungskraft. Der Mann war erst seit vier Wochen in Deutschland und war der deutschen Sprache nicht mächtig. Dies hatte der Mandant aber erst im Nachhinein erfahren.
Der Mandant und sein Freund klopften an die Scheibe, um auf sich aufmerksam zu machen. Es war kalt draußen und sie wollten unbedingt rein. Irgendwann bemerkte Czerny den Mandanten und machte die Tür einen Spalt weit auf. Er wollte den Mandanten aber nicht reinlassen. Der Mandant und sein Freund drückten jedoch gegen die Tür und gelangen gegen den Widerstand des Czerny in das Hotel. Dabei sei es auch etwas laut geworden und es ist auch ruppig zu gegangen.
Als der Mandant und sein Freund schon bei der Treppe im Inneren des Hotels ankamen, ging der Czerny in die Küche und kam mit einem Küchenmesser heraus. Der Mandant und sein Freund sahen dies und versuchten nach draußen zu fliehen. Der Czerny holte sie jedoch ein und stach zu. Der Freund des Mandanten erlitt nur eine leichten Kratzer. Der Mandant wurde jedoch in den Oberkörper und in den Oberschenkel gestochen. Der Benno Sieben ist durch den Krach wach geworden, beendete die Situation und rief den Notarzt.
Der Mandant befand sich zwei Wochen in stationärer, vier Wochen in ambulanter Behandlung. Er bedarf noch Physiotherapie. Es bildeten sich Narben. Und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Mandant noch einmal operiert werden muss.
Darüber hinaus ist bei dem Angriff sein maßgeschneiderter Anzug zerstört worden.
Die Traumhotel OHG hatte drei Gesellschafter. Eine der Gesellschafter ist im August 2013 verstorben. Es sind zwei Erben vorhanden. Sie haben die Erbschaft angenommen. Im Gesellschaftsvertrag gibt es eine einfache Nachfolgeklausel. Danach wird die Gesellschaft automatisch mit den Erben fortgeführt.
Mandant möchte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er möchte wissen gegen wen er gerichtlich vorgehen kann. Bei Czetrny ist nichts zu holen. Er ist nicht mehr auffindbar.
14.08.2014, 19:47
So und nun die S-1 Klausur
Beschuldigte leiht sich bei seinem Bekannten, Herr Niemser. ein Auto und sagt, er möchte einen Ausflug damit machen.
Tatsächlich hat der Beschuldigt geplant damit einen Unfall zu provozieren.
Der Beschuldigte fährt also mit einem Beifahrer, dieser ist in die Pläne nicht eingeweiht, über eine zweispurige Straße - für jede Richtung eine Spur - mit wenig Verkehr. Er reduziert seine Geschwindigkeit auf ca. 20 km/h und setzt den rechten Blinker. Von hinten nähert sich ein anders Fahrzeug, Herr Reuter. Er sieht, dass das Auto vor ihm langsamer fährt und der Blinker nach rechts blinkt und möchte deshalb überholen.
Beim Überholen schert der Beschuldigte nun für den Reuter plötzlich und völlig überraschend nach rechts aus. Es kommt zu einer Kollision. Sachschaden an dem Fahrzeug des Niemser, bei ca. 8.500 €, keine Personenschäden.
Der Beschuldigte teilt dem Niemser, dem Eigentümer des Pkws, er werde sich um die Schadensregulierung kümmern. Der Niemser tritt ihm die Ansprüche gegen die Versicherung ab.
Der Beschuldigte beauftragt nun ein Sachverständigengutachten. Ergebnis: Reparaturkosten ca bei 8.500 €. Nun kommt der Beschuldigte auf einen Werkstattinhaber, Stumpfer, zu und "animiert" ihn eine falsche Rechnung auszustellen.
Stumpfer soll nämlich das Auto nur oberflächlich reparieren (Für ca. 1.500 €). Dies wollte der Beschuldigte von der Summe bezahlen, die er von der Versicherung zu bekommen hofft. Für den verbliebenen Betrag von 3.500 € sollte der Stumpfer den Oldtimer des Beschuldigten reparieren. Den restlichen Betrag wollte der Beschuldigte für sich behalten.
Stumpfer hat nun das Auto repariert und die falsche Rechnung ausgestellt. Das Auto hat der Beschuldigte an den Niersen übergeben.
Das Sachverständigengutachten und die falsche Rechnung schickte der Beschuldigte an die Versicherung.
Die Versicherung ist misstrauisch, besichtigt das Auto und bekommt heraus, dass das Auto zwar repariert, aber sämtliche erforderlichen Arbeiten nicht durchgeführt worden sind. Eine Auszahlung auf die gefälschte Rechnung bleibt aus.
Der Beschuldigte wird vernommen:
Er sei unterwegs gewesen, um ein Cafe zu besuchen. Sagt aber, auf die restlichen Fragen, er könne sich nicht erinnern. Auf Nachfrage sagt er dann, er sei ausgeschert, um auf der gegenüber liegenden Seite zu parken, um in das Cafe zu gehen. Dort war aber gar kein Cafe in der Nähe.
Sein Beifahrer wird ebenfalls vernommen:
Bestätigt, dass der Beschuldigte langsam gefahren ist und dann plötzlich ausgeschert ist. Er habe ihn noch gefragt, warum er nun langsam fahre. Dieser sagte dann sinngemäß: ich zeige dir wie man zu Geld kommt, das Auto hinter uns ist eine Goldgrube.
Dann gibt es noch ein Schreiben der Versicherung an die StA. Dort führt die Versicherung aus, dass der Stumpfer, also der Werkstattinhaber, sich bei ihr gemeldet habe und ihr mitteilte, dass der Beschuldigte ihn "animiert" habe eine falsche Rechnung auszustellen und dass der Beschuldigte vorhatte, die Versicherungssumme zu kassieren.
Der Bruder des Beschuldigten wird vernommen:
Bestätigt den Plan seines Bruders. Er habe ein Telefonat belauscht. Sein Bruder bekam einen Anruf und ging aus dem Zimmer. Der Bruder hat dann seinen Bruder belauscht, wie er mit dem Stumpfer über die Sache sprach. Das Gespräch hat er sogar auf sein Handy aufgenommen und auf eine CD überspielt. Die CD brachte er zu der Vernehmung mit und überreichte diese dort. Die CD wurde abgespielt und über die Aufnahme ist noch gesprochen worden.
Dann meldete sich der Verteidiger und sagt, dass der Bruder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen wird.
Strafanträge sind gestellt. §§ 154, 154a StPO waren möglich. §§ 145d, 265 (und noch zwei weitere Paragraphen, die mir nicht mehr einfallen) waren nicht zu prüfen.
Beschuldigte leiht sich bei seinem Bekannten, Herr Niemser. ein Auto und sagt, er möchte einen Ausflug damit machen.
Tatsächlich hat der Beschuldigt geplant damit einen Unfall zu provozieren.
Der Beschuldigte fährt also mit einem Beifahrer, dieser ist in die Pläne nicht eingeweiht, über eine zweispurige Straße - für jede Richtung eine Spur - mit wenig Verkehr. Er reduziert seine Geschwindigkeit auf ca. 20 km/h und setzt den rechten Blinker. Von hinten nähert sich ein anders Fahrzeug, Herr Reuter. Er sieht, dass das Auto vor ihm langsamer fährt und der Blinker nach rechts blinkt und möchte deshalb überholen.
Beim Überholen schert der Beschuldigte nun für den Reuter plötzlich und völlig überraschend nach rechts aus. Es kommt zu einer Kollision. Sachschaden an dem Fahrzeug des Niemser, bei ca. 8.500 €, keine Personenschäden.
Der Beschuldigte teilt dem Niemser, dem Eigentümer des Pkws, er werde sich um die Schadensregulierung kümmern. Der Niemser tritt ihm die Ansprüche gegen die Versicherung ab.
Der Beschuldigte beauftragt nun ein Sachverständigengutachten. Ergebnis: Reparaturkosten ca bei 8.500 €. Nun kommt der Beschuldigte auf einen Werkstattinhaber, Stumpfer, zu und "animiert" ihn eine falsche Rechnung auszustellen.
Stumpfer soll nämlich das Auto nur oberflächlich reparieren (Für ca. 1.500 €). Dies wollte der Beschuldigte von der Summe bezahlen, die er von der Versicherung zu bekommen hofft. Für den verbliebenen Betrag von 3.500 € sollte der Stumpfer den Oldtimer des Beschuldigten reparieren. Den restlichen Betrag wollte der Beschuldigte für sich behalten.
Stumpfer hat nun das Auto repariert und die falsche Rechnung ausgestellt. Das Auto hat der Beschuldigte an den Niersen übergeben.
Das Sachverständigengutachten und die falsche Rechnung schickte der Beschuldigte an die Versicherung.
Die Versicherung ist misstrauisch, besichtigt das Auto und bekommt heraus, dass das Auto zwar repariert, aber sämtliche erforderlichen Arbeiten nicht durchgeführt worden sind. Eine Auszahlung auf die gefälschte Rechnung bleibt aus.
Der Beschuldigte wird vernommen:
Er sei unterwegs gewesen, um ein Cafe zu besuchen. Sagt aber, auf die restlichen Fragen, er könne sich nicht erinnern. Auf Nachfrage sagt er dann, er sei ausgeschert, um auf der gegenüber liegenden Seite zu parken, um in das Cafe zu gehen. Dort war aber gar kein Cafe in der Nähe.
Sein Beifahrer wird ebenfalls vernommen:
Bestätigt, dass der Beschuldigte langsam gefahren ist und dann plötzlich ausgeschert ist. Er habe ihn noch gefragt, warum er nun langsam fahre. Dieser sagte dann sinngemäß: ich zeige dir wie man zu Geld kommt, das Auto hinter uns ist eine Goldgrube.
Dann gibt es noch ein Schreiben der Versicherung an die StA. Dort führt die Versicherung aus, dass der Stumpfer, also der Werkstattinhaber, sich bei ihr gemeldet habe und ihr mitteilte, dass der Beschuldigte ihn "animiert" habe eine falsche Rechnung auszustellen und dass der Beschuldigte vorhatte, die Versicherungssumme zu kassieren.
Der Bruder des Beschuldigten wird vernommen:
Bestätigt den Plan seines Bruders. Er habe ein Telefonat belauscht. Sein Bruder bekam einen Anruf und ging aus dem Zimmer. Der Bruder hat dann seinen Bruder belauscht, wie er mit dem Stumpfer über die Sache sprach. Das Gespräch hat er sogar auf sein Handy aufgenommen und auf eine CD überspielt. Die CD brachte er zu der Vernehmung mit und überreichte diese dort. Die CD wurde abgespielt und über die Aufnahme ist noch gesprochen worden.
Dann meldete sich der Verteidiger und sagt, dass der Bruder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen wird.
Strafanträge sind gestellt. §§ 154, 154a StPO waren möglich. §§ 145d, 265 (und noch zwei weitere Paragraphen, die mir nicht mehr einfallen) waren nicht zu prüfen.