Gestern, 03:16
(16.04.2025, 20:49)Jurist245 schrieb: Was haben die RlP‘ler geprüft in unserer Klausur? :-)
ÖR2 in RLP:
Zulässigkeit des Antrags
Verwaltungsrechtsweg
bei der statthaften Antragsart schön differenziert
auch isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen thematisiert, Haupt-VA usw.
->80 V Var. 2 Antrag auf Wiedeherstellung der aufschiebenden Wirkung
Antragsbefugnis 42 II analog
allgemeines RSB
Widerspruch
Fristberechnung, 4 Tages Filktion blabla
Ordnungsgemäßer Antrag?
kleines Problem, da durch Schriftführer, welcher keine VM hatte,
entscheidend hier ZP der letzten mV.
Zuständigkeiten
44 VwGO analog
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Begründetheit
mit sehr sauberem Obersatz
formelle RMK der Sofortvollzugsanwordnung
Zuständigkeit
Verfahren: 28 VwVfG?
nicht direkt anwendbar, da Sofortvollzugsanordnung (SVA) kein VA,
daher analog, da Eingriffsgehalt einer SVA genau so hoch oder gar höher ist als VA selbst
Sinn und Zweck der Norm, normiert vom Gesetzgeber in 80 III die besonderen Formerfordernisse;
besondere Antragserfordernisse aber eben nicht normiert.
ggf. allg. rechtsstaatlichen Anhörungsgebot nach Art. 20 III GG thematisiert
Form, 80 III
Darf nicht floskelhaft / formell sein, sondern muss ersichtlich sein, dass die Behörde sich des Ausnahmecharakters bewusst ist und sich mit dem Einzelfall auseinandersetzt.
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RMK der Auflage Sicherheitskonzept
1. EGL: 26 V 2 POG i.V.m. Grundlage für Haupt-VA
formelle RMK
Zust.
Verfahren
Anhörung gem. 28 VwVfG nicht ersichtlich, aber Nachholung, 45 I Nr. 3
Form
Begründung gem. 39 VwVfG +
III. materielle RMK
26 POG
P: öffentliche Veranstaltung?
Da Antragsgegner angab, es sei aufgrund des Ticketsverkauf keine.
Abgegrenzt von der privaten Veranstaltung
P: unter freiem Himmel?
Begriff nicht aus dem Versammlungsrecht zu nehmen, da es sich hier um eine andere Art der Gefahrenabwehr handelt, die enger zu begrefen ist, weil sie nicht Art. 8 GG beschränkt blabla
Mit entsprechenden Argumenten am Ende 26 V + (klausurtaktisch besser so)
Wieterhin Frage, ob Ermessen eröffnet.
+, nach 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar
Entschlieungsermesen
Auswahlermessen
Zweite Auflage
26 VII Var. 2 POG
Formell +
Materiell
selbes Problem wie zuvor
Gesetzesbegründung, Gefahrenbegriff Def. usw
Ermessen eröffnet
Entschließung
Legitimes Ziel+
Geeignet +
Auswahlermessen +
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C. Zweckmäßigkeit
Anhörung nachholen nach 45 1 Nr. 3
Wobei alleine Gegenargumente zu bringen nicht ausreicht für eine Nacholung der Anhörung, man muss sichmit dem Vorbringen der Gegenseite dezidiert auseinandersetzen, damit unterblieben Anhörung geheilt werden kann.
Zwar unklar und streitig, ob erforderlich, aber aus prozessualer Vorsicht geboten.
Begründung der SVA nicht floskelhaft / formell.
Notwendigkeit besteht daraus, dass Fest am 07.06.25 stattfinden soll und über den WS erst im Oktober 25 zu rechnen ist, laut BV.
Praktischer Teil:
Auflagen nicht rechtswidrig.
Daher zu beantragen, die Anträge abzulehnen.
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Was haben die anderen RPLer in ÖR2 geprüft?
Gestern, 03:27
(03.04.2025, 16:36)LostinLaw25 schrieb: Puh.. Schon durch die erste Klausur entmutigt, obwohl die ja grundsätzlich vom Sachverhalt ganz dankbar war.. Leider hatte ich aber massive Zeitprobleme, das Mahnverfahren hat mich verwirrt ebenso wie der "Verzicht" den ich als Teilklagerücknahme ausgelegt hab, wohl aber wie hier jemand schrieb, eher ein 269 III 3 war...
Anspruch aus 281, 283 geprüft, Leihvertrag nach Abgrenzung bejaht, Pflichtverletzung in der Nichtherausgabe trotz 604 III gesehen (obwohl 275 in AGL... ) 275 nicht geprüft aber Annahmeverzug quasi in der Luft hängend abgelehnt, weil ich ja irgendwie die nicht ergiebige Beweisaufnahme verwerten musste...
Wie habt ihr denn 275 geprüft? Als Pflichtverletzung? Als möglicher Untergang des Herausgabeanspruchs?
Bin immer noch verwirrt...
RA Kosten nur auf Freistellung bejaht, fällt dann der Zinsanpruch darauf weg? Ist dass dann ein minus zum Antrag, sodass ich iE im Übrigen abweisen muss?...
Wen noch nicht bezahlt, kein Schaden. Bisher kein Zahlungsanspruch aus 280 I, II, 286, sondern ein Freistellungsanspruch, was als Minus im Zahlungsanspruch enthalten ist.
Da nur Freistellung begehrt werden konnte, können keine Zinsen zugesprochen werden.
Tenor als Verzichts- und Endurteil hat dann u.a. zu lauten:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin blabla
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 887,03 freizustellen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Kosten des RS,
Urteil ist gegen SL.
Gestern, 17:11
(Gestern, 03:27)XY770 schrieb:(03.04.2025, 16:36)LostinLaw25 schrieb: Puh.. Schon durch die erste Klausur entmutigt, obwohl die ja grundsätzlich vom Sachverhalt ganz dankbar war.. Leider hatte ich aber massive Zeitprobleme, das Mahnverfahren hat mich verwirrt ebenso wie der "Verzicht" den ich als Teilklagerücknahme ausgelegt hab, wohl aber wie hier jemand schrieb, eher ein 269 III 3 war...
Anspruch aus 281, 283 geprüft, Leihvertrag nach Abgrenzung bejaht, Pflichtverletzung in der Nichtherausgabe trotz 604 III gesehen (obwohl 275 in AGL... ) 275 nicht geprüft aber Annahmeverzug quasi in der Luft hängend abgelehnt, weil ich ja irgendwie die nicht ergiebige Beweisaufnahme verwerten musste...
Wie habt ihr denn 275 geprüft? Als Pflichtverletzung? Als möglicher Untergang des Herausgabeanspruchs?
Bin immer noch verwirrt...
RA Kosten nur auf Freistellung bejaht, fällt dann der Zinsanpruch darauf weg? Ist dass dann ein minus zum Antrag, sodass ich iE im Übrigen abweisen muss?...
Wen noch nicht bezahlt, kein Schaden. Bisher kein Zahlungsanspruch aus 280 I, II, 286, sondern ein Freistellungsanspruch, was als Minus im Zahlungsanspruch enthalten ist.
Da nur Freistellung begehrt werden konnte, können keine Zinsen zugesprochen werden.
Tenor als Verzichts- und Endurteil hat dann u.a. zu lauten:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin blabla
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 887,03 freizustellen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Kosten des RS,
Urteil ist gegen SL.
Ich erinnere mich nicht mehr zu 100 % an den SV, aber könnte das nicht auch ein Anwendungsfall von dieser BGH Rechtsprechung zum Thema außergerichtliche RA Kosten sein?