16.04.2025, 13:32
Was für Normen außer die Nummern der Zulassungsrichtlinie habt ihr denn so (in NRW) noch in eure Lösung mit eingebracht?
Rückblickend erscheinen mir §§ 70 und 70a GewO - die ja immerhin im direkten Umfeld zu § 69 GewO, der ja im Bearbeitervermerk erwähnt wurde (war ja eigentlich nur der Hinweis, dass es sich bei dem Maifest um eine danach festgesetzte Veranstaltung handle) - einschlägig. Hab letztlich aber meine ganzen Maßstäbe aus dem ersten Anhörungsschreiben des zuständigen Sachbearbeiters gezogen, was die sachliche Rechtfertigung anging.
Vom Aufau hab ich das Gutachten in etwa so gehabt:
I. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Riesenrad (Snowy)
1. EGL für Ablehnung des Antrags
Hier auch nur schwammig geblieben (wie der Sachbearbeiter im Anhörungsschreiben): GewO iVm Vorschriften der Zulassungsrichtlinie
2. Formelle RMK
Hier dann die Thematik mit der Anhörung angesprochen (Antragsteller meinte es sei komisch (?) dass in dem Schreiben ja keine konkreten Normen genannt würden; es fehle an einem Titel, woraus sich ergebe, dass es sich um eine Anhörung handeln soll; das Schreiben sei nicht im Briefkasten, sondern nur auf Schwelle zur Kellertreppe aufgefunden worden). Hab mich hier zusammen mit dem Kommentar zu § 28 VwVfG etwas durchgewurschtelt
III. Materielle RMK
Versucht einen Obersatz / Maßstab zu bilden, der zu folgenden Unterpunkten geführt hat
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Hier geprüft, ob hinsichtlich der einzelnen vorgetragenen Argumente jeweils ein Verstoß gegen eine Nummer aus der Zulassungsrichtlinie vorliegt
2. sachliche Rechtfertigung / Ermessen
Hier dann versucht zu begründen, weshalb aufgrund des Platzmangels iRd Ermessen der Behörde dem Konkurrenten doch Vorzug zu gewähren ist
II. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Kinderkarussell (Grimm)
Aufbau wie oben, nur mit weniger Zeit, sodass ich mit Blick auf den praktischen Teil (der auch eher mager ausgefallen ist) hier nicht auf alle Argumente mehr eingehen konnte. Konnte mich argumentativ auch nicht dahingehend bewegen, dass hier der Konkurrentin den Vorrang gewähren würde, da ich trotz lesen der Nummer in der Zulassungsrichtlinie zum Vorrang des Geschäftes, das barrierefrei ist gegenüber über dem nicht barrierefreien, nicht wusste, was ich dem Argument des Antragstellers, wonach bei der Konkurrentin die konkrete Ausgestaltung der Barrierefreiheit des Geschäfts unklar sei, entgegenhalten sollte
Rückblickend erscheinen mir §§ 70 und 70a GewO - die ja immerhin im direkten Umfeld zu § 69 GewO, der ja im Bearbeitervermerk erwähnt wurde (war ja eigentlich nur der Hinweis, dass es sich bei dem Maifest um eine danach festgesetzte Veranstaltung handle) - einschlägig. Hab letztlich aber meine ganzen Maßstäbe aus dem ersten Anhörungsschreiben des zuständigen Sachbearbeiters gezogen, was die sachliche Rechtfertigung anging.
Vom Aufau hab ich das Gutachten in etwa so gehabt:
I. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Riesenrad (Snowy)
1. EGL für Ablehnung des Antrags
Hier auch nur schwammig geblieben (wie der Sachbearbeiter im Anhörungsschreiben): GewO iVm Vorschriften der Zulassungsrichtlinie
2. Formelle RMK
Hier dann die Thematik mit der Anhörung angesprochen (Antragsteller meinte es sei komisch (?) dass in dem Schreiben ja keine konkreten Normen genannt würden; es fehle an einem Titel, woraus sich ergebe, dass es sich um eine Anhörung handeln soll; das Schreiben sei nicht im Briefkasten, sondern nur auf Schwelle zur Kellertreppe aufgefunden worden). Hab mich hier zusammen mit dem Kommentar zu § 28 VwVfG etwas durchgewurschtelt
III. Materielle RMK
Versucht einen Obersatz / Maßstab zu bilden, der zu folgenden Unterpunkten geführt hat
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Hier geprüft, ob hinsichtlich der einzelnen vorgetragenen Argumente jeweils ein Verstoß gegen eine Nummer aus der Zulassungsrichtlinie vorliegt
2. sachliche Rechtfertigung / Ermessen
Hier dann versucht zu begründen, weshalb aufgrund des Platzmangels iRd Ermessen der Behörde dem Konkurrenten doch Vorzug zu gewähren ist
II. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Kinderkarussell (Grimm)
Aufbau wie oben, nur mit weniger Zeit, sodass ich mit Blick auf den praktischen Teil (der auch eher mager ausgefallen ist) hier nicht auf alle Argumente mehr eingehen konnte. Konnte mich argumentativ auch nicht dahingehend bewegen, dass hier der Konkurrentin den Vorrang gewähren würde, da ich trotz lesen der Nummer in der Zulassungsrichtlinie zum Vorrang des Geschäftes, das barrierefrei ist gegenüber über dem nicht barrierefreien, nicht wusste, was ich dem Argument des Antragstellers, wonach bei der Konkurrentin die konkrete Ausgestaltung der Barrierefreiheit des Geschäfts unklar sei, entgegenhalten sollte
16.04.2025, 13:40
(16.04.2025, 13:32)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: 2. Formelle RMK
Hier dann die Thematik mit der Anhörung angesprochen (Antragsteller meinte es sei komisch (?) dass in dem Schreiben ja keine konkreten Normen genannt würden; es fehle an einem Titel, woraus sich ergebe, dass es sich um eine Anhörung handeln soll; das Schreiben sei nicht im Briefkasten, sondern nur auf Schwelle zur Kellertreppe aufgefunden worden). Hab mich hier zusammen mit dem Kommentar zu § 28 VwVfG etwas durchgewurschtelt
Ich habe mich gefragt, warum das überhaupt eingebaut wurde... Denn die Ablehnung eines VA, der eine Leistung oder Rechtsposition erst gewähren soll, ist kein "rechtseingreifender" VA i.S.d. § 28 I VwVfG nach st. Rspr. des BVerwG, also bedurfte es für mich keinerlei Anhörung. A.A. natürlich vertretbar, die Literatur sieht auch dann eine Anhörung als nötig an.
16.04.2025, 13:54
(16.04.2025, 13:40)Jellinek schrieb:(16.04.2025, 13:32)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: 2. Formelle RMK
Hier dann die Thematik mit der Anhörung angesprochen (Antragsteller meinte es sei komisch (?) dass in dem Schreiben ja keine konkreten Normen genannt würden; es fehle an einem Titel, woraus sich ergebe, dass es sich um eine Anhörung handeln soll; das Schreiben sei nicht im Briefkasten, sondern nur auf Schwelle zur Kellertreppe aufgefunden worden). Hab mich hier zusammen mit dem Kommentar zu § 28 VwVfG etwas durchgewurschtelt
Ich habe mich gefragt, warum das überhaupt eingebaut wurde... Denn die Ablehnung eines VA, der eine Leistung oder Rechtsposition erst gewähren soll, ist kein "rechtseingreifender" VA i.S.d. § 28 I VwVfG nach st. Rspr. des BVerwG, also bedurfte es für mich keinerlei Anhörung. A.A. natürlich vertretbar, die Literatur sieht auch dann eine Anhörung als nötig an.
Wenn das für den konkreten Klausur-SV so wie von dir geschildert auch einschlägig sein sollte, diente das ja vielleicht um die Spreu vom Weizen etwas zu trennen, was die Notenskala angeht 😅
16.04.2025, 18:06
(16.04.2025, 13:40)Jellinek schrieb:Mh ne aber hier ist es doch gem. 70 I so, dass das Recht grds besteht und nur in den Fällen 70 II, 70 III GewO nicht. Hab gerade keinen Zugriff auf nen GewO Kommentar, bin mir aber relativ sicher, dass es in solchen Fällen einer Anhörung bedarf(16.04.2025, 13:32)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: 2. Formelle RMK
Hier dann die Thematik mit der Anhörung angesprochen (Antragsteller meinte es sei komisch (?) dass in dem Schreiben ja keine konkreten Normen genannt würden; es fehle an einem Titel, woraus sich ergebe, dass es sich um eine Anhörung handeln soll; das Schreiben sei nicht im Briefkasten, sondern nur auf Schwelle zur Kellertreppe aufgefunden worden). Hab mich hier zusammen mit dem Kommentar zu § 28 VwVfG etwas durchgewurschtelt
Ich habe mich gefragt, warum das überhaupt eingebaut wurde... Denn die Ablehnung eines VA, der eine Leistung oder Rechtsposition erst gewähren soll, ist kein "rechtseingreifender" VA i.S.d. § 28 I VwVfG nach st. Rspr. des BVerwG, also bedurfte es für mich keinerlei Anhörung. A.A. natürlich vertretbar, die Literatur sieht auch dann eine Anhörung als nötig an.
16.04.2025, 18:09
(16.04.2025, 13:32)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Was für Normen außer die Nummern der Zulassungsrichtlinie habt ihr denn so (in NRW) noch in eure Lösung mit eingebracht?
Rückblickend erscheinen mir §§ 70 und 70a GewO - die ja immerhin im direkten Umfeld zu § 69 GewO, der ja im Bearbeitervermerk erwähnt wurde (war ja eigentlich nur der Hinweis, dass es sich bei dem Maifest um eine danach festgesetzte Veranstaltung handle) - einschlägig. Hab letztlich aber meine ganzen Maßstäbe aus dem ersten Anhörungsschreiben des zuständigen Sachbearbeiters gezogen, was die sachliche Rechtfertigung anging.
Vom Aufau hab ich das Gutachten in etwa so gehabt:
I. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Riesenrad (Snowy)
1. EGL für Ablehnung des Antrags
Hier auch nur schwammig geblieben (wie der Sachbearbeiter im Anhörungsschreiben): GewO iVm Vorschriften der Zulassungsrichtlinie
2. Formelle RMK
Hier dann die Thematik mit der Anhörung angesprochen (Antragsteller meinte es sei komisch (?) dass in dem Schreiben ja keine konkreten Normen genannt würden; es fehle an einem Titel, woraus sich ergebe, dass es sich um eine Anhörung handeln soll; das Schreiben sei nicht im Briefkasten, sondern nur auf Schwelle zur Kellertreppe aufgefunden worden). Hab mich hier zusammen mit dem Kommentar zu § 28 VwVfG etwas durchgewurschtelt
III. Materielle RMK
Versucht einen Obersatz / Maßstab zu bilden, der zu folgenden Unterpunkten geführt hat
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Hier geprüft, ob hinsichtlich der einzelnen vorgetragenen Argumente jeweils ein Verstoß gegen eine Nummer aus der Zulassungsrichtlinie vorliegt
2. sachliche Rechtfertigung / Ermessen
Hier dann versucht zu begründen, weshalb aufgrund des Platzmangels iRd Ermessen der Behörde dem Konkurrenten doch Vorzug zu gewähren ist
II. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Kinderkarussell (Grimm)
Aufbau wie oben, nur mit weniger Zeit, sodass ich mit Blick auf den praktischen Teil (der auch eher mager ausgefallen ist) hier nicht auf alle Argumente mehr eingehen konnte. Konnte mich argumentativ auch nicht dahingehend bewegen, dass hier der Konkurrentin den Vorrang gewähren würde, da ich trotz lesen der Nummer in der Zulassungsrichtlinie zum Vorrang des Geschäftes, das barrierefrei ist gegenüber über dem nicht barrierefreien, nicht wusste, was ich dem Argument des Antragstellers, wonach bei der Konkurrentin die konkrete Ausgestaltung der Barrierefreiheit des Geschäfts unklar sei, entgegenhalten sollte
Klingt doch nicht schlecht:)
Ich hab zuvor noch geprüft, welche Bewerbungen form- u fristgemäß waren und sodann ins Auswahlverfahren gekommen sind und hab dann geprüft, ob ein zwingender Ausschluss nach 6 der RiLi oder ein möglicher Ausschluss nach 70 III GewO iVm 3.1 RiLi vorlag.
16.04.2025, 19:30
(16.04.2025, 18:09)LostinLaw25 schrieb:(16.04.2025, 13:32)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Was für Normen außer die Nummern der Zulassungsrichtlinie habt ihr denn so (in NRW) noch in eure Lösung mit eingebracht?
Rückblickend erscheinen mir §§ 70 und 70a GewO - die ja immerhin im direkten Umfeld zu § 69 GewO, der ja im Bearbeitervermerk erwähnt wurde (war ja eigentlich nur der Hinweis, dass es sich bei dem Maifest um eine danach festgesetzte Veranstaltung handle) - einschlägig. Hab letztlich aber meine ganzen Maßstäbe aus dem ersten Anhörungsschreiben des zuständigen Sachbearbeiters gezogen, was die sachliche Rechtfertigung anging.
Vom Aufau hab ich das Gutachten in etwa so gehabt:
I. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Riesenrad (Snowy)
1. EGL für Ablehnung des Antrags
Hier auch nur schwammig geblieben (wie der Sachbearbeiter im Anhörungsschreiben): GewO iVm Vorschriften der Zulassungsrichtlinie
2. Formelle RMK
Hier dann die Thematik mit der Anhörung angesprochen (Antragsteller meinte es sei komisch (?) dass in dem Schreiben ja keine konkreten Normen genannt würden; es fehle an einem Titel, woraus sich ergebe, dass es sich um eine Anhörung handeln soll; das Schreiben sei nicht im Briefkasten, sondern nur auf Schwelle zur Kellertreppe aufgefunden worden). Hab mich hier zusammen mit dem Kommentar zu § 28 VwVfG etwas durchgewurschtelt
III. Materielle RMK
Versucht einen Obersatz / Maßstab zu bilden, der zu folgenden Unterpunkten geführt hat
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Hier geprüft, ob hinsichtlich der einzelnen vorgetragenen Argumente jeweils ein Verstoß gegen eine Nummer aus der Zulassungsrichtlinie vorliegt
2. sachliche Rechtfertigung / Ermessen
Hier dann versucht zu begründen, weshalb aufgrund des Platzmangels iRd Ermessen der Behörde dem Konkurrenten doch Vorzug zu gewähren ist
II. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Kinderkarussell (Grimm)
Aufbau wie oben, nur mit weniger Zeit, sodass ich mit Blick auf den praktischen Teil (der auch eher mager ausgefallen ist) hier nicht auf alle Argumente mehr eingehen konnte. Konnte mich argumentativ auch nicht dahingehend bewegen, dass hier der Konkurrentin den Vorrang gewähren würde, da ich trotz lesen der Nummer in der Zulassungsrichtlinie zum Vorrang des Geschäftes, das barrierefrei ist gegenüber über dem nicht barrierefreien, nicht wusste, was ich dem Argument des Antragstellers, wonach bei der Konkurrentin die konkrete Ausgestaltung der Barrierefreiheit des Geschäfts unklar sei, entgegenhalten sollte
Klingt doch nicht schlecht:)
Ich hab zuvor noch geprüft, welche Bewerbungen form- u fristgemäß waren und sodann ins Auswahlverfahren gekommen sind und hab dann geprüft, ob ein zwingender Ausschluss nach 6 der RiLi oder ein möglicher Ausschluss nach 70 III GewO iVm 3.1 RiLi vorlag.
Dass die Bewerbung (zumindest die des Antragstellers) fristgemäß war, stand im Bearbeitervermerk, wenn ich mich nicht irre, richtig?
Den zwingenden Ausschlussgrund nach Nr. 6.2 der Zulassungsrichtlinie hätte ich auch noch bezüglich des Kinderkarussell-Antrags prüfen wollen (das Problem, wer hier Antragsteller war), wenn ich das jetzt noch richtig erinnere, bin dann leider auch nicht mehr zu gekommen
16.04.2025, 19:51
(16.04.2025, 19:30)RefHoffeNichtMehrLange schrieb:(16.04.2025, 18:09)LostinLaw25 schrieb:(16.04.2025, 13:32)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Was für Normen außer die Nummern der Zulassungsrichtlinie habt ihr denn so (in NRW) noch in eure Lösung mit eingebracht?
Rückblickend erscheinen mir §§ 70 und 70a GewO - die ja immerhin im direkten Umfeld zu § 69 GewO, der ja im Bearbeitervermerk erwähnt wurde (war ja eigentlich nur der Hinweis, dass es sich bei dem Maifest um eine danach festgesetzte Veranstaltung handle) - einschlägig. Hab letztlich aber meine ganzen Maßstäbe aus dem ersten Anhörungsschreiben des zuständigen Sachbearbeiters gezogen, was die sachliche Rechtfertigung anging.
Vom Aufau hab ich das Gutachten in etwa so gehabt:
I. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Riesenrad (Snowy)
1. EGL für Ablehnung des Antrags
Hier auch nur schwammig geblieben (wie der Sachbearbeiter im Anhörungsschreiben): GewO iVm Vorschriften der Zulassungsrichtlinie
2. Formelle RMK
Hier dann die Thematik mit der Anhörung angesprochen (Antragsteller meinte es sei komisch (?) dass in dem Schreiben ja keine konkreten Normen genannt würden; es fehle an einem Titel, woraus sich ergebe, dass es sich um eine Anhörung handeln soll; das Schreiben sei nicht im Briefkasten, sondern nur auf Schwelle zur Kellertreppe aufgefunden worden). Hab mich hier zusammen mit dem Kommentar zu § 28 VwVfG etwas durchgewurschtelt
III. Materielle RMK
Versucht einen Obersatz / Maßstab zu bilden, der zu folgenden Unterpunkten geführt hat
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Hier geprüft, ob hinsichtlich der einzelnen vorgetragenen Argumente jeweils ein Verstoß gegen eine Nummer aus der Zulassungsrichtlinie vorliegt
2. sachliche Rechtfertigung / Ermessen
Hier dann versucht zu begründen, weshalb aufgrund des Platzmangels iRd Ermessen der Behörde dem Konkurrenten doch Vorzug zu gewähren ist
II. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Kinderkarussell (Grimm)
Aufbau wie oben, nur mit weniger Zeit, sodass ich mit Blick auf den praktischen Teil (der auch eher mager ausgefallen ist) hier nicht auf alle Argumente mehr eingehen konnte. Konnte mich argumentativ auch nicht dahingehend bewegen, dass hier der Konkurrentin den Vorrang gewähren würde, da ich trotz lesen der Nummer in der Zulassungsrichtlinie zum Vorrang des Geschäftes, das barrierefrei ist gegenüber über dem nicht barrierefreien, nicht wusste, was ich dem Argument des Antragstellers, wonach bei der Konkurrentin die konkrete Ausgestaltung der Barrierefreiheit des Geschäfts unklar sei, entgegenhalten sollte
Klingt doch nicht schlecht:)
Ich hab zuvor noch geprüft, welche Bewerbungen form- u fristgemäß waren und sodann ins Auswahlverfahren gekommen sind und hab dann geprüft, ob ein zwingender Ausschluss nach 6 der RiLi oder ein möglicher Ausschluss nach 70 III GewO iVm 3.1 RiLi vorlag.
Dass die Bewerbung (zumindest die des Antragstellers) fristgemäß war, stand im Bearbeitervermerk, wenn ich mich nicht irre, richtig?
Den zwingenden Ausschlussgrund nach Nr. 6.2 der Zulassungsrichtlinie hätte ich auch noch bezüglich des Kinderkarussell-Antrags prüfen wollen (das Problem, wer hier Antragsteller war), wenn ich das jetzt noch richtig erinnere, bin dann leider auch nicht mehr zu gekommen
Ja fristgemäß aber ich hatte da noch was dazu geschrieben dass er sich gleich mit 2 Fahrgeschäften beworben hat, da die Konkurrentin dies ja kritisiert hat.
Und da waren ein zwei Punkte in Bezug auf die Bewerbung der Konkurrenten.
16.04.2025, 20:32
(16.04.2025, 19:51)LostinLaw25 schrieb:Meinst du das Thema mit den „Falschangaben“ hinsichtlich der Riesenrad-Höhe (das mit dem Unterprall)? Das hab ich auch als einen Punkt aufgegriffen gehabt. Weiß nicht mehr wie ich das genau begründet hab - ich meine ich hab das im Zusammenhang mit einer etwaigen Unzuverlässigkeit „geprüft“ - aber kam zu dem Ergebnis, dass das aufgrund des Umstandes, dass diese Höhen-Angabe unter Einbeziehung des Unterpralls in anderen Städten und Bundesländern üblich sei, kein vorsätzliches / bewusstes verschaffen eines wettbewerbwidrigen Vorteils gegenüber der Konkurrenz darstellt. Wie gestern schon gesagt, alles recht gefreestyled, gerade weil mir die gesetzlichen Anknüpfungspunkte gefehlt haben. Hab nur ganz entfernt dran denken können, dass es zwar im Gaststättenrecht oder auch im Waffenrecht auch Unzuverlässigkeits Kriterien gibt, aber hab mir im Eifer des Gefechts einfach versucht selbst Maßstäbe zu bilden(16.04.2025, 19:30)RefHoffeNichtMehrLange schrieb:(16.04.2025, 18:09)LostinLaw25 schrieb:(16.04.2025, 13:32)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Was für Normen außer die Nummern der Zulassungsrichtlinie habt ihr denn so (in NRW) noch in eure Lösung mit eingebracht?
Rückblickend erscheinen mir §§ 70 und 70a GewO - die ja immerhin im direkten Umfeld zu § 69 GewO, der ja im Bearbeitervermerk erwähnt wurde (war ja eigentlich nur der Hinweis, dass es sich bei dem Maifest um eine danach festgesetzte Veranstaltung handle) - einschlägig. Hab letztlich aber meine ganzen Maßstäbe aus dem ersten Anhörungsschreiben des zuständigen Sachbearbeiters gezogen, was die sachliche Rechtfertigung anging.
Vom Aufau hab ich das Gutachten in etwa so gehabt:
I. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Riesenrad (Snowy)
1. EGL für Ablehnung des Antrags
Hier auch nur schwammig geblieben (wie der Sachbearbeiter im Anhörungsschreiben): GewO iVm Vorschriften der Zulassungsrichtlinie
2. Formelle RMK
Hier dann die Thematik mit der Anhörung angesprochen (Antragsteller meinte es sei komisch (?) dass in dem Schreiben ja keine konkreten Normen genannt würden; es fehle an einem Titel, woraus sich ergebe, dass es sich um eine Anhörung handeln soll; das Schreiben sei nicht im Briefkasten, sondern nur auf Schwelle zur Kellertreppe aufgefunden worden). Hab mich hier zusammen mit dem Kommentar zu § 28 VwVfG etwas durchgewurschtelt
III. Materielle RMK
Versucht einen Obersatz / Maßstab zu bilden, der zu folgenden Unterpunkten geführt hat
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Hier geprüft, ob hinsichtlich der einzelnen vorgetragenen Argumente jeweils ein Verstoß gegen eine Nummer aus der Zulassungsrichtlinie vorliegt
2. sachliche Rechtfertigung / Ermessen
Hier dann versucht zu begründen, weshalb aufgrund des Platzmangels iRd Ermessen der Behörde dem Konkurrenten doch Vorzug zu gewähren ist
II. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Kinderkarussell (Grimm)
Aufbau wie oben, nur mit weniger Zeit, sodass ich mit Blick auf den praktischen Teil (der auch eher mager ausgefallen ist) hier nicht auf alle Argumente mehr eingehen konnte. Konnte mich argumentativ auch nicht dahingehend bewegen, dass hier der Konkurrentin den Vorrang gewähren würde, da ich trotz lesen der Nummer in der Zulassungsrichtlinie zum Vorrang des Geschäftes, das barrierefrei ist gegenüber über dem nicht barrierefreien, nicht wusste, was ich dem Argument des Antragstellers, wonach bei der Konkurrentin die konkrete Ausgestaltung der Barrierefreiheit des Geschäfts unklar sei, entgegenhalten sollte
Klingt doch nicht schlecht:)
Ich hab zuvor noch geprüft, welche Bewerbungen form- u fristgemäß waren und sodann ins Auswahlverfahren gekommen sind und hab dann geprüft, ob ein zwingender Ausschluss nach 6 der RiLi oder ein möglicher Ausschluss nach 70 III GewO iVm 3.1 RiLi vorlag.
Dass die Bewerbung (zumindest die des Antragstellers) fristgemäß war, stand im Bearbeitervermerk, wenn ich mich nicht irre, richtig?
Den zwingenden Ausschlussgrund nach Nr. 6.2 der Zulassungsrichtlinie hätte ich auch noch bezüglich des Kinderkarussell-Antrags prüfen wollen (das Problem, wer hier Antragsteller war), wenn ich das jetzt noch richtig erinnere, bin dann leider auch nicht mehr zu gekommen
Ja fristgemäß aber ich hatte da noch was dazu geschrieben dass er sich gleich mit 2 Fahrgeschäften beworben hat, da die Konkurrentin dies ja kritisiert hat.
Und da waren ein zwei Punkte in Bezug auf die Bewerbung der Konkurrenten.
16.04.2025, 20:49
Was haben die RlP‘ler geprüft in unserer Klausur? :-)
17.04.2025, 09:13
(16.04.2025, 13:32)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Was für Normen außer die Nummern der Zulassungsrichtlinie habt ihr denn so (in NRW) noch in eure Lösung mit eingebracht?
Rückblickend erscheinen mir §§ 70 und 70a GewO - die ja immerhin im direkten Umfeld zu § 69 GewO, der ja im Bearbeitervermerk erwähnt wurde (war ja eigentlich nur der Hinweis, dass es sich bei dem Maifest um eine danach festgesetzte Veranstaltung handle) - einschlägig. Hab letztlich aber meine ganzen Maßstäbe aus dem ersten Anhörungsschreiben des zuständigen Sachbearbeiters gezogen, was die sachliche Rechtfertigung anging.
Vom Aufau hab ich das Gutachten in etwa so gehabt:
I. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Riesenrad (Snowy)
1. EGL für Ablehnung des Antrags
Hier auch nur schwammig geblieben (wie der Sachbearbeiter im Anhörungsschreiben): GewO iVm Vorschriften der Zulassungsrichtlinie
2. Formelle RMK
Hier dann die Thematik mit der Anhörung angesprochen (Antragsteller meinte es sei komisch (?) dass in dem Schreiben ja keine konkreten Normen genannt würden; es fehle an einem Titel, woraus sich ergebe, dass es sich um eine Anhörung handeln soll; das Schreiben sei nicht im Briefkasten, sondern nur auf Schwelle zur Kellertreppe aufgefunden worden). Hab mich hier zusammen mit dem Kommentar zu § 28 VwVfG etwas durchgewurschtelt
III. Materielle RMK
Versucht einen Obersatz / Maßstab zu bilden, der zu folgenden Unterpunkten geführt hat
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Hier geprüft, ob hinsichtlich der einzelnen vorgetragenen Argumente jeweils ein Verstoß gegen eine Nummer aus der Zulassungsrichtlinie vorliegt
2. sachliche Rechtfertigung / Ermessen
Hier dann versucht zu begründen, weshalb aufgrund des Platzmangels iRd Ermessen der Behörde dem Konkurrenten doch Vorzug zu gewähren ist
II. Erfolgsaussichten betreffend der beantragten Zulassung für das Kinderkarussell (Grimm)
Aufbau wie oben, nur mit weniger Zeit, sodass ich mit Blick auf den praktischen Teil (der auch eher mager ausgefallen ist) hier nicht auf alle Argumente mehr eingehen konnte. Konnte mich argumentativ auch nicht dahingehend bewegen, dass hier der Konkurrentin den Vorrang gewähren würde, da ich trotz lesen der Nummer in der Zulassungsrichtlinie zum Vorrang des Geschäftes, das barrierefrei ist gegenüber über dem nicht barrierefreien, nicht wusste, was ich dem Argument des Antragstellers, wonach bei der Konkurrentin die konkrete Ausgestaltung der Barrierefreiheit des Geschäfts unklar sei, entgegenhalten sollte
Wo sind die Hamburger Referendare? Das war doch fast eins zu eins eine Klausur aus eurem Examensklausurenkurs vom letzten Jahr oder diesem Frühjahr? Da ging es doch auch um ein Fahrgeschäft, welches barrierefrei gewesen ist und deshalb aus Sicht des Klägers vorzugswürdig zu behandeln wäre
