08.04.2025, 23:31
(08.04.2025, 23:18)Büffelhüfte schrieb: Hätte es heute ZR III bei dem Teil 2 mit Frau Curt nicht eine GoA sein können und beim Fremdgeschäftsführungswillen dann die Prüfung der Klägerin zur Verpflichtung von zumindest anteiligen SE nach 7 stvg?
Ja, das hab ich auch noch geprüft und bejaht. Neben einem Anspruch aus StVG. Allerdings wegen Zeitmangels nicht besonders ausführlich.
08.04.2025, 23:36
(08.04.2025, 22:38)Ref6407 schrieb:(08.04.2025, 16:13)Ref2681 schrieb:Ich habe auch Unabwendbarkeit angenommen, bin dann aber nicht mehr auf 9 StVG, da ich angenommen habe, dass 17 StVG unter Fahrzeughaltern spezieller ist. Aber irgendwie hat kaum jemand die Unabwendbarkeit bejaht 😁 habe auch damit argumentiert, dass der Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingetreten wäre.(08.04.2025, 16:01)Refi1 schrieb: Ich hab gesagt, dass die Halter ja Gesamtschuldner sind und die Versicherungen mit den Haltern und hab das daraus abgeleitet… Aber war mir auch unsicher! Was habt ihr für eine Quote ausgespuckt?
Gut, so hab ichs auch gemacht. Habs aus §§ 840 BGB, 115 I 4 VVG hergeleitet... Aber ohne Begründung, zu wenig Zeit zum Nachdenken. Aber der Sachverhalt war ja drauf angelegt, dass das ein Gesamtschuldnerregress ist.
Habe die Quoten leider unsauber geprüft.
Bei der Klage habe ich 17 StVG wegen Abs. 3 verneint, das ergab sich aus dem Gutachten. Aber habe dann wegen des Hinweises der Mandantin auf der ersten Seite ("Es muss doch trotz des eindeutigen Gutachtens irgendwie berücksichtigt werden können, dass der LKW Fahrer bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit später am Unfallort eingetroffen wäre, sodass es nicht zur Kollision mit dem PKW gekommen wäre") ein Mitverschulden nach 9 StVG iVm 254 I BGB geprüft und hinsichtlich der Betriebsgefahr abgelehnt (ergab sich aus dem Gutachten, stand so ausdrücklich da), aber wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung bejaht. Hoffe das ist kein Widerspruch zu 17 III StVG. Habe dann einfach 20 % Mitverschulden angenommen, sodass die Klage nur iHv 4/5 begründet war bei mir.
Bei dem Gegenanspruch aus 426 II BGB hab ich den Anspruch von der Dritten © gegen Klägerin und Mandantin geprüft aus 7 StVG iVm 115 VVG und 1 PflVG.
Da wurde es iRv 17 StVG dann irgendwie unübersichtlich bei mir. Hab da dann 17 III StVG für die Klägerin (bzw. den LKW-Fahrer S) abgelehnt und kam am Ende auf ne Quote von 30 (Klägerin) zu 50 (Mandantin) zu 20 (Dritte). Ist aber ein wenig beliebig, habs halt mit den Verursachungsbeiträgen begründet. Und dazu geschrieben, dass Halter und Fahrer jeweils ne Haftungs- und Zurechnungseinheit bilden, damit diese ganze Abwägung überhaupt Sinn ergibt zwischen den Beteiligten.
Und ihr?
Was bedeutet kaum jemand?

Ich hab’s genau so begründet. Und mE war im Vortrag der Mandantin angelegt, dass man die Geschwindigkeitsüberschreitung dann, eben weil der grds vorrangige 17 StVG wegen Abs. 3 nicht greift, iRe Mitverschuldens nach 9 StVG, 254 BGB berücksichtigen musste. Oder warum hat sie sonst ausdrücklich gesagt, dass das auch bei Anerkennung des Gutachtens irgendwie Berücksichtigung finden muss?
08.04.2025, 23:47
(08.04.2025, 23:36)Ref2681 schrieb:(08.04.2025, 22:38)Ref6407 schrieb:(08.04.2025, 16:13)Ref2681 schrieb:Ich habe auch Unabwendbarkeit angenommen, bin dann aber nicht mehr auf 9 StVG, da ich angenommen habe, dass 17 StVG unter Fahrzeughaltern spezieller ist. Aber irgendwie hat kaum jemand die Unabwendbarkeit bejaht 😁 habe auch damit argumentiert, dass der Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingetreten wäre.(08.04.2025, 16:01)Refi1 schrieb: Ich hab gesagt, dass die Halter ja Gesamtschuldner sind und die Versicherungen mit den Haltern und hab das daraus abgeleitet… Aber war mir auch unsicher! Was habt ihr für eine Quote ausgespuckt?
Gut, so hab ichs auch gemacht. Habs aus §§ 840 BGB, 115 I 4 VVG hergeleitet... Aber ohne Begründung, zu wenig Zeit zum Nachdenken. Aber der Sachverhalt war ja drauf angelegt, dass das ein Gesamtschuldnerregress ist.
Habe die Quoten leider unsauber geprüft.
Bei der Klage habe ich 17 StVG wegen Abs. 3 verneint, das ergab sich aus dem Gutachten. Aber habe dann wegen des Hinweises der Mandantin auf der ersten Seite ("Es muss doch trotz des eindeutigen Gutachtens irgendwie berücksichtigt werden können, dass der LKW Fahrer bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit später am Unfallort eingetroffen wäre, sodass es nicht zur Kollision mit dem PKW gekommen wäre") ein Mitverschulden nach 9 StVG iVm 254 I BGB geprüft und hinsichtlich der Betriebsgefahr abgelehnt (ergab sich aus dem Gutachten, stand so ausdrücklich da), aber wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung bejaht. Hoffe das ist kein Widerspruch zu 17 III StVG. Habe dann einfach 20 % Mitverschulden angenommen, sodass die Klage nur iHv 4/5 begründet war bei mir.
Bei dem Gegenanspruch aus 426 II BGB hab ich den Anspruch von der Dritten © gegen Klägerin und Mandantin geprüft aus 7 StVG iVm 115 VVG und 1 PflVG.
Da wurde es iRv 17 StVG dann irgendwie unübersichtlich bei mir. Hab da dann 17 III StVG für die Klägerin (bzw. den LKW-Fahrer S) abgelehnt und kam am Ende auf ne Quote von 30 (Klägerin) zu 50 (Mandantin) zu 20 (Dritte). Ist aber ein wenig beliebig, habs halt mit den Verursachungsbeiträgen begründet. Und dazu geschrieben, dass Halter und Fahrer jeweils ne Haftungs- und Zurechnungseinheit bilden, damit diese ganze Abwägung überhaupt Sinn ergibt zwischen den Beteiligten.
Und ihr?
Was bedeutet kaum jemand?
Ich hab’s genau so begründet. Und mE war im Vortrag der Mandantin angelegt, dass man die Geschwindigkeitsüberschreitung dann, eben weil der grds vorrangige 17 StVG wegen Abs. 3 nicht greift, iRe Mitverschuldens nach 9 StVG, 254 BGB berücksichtigen musste. Oder warum hat sie sonst ausdrücklich gesagt, dass das auch bei Anerkennung des Gutachtens irgendwie Berücksichtigung finden muss?
Ich habe das später bei den Gegenansprüchen im Rahmen von 426 angesprochen 😂 ich glaube, dass es eher wichtig ist, dass wir was dazu geschrieben haben. Wo genau wir es getan haben, ist (hoffentlich) nicht soo tragisch
08.04.2025, 23:49
(08.04.2025, 23:47)Ref6407 schrieb:(08.04.2025, 23:36)Ref2681 schrieb:(08.04.2025, 22:38)Ref6407 schrieb:(08.04.2025, 16:13)Ref2681 schrieb:Ich habe auch Unabwendbarkeit angenommen, bin dann aber nicht mehr auf 9 StVG, da ich angenommen habe, dass 17 StVG unter Fahrzeughaltern spezieller ist. Aber irgendwie hat kaum jemand die Unabwendbarkeit bejaht 😁 habe auch damit argumentiert, dass der Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingetreten wäre.(08.04.2025, 16:01)Refi1 schrieb: Ich hab gesagt, dass die Halter ja Gesamtschuldner sind und die Versicherungen mit den Haltern und hab das daraus abgeleitet… Aber war mir auch unsicher! Was habt ihr für eine Quote ausgespuckt?
Gut, so hab ichs auch gemacht. Habs aus §§ 840 BGB, 115 I 4 VVG hergeleitet... Aber ohne Begründung, zu wenig Zeit zum Nachdenken. Aber der Sachverhalt war ja drauf angelegt, dass das ein Gesamtschuldnerregress ist.
Habe die Quoten leider unsauber geprüft.
Bei der Klage habe ich 17 StVG wegen Abs. 3 verneint, das ergab sich aus dem Gutachten. Aber habe dann wegen des Hinweises der Mandantin auf der ersten Seite ("Es muss doch trotz des eindeutigen Gutachtens irgendwie berücksichtigt werden können, dass der LKW Fahrer bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit später am Unfallort eingetroffen wäre, sodass es nicht zur Kollision mit dem PKW gekommen wäre") ein Mitverschulden nach 9 StVG iVm 254 I BGB geprüft und hinsichtlich der Betriebsgefahr abgelehnt (ergab sich aus dem Gutachten, stand so ausdrücklich da), aber wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung bejaht. Hoffe das ist kein Widerspruch zu 17 III StVG. Habe dann einfach 20 % Mitverschulden angenommen, sodass die Klage nur iHv 4/5 begründet war bei mir.
Bei dem Gegenanspruch aus 426 II BGB hab ich den Anspruch von der Dritten © gegen Klägerin und Mandantin geprüft aus 7 StVG iVm 115 VVG und 1 PflVG.
Da wurde es iRv 17 StVG dann irgendwie unübersichtlich bei mir. Hab da dann 17 III StVG für die Klägerin (bzw. den LKW-Fahrer S) abgelehnt und kam am Ende auf ne Quote von 30 (Klägerin) zu 50 (Mandantin) zu 20 (Dritte). Ist aber ein wenig beliebig, habs halt mit den Verursachungsbeiträgen begründet. Und dazu geschrieben, dass Halter und Fahrer jeweils ne Haftungs- und Zurechnungseinheit bilden, damit diese ganze Abwägung überhaupt Sinn ergibt zwischen den Beteiligten.
Und ihr?
Was bedeutet kaum jemand?
Ich hab’s genau so begründet. Und mE war im Vortrag der Mandantin angelegt, dass man die Geschwindigkeitsüberschreitung dann, eben weil der grds vorrangige 17 StVG wegen Abs. 3 nicht greift, iRe Mitverschuldens nach 9 StVG, 254 BGB berücksichtigen musste. Oder warum hat sie sonst ausdrücklich gesagt, dass das auch bei Anerkennung des Gutachtens irgendwie Berücksichtigung finden muss?
Ich habe das später bei den Gegenansprüchen im Rahmen von 426 angesprochen 😂 ich glaube, dass es eher wichtig ist, dass wir was dazu geschrieben haben. Wo genau wir es getan haben, ist (hoffentlich) nicht soo tragisch
Edit: bin mir gerade echt nicht sicher, kann auch sein, dass ich es gar nicht angesprochen habe 😂 habe die Klausur schon verdrängt. Weil bei 426 würde es ja noch weniger Sinn machen.
09.04.2025, 03:03
(08.04.2025, 22:14)S.G schrieb: Er hat aber die Aufrechnung schon vorher erklärt, also handelt es sich um eine vorprozessuale Aufrechnung, wonach der Anspruch je nach Höhe erlischt. Er hat diese ja bereits vor Anhängigkeit geltend gemacht….
Ah ok in NRW nicht (es sei denn ich hab es überlesen), da hat die Beklagte der Klägern ggü nur per Schriftsatz zuvor die Ansprüche angezeigt, nicht aufgerechnet
09.04.2025, 03:17
(08.04.2025, 21:57)Ref2681 schrieb: Also habt ihr beides in der Klageerwiderung gemacht? Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage? Habe Widerklage und Aufrechnung in der Zweckmäßigkeit geprüft aber mich dann für die Widerklage entschieden.Weil ich einen vollen Klageabweisungsantrag gestellt habe..
Warum jeweils hilfsweise und nicht direkt Aufrechnung/Widerklage?
Glaub aber bei den von mir angekommen Quoten hätte ich über einen Rest meiner Gegenforderung (weiss leider nicht mehr ob ich einen hatte) ggfs noch eine unbedingte Widerklage erheben müssen.. Hab ich leider nicht ...
09.04.2025, 08:10
Was denkt ihr kommt in S1 dran?
09.04.2025, 08:34
Ich reg mich heute noch auf, dass ich in der Z1 Klausur von nem Verwahrungsvertrag ausgegangen bin. Egal, hoffe dass der Gesamteindruck der Klausur noch im wesentlichen zum bestehen gereicht hat
Bei Z2 hatte ich halt persönlich null Zeit für den zweiten Sachverhalt (Pferd), hoffe auch hier dass der Schwerpunkt, der ja ohnehin auf den 1. SV des Mandaten beruhten, auch hier zum bestehen gereicht hat
Z3 hat mich komplett auseinandergenommen, dass dort meine Verhältnis von TB und Entscheidungsgründe, wenn’s hoch kommt, 50:50 (vllt sogar eher schon 60:40) war, sagt wahrscheinlich schon genug 😂
Naja und Z4 fand ich jetzt noch mit am Besten. Hab hier im wesentlichen geschaut, ob die Klage insoweit zulässig und (teilweise) begründet wäre, wobei ich am Anfang davon ausgegangen bin, hinsichtlich der von der Mandantin an die Dritte Person (die in den Graben gefahren ist) gezahlten 30.000,00 € irgendwie im Rahmen unter „Anspruch erloschen“ als Aufrechnung anzusprechen. Aber irgendwie ist das dann doch anders gekommen. Hab einheitlich unter meinem Gliederungspunkt II. Begründetheit dann die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche geprüft:
1. Wiederbeschaffungswert bezüglich des LKW, hier auch in Höhe der gesamten 20.000 €, da hier mE insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens iVm den §§ 2, 3 StVO kein Mitverschulden in Betracht kam
2. Mietwagenkosten, hier wären nach den Maßstäben im Grüneberg zwar auch zunächst die Mietwagenkosten iHv 5.000 € unproblematisch gewesen, jedoch konnte ich aufgrund des Hinweises der Mandantin im SV nochmal in Richtung Grüneberg gestoßen werden, wo drin stand, dass bei einem gewerblich genutzten Ersatzfahrzeug der Gläubiger/Geschädigte sich 25 % der Kosten - mithin 1.250 € - als ersparte Aufwendungen (Betriebskosten des verunfallten LKW) anrechnen lassen muss
3. Verzugszinsen, hier wurde es dann ganz spektakulär bei mir, weil ich das eigentlich durchwinken wollte (entbehrliche Mahnung, da Mandantin ja nachdrücklich die Zahlung an die Klägerin abgelehnt hatte), aber irgendwie bin ich dann so beim lesen des Grünebergs auf die Idee gekommen, dass kein „vollwirksamer (durchsetzbarer) Anspruch“ seitens der K bestand, weil ich dann hier ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 angenommen hab, wobei ich inzident geprüft hab, ob der M hier ein Regressanspruch wegen der bereits gezahlten 30.000 € an die Dritte gegen K zusteht, was ich letztlich aufgrund von Mitverschuldens von 50:50 (wegen den Schilderungen im Gutachten) angenommen hab, einfach weil ich das Gefühl hatte, dass es vom Prüfungsamt dahingehend angelegt war, dass man hier quotelt (in welcher höhe auch immer).
Das hat dann halt dazu geführt, dass ich doch nichts zur Aufrechnung geschrieben hab und da mir für den praktischen Teil inhaltlich nicht sonderlich viel Zeit blieb, hab ich zum rechtlichen Teil nur geschrieben, dass sich die K jedenfalls die Ersparten Aufwendungen iHv anrechnen lassen muss und dass der M ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Aber gut, dass ja das Gericht die rechtliche Prüfung vornimmt (🫡😭) und man zumindest in tatsächlicher Hinsicht nichts bestreiten musste 🫠
Bei Z2 hatte ich halt persönlich null Zeit für den zweiten Sachverhalt (Pferd), hoffe auch hier dass der Schwerpunkt, der ja ohnehin auf den 1. SV des Mandaten beruhten, auch hier zum bestehen gereicht hat
Z3 hat mich komplett auseinandergenommen, dass dort meine Verhältnis von TB und Entscheidungsgründe, wenn’s hoch kommt, 50:50 (vllt sogar eher schon 60:40) war, sagt wahrscheinlich schon genug 😂
Naja und Z4 fand ich jetzt noch mit am Besten. Hab hier im wesentlichen geschaut, ob die Klage insoweit zulässig und (teilweise) begründet wäre, wobei ich am Anfang davon ausgegangen bin, hinsichtlich der von der Mandantin an die Dritte Person (die in den Graben gefahren ist) gezahlten 30.000,00 € irgendwie im Rahmen unter „Anspruch erloschen“ als Aufrechnung anzusprechen. Aber irgendwie ist das dann doch anders gekommen. Hab einheitlich unter meinem Gliederungspunkt II. Begründetheit dann die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche geprüft:
1. Wiederbeschaffungswert bezüglich des LKW, hier auch in Höhe der gesamten 20.000 €, da hier mE insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens iVm den §§ 2, 3 StVO kein Mitverschulden in Betracht kam
2. Mietwagenkosten, hier wären nach den Maßstäben im Grüneberg zwar auch zunächst die Mietwagenkosten iHv 5.000 € unproblematisch gewesen, jedoch konnte ich aufgrund des Hinweises der Mandantin im SV nochmal in Richtung Grüneberg gestoßen werden, wo drin stand, dass bei einem gewerblich genutzten Ersatzfahrzeug der Gläubiger/Geschädigte sich 25 % der Kosten - mithin 1.250 € - als ersparte Aufwendungen (Betriebskosten des verunfallten LKW) anrechnen lassen muss
3. Verzugszinsen, hier wurde es dann ganz spektakulär bei mir, weil ich das eigentlich durchwinken wollte (entbehrliche Mahnung, da Mandantin ja nachdrücklich die Zahlung an die Klägerin abgelehnt hatte), aber irgendwie bin ich dann so beim lesen des Grünebergs auf die Idee gekommen, dass kein „vollwirksamer (durchsetzbarer) Anspruch“ seitens der K bestand, weil ich dann hier ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 angenommen hab, wobei ich inzident geprüft hab, ob der M hier ein Regressanspruch wegen der bereits gezahlten 30.000 € an die Dritte gegen K zusteht, was ich letztlich aufgrund von Mitverschuldens von 50:50 (wegen den Schilderungen im Gutachten) angenommen hab, einfach weil ich das Gefühl hatte, dass es vom Prüfungsamt dahingehend angelegt war, dass man hier quotelt (in welcher höhe auch immer).
Das hat dann halt dazu geführt, dass ich doch nichts zur Aufrechnung geschrieben hab und da mir für den praktischen Teil inhaltlich nicht sonderlich viel Zeit blieb, hab ich zum rechtlichen Teil nur geschrieben, dass sich die K jedenfalls die Ersparten Aufwendungen iHv anrechnen lassen muss und dass der M ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Aber gut, dass ja das Gericht die rechtliche Prüfung vornimmt (🫡😭) und man zumindest in tatsächlicher Hinsicht nichts bestreiten musste 🫠
09.04.2025, 08:54
(09.04.2025, 03:17)LostinLaw25 schrieb:(08.04.2025, 21:57)Ref2681 schrieb: Also habt ihr beides in der Klageerwiderung gemacht? Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage? Habe Widerklage und Aufrechnung in der Zweckmäßigkeit geprüft aber mich dann für die Widerklage entschieden.Weil ich einen vollen Klageabweisungsantrag gestellt habe..
Warum jeweils hilfsweise und nicht direkt Aufrechnung/Widerklage?
Glaub aber bei den von mir angekommen Quoten hätte ich über einen Rest meiner Gegenforderung (weiss leider nicht mehr ob ich einen hatte) ggfs noch eine unbedingte Widerklage erheben müssen.. Hab ich leider nicht ...
Ah okay, ich habe einen Teil anerkannt und im übrigen Abweisung beantragt und Widerklage erhoben. Mal sehen..
Aber mal so generell gefragt, weil mir das irgendwie nicht bewusst war: Wann ist es denn sinnvoll, Hilfswiderklage zu erheben in Bezug auf den Klageabweisungsantrag und warum? Vermute mal, dass das Kosten spart, aber hab mich damit ehrlich gesagt noch nie wirklich beschäftigt, muss ich zu meiner Schande zugeben
09.04.2025, 09:11
(09.04.2025, 08:54)Ref2681 schrieb:Da bist du sicher nicht die einzige Person, gibt sicher mehrere Optionen.(09.04.2025, 03:17)LostinLaw25 schrieb:(08.04.2025, 21:57)Ref2681 schrieb: Also habt ihr beides in der Klageerwiderung gemacht? Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage? Habe Widerklage und Aufrechnung in der Zweckmäßigkeit geprüft aber mich dann für die Widerklage entschieden.Weil ich einen vollen Klageabweisungsantrag gestellt habe..
Warum jeweils hilfsweise und nicht direkt Aufrechnung/Widerklage?
Glaub aber bei den von mir angekommen Quoten hätte ich über einen Rest meiner Gegenforderung (weiss leider nicht mehr ob ich einen hatte) ggfs noch eine unbedingte Widerklage erheben müssen.. Hab ich leider nicht ...
Ah okay, ich habe einen Teil anerkannt und im übrigen Abweisung beantragt und Widerklage erhoben. Mal sehen..
Aber mal so generell gefragt, weil mir das irgendwie nicht bewusst war: Wann ist es denn sinnvoll, Hilfswiderklage zu erheben in Bezug auf den Klageabweisungsantrag und warum? Vermute mal, dass das Kosten spart, aber hab mich damit ehrlich gesagt noch nie wirklich beschäftigt, muss ich zu meiner Schande zugeben
Kaiser Skript zur Anwaltsklausur S. 63f. (zumindest bei Aufl. 2019) hat sich jetzt ggfs etwas verschoben.
Grds. Wenn Klageforderung zweifelhaft/angreifbar ist und du gleichartige Gegenansprüche hast (deswegen dann kein ZBR) soll man scheinbar Klageabweisung beantragen und unter der Bedingung, dass das Gericht das anders sieht Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage mit der Gegenforderung unter der Bedingung, dass die Klageforderung auch ohne Aufrechnung schon unbegründet ist. Zusätzlich ggfs unbedingte Widerklage falls deine Gegenforderung die Klageforderung übersteigt.
Aber halt nur grundsätzlich. Kann auch sein dass es in diesem Fall ganz anders war, etwa weil das Gericht keine Beweiswürdigung machen würde weil der SV ja doch recht klar war ? Keine Ahnung...