08.04.2025, 17:48
Was lief heute in Niedersachsen?
08.04.2025, 18:52
08.04.2025, 18:54
Wie findet ihr bisher die Klausuren? Habt ihr euch das schlimmer vorgestellt oder ist es schlimmer als die Klausuren in den AGs?
08.04.2025, 19:24
Wie habt ihr den Anspruch der Beklagten geltend gemacht?
Aufrechnung und Hilfswiderklage?
Ich fand die Klausuren bis auf die erste bis jetzt echt dankbar! Hab ein bisschen Angst, was die anderen vier bringen…
Aufrechnung und Hilfswiderklage?
Ich fand die Klausuren bis auf die erste bis jetzt echt dankbar! Hab ein bisschen Angst, was die anderen vier bringen…
08.04.2025, 20:17
08.04.2025, 21:57
Also habt ihr beides in der Klageerwiderung gemacht? Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage? Habe Widerklage und Aufrechnung in der Zweckmäßigkeit geprüft aber mich dann für die Widerklage entschieden.
Warum jeweils hilfsweise und nicht direkt Aufrechnung/Widerklage?
Warum jeweils hilfsweise und nicht direkt Aufrechnung/Widerklage?
08.04.2025, 22:14
Er hat aber die Aufrechnung schon vorher erklärt, also handelt es sich um eine vorprozessuale Aufrechnung, wonach der Anspruch je nach Höhe erlischt. Er hat diese ja bereits vor Anhängigkeit geltend gemacht….
08.04.2025, 22:16
(08.04.2025, 18:54)Pat09 schrieb: Wie findet ihr bisher die Klausuren? Habt ihr euch das schlimmer vorgestellt oder ist es schlimmer als die Klausuren in den AGs?
Es ist halt durch das E-Examen deutlich mehr geworden im Vergleich zu den Altklausuren. Das merkt man schon, auch in Nds, wo ja eigentlich noch mit Hand geschrieben wird und die Sachverhalte ja bisweilen gekürzt werden, aber halt auch häufig nicht ausreichend. Insofern ist der Klausurenkurs nur bedingt aussagekräftig.
(08.04.2025, 21:57)Ref2681 schrieb: Also habt ihr beides in der Klageerwiderung gemacht? Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage? Habe Widerklage und Aufrechnung in der Zweckmäßigkeit geprüft aber mich dann für die Widerklage entschieden.
Warum jeweils hilfsweise und nicht direkt Aufrechnung/Widerklage?
Ich denke mal, der Sachverhalt wurde in einigen Bundesländern teilweise doch recht arg abgewandelt, auch hinsichtlich dessen, was das Gutachten sagte und was der Sachverhalt enthielt...
08.04.2025, 22:38
(08.04.2025, 16:13)Ref2681 schrieb:Ich habe auch Unabwendbarkeit angenommen, bin dann aber nicht mehr auf 9 StVG, da ich angenommen habe, dass 17 StVG unter Fahrzeughaltern spezieller ist. Aber irgendwie hat kaum jemand die Unabwendbarkeit bejaht 😁 habe auch damit argumentiert, dass der Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingetreten wäre.(08.04.2025, 16:01)Refi1 schrieb: Ich hab gesagt, dass die Halter ja Gesamtschuldner sind und die Versicherungen mit den Haltern und hab das daraus abgeleitet… Aber war mir auch unsicher! Was habt ihr für eine Quote ausgespuckt?
Gut, so hab ichs auch gemacht. Habs aus §§ 840 BGB, 115 I 4 VVG hergeleitet... Aber ohne Begründung, zu wenig Zeit zum Nachdenken. Aber der Sachverhalt war ja drauf angelegt, dass das ein Gesamtschuldnerregress ist.
Habe die Quoten leider unsauber geprüft.
Bei der Klage habe ich 17 StVG wegen Abs. 3 verneint, das ergab sich aus dem Gutachten. Aber habe dann wegen des Hinweises der Mandantin auf der ersten Seite ("Es muss doch trotz des eindeutigen Gutachtens irgendwie berücksichtigt werden können, dass der LKW Fahrer bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit später am Unfallort eingetroffen wäre, sodass es nicht zur Kollision mit dem PKW gekommen wäre") ein Mitverschulden nach 9 StVG iVm 254 I BGB geprüft und hinsichtlich der Betriebsgefahr abgelehnt (ergab sich aus dem Gutachten, stand so ausdrücklich da), aber wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung bejaht. Hoffe das ist kein Widerspruch zu 17 III StVG. Habe dann einfach 20 % Mitverschulden angenommen, sodass die Klage nur iHv 4/5 begründet war bei mir.
Bei dem Gegenanspruch aus 426 II BGB hab ich den Anspruch von der Dritten © gegen Klägerin und Mandantin geprüft aus 7 StVG iVm 115 VVG und 1 PflVG.
Da wurde es iRv 17 StVG dann irgendwie unübersichtlich bei mir. Hab da dann 17 III StVG für die Klägerin (bzw. den LKW-Fahrer S) abgelehnt und kam am Ende auf ne Quote von 30 (Klägerin) zu 50 (Mandantin) zu 20 (Dritte). Ist aber ein wenig beliebig, habs halt mit den Verursachungsbeiträgen begründet. Und dazu geschrieben, dass Halter und Fahrer jeweils ne Haftungs- und Zurechnungseinheit bilden, damit diese ganze Abwägung überhaupt Sinn ergibt zwischen den Beteiligten.
Und ihr?
08.04.2025, 23:18
Hätte es heute ZR III bei dem Teil 2 mit Frau Curt nicht eine GoA sein können und beim Fremdgeschäftsführungswillen dann die Prüfung der Klägerin zur Verpflichtung von zumindest anteiligen SE nach 7 stvg?