08.04.2025, 16:49
(08.04.2025, 16:26)Tatbestandtanzt schrieb: Ich hab bei der Klage geprüft ob die Mandantin hier Mithaftung der Klägerin bzw. des Fahrers der bei der Klägerin versichert war geltend machen kann. Daher circa so:Mh ok also keine Hilfsaufrechnung oder Hilfswiderklage mit dem Regressanspruch?
I. Eigene Haftung der Mandantin
Hier war der Versicherte Halter, daher Haftung nach § 7 StVG.
Dann kein Ausschluss der Haftung geprüft
Dann im Punkt Schaden
II. Mitverschulden nach 17 II,I des Fahrers dessen LKW beschädigt wurde. Fahrer war auch nicht Halter und nur der Fahrer war meiner Meinung nach bei der Klägerin versichert.
Daher inzident geschaut ob er nach 18 stVG haftet.
Hier dann (P) Verschulden, da im Gegensatz zu 7 StVG Verschulden benötigt.
Dann mit Gutachterangaben gesagt dass Gutachten belegt dass die geschwindkeitserhöhung des lkw nicht ursächlich war.
Daher hier schon rausgeflogen sodass es auf eine Abwägung nicht ankam
Und hinsichtlich des Regresses s.o. (Wie eben schon beschrieben)
Diesmal haftete der Fahrer der Klägerin auch da nach Gutachten ja Geschwindigkeit ursächlich war. Und dann Abwägung nach 17 II
Sehr unsicher ob das so knorke war


08.04.2025, 17:01
Ich habe erstmal die Ansprüche der Klägerin gegen die Mandantin §7 stvg geprüft, durch den direktanspruch §115 VVG ging das. Alles ging durch und bei §17 III erstmal abgelehnt, ein unabwendbares Ereignis ist nur gegeben wenn der Verursacher den Unfall nicht verhindern kann weil er ein (so jedenfalls mein rep für das zweite Examen) idealfahrer ist, das war hier ja eindeutig nicht der Fall mit überhöhter Geschwindigkeit. Dann habe ich die Abwägung bei §17 II, I vorgenommen, ich glaube am Ende ist auch egal wo? Habe die Rechtsprechung zu §840 III analog abgelehnt. Bei mir haftet der lkw Fahrer in Bezug zum Versicherungsnehmer der Mandantin 10:90. dann erhebliche gegenansprüche der Mandantin geprüft, die hat alles gezahlt und haftet im 3 er Verhältnis ggf. mit der Klägerin als Versicherer als GesSchu. Dann wieder 7 stvg, 17 III stvg (-) denn das unabwendbare Ereignis für den idealfahrer gilt für den Verursacher und der war hier mit überhöhter Geschwindigkeit wohl kaum ein „idealfahrer“ und der Mandant erst recht nicht. Die dritte traf ja keinerlei Verschulden, hier daher erneut die Haftung nach §840 III, 823 BGB geprüft, lag nicht vor. Daher habe ich eine Quote gebildet zwischen lkw Fahrer und Versicherungsnehmer der Mandantin und den Regress Anteil in der Klageschrift geltend gemacht mit entsprechenden Mitteln
08.04.2025, 17:01
(08.04.2025, 16:49)LostinLaw25 schrieb:(08.04.2025, 16:26)Tatbestandtanzt schrieb: Ich hab bei der Klage geprüft ob die Mandantin hier Mithaftung der Klägerin bzw. des Fahrers der bei der Klägerin versichert war geltend machen kann. Daher circa so:Mh ok also keine Hilfsaufrechnung oder Hilfswiderklage mit dem Regressanspruch?
I. Eigene Haftung der Mandantin
Hier war der Versicherte Halter, daher Haftung nach § 7 StVG.
Dann kein Ausschluss der Haftung geprüft
Dann im Punkt Schaden
II. Mitverschulden nach 17 II,I des Fahrers dessen LKW beschädigt wurde. Fahrer war auch nicht Halter und nur der Fahrer war meiner Meinung nach bei der Klägerin versichert.
Daher inzident geschaut ob er nach 18 stVG haftet.
Hier dann (P) Verschulden, da im Gegensatz zu 7 StVG Verschulden benötigt.
Dann mit Gutachterangaben gesagt dass Gutachten belegt dass die geschwindkeitserhöhung des lkw nicht ursächlich war.
Daher hier schon rausgeflogen sodass es auf eine Abwägung nicht ankam
Und hinsichtlich des Regresses s.o. (Wie eben schon beschrieben)
Diesmal haftete der Fahrer der Klägerin auch da nach Gutachten ja Geschwindigkeit ursächlich war. Und dann Abwägung nach 17 II
Sehr unsicher ob das so knorke war![]()
Ne

Hab daher in der Zweckmäßigkeit zum anerkennen der Klage geraten damit sich die gerichtsgebühren zumindest von 3,0 auf 1,0 gebühr reduziert und die Terminsgebühr wegfällt.
Dementsprechend auch nicht zur Aufrechnung oder Widerklage geraten weil nach meinem Gutachten der Regressanspruch nicht greifen wird
08.04.2025, 17:02
(08.04.2025, 17:01)Lawful Horror schrieb: Ich habe erstmal die Ansprüche der Klägerin gegen die Mandantin §7 stvg geprüft, durch den direktanspruch §115 VVG ging das. Alles ging durch und bei §17 III erstmal abgelehnt, ein unabwendbares Ereignis ist nur gegeben wenn der Verursacher den Unfall nicht verhindern kann weil er ein (so jedenfalls mein rep für das zweite Examen) idealfahrer ist, das war hier ja eindeutig nicht der Fall mit überhöhter Geschwindigkeit. Dann habe ich die Abwägung bei §17 II, I vorgenommen, ich glaube am Ende ist auch egal wo? Habe die Rechtsprechung zu §840 III analog abgelehnt. Bei mir haftet der lkw Fahrer in Bezug zum Versicherungsnehmer der Mandantin 10:90. dann erhebliche gegenansprüche der Mandantin geprüft, die hat alles gezahlt und haftet im 3 er Verhältnis ggf. mit der Klägerin als Versicherer als GesSchu. Dann wieder 7 stvg, 17 III stvg (-) denn das unabwendbare Ereignis für den idealfahrer gilt für den Verursacher und der war hier mit überhöhter Geschwindigkeit wohl kaum ein „idealfahrer“ und der Mandant erst recht nicht. Die dritte traf ja keinerlei Verschulden, hier daher erneut die Haftung nach §840 III, 823 BGB geprüft, lag nicht vor. Daher habe ich eine Quote gebildet zwischen lkw Fahrer und Versicherungsnehmer der Mandantin und den Regress Anteil in der Klageschrift geltend gemacht mit entsprechenden Mitteln - also hilfsaufrechnung hilfswiderklage
08.04.2025, 17:16
(08.04.2025, 17:01)Lawful Horror schrieb: Ich habe erstmal die Ansprüche der Klägerin gegen die Mandantin §7 stvg geprüft, durch den direktanspruch §115 VVG ging das. Alles ging durch und bei §17 III erstmal abgelehnt, ein unabwendbares Ereignis ist nur gegeben wenn der Verursacher den Unfall nicht verhindern kann weil er ein (so jedenfalls mein rep für das zweite Examen) idealfahrer ist, das war hier ja eindeutig nicht der Fall mit überhöhter Geschwindigkeit. Dann habe ich die Abwägung bei §17 II, I vorgenommen, ich glaube am Ende ist auch egal wo? Habe die Rechtsprechung zu §840 III analog abgelehnt. Bei mir haftet der lkw Fahrer in Bezug zum Versicherungsnehmer der Mandantin 10:90. dann erhebliche gegenansprüche der Mandantin geprüft, die hat alles gezahlt und haftet im 3 er Verhältnis ggf. mit der Klägerin als Versicherer als GesSchu. Dann wieder 7 stvg, 17 III stvg (-) denn das unabwendbare Ereignis für den idealfahrer gilt für den Verursacher und der war hier mit überhöhter Geschwindigkeit wohl kaum ein „idealfahrer“ und der Mandant erst recht nicht. Die dritte traf ja keinerlei Verschulden, hier daher erneut die Haftung nach §840 III, 823 BGB geprüft, lag nicht vor. Daher habe ich eine Quote gebildet zwischen lkw Fahrer und Versicherungsnehmer der Mandantin und den Regress Anteil in der Klageschrift geltend gemacht mit entsprechenden MittelnOh... das hab ich auch so gemacht..

08.04.2025, 17:22
(08.04.2025, 17:02)Lawful Horror schrieb:Was für Schwerpunkte hast Du gesetzt? Ich hab alles so oberflächlich gemacht, wirklich als Problem hab ich nur kurz den berührungslosen Unfall/Betrieb beim inzident geprüften Anspruch Dritte gg Versicherungsnehmerin der Klägerin(08.04.2025, 17:01)Lawful Horror schrieb: Ich habe erstmal die Ansprüche der Klägerin gegen die Mandantin §7 stvg geprüft, durch den direktanspruch §115 VVG ging das. Alles ging durch und bei §17 III erstmal abgelehnt, ein unabwendbares Ereignis ist nur gegeben wenn der Verursacher den Unfall nicht verhindern kann weil er ein (so jedenfalls mein rep für das zweite Examen) idealfahrer ist, das war hier ja eindeutig nicht der Fall mit überhöhter Geschwindigkeit. Dann habe ich die Abwägung bei §17 II, I vorgenommen, ich glaube am Ende ist auch egal wo? Habe die Rechtsprechung zu §840 III analog abgelehnt. Bei mir haftet der lkw Fahrer in Bezug zum Versicherungsnehmer der Mandantin 10:90. dann erhebliche gegenansprüche der Mandantin geprüft, die hat alles gezahlt und haftet im 3 er Verhältnis ggf. mit der Klägerin als Versicherer als GesSchu. Dann wieder 7 stvg, 17 III stvg (-) denn das unabwendbare Ereignis für den idealfahrer gilt für den Verursacher und der war hier mit überhöhter Geschwindigkeit wohl kaum ein „idealfahrer“ und der Mandant erst recht nicht. Die dritte traf ja keinerlei Verschulden, hier daher erneut die Haftung nach §840 III, 823 BGB geprüft, lag nicht vor. Daher habe ich eine Quote gebildet zwischen lkw Fahrer und Versicherungsnehmer der Mandantin und den Regress Anteil in der Klageschrift geltend gemacht mit entsprechenden Mitteln - also hilfsaufrechnung hilfswiderklage
08.04.2025, 17:27
War der Fahrer der Mandantin beim GPA Sachverhalt am Handy? 
Das hab ich überlesen

Das hab ich überlesen

08.04.2025, 17:34
(08.04.2025, 17:22)LostinLaw25 schrieb:Mein Schwerpunkt war ehrlich gesagt, die Zeit😂 Ich habe im ersten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte den Schwerpunkt bei der Abwägung nach §17 Gesetzt. Sie wollte die Haftung ja insoweit auch unstreitig stellen und indem sie nur meinte das den LKW-Fahrer auch ein Verschulden trifft, war der Schwerpunkt bei mir klar auf der Abwägung und den Schadenpositionen mit der fiktiven Abrechnung der Schäden. Habe dann den Ausschluss wegen Unvermeidbarkeit abgelehnt da klar in beiden Konstellationen keine idealfahrer vorlagen denn welcher idealfahrer zieht über die Spur oder fährt zu schnell? Auf §840 III analog Und dem Merkmal „bei Betrieb“ War mein Schwerpunkt hier nicht. In der Prüfung der Gegenansprüchr der Mandantin aus Regress War mein Schwerpunkt auch wieder die Abwägung. Auch hier habe ich 840 Abs. 3 Abgelehnt, da beide auch nach 823 Verschuldensabhängig Haften würden, Rechtsprechung 840 daher auch wieder (-). Hier habe ich auch ausführlicher das Gutachten einbezogen und die Kausalität geprüft, Weil die Klägerin ja meinte Es hätte einen „verursachungsbeitrag“ Gebraucht, und die Beklagte meinte, bei Einhaltung der Geschwindigkeit sei der LKW-Fahrer an einer anderen Stelle gewesen. Mein Schwerpunkt war hier eher auch wieder bei der Abwägung und nicht bei der Begründung von 840 Was ich etwas bereue. Hier habe ich den Begriff „ Bei Betrieb“ Schon eher problematisiert als im ersten Teil, aber nach wenigen Sätzen auch bejaht, da ein Zusammenhang vorlag. Ich ärgere mich eher wegen meiner Zweckmäßigkeitserwägungen, weil ich eine Abgrenzung nach primär oder Hilfsaufrechnung Und einer Widerklage nicht vorgenommen habe, sondern eher zur Verteidigung mit Hilfsaufrechnung und Hilfs widerklage geraten habe. In Dem Klageschriftsatz habe ich dann nach Wunsch der Mandantschaft Den Sachverhalt unstreitig gestellt, Kürzungen wegen eigenem Mitverschulden des LKW-Fahrer vorgenommen Und danach die eigenen Ansprüche aus dem Regress Im Wege der Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage Geltend gemacht. Am Ende führen glaube ich viele Wege nach Rom.(08.04.2025, 17:02)Lawful Horror schrieb:Was für Schwerpunkte hast Du gesetzt? Ich hab alles so oberflächlich gemacht, wirklich als Problem hab ich nur kurz den berührungslosen Unfall/Betrieb beim inzident geprüften Anspruch Dritte gg Versicherungsnehmerin der Klägerin(08.04.2025, 17:01)Lawful Horror schrieb: Ich habe erstmal die Ansprüche der Klägerin gegen die Mandantin §7 stvg geprüft, durch den direktanspruch §115 VVG ging das. Alles ging durch und bei §17 III erstmal abgelehnt, ein unabwendbares Ereignis ist nur gegeben wenn der Verursacher den Unfall nicht verhindern kann weil er ein (so jedenfalls mein rep für das zweite Examen) idealfahrer ist, das war hier ja eindeutig nicht der Fall mit überhöhter Geschwindigkeit. Dann habe ich die Abwägung bei §17 II, I vorgenommen, ich glaube am Ende ist auch egal wo? Habe die Rechtsprechung zu §840 III analog abgelehnt. Bei mir haftet der lkw Fahrer in Bezug zum Versicherungsnehmer der Mandantin 10:90. dann erhebliche gegenansprüche der Mandantin geprüft, die hat alles gezahlt und haftet im 3 er Verhältnis ggf. mit der Klägerin als Versicherer als GesSchu. Dann wieder 7 stvg, 17 III stvg (-) denn das unabwendbare Ereignis für den idealfahrer gilt für den Verursacher und der war hier mit überhöhter Geschwindigkeit wohl kaum ein „idealfahrer“ und der Mandant erst recht nicht. Die dritte traf ja keinerlei Verschulden, hier daher erneut die Haftung nach §840 III, 823 BGB geprüft, lag nicht vor. Daher habe ich eine Quote gebildet zwischen lkw Fahrer und Versicherungsnehmer der Mandantin und den Regress Anteil in der Klageschrift geltend gemacht mit entsprechenden Mitteln - also hilfsaufrechnung hilfswiderklage
08.04.2025, 17:36
08.04.2025, 17:47
(08.04.2025, 17:27)Refi1 schrieb: War der Fahrer der Mandantin beim GPA Sachverhalt am Handy?Oh keine Sorge, kann bei euch auch anders gewesen sein. Ich kann hier nur für RLP sprechen. Da stand drin, dass der bei der Mandantin versicherte Fahrer am Handy telefonierte und in Folge dessen aus Unaufmerksamkeit in die linke Spur lenkte und dann mit dem LKW kollidierte. Im SV wurde auch auf die StVO Norm bei der Klageschrift der Klägerin verwiesen. Also kann sehr gut sein dass das nur bei uns in RLP so stand
Das hab ich überlesen