08.04.2025, 15:44
Lief bei euch in Z4 auch eine Verkehrsunfallklausur?
08.04.2025, 15:51
(08.04.2025, 15:44)Tatbestandtanzt schrieb: Lief bei euch in Z4 auch eine Verkehrsunfallklausur?
Ja.
Beklagtenklausur, Versicherung hat gegen Versicherung geklagt. Beide Versicherungsnehmer und eine weitere Person waren involviert. Ein Pkw ist mit einem Lkw kollidiert, woraufhin die dritte Person ausweichen musste und deshalb in den Graben gefahren ist und so einen Sach- und Personenschaden erlitten hat. Das ganz grob zum SV zwecks Abgleichs der Klausur.
Worauf habt ihr denn den Gegenanspruch der beklagten Versicherung gegen die klägerische Versicherung gestützt wegen der Regulierung der Dritten? § 86 I VVG hat da vom Wortlaut her ja nicht gepasst. Habe § 426 II BGB geprüft und da inzident Ansprüche der Dritten gegen die beiden anderen Fahrzeughalter/-führer. Aber ich wusste irgendwie nicht so recht, wie ich die Gesamtschuld der beiden Versicherungen begründen soll. Deshalb die Frage: kann man das überhaupt? Und wenn ja, aufgrund welcher Vorschrift(en)?
08.04.2025, 16:01
Ich hab gesagt, dass die Halter ja Gesamtschuldner sind und die Versicherungen mit den Haltern und hab das daraus abgeleitet… Aber war mir auch unsicher! Was habt ihr für eine Quote ausgespuckt?
08.04.2025, 16:13
(08.04.2025, 16:01)Refi1 schrieb: Ich hab gesagt, dass die Halter ja Gesamtschuldner sind und die Versicherungen mit den Haltern und hab das daraus abgeleitet… Aber war mir auch unsicher! Was habt ihr für eine Quote ausgespuckt?Ja hab das auch so gemacht. Regressanspruch dann inzident geprüft vom Fahrer der bei der Mandantin versichert war gegen den Fahrer der bei Klägerin versichert war. Hab dann noch irgendwas mit 840 BGB und 426 I BGB hingeschrieben.
Aber ich war generell beim Aufbau an vielen Stellen unsicher.
Und der Zeit geschuldet auch nicht ganz sauber immer alles geprüft.
Ich hab dann das Verschulden nach 17 I StVG abgewogen und dann die stvo Verstöße des Fahrers der Mandantin und dann den (minimalen) geschwindigkeitsverstoß des Fahrers der Klägerin.
Hab dann gesagt dass hier grobe Pflichtverletzungen durch die Handy Nutzung vorlagen und diese in der Abwägung wohl gänzlich hinter die vom Fahrer der Klägerin ausgehende Betriebsgfahr zurücktreten werden.
Also dementsprechend die Mandantin da alleine einstehen muss.
Aber wie gesagt: alles auf wackligen Beinen.
Bin leicht geschwommen in der Klausur
08.04.2025, 16:13
(08.04.2025, 16:01)Refi1 schrieb: Ich hab gesagt, dass die Halter ja Gesamtschuldner sind und die Versicherungen mit den Haltern und hab das daraus abgeleitet… Aber war mir auch unsicher! Was habt ihr für eine Quote ausgespuckt?
Gut, so hab ichs auch gemacht. Habs aus §§ 840 BGB, 115 I 4 VVG hergeleitet... Aber ohne Begründung, zu wenig Zeit zum Nachdenken. Aber der Sachverhalt war ja drauf angelegt, dass das ein Gesamtschuldnerregress ist.
Habe die Quoten leider unsauber geprüft.
Bei der Klage habe ich 17 StVG wegen Abs. 3 verneint, das ergab sich aus dem Gutachten. Aber habe dann wegen des Hinweises der Mandantin auf der ersten Seite ("Es muss doch trotz des eindeutigen Gutachtens irgendwie berücksichtigt werden können, dass der LKW Fahrer bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit später am Unfallort eingetroffen wäre, sodass es nicht zur Kollision mit dem PKW gekommen wäre") ein Mitverschulden nach 9 StVG iVm 254 I BGB geprüft und hinsichtlich der Betriebsgefahr abgelehnt (ergab sich aus dem Gutachten, stand so ausdrücklich da), aber wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung bejaht. Hoffe das ist kein Widerspruch zu 17 III StVG. Habe dann einfach 20 % Mitverschulden angenommen, sodass die Klage nur iHv 4/5 begründet war bei mir.
Bei dem Gegenanspruch aus 426 II BGB hab ich den Anspruch von der Dritten © gegen Klägerin und Mandantin geprüft aus 7 StVG iVm 115 VVG und 1 PflVG.
Da wurde es iRv 17 StVG dann irgendwie unübersichtlich bei mir. Hab da dann 17 III StVG für die Klägerin (bzw. den LKW-Fahrer S) abgelehnt und kam am Ende auf ne Quote von 30 (Klägerin) zu 50 (Mandantin) zu 20 (Dritte). Ist aber ein wenig beliebig, habs halt mit den Verursachungsbeiträgen begründet. Und dazu geschrieben, dass Halter und Fahrer jeweils ne Haftungs- und Zurechnungseinheit bilden, damit diese ganze Abwägung überhaupt Sinn ergibt zwischen den Beteiligten.
Und ihr?
08.04.2025, 16:21
(08.04.2025, 16:13)Ref2681 schrieb:(08.04.2025, 16:01)Refi1 schrieb: Ich hab gesagt, dass die Halter ja Gesamtschuldner sind und die Versicherungen mit den Haltern und hab das daraus abgeleitet… Aber war mir auch unsicher! Was habt ihr für eine Quote ausgespuckt?
Gut, so hab ichs auch gemacht. Habs aus §§ 840 BGB, 115 I 4 VVG hergeleitet... Aber ohne Begründung, zu wenig Zeit zum Nachdenken. Aber der Sachverhalt war ja drauf angelegt, dass das ein Gesamtschuldnerregress ist.
Habe die Quoten leider unsauber geprüft.
Bei der Klage habe ich 17 StVG wegen Abs. 3 verneint, das ergab sich aus dem Gutachten. Aber habe dann wegen des Hinweises der Mandantin auf der ersten Seite ("Es muss doch trotz des eindeutigen Gutachtens irgendwie berücksichtigt werden können, dass der LKW Fahrer bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit später am Unfallort eingetroffen wäre, sodass es nicht zur Kollision mit dem PKW gekommen wäre") ein Mitverschulden nach 9 StVG iVm 254 I BGB geprüft und hinsichtlich der Betriebsgefahr abgelehnt (ergab sich aus dem Gutachten, stand so ausdrücklich da), aber wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung bejaht. Hoffe das ist kein Widerspruch zu 17 III StVG. Habe dann einfach 20 % Mitverschulden angenommen, sodass die Klage nur iHv 4/5 begründet war bei mir.
Bei dem Gegenanspruch aus 426 II BGB hab ich den Anspruch von der Dritten © gegen Klägerin und Mandantin geprüft aus 7 StVG iVm 115 VVG und 1 PflVG.
Da wurde es iRv 17 StVG dann irgendwie unübersichtlich bei mir. Hab da dann 17 III StVG für die Klägerin (bzw. den LKW-Fahrer S) abgelehnt und kam am Ende auf ne Quote von 30 (Klägerin) zu 50 (Mandantin) zu 20 (Dritte). Ist aber ein wenig beliebig, habs halt mit den Verursachungsbeiträgen begründet. Und dazu geschrieben, dass Halter und Fahrer jeweils ne Haftungs- und Zurechnungseinheit bilden, damit diese ganze Abwägung überhaupt Sinn ergibt zwischen den Beteiligten.
Und ihr?
Grds hab ich den zweiten Teil auch erstmal so aber wie konntest Du die Dritte dann iRd Quote berechnen, geht das einfach so iRd 17 I 1? ... wusste halt nicht wie ich sie unterbringen sollte..
08.04.2025, 16:22
Wie haben diejenigen, die einen Regressanspruch der Beklagten bejaht haben diesen in den Prozess eingebracht bzw was habt ihr in der Zweckmäßigkeit und Klageerwiderung geschrieben?
08.04.2025, 16:26
Ich hab bei der Klage geprüft ob die Mandantin hier Mithaftung der Klägerin bzw. des Fahrers der bei der Klägerin versichert war geltend machen kann. Daher circa so:
I. Eigene Haftung der Mandantin
Hier war der Versicherte Halter, daher Haftung nach § 7 StVG.
Dann kein Ausschluss der Haftung geprüft
Dann im Punkt Schaden
II. Mitverschulden nach 17 II,I des Fahrers dessen LKW beschädigt wurde. Fahrer war auch nicht Halter und nur der Fahrer war meiner Meinung nach bei der Klägerin versichert.
Daher inzident geschaut ob er nach 18 stVG haftet.
Hier dann (P) Verschulden, da im Gegensatz zu 7 StVG Verschulden benötigt.
Dann mit Gutachterangaben gesagt dass Gutachten belegt dass die geschwindkeitserhöhung des lkw nicht ursächlich war.
Daher hier schon rausgeflogen sodass es auf eine Abwägung nicht ankam
Und hinsichtlich des Regresses s.o. (Wie eben schon beschrieben)
Diesmal haftete der Fahrer der Klägerin auch da nach Gutachten ja Geschwindigkeit ursächlich war. Und dann Abwägung nach 17 II
Sehr unsicher ob das so knorke war
I. Eigene Haftung der Mandantin
Hier war der Versicherte Halter, daher Haftung nach § 7 StVG.
Dann kein Ausschluss der Haftung geprüft
Dann im Punkt Schaden
II. Mitverschulden nach 17 II,I des Fahrers dessen LKW beschädigt wurde. Fahrer war auch nicht Halter und nur der Fahrer war meiner Meinung nach bei der Klägerin versichert.
Daher inzident geschaut ob er nach 18 stVG haftet.
Hier dann (P) Verschulden, da im Gegensatz zu 7 StVG Verschulden benötigt.
Dann mit Gutachterangaben gesagt dass Gutachten belegt dass die geschwindkeitserhöhung des lkw nicht ursächlich war.
Daher hier schon rausgeflogen sodass es auf eine Abwägung nicht ankam
Und hinsichtlich des Regresses s.o. (Wie eben schon beschrieben)
Diesmal haftete der Fahrer der Klägerin auch da nach Gutachten ja Geschwindigkeit ursächlich war. Und dann Abwägung nach 17 II
Sehr unsicher ob das so knorke war
08.04.2025, 16:37
(08.04.2025, 16:26)Tatbestandtanzt schrieb: Ich hab bei der Klage geprüft ob die Mandantin hier Mithaftung der Klägerin bzw. des Fahrers der bei der Klägerin versichert war geltend machen kann. Daher circa so:
I. Eigene Haftung der Mandantin
Hier war der Versicherte Halter, daher Haftung nach § 7 StVG.
Dann kein Ausschluss der Haftung geprüft
Dann im Punkt Schaden
II. Mitverschulden nach 17 II,I des Fahrers dessen LKW beschädigt wurde. Fahrer war auch nicht Halter und nur der Fahrer war meiner Meinung nach bei der Klägerin versichert.
Daher inzident geschaut ob er nach 18 stVG haftet.
Hier dann (P) Verschulden, da im Gegensatz zu 7 StVG Verschulden benötigt.
Dann mit Gutachterangaben gesagt dass Gutachten belegt dass die geschwindkeitserhöhung des lkw nicht ursächlich war.
Daher hier schon rausgeflogen sodass es auf eine Abwägung nicht ankam
Und hinsichtlich des Regresses s.o. (Wie eben schon beschrieben)
Diesmal haftete der Fahrer der Klägerin auch da nach Gutachten ja Geschwindigkeit ursächlich war. Und dann Abwägung nach 17 II
Sehr unsicher ob das so knorke war
Doch hab’s auch so ähnlich! :)
Außer dass ich bei der Klageforderung 17 III StVG für den klägerischen Fahrer angenommen habe wegen des Gutachtens. Und dann über mitverschulden gelöst nach 9 StVG
08.04.2025, 16:42
(08.04.2025, 16:37)Ref2681 schrieb:Okay super :) 17 III StVG macht auch viel Sinn.(08.04.2025, 16:26)Tatbestandtanzt schrieb: Ich hab bei der Klage geprüft ob die Mandantin hier Mithaftung der Klägerin bzw. des Fahrers der bei der Klägerin versichert war geltend machen kann. Daher circa so:
I. Eigene Haftung der Mandantin
Hier war der Versicherte Halter, daher Haftung nach § 7 StVG.
Dann kein Ausschluss der Haftung geprüft
Dann im Punkt Schaden
II. Mitverschulden nach 17 II,I des Fahrers dessen LKW beschädigt wurde. Fahrer war auch nicht Halter und nur der Fahrer war meiner Meinung nach bei der Klägerin versichert.
Daher inzident geschaut ob er nach 18 stVG haftet.
Hier dann (P) Verschulden, da im Gegensatz zu 7 StVG Verschulden benötigt.
Dann mit Gutachterangaben gesagt dass Gutachten belegt dass die geschwindkeitserhöhung des lkw nicht ursächlich war.
Daher hier schon rausgeflogen sodass es auf eine Abwägung nicht ankam
Und hinsichtlich des Regresses s.o. (Wie eben schon beschrieben)
Diesmal haftete der Fahrer der Klägerin auch da nach Gutachten ja Geschwindigkeit ursächlich war. Und dann Abwägung nach 17 II
Sehr unsicher ob das so knorke war
Doch hab’s auch so ähnlich! :)
Außer dass ich bei der Klageforderung 17 III StVG für den klägerischen Fahrer angenommen habe wegen des Gutachtens. Und dann über mitverschulden gelöst nach 9 StVG
Naja immerhin Z Klausuren jetzt geschafft.
Mal schauen mit was uns die S Klausuren überraschen
