07.04.2025, 17:35
(07.04.2025, 16:59)Büffelhüfte schrieb: Zu Z3 Antrag zu 1.) hab ich Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage analog 767 ZPO gemacht und dass die Anfechtung der Vollmacht und etwaiger Rechtsscheine durchgeht, sodass ZV unzulässig ist 🤷♀️
---Das hab ich genauso gemacht.. Allerdings glaub ich, dass der Einwand der Anfechtung dann iRd 812 geprüft wird bei einem persönlichen UWE, oder ? Zumindest steht sowas bei Kaiser im Zusatzhandout.. hatte ich natürlich nicht mehr aufm Schirm.. Hast du dann wegen 119 II die Anfechtung? Und war dein Ergebnis dann kein KV Schluss weil Vertreter ohne Vertretungsmacht?
Antrag zu 2.) hatte ich schon Zeitprobleme hab mit $768 ZPO geliebäugelt mich doch für 767 ZPO entschieden und gesagt der Anspruch auf Maklercourtage ist wegen Verwirkung wegen schwerer Treuepflichtverletzung gem 654 BGB erloschen. Ich habe aber weder die BW vernünftig noch den Haftungsausschluss ordentlich geprüft, sodass die Lösung, wenn sie richtig sein könnte jedenfalls die Schwerpunkte verfehlt .Jedenfalls hab ich die Klage bzgl Antrag zu 2. Dann flott weil unbegründet abgewiesen![]()
---Hab ich auch so gemacht Allerdings viiiiel zu kurz weil kaum noch Zeit. Hab ne größere BW aber nur Aufrechnung wg Para 654 analog abgelehnt, ohne Zeit zu haben ,dazu was ausm Kommentar zu Schreiben
07.04.2025, 17:40
Niedersachsen Relationsklausur:
Sachverhalt
K ist neue Pächterin eines Gartengrundstücks, auf dem ein Gartenhaus stand. Der Vorpächter B hatte das Gartenhaus zuvor an Z verkauft. Streitig ist, ob Z vor dem Pächterwechsel Eigentum erlangte – B behauptet, die Übergabe sei nur persönlich vereinbart gewesen; Z meint, er habe mit Zustimmung von B ein Schloss angebracht. Später verkaufte Z das Gartenhaus an K und zeigte Quittung vor und war im Besitz des Schlüssels für das Gartenhaus/sein Schloss. Die Übergabe erfolgte dadurch, dass B sein Schloss entfernte und K ein neues anbrachte. B entfernte das Gartenhaus später vollständig vom Grundstück um "sein Eigentum zu sichern"
K verlangt Herausgabe des Gartenhauses (Antrag 1) und Unterlassung der Entfernung von Fundament und Rampe unter Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 ZPO) (Antrag 2).
Sachverhalt
K ist neue Pächterin eines Gartengrundstücks, auf dem ein Gartenhaus stand. Der Vorpächter B hatte das Gartenhaus zuvor an Z verkauft. Streitig ist, ob Z vor dem Pächterwechsel Eigentum erlangte – B behauptet, die Übergabe sei nur persönlich vereinbart gewesen; Z meint, er habe mit Zustimmung von B ein Schloss angebracht. Später verkaufte Z das Gartenhaus an K und zeigte Quittung vor und war im Besitz des Schlüssels für das Gartenhaus/sein Schloss. Die Übergabe erfolgte dadurch, dass B sein Schloss entfernte und K ein neues anbrachte. B entfernte das Gartenhaus später vollständig vom Grundstück um "sein Eigentum zu sichern"
K verlangt Herausgabe des Gartenhauses (Antrag 1) und Unterlassung der Entfernung von Fundament und Rampe unter Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 ZPO) (Antrag 2).
07.04.2025, 17:58
LostinLaw25
Habt ihr nur 654 und keine Anfechtung nach 123? Dachte dieses ‚ins blaune hinein‘ war ein Hinweis darauf.
(07.04.2025, 16:59)Büffelhüfte schrieb: Zu Z3 Antrag zu 1.) hab ich Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage analog 767 ZPO gemacht und dass die Anfechtung der Vollmacht und etwaiger Rechtsscheine durchgeht, sodass ZV unzulässig ist 🤷♀️
---Das hab ich genauso gemacht.. Allerdings glaub ich, dass der Einwand der Anfechtung dann iRd 812 geprüft wird bei einem persönlichen UWE, oder ? Zumindest steht sowas bei Kaiser im Zusatzhandout.. hatte ich natürlich nicht mehr aufm Schirm.. Hast du dann wegen 119 II die Anfechtung? Und war dein Ergebnis dann kein KV Schluss weil Vertreter ohne Vertretungsmacht?
Antrag zu 2.) hatte ich schon Zeitprobleme hab mit $768 ZPO geliebäugelt mich doch für 767 ZPO entschieden und gesagt der Anspruch auf Maklercourtage ist wegen Verwirkung wegen schwerer Treuepflichtverletzung gem 654 BGB erloschen. Ich habe aber weder die BW vernünftig noch den Haftungsausschluss ordentlich geprüft, sodass die Lösung, wenn sie richtig sein könnte jedenfalls die Schwerpunkte verfehlt .Jedenfalls hab ich die Klage bzgl Antrag zu 2. Dann flott weil unbegründet abgewiesen![]()
---Hab ich auch so gemacht Allerdings viiiiel zu kurz weil kaum noch Zeit. Hab ne größere BW aber nur Aufrechnung wg Para 654 analog abgelehnt, ohne Zeit zu haben ,dazu was ausm Kommentar zu Schreiben
Habt ihr nur 654 und keine Anfechtung nach 123? Dachte dieses ‚ins blaune hinein‘ war ein Hinweis darauf.
07.04.2025, 18:04
(07.04.2025, 17:58)HHlaw schrieb: LostinLaw25
(07.04.2025, 16:59)Büffelhüfte schrieb: Zu Z3 Antrag zu 1.) hab ich Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage analog 767 ZPO gemacht und dass die Anfechtung der Vollmacht und etwaiger Rechtsscheine durchgeht, sodass ZV unzulässig ist 🤷♀️
---Das hab ich genauso gemacht.. Allerdings glaub ich, dass der Einwand der Anfechtung dann iRd 812 geprüft wird bei einem persönlichen UWE, oder ? Zumindest steht sowas bei Kaiser im Zusatzhandout.. hatte ich natürlich nicht mehr aufm Schirm.. Hast du dann wegen 119 II die Anfechtung? Und war dein Ergebnis dann kein KV Schluss weil Vertreter ohne Vertretungsmacht?
Antrag zu 2.) hatte ich schon Zeitprobleme hab mit $768 ZPO geliebäugelt mich doch für 767 ZPO entschieden und gesagt der Anspruch auf Maklercourtage ist wegen Verwirkung wegen schwerer Treuepflichtverletzung gem 654 BGB erloschen. Ich habe aber weder die BW vernünftig noch den Haftungsausschluss ordentlich geprüft, sodass die Lösung, wenn sie richtig sein könnte jedenfalls die Schwerpunkte verfehlt .Jedenfalls hab ich die Klage bzgl Antrag zu 2. Dann flott weil unbegründet abgewiesen![]()
---Hab ich auch so gemacht Allerdings viiiiel zu kurz weil kaum noch Zeit. Hab ne größere BW aber nur Aufrechnung wg Para 654 analog abgelehnt, ohne Zeit zu haben ,dazu was ausm Kommentar zu Schreiben
Habt ihr nur 654 und keine Anfechtung nach 123? Dachte dieses ‚ins blaune hinein‘ war ein Hinweis darauf.
Doch also ich bin leider erst zum Ende der Zeit zu diesem Teil gekommen (hatte ganz am Anfang schon die BW gemacht) und hab dann nur geschrieben, dass die Klägerin nicht mit ihrer Maklercourtage ausrechnen kann, weil der Beklagte selbst nach 123 anfechten kann und das würde zu nem Wegfall nach 654 analog führen. Ernsthaft..so in einem Satz


Edit: ich weiß, dass das so nicht gemacht wird. Hatte aber nurnoch 3 Minuten...
07.04.2025, 18:32
Denkt ihr es ist sehr schlimm einen unvollständigen Tatbestand abgegeben zu haben?

07.04.2025, 18:36
Mit welchen Argumenten habt ihr den Rechtschein verneint?
07.04.2025, 18:37
(07.04.2025, 18:32)Ref6407 schrieb: Denkt ihr es ist sehr schlimm einen unvollständigen Tatbestand abgegeben zu haben?
Würde ich mir jetzt erstmal keine zu großen Gedanken machen! Pauschal kann man dazu nichts sagen. Ich kenne Personen, die haben die S1 ohne Anklage bestanden, obwohl das eigentlich ein no-go sein soll.

07.04.2025, 19:37
07.04.2025, 20:05
Okay danke 🙏
07.04.2025, 20:17
Meine Lösung zur Relationsklausur Niedersachsen:
Zulässigkeit: Örtl./sachl. Zuständigkeit + Klagehäufung geprüft, bei Antrag zu 2 fälschlich § 888 ZPO statt § 890.
Klägerstation:
Anspruch aus § 985 BGB geprüft.
Problem: Eigentum nach § 929 oder § 929, 932 – da Nichtwissen bzgl. Übergabe zwischen B und Z.
Beide Varianten geprüft → Anspruch bejaht.
Antrag zu 2 (Unterlassung) auch bejaht, § 1004 + § 890.
Beklagtenstation:
Vortrag des B erheblich gegen Eigentumserwerb (keine Übergabe an Z, keine Einigung mit K).
§ 935 BGB übersehen, wäre aber relevant gewesen.
Auch gegenüber § 1004 erheblich.
Beweisstation:
Beweisfrage 1: Einigung B-Z zur Übergabe durch Schloss? → Beweislast B → Zeuge Z ergiebig → Übergabe (+).
Beweisfrage 2: Einigung Z-K? → Beweislast K → Zeuge Z bestätigt Übergabe → Eigentumserwerb (+).
Ergebnis: Anspruch aus § 985 und § 1004 (+), Tenor wie Anträge.
Zulässigkeit: Örtl./sachl. Zuständigkeit + Klagehäufung geprüft, bei Antrag zu 2 fälschlich § 888 ZPO statt § 890.
Klägerstation:
Anspruch aus § 985 BGB geprüft.
Problem: Eigentum nach § 929 oder § 929, 932 – da Nichtwissen bzgl. Übergabe zwischen B und Z.
Beide Varianten geprüft → Anspruch bejaht.
Antrag zu 2 (Unterlassung) auch bejaht, § 1004 + § 890.
Beklagtenstation:
Vortrag des B erheblich gegen Eigentumserwerb (keine Übergabe an Z, keine Einigung mit K).
§ 935 BGB übersehen, wäre aber relevant gewesen.
Auch gegenüber § 1004 erheblich.
Beweisstation:
Beweisfrage 1: Einigung B-Z zur Übergabe durch Schloss? → Beweislast B → Zeuge Z ergiebig → Übergabe (+).
Beweisfrage 2: Einigung Z-K? → Beweislast K → Zeuge Z bestätigt Übergabe → Eigentumserwerb (+).
Ergebnis: Anspruch aus § 985 und § 1004 (+), Tenor wie Anträge.