11.03.2025, 17:21
(11.03.2025, 17:12)PaulePanther schrieb:(11.03.2025, 16:24)Melli schrieb: Was kam heute in Berlin in der Z II?Eingekleidet war das ganze in Streitigkeiten rund um den Erwerb und Bau eines Hauses der Mandanten (Eheleute)
Waren hauptsächlich zwei Stränge:
Mandanten wollen sich einmal gegen eine Klage
des Werkunternehmers auf Sicherung nach 650f wehren. Dabei gab es ein paar kleinere Probleme wie eine Übersteigung der Rechnung gegenüber dem ursprünglich geschätzten Wert, keine Fälligkeit (bei 650f aber egal), mögliche Mängel usw.
Im zweiten Strang wollten sie dann die Maklerprovision für den KV zurückhaben. Einmal von der Maklerin selbst und einmal von ihrem vorherigen Vermieter, der sie aus der Wohnung geschmissen hat. Hinsichtlich der Maklerin ging es um einen Verstoß gegen 656c, hinsichtlich des Vermieters um eine unberechtigte Kündigung (Eigenbedarf vorgeschoben)
Hat jemand eine grobe Lösungsskizze und was habt ihr zur Zweckmäßigkeit geschrieben?
11.03.2025, 18:12
(11.03.2025, 17:20)REF.NRW schrieb: In NRW kamen diese Themen dran:Der untere Beitrag ist aus Dezember 2024 und im Kommentar steht nichts bei der Norm. Komische Klausur, wusste nicht was in die ZWeckmäßigkeit sill
- https://www.bundesgerichtshof.de/SharedD...23051.html (Fall so ziemlich gleich)
- https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...t-anspruch
- 656c BGB
11.03.2025, 18:47
(11.03.2025, 17:21)Berkmelt schrieb:(11.03.2025, 17:12)PaulePanther schrieb:(11.03.2025, 16:24)Melli schrieb: Was kam heute in Berlin in der Z II?Eingekleidet war das ganze in Streitigkeiten rund um den Erwerb und Bau eines Hauses der Mandanten (Eheleute)
Waren hauptsächlich zwei Stränge:
Mandanten wollen sich einmal gegen eine Klage
des Werkunternehmers auf Sicherung nach 650f wehren. Dabei gab es ein paar kleinere Probleme wie eine Übersteigung der Rechnung gegenüber dem ursprünglich geschätzten Wert, keine Fälligkeit (bei 650f aber egal), mögliche Mängel usw.
Im zweiten Strang wollten sie dann die Maklerprovision für den KV zurückhaben. Einmal von der Maklerin selbst und einmal von ihrem vorherigen Vermieter, der sie aus der Wohnung geschmissen hat. Hinsichtlich der Maklerin ging es um einen Verstoß gegen 656c, hinsichtlich des Vermieters um eine unberechtigte Kündigung (Eigenbedarf vorgeschoben)
Hat jemand eine grobe Lösungsskizze und was habt ihr zur Zweckmäßigkeit geschrieben?
Hinsichtlich des Anspruchs aus 650f habe ich diesen für den Kläger bejaht. Es handelt sich bei dem geschuldeten Werk (Arbeiten an der Außenwand) mMn um ein Bauvertrag, aber keinen Verbraucherbauvertrag. 650f damit nicht nach 650f VI Nr. 2 ausgeschlossen.
Das höhere Entgelt ist Risiko des Bestellers bei Abrechnung nach Einheitspreis. Die Fälligkeit ist keine Voraussetzung (vgl. 650f I 3). Mängel sind unbeachtlich (habe dennoch im Rahmen einer möglichen Aufrechnung kurz inzident geprüft).
Hinsichtlich Ansprüchen auf Rückzahlung der Courtage gegen die Maklerin habe ich 812 I 1 Var 1 angenommen. Der Maklervertrag war mMn wegen Verstoß gegen 656c unwirksam und damit kein Rechtsgrund. C.ic. habe ich mangels Vertragsschluss als Schaden abgelehnt (Nach Einlassung war Verstoß nicht kausal für Vertragsschluss)
Bei Ansprüchen gegen den Vermieter konnte man an 280 I, 823 II iVm 263 StGB und 826 BGB denken.
Zweckmäßigkeit war dann murks bei mir, man konnte aber auf jeden fall 93 ZPO anprüfen (und wohl ablehnen)
11.03.2025, 19:06
Ich habe die Klage auch für zulässig u. begründet gehalten und einen Brief an den Mandanten geschrieben mit der Aufforderung, die Klageforderung schnell zu erfüllen, damit der Kläger für erledigt erklärt und wir uns dann kostengünstig anschließen können. Keine Ahnung, ob die das hören wollten. § 93 ZPO ging auch nach meiner Lösung nicht mehr, wäre natürlich das Beste gewesen...
Ich war die ganze Zeit sehr verunsichert, da ich dachte, dass der Mandant doch mir irgendetwas durchdringen können müsste? Klausuren mit Mandantenbrief sind ja sehr selten...
Oder habt ihr trotz Erfolg der Klage erst einmal Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Abweisungsantrag gestellt?
Ich war die ganze Zeit sehr verunsichert, da ich dachte, dass der Mandant doch mir irgendetwas durchdringen können müsste? Klausuren mit Mandantenbrief sind ja sehr selten...
Oder habt ihr trotz Erfolg der Klage erst einmal Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Abweisungsantrag gestellt?
11.03.2025, 19:47
Kann mir jemand erklären, worin die Mandanten genau einen Verstoß gegen § 656c BGB gesehen haben? Insbesondere würde mich interessieren, wie das Verhältnis zwischen der Maklerin und der Verkäuferin gestaltet war – ich habe nicht ganz verstanden, wie die Abwicklung im Detail funktioniert hat.
11.03.2025, 19:53
Ich habe keinen direkten Verstoß gegen 656c angenommen, sondern quasi durch die Hintertür über 654 (verwirkung) als treuwidrige Doppeltätigkeit der Maklerin wegen Umgehung des 656c durch diese "Rückzahlungs-/Erlassabrede" (oder was auch immer die Maklerin mit dem Bauträger vereinbart hat.)
11.03.2025, 19:59
(11.03.2025, 19:53)WhoCares? schrieb: Ich habe keinen direkten Verstoß gegen 656c angenommen, sondern quasi durch die Hintertür über 654 (verwirkung) als treuwidrige Doppeltätigkeit der Maklerin wegen Umgehung des 656c durch diese "Rückzahlungs-/Erlassabrede" (oder was auch immer die Maklerin mit dem Bauträger vereinbart hat.)
Okay und was genau war der Inhalt dieser Rückzahlungsabrede deiner Meinung nach? Ich habe nicht verstanden was die Mandantin meinte mit der Aussage die E würde somit die Provision nur 1x bezahlen.
11.03.2025, 20:03
(11.03.2025, 19:59)SeamusF schrieb:Dass sie ihm die von ihm gezahlten 3500€ auf einen anderen von ihm an sie zu zahlenden ProvisionsAS erlässt, wenn der Beklagte seine Hälfte der Provision zahlt.(11.03.2025, 19:53)WhoCares? schrieb: Ich habe keinen direkten Verstoß gegen 656c angenommen, sondern quasi durch die Hintertür über 654 (verwirkung) als treuwidrige Doppeltätigkeit der Maklerin wegen Umgehung des 656c durch diese "Rückzahlungs-/Erlassabrede" (oder was auch immer die Maklerin mit dem Bauträger vereinbart hat.)
Okay und was genau war der Inhalt dieser Rückzahlungsabrede deiner Meinung nach? Ich habe nicht verstanden was die Mandantin meinte mit der Aussage die E würde somit die Provision nur 1x bezahlen.
11.03.2025, 20:04
(11.03.2025, 19:47)SeamusF schrieb: Kann mir jemand erklären, worin die Mandanten genau einen Verstoß gegen § 656c BGB gesehen haben? Insbesondere würde mich interessieren, wie das Verhältnis zwischen der Maklerin und der Verkäuferin gestaltet war – ich habe nicht ganz verstanden, wie die Abwicklung im Detail funktioniert hat.
Ich habe es so verstanden:
Die Maklerin hat zunächst einen Vertrag mit dem Bauträger um ihm das Grundstück zu verschaffen. Dafür zahlt der Bauträger eine Provision.
Dann gibt es einen zweiten Maklervertrag mit dem Bauträger, diesmal über den den Verkauf des Grundstücks an den Mandanten. Hier zahlt der Bauträger erneut eine Provision, genau wie die Mandanten. Durch den Abschluss des Kaufvertrages wird aber im ersten Vertrag dem Bauträger die Provision gutgeschrieben. Er zahlt damit nominell die gleiche Provision wie die Mandanten, wirtschaftlich aber zahlt er dafür nichts. Der „trick“ ist, dass es über zwei verträge aufgeteilt wird.
Ich habe daher einen Verstoß gegen 656c angenommen. Als Begründung habe ich angegeben dass es eine umgehung ist, und es statt einer formellen einer wirtschaftlichen Betrachtung braucht wg. Verbraucherschutz.
Hundertprozentig sicher war ich mir aber auch nicht
11.03.2025, 20:04
(11.03.2025, 20:03)WhoCares? schrieb:Bzw quasi "anrechnent". In Hessen stand wörtlich "Gutschrift" im SV(11.03.2025, 19:59)SeamusF schrieb:Dass sie ihm die von ihm gezahlten 3500€ auf einen anderen von ihm an sie zu zahlenden ProvisionsAS erlässt, wenn der Beklagte seine Hälfte der Provision zahlt.(11.03.2025, 19:53)WhoCares? schrieb: Ich habe keinen direkten Verstoß gegen 656c angenommen, sondern quasi durch die Hintertür über 654 (verwirkung) als treuwidrige Doppeltätigkeit der Maklerin wegen Umgehung des 656c durch diese "Rückzahlungs-/Erlassabrede" (oder was auch immer die Maklerin mit dem Bauträger vereinbart hat.)
Okay und was genau war der Inhalt dieser Rückzahlungsabrede deiner Meinung nach? Ich habe nicht verstanden was die Mandantin meinte mit der Aussage die E würde somit die Provision nur 1x bezahlen.