17.10.2024, 12:14
Im März 2025 schreiben Referendare aus Hessen, NRW und dem GJPA-Bezirk (Berlin, Brandenburg) die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Hessen:
10.03.: Z I
11.03.: Z II
13.03.: Z III
14.03.: AW
17.03.: S I
18.03.: S II
20.03.: Ö I
21.03.: Ö II
NRW:
10.03.: Z 1
11.03.: Z 2
13.03.: Z 3
14.03.: Z 4
17.03.: S 1
18.03.: S 2
20.03.: V 1
21.03.: V 2
GJPA-Bezirk (Berlin, Brandenburg):
10.03.: Z I
11.03.: Z II
13.03. oder 14.03.: Wahlklausur
17.03.: S I
18.03.: S II
20.03.: ÖR I
21.03.: ÖR II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Hes), NoName(Berl).
Hessen:
10.03.: Z I
11.03.: Z II
13.03.: Z III
14.03.: AW
17.03.: S I
18.03.: S II
20.03.: Ö I
21.03.: Ö II
NRW:
10.03.: Z 1
11.03.: Z 2
13.03.: Z 3
14.03.: Z 4
17.03.: S 1
18.03.: S 2
20.03.: V 1
21.03.: V 2
GJPA-Bezirk (Berlin, Brandenburg):
10.03.: Z I
11.03.: Z II
13.03. oder 14.03.: Wahlklausur
17.03.: S I
18.03.: S II
20.03.: ÖR I
21.03.: ÖR II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Hes), NoName(Berl).
25.02.2025, 17:03
Kurz Lebenszeichen

04.03.2025, 12:56
Was glaubt ihr, was dran kommt?
06.03.2025, 17:17
gefühlt alles....zr2 vllt ZwVollStr?
10.03.2025, 16:56
Hallo, mag jemand erzählen was in NRW heute dran kam?
10.03.2025, 16:58
Hi, ist morgen Anwaltsklausur oder Zwangsvollstreckungsrecht in HESSEN. Bin mir grad nicht sicher, ob hier eine Berichtigung der Ladung seitens des Prüfungsamtes gab.
10.03.2025, 17:26
Oben steht:
10.03.: Z I
11.03.: Z II
13.03.: Z III
bitte um eine Antwort bin verwirrt.
10.03.: Z I
11.03.: Z II
13.03.: Z III
bitte um eine Antwort bin verwirrt.
10.03.2025, 17:47
(10.03.2025, 16:56)lalilu (NRW) schrieb: Hallo, mag jemand erzählen was in NRW heute dran kam?
In Berlin kam folgender Fall: Klägerin war mit ihrer Familie im Zirkus. Der dort auftretende Zauberer forderte sie auf, ihm ihren Ring zu geben. Das tat sie, wobei sie ihn darauf hinwies, dass sie den gerne wiederhaben möchte. Dieser „zauberte“ diesen weg, gab ihn aber nicht mehr heraus.
Die Klägerin verklagt nun die GbR, die den Zirkus betreibt und fordert zunächst die Herausgabe des Ringes unter Fristsetzung des Gerichts und so dann Schadensersatz iHv 1.000 Euro (Wert des Ringes) für den Fall, dass die Beklagte den Ring nicht herausgibt. Später erweitert sie ihre Klage um einen dritten Antrag, mit dem sie Auskunft über die Person und die Anschrift des Zauberers verlangt.
In der mündlichen Verhandlung kam es zu einem Prozessvergleich mit Widerrufsvorbehalt. Die Beklagte widerruft den Vergleich nach Ablauf der Widerrufsfrist und beruft sich darauf, dass sich die Prozessbevollmächtigten auf eine Fristverlängerung geeinigt hätten. Auch die Beklagte widerruft (bzw. jeweils deren Prozessbevollmächtigten), allerdings kommt der Schriftsatz der Klägerin aufgrund eines Fehlers des beAs einen Tag nach der verlängerten Frist an.
Die Beklagte bestreitet das ganze Geschehen mit Nichtwissen und behauptet, nicht im Besitz des Ringes zu sein. Außerdem sei die Klage unzulässig, da die GbR woanders ihren Sitz hat. Der Antrag sei zu unbestimmt und die Klägerin sei nicht „aktivlegitimiert“, da ihr Vater den Vertrag geschlossen habe. (Sie hat die Tickets gebucht, er hat ihr das Geld gegeben) Die Beklagte meint, sie würde nicht für das Verhalten des Zauberers haften.
Die Klägerin meint, dass durch den Ticketverkauf ein Vertrag zustande gekommen sei und durch Die Interaktion mit dem Zauberer.
Kosten/vorl Vollstr./RBB/Streitwertbeschluss waren erlassen.
Ergänzt gerne!
Wie habt ihr das gelöst?? Also gerade den materiell rechtlichen Herausgabeanspruch. Ich war da richtig lost.
Ich habe gesagt, dass das Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist, weil das ja in deren Herrschaftsbereich fällt. Aber dass die Beklagte keinen Besitz hat, hat sie ja ausdrücklich bestritten und die Klägerin hat da auch nichts qualifiziert vorgetragen. Habe daher 985 abgelehnt und habe dann irgendwie einen vertraglichen Anspruch konstruiert
10.03.2025, 18:24
Berlin Z1
Zum Vergleich:
Widerruf war möglich, Parteien konnten Frist verlängern. Damit war über Prozess zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit:
- Beklagte ist GbR
- örtliche Zuständigkeit
- hinreichend bestimmter Herausgabeantrag gem. 253 Abs. 2 ZPO
- 255 ZPO
- 510b ZPO
- 263 ZPO nachträgliche Klagehäufung
260 ZPO (+)
Zur Begründetheit:
Ich habe einen Herausgabeanspruch aus Naturalrestitution gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB angenommen.
SV: Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten (+)
PV: Rücksichtnahmepflichten auf Rechtsgüter der Vertragsparteien, hier Sachherrschaftsentzug an Ring und fehlende Rückgabe (+)
Vertretenmüssen: 278 Zauberer als Erfüllungsgehilfe (+)
RF Schadensersatz: Gem. 249 Abs. 1 darauf gerichtet Zustand wieder herzustellen, der ohne schädigendes Ereignis bestünde —> Herausgabe des Ringes.
Die begehrte Fristsetzung ist begründet wegen 250 S. 1 BGB und die Herausgabe wegen 250 S. 2 BGB iVm dem SE Anspruch.
Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten vom Zauberer Charly folgt aus 242 BGB.
Zum Vergleich:
Widerruf war möglich, Parteien konnten Frist verlängern. Damit war über Prozess zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit:
- Beklagte ist GbR
- örtliche Zuständigkeit
- hinreichend bestimmter Herausgabeantrag gem. 253 Abs. 2 ZPO
- 255 ZPO
- 510b ZPO
- 263 ZPO nachträgliche Klagehäufung
260 ZPO (+)
Zur Begründetheit:
Ich habe einen Herausgabeanspruch aus Naturalrestitution gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB angenommen.
SV: Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten (+)
PV: Rücksichtnahmepflichten auf Rechtsgüter der Vertragsparteien, hier Sachherrschaftsentzug an Ring und fehlende Rückgabe (+)
Vertretenmüssen: 278 Zauberer als Erfüllungsgehilfe (+)
RF Schadensersatz: Gem. 249 Abs. 1 darauf gerichtet Zustand wieder herzustellen, der ohne schädigendes Ereignis bestünde —> Herausgabe des Ringes.
Die begehrte Fristsetzung ist begründet wegen 250 S. 1 BGB und die Herausgabe wegen 250 S. 2 BGB iVm dem SE Anspruch.
Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten vom Zauberer Charly folgt aus 242 BGB.
10.03.2025, 18:37
(10.03.2025, 18:24)berlinerin2024II schrieb: Berlin Z1
Zum Vergleich:
Widerruf war möglich, Parteien konnten Frist verlängern. Damit war über Prozess zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit:
- Beklagte ist GbR
- örtliche Zuständigkeit
- hinreichend bestimmter Herausgabeantrag gem. 253 Abs. 2 ZPO
- 255 ZPO
- 510b ZPO
- 263 ZPO nachträgliche Klagehäufung
260 ZPO (+)
Zur Begründetheit:
Ich habe einen Herausgabeanspruch aus Naturalrestitution gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB angenommen.
SV: Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten (+)
PV: Rücksichtnahmepflichten auf Rechtsgüter der Vertragsparteien, hier Sachherrschaftsentzug an Ring und fehlende Rückgabe (+)
Vertretenmüssen: 278 Zauberer als Erfüllungsgehilfe (+)
RF Schadensersatz: Gem. 249 Abs. 1 darauf gerichtet Zustand wieder herzustellen, der ohne schädigendes Ereignis bestünde —> Herausgabe des Ringes.
Die begehrte Fristsetzung ist begründet wegen 250 S. 1 BGB und die Herausgabe wegen 250 S. 2 BGB iVm dem SE Anspruch.
Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten vom Zauberer Charly folgt aus 242 BGB.
Ich habe nicht mitgeschrieben, aber müsste das nicht 985er Anspruch und die Problematik, dass 281 auf diesen Anwendung findet, sein?