20.01.2025, 14:40
(20.01.2025, 13:15)HessExmn schrieb:(20.01.2025, 12:51)DUnited schrieb:Wüsste nicht, auf welchen Kommentar überhaupt. Das mit dem „grundsätzlich ausermittelt“ kann ich aus Altklausuren so nicht unbedingt bestätigen, aber am Ende weiß niemand von uns, was in der Skizze steht. Vor diesem Hintergrund kannst du auch durchaus Recht haben. War hier - wie in öR so häufig - eben Argumentationssache.(19.01.2025, 23:46)HessExmn schrieb:(19.01.2025, 22:13)Nds.iur schrieb: hat jemand eine Entscheidung zu dem zweiten Fall gefunden?Zu Teil I: Es besteht keine Bindungswirkung von Strafurteilen für die Bewertung für die Unzuverlässigkeit (egal ob GewerbeR, PBefG oder hier). Es ist umgekehrt, weil Strafverfahren und Verwaltungsverfahren diametral verschiedene Zwecke verfolgen (Repression/Strafe vs Prävention/Gefahrenabwher), dass die Behörde selbst ermitteln muss (24 VwVfG). Bei uns war das Urteil im Auszug abgedruckt und war wortlautgleich (!). Das geht nicht. Außerdem wurden die sonstigen Umstände der Frau nicht gewürdigt. IVm der Klausurkonstellation (Klausurtaktik, Argumentation pro Mandant) sollte man auf jeden Fall zur RWK des Widerrufs kommen.
ich habe im Rahmen des Willens eine gesetzgeberische Wertung mit hineinfließen lassen. Wenn der Gesetzgeber schon regelt, dass dies nur durch Behörden möglich sein soll, dann kann man das nicht einfach umgehen. Auch wäre das meines Erachtens auch nicht im Interesse, weil die Behörde nicht nachträglich überprüfen könnte, ob die Entscheidung über die Absonderung zu Recht getroffen worden ist, sodass jedermann behaupten könnte, es hätten die Voraussetzungen vorlegen. Man würde also der Behörde die Entscheidungshoheit entziehen und ihr das Ergebnis dieser Entscheidung aufzwingen.
Im Rahmen des ersten Falles fand ich auch, dass enorm viel für die Unzuverlässigkeit sprach. Ich wollte mir aber nicht den praktischen Teil entgehen lassen und dachte mir, dass es mit Sicherheit mehr Punkte für eine Klage im Verbund mit dem 80 V Antrag geben würde als nur für das Mandantenschreiben und die Erwägungen über eine übereinstimmende Erledigungserklärung nach 307 durch Anregung beim Gegner und habe mich daher trotz der schwerwiegenden Missfehlung durch eine positive Prognoseentscheidung für die Zuverlässigkeit der M entschieden.
Musstet ihr in den anderen Bundesländern – außerhalb von Nds. – auch Schriftsätze anfertigen?
Ich fand aufgrund der Schriftsätze im Verbund mit den zwei Fällen, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad, wieder enorm viel Schreibarbeit abverlangt wurde.
Zu Teil II: Die öff-rechtliche GoA ist absolute Ausnahme und restriktiv anzuwenden, weil es dem subordinationsrechtlichen Verhältnis Bürger-Staat widerspricht. Gut kommentiert bei Vor 677 im Grüneberg
beim Widerruf geht es um die Frage der Unzuverlässigkeit und nicht die Frage, ob die Behörde teilweise Auszüge aus dem Urteil verwendet hat. Ich weiß auch gar nicht, inwiefern du auf meinen Kommentar beabsichtigst einzugehen oder einfach nur deine Meinung hervorheben möchtest. Man kann hier offensichtlich in beide Richtungen argumentieren und das VG hat auch anders als du entschieden.
Zudem solle man in ÖR Klausuren immer davon ausgehen, dass diese ausermittelt sind. Die Mandantin hat auch von der Anhörung keinen Gebrauch gemacht.
Auf jeden Fall, ging es mir darum, welche Schriftsätze man in anderen Bundesländern fertigen musste.
In Niedersachsen mussten wir Klage und Antragsschrift, Mandantenschreiben und Versicherung Eides statt anfertigen. Ich empfand dies als sehr viel und daher habe ich mich gefragt, ob ihr das alle auch machen musstet. Weil viele hier die Klausur abtippen durften, fände ich es komisch, wenn bei uns auch noch mehr abgefragt war, obwohl wir die Klausur handschriftlich anfertigen müssen.
Zu deiner Frage: nur (ein einheitlicher) Schriftsatz (Klage + 80 V) ODER Mandantenschreiben betreffend Teil I; betreffend Teil II gar nichts Praktisches
das ist krass.
aber dann war bei euch auch bzgl. Teil I die Versicherung Eides statt erforderlich wg. 60 II 2 VwGo?
20.01.2025, 14:55
(20.01.2025, 14:40)DUnited schrieb:Auch im Schriftsatz war der „Sachverhalt/Tatsachenteil“ erlassen, das heißt ich persönlich hab das nur im Gutachten angeführt, als ich den WEA geprüft hab(20.01.2025, 13:15)HessExmn schrieb:(20.01.2025, 12:51)DUnited schrieb:Wüsste nicht, auf welchen Kommentar überhaupt. Das mit dem „grundsätzlich ausermittelt“ kann ich aus Altklausuren so nicht unbedingt bestätigen, aber am Ende weiß niemand von uns, was in der Skizze steht. Vor diesem Hintergrund kannst du auch durchaus Recht haben. War hier - wie in öR so häufig - eben Argumentationssache.(19.01.2025, 23:46)HessExmn schrieb:(19.01.2025, 22:13)Nds.iur schrieb: hat jemand eine Entscheidung zu dem zweiten Fall gefunden?Zu Teil I: Es besteht keine Bindungswirkung von Strafurteilen für die Bewertung für die Unzuverlässigkeit (egal ob GewerbeR, PBefG oder hier). Es ist umgekehrt, weil Strafverfahren und Verwaltungsverfahren diametral verschiedene Zwecke verfolgen (Repression/Strafe vs Prävention/Gefahrenabwher), dass die Behörde selbst ermitteln muss (24 VwVfG). Bei uns war das Urteil im Auszug abgedruckt und war wortlautgleich (!). Das geht nicht. Außerdem wurden die sonstigen Umstände der Frau nicht gewürdigt. IVm der Klausurkonstellation (Klausurtaktik, Argumentation pro Mandant) sollte man auf jeden Fall zur RWK des Widerrufs kommen.
ich habe im Rahmen des Willens eine gesetzgeberische Wertung mit hineinfließen lassen. Wenn der Gesetzgeber schon regelt, dass dies nur durch Behörden möglich sein soll, dann kann man das nicht einfach umgehen. Auch wäre das meines Erachtens auch nicht im Interesse, weil die Behörde nicht nachträglich überprüfen könnte, ob die Entscheidung über die Absonderung zu Recht getroffen worden ist, sodass jedermann behaupten könnte, es hätten die Voraussetzungen vorlegen. Man würde also der Behörde die Entscheidungshoheit entziehen und ihr das Ergebnis dieser Entscheidung aufzwingen.
Im Rahmen des ersten Falles fand ich auch, dass enorm viel für die Unzuverlässigkeit sprach. Ich wollte mir aber nicht den praktischen Teil entgehen lassen und dachte mir, dass es mit Sicherheit mehr Punkte für eine Klage im Verbund mit dem 80 V Antrag geben würde als nur für das Mandantenschreiben und die Erwägungen über eine übereinstimmende Erledigungserklärung nach 307 durch Anregung beim Gegner und habe mich daher trotz der schwerwiegenden Missfehlung durch eine positive Prognoseentscheidung für die Zuverlässigkeit der M entschieden.
Musstet ihr in den anderen Bundesländern – außerhalb von Nds. – auch Schriftsätze anfertigen?
Ich fand aufgrund der Schriftsätze im Verbund mit den zwei Fällen, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad, wieder enorm viel Schreibarbeit abverlangt wurde.
Zu Teil II: Die öff-rechtliche GoA ist absolute Ausnahme und restriktiv anzuwenden, weil es dem subordinationsrechtlichen Verhältnis Bürger-Staat widerspricht. Gut kommentiert bei Vor 677 im Grüneberg
beim Widerruf geht es um die Frage der Unzuverlässigkeit und nicht die Frage, ob die Behörde teilweise Auszüge aus dem Urteil verwendet hat. Ich weiß auch gar nicht, inwiefern du auf meinen Kommentar beabsichtigst einzugehen oder einfach nur deine Meinung hervorheben möchtest. Man kann hier offensichtlich in beide Richtungen argumentieren und das VG hat auch anders als du entschieden.
Zudem solle man in ÖR Klausuren immer davon ausgehen, dass diese ausermittelt sind. Die Mandantin hat auch von der Anhörung keinen Gebrauch gemacht.
Auf jeden Fall, ging es mir darum, welche Schriftsätze man in anderen Bundesländern fertigen musste.
In Niedersachsen mussten wir Klage und Antragsschrift, Mandantenschreiben und Versicherung Eides statt anfertigen. Ich empfand dies als sehr viel und daher habe ich mich gefragt, ob ihr das alle auch machen musstet. Weil viele hier die Klausur abtippen durften, fände ich es komisch, wenn bei uns auch noch mehr abgefragt war, obwohl wir die Klausur handschriftlich anfertigen müssen.
Zu deiner Frage: nur (ein einheitlicher) Schriftsatz (Klage + 80 V) ODER Mandantenschreiben betreffend Teil I; betreffend Teil II gar nichts Praktisches
das ist krass.
aber dann war bei euch auch bzgl. Teil I die Versicherung Eides statt erforderlich wg. 60 II 2 VwGo?
20.01.2025, 15:41
dh wir mussten für beide Teile Gutachten anfertigen, für beide Teile Schriftsätze oder Mandantenschreiben und zusätzlich die Versicherung Eides statt und das alles auch noch handschriftlich? 😂😂😂😂😂😂😂😂
das LJPA Nds sollte vllt mal die Positionen neu besetzen. Gibt scheinbar ein paar Menschen dort, die uns Referendaren so viele Steine in den Weg legen möchten, wie nur möglich.
das LJPA Nds sollte vllt mal die Positionen neu besetzen. Gibt scheinbar ein paar Menschen dort, die uns Referendaren so viele Steine in den Weg legen möchten, wie nur möglich.
20.01.2025, 22:32
Hallo, kann einer/eine von denen aus Hessen mal über die Erfahrungen mit dem E-Examen berichten? Lief soweit alles gut und ohne Probleme? Und habt ihr die externe Tastatur oder die Laptoptastatur benutzt bzw. was wäre Eure Empfehlung? Vielen Dank!
21.01.2025, 09:30
Zusätzlich zu meinem Vorposter: wie schlimm laut war das Geklacker?
21.01.2025, 09:36
21.01.2025, 13:37
Hat jemand von Euch zufällig das Buch "der öffentlich-rechtliche Aktenvortrag im Assessorexamen"?
21.01.2025, 14:08
(20.01.2025, 22:32)Referendar1 schrieb: Hallo, kann einer/eine von denen aus Hessen mal über die Erfahrungen mit dem E-Examen berichten? Lief soweit alles gut und ohne Probleme? Und habt ihr die externe Tastatur oder die Laptoptastatur benutzt bzw. was wäre Eure Empfehlung? Vielen Dank!
Also in Butzbach hat alles sehr gut funktioniert. Man schreibt genau in dem Programm, was man beim ELAN Ref testen kann und die Funktionen sind natürlich identisch. Bei mir kams zu keinem einzigen Vorfall und auch insgesamt habe ich nur von sehr wenig Laptopwechseln aufgrund technischer Probleme mitbekommen.
In Darmstadt gab's aber wohl Schwierigkeiten mit dem Internet an manchen Tagen, jedenfalls habe ich das so gehört. Das hat dann an einem Tag zu etwas längeren Verzögerungen mitten in der Bearbeitung geführt, weil die Laptops ausgefallen sind.
Ich habe mit der Tastatur vom Laptop geschrieben, weil ich die bequemer fand, kann man aber einfach Mal testen. Und das Tippen war schon sehr laut, habe deshalb mit Ohrstöpseln geschrieben.
28.01.2025, 13:53
(20.01.2025, 22:32)Referendar1 schrieb: Hallo, kann einer/eine von denen aus Hessen mal über die Erfahrungen mit dem E-Examen berichten? Lief soweit alles gut und ohne Probleme? Und habt ihr die externe Tastatur oder die Laptoptastatur benutzt bzw. was wäre Eure Empfehlung? Vielen Dank!
Ich fand in Summe gut.
Ich habe mit der Laptop-Tastatur geschrieben. Die externe Tastatur hab ich entfernt damit ich mehr Platz auf dem Tisch habe und ich fand den Anschlag angenehmer.
Doof für mich persönlich: Die Tastatur des Think Pads (das ist der Laptop den man verwendet) kann man nicht extra online kaufen. Deswegen konnte ich mit dieser Art der Tastatur nicht üben, wodurch sich die Anzahl der Rechtschreibfehler stark erhöht hat, weil ich die Tastenfolge nicht gewöhnt bin und öfter das "A" statt dem "S" getroffen habe oder Ähnliches.
Ich persönlich habe außerdem einige Formatierungsfunktionen vermisst:
- Ich kann keine zwei PDFs gleichzeitig öffnen (Skizze Links, Ausformulierungen rechts geht nicht, hätte ich aber praktisch gefunden)
- Ich kann keine zwei verschiedenen Schriftgrößen machen (außer die "Überschriften Funktion)
- Ich kann keine farbigen Markierungen machen (nur einen Grau-Ton zum Hinterlegen
- Ich kann den Seitenrand nicht für die Lösungsskizze verändern
Aber vermutlich ist es eigentlich gut, dass das Schreibprogramm nicht "überfrachtet" ist mit Funktionen. Manche würde das vermutlich überfordern.
Nach 5 Stunden Schreibzeit schließt sich das Programm automatisch.
Es muss also Definitiv der letzte Satz vorher geschrieben sein. Wenn man die Unterschrift des Richters unter das Urteil vorher nicht hingeschrieben hat kann man die nicht mehr schnell Hinklatschen wie die Handschreiber.
Ein einziges mal ist während dem Schreiben mein Programm ausgefallen.
Ich bin nach vorne zu den IT Leuten (die sehr nett waren) und die haben augenblicklich meinen Laptop ausgetauscht.
Ich habe drei Minuten Schriebzeitverlängerung bekommen, die automatisch auf meinem Laptop angezeigt wurde. Das Programm schloss also erst nach 5 Stunden und drei Minuten.
Nachteil davon: Wenn die fünf Stunden rum sind, wird's natürlich sehr laut im Raum. Die drei Minuten extra sind also etwas weniger effizient nutzbar.
In Summe war es für mich persönlich ein definitiver Vorteil mit dem Computer zu schreiben.
Ich tippe aber auch eher schnell. schreibe langsam und habe eine hässliche Schrift.
Anträge und Tenor kopieren zu können war für mich persönlich zwei mal richtig geil.
Gestern, 18:13
(07.01.2025, 16:32)ForumBenutzer schrieb: Ich schreibe aktuell in Frankfurt Examen.Moment du hast in Frankfurt geschrieben ? Mir wurde seitens des JPA gesagt, in Frankfurt würde kein Examen in dem Durchgang geschrieben. Der Ort würde komplett wegfallen
Habe allerdings nicht sonderlich Lust viel zu schreiben, deshalb halte ich mich kurz. Gerne ergänzen oder korrigieren.
Z1 06.01.25 (Fall spiel in NRW=Ringtausch? Gericht war irgendein AG in Celle odersowas, nie gehört...)
Schwerpunkt im Materiellen Recht,
Antrag 1) Herausgabe eines Jagdhochsitzes, bei mir nach § 985 BGB, sonstige Ansprüche ausgeschlossen diesbezüglich (zB. 861 ff. etc.), Schwerpunkt dabei m.M. nach Prüfung der ET-Stellung über mehrere Ecken, historisch, § 929 S.1, gutgläubiger Wegerwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 932 und dabei den Schwerpunkt, ob die Klägerin gutgläubig war, da diese später bosgläubig wurde (Egal?, da Zeitpunkt des Veräußerungsakts entscheident, oder sowas in der Art). Würdigung von einem Zeugen und jeweils der informatischen Vernehmung beider Parteien nach § 141 ZPO und ein weiterer Schwerpunkt war, ob die Sache Abhandengekommen war nach § 935 I BGB, da der Veräußerer (str.) ein Schloss entfernte und sich als Eigentümer ausgab und ein eigenes Schloss montierte. Vom Gefühl war hier jeweils beides gut vertretetbar, glaube der SV ist so angelegt das man sich für beide Wege entscheiden kann. War aber alles etwas verzwickt, da in dem SV oft von den Kaufverträgen die Rede war, also dem schuldr. Verpflichtungsgeschäft, musste man aufpassen nicht zu stolpern wenn man z.B. die dingliche Einigung im Rahmen des § 929 S.1 prüft etc.
Antrag 2) ein damit im Prinzip verbunder Unterlassungsanspruch gegen den Bekl. auch ein weiteren Bestandteil des Hochsitzes zukünftigt nicht abzutransportieren (dieser steht frei in einem Waldstück), da der Bekl. das mit der streitgegenständlichen Hochsitzkanzel so gemacht hatte. Habe das auf § 1004 I S. 2 gestützt, aber keine Ahnung ob das stimmt. Insgesamt hängt das ja im Wesentlichen auch nur von der ET-Stellung aus Antrag 1 ab, da die sonstige Vss. wie Wiederholungsgefahr etc. eher unstr. vorlagen.
Z2 07.01: Fall spielt in Niedersachen (???)
Mandantengespräch, im Wesentlichen drei kleine Fälle
Gutachten
1. Mandantin will SE aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (823 I...)
Müllcontainer wurde durch einen angekündigten Sturm gegen den PKW der Mandantin gestoßen und hat einen Schaden von ~2000 euro verursacht.
Str. ob die Pflicht verletzt wurde oder nicht. +/- Es war Schrifttverkehr und ein Wetterbericht für den Tag in dem Aktenauszug.
2. Mandantin hat als Mieterin keinen Zutritt mehr zu ihrer Wohnung, da das Schloss defekt ist und beauftragt eigenständig einen Schlüsseldienst und verlangt nun von der Vermieterin den Ersatz der Aufwendung (§ 536a II?). Vermieter hält entgegen es war nicht erfoderlich, da man den Hausmeister kontaktieren hätte müssen. +/-, für mich aber +, da das Schloss insgesamt ohnehin defekt war und ausgetauscht werden musste.
3. Mandantin wird außergerichtlich aufgefordert 3 Monatsmieten zu zahlen (1500 Euro). Dabei hatte sie den MV außerordentlich gekündigt, fraglich war, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist oder nicht. § 543 und § 569 Bgb? Grund war, dass der Nachbar Polenböller in der Wohnung hielt und diese auch im Garten zündete und mit Glasscherben versieht und behauptet dies wäre eine gängige Methode Ratten zu beseitigen, die Mandantin fürchte um ihr Leben und zieht unmittelar aus, als nach einer Abmahnung der Vemieterin der Nachbar weiterhin nichts ändert und die Vermieterin dies offenbar duldet trotz Wissen. (Hausfrieden gestört? § 569 II BGB + ?) Habe ich angenommen, war aber gefühlt auch beides vertretbar.
Dann jeweils ZMK des weiteren Vorgehens darlegen (bei mir 1. und 2. in einer Klage zusammen geltend gemacht, 260zpo),jeweils Zinsen da Verzug, wo die GmbH verklagen?, auch die Versicherung als Gesamtschuldner verklagen? usw. und dann ggfs ein Mandantenschreiben aufsetzen (bei keiner Klageerhebung), habe allerdings auch eins für den 3. Teil aufgesetzt. Möglichkeiten aufzeigen wie die Vermieterin in 3. gegen die Mandantin vorgehen könnte (Klagen usw...) und wie sich die Mandantin dann ggfs. verteidigen könnte. Nimmt man den Anspruch an, hätte man dann aufzeigen können wie man kostengünstig aus dem Verfahren rauskommt, Anerkenntnis, Vu, § 93 Zpo undsowas etc.. dafür fand ich die Vorfälle aber zu krass, gibt aber bestimmt irgendein AG in "Celle" oderso, welches das anders sieht, da man dort immer mit Polenböllern hantiert xD
Hoffe das hilft irgendwem... irgendwie... irgendwann?