18.01.2025, 22:53
18.01.2025, 22:55
Betreffend die AW Klausur ist evtl noch folgende Entscheidung von Interesse:
BGH NJW 2002, 3777
Das geht in eine vergleichbare Richtung
BGH NJW 2002, 3777
Das geht in eine vergleichbare Richtung
19.01.2025, 22:03
Kann mich bitte mal jemand aufklären: Sind die mündlichen Prüfungen dann "im" Mai? Sind wir dann in der Zeit noch im Referendarverhältnis oder schon entlassen?
19.01.2025, 22:13
hat jemand eine Entscheidung zu dem zweiten Fall gefunden?
ich habe im Rahmen des Willens eine gesetzgeberische Wertung mit hineinfließen lassen. Wenn der Gesetzgeber schon regelt, dass dies nur durch Behörden möglich sein soll, dann kann man das nicht einfach umgehen. Auch wäre das meines Erachtens auch nicht im Interesse, weil die Behörde nicht nachträglich überprüfen könnte, ob die Entscheidung über die Absonderung zu Recht getroffen worden ist, sodass jedermann behaupten könnte, es hätten die Voraussetzungen vorlegen. Man würde also der Behörde die Entscheidungshoheit entziehen und ihr das Ergebnis dieser Entscheidung aufzwingen.
Im Rahmen des ersten Falles fand ich auch, dass enorm viel für die Unzuverlässigkeit sprach. Ich wollte mir aber nicht den praktischen Teil entgehen lassen und dachte mir, dass es mit Sicherheit mehr Punkte für eine Klage im Verbund mit dem 80 V Antrag geben würde als nur für das Mandantenschreiben und die Erwägungen über eine übereinstimmende Erledigungserklärung nach 307 durch Anregung beim Gegner und habe mich daher trotz der schwerwiegenden Missfehlung durch eine positive Prognoseentscheidung für die Zuverlässigkeit der M entschieden.
Musstet ihr in den anderen Bundesländern – außerhalb von Nds. – auch Schriftsätze anfertigen?
Ich fand aufgrund der Schriftsätze im Verbund mit den zwei Fällen, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad, wieder enorm viel Schreibarbeit abverlangt wurde.
ich habe im Rahmen des Willens eine gesetzgeberische Wertung mit hineinfließen lassen. Wenn der Gesetzgeber schon regelt, dass dies nur durch Behörden möglich sein soll, dann kann man das nicht einfach umgehen. Auch wäre das meines Erachtens auch nicht im Interesse, weil die Behörde nicht nachträglich überprüfen könnte, ob die Entscheidung über die Absonderung zu Recht getroffen worden ist, sodass jedermann behaupten könnte, es hätten die Voraussetzungen vorlegen. Man würde also der Behörde die Entscheidungshoheit entziehen und ihr das Ergebnis dieser Entscheidung aufzwingen.
Im Rahmen des ersten Falles fand ich auch, dass enorm viel für die Unzuverlässigkeit sprach. Ich wollte mir aber nicht den praktischen Teil entgehen lassen und dachte mir, dass es mit Sicherheit mehr Punkte für eine Klage im Verbund mit dem 80 V Antrag geben würde als nur für das Mandantenschreiben und die Erwägungen über eine übereinstimmende Erledigungserklärung nach 307 durch Anregung beim Gegner und habe mich daher trotz der schwerwiegenden Missfehlung durch eine positive Prognoseentscheidung für die Zuverlässigkeit der M entschieden.
Musstet ihr in den anderen Bundesländern – außerhalb von Nds. – auch Schriftsätze anfertigen?
Ich fand aufgrund der Schriftsätze im Verbund mit den zwei Fällen, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad, wieder enorm viel Schreibarbeit abverlangt wurde.
19.01.2025, 23:46
(19.01.2025, 22:13)Nds.iur schrieb: hat jemand eine Entscheidung zu dem zweiten Fall gefunden?Zu Teil I: Es besteht keine Bindungswirkung von Strafurteilen für die Bewertung für die Unzuverlässigkeit (egal ob GewerbeR, PBefG oder hier). Es ist umgekehrt, weil Strafverfahren und Verwaltungsverfahren diametral verschiedene Zwecke verfolgen (Repression/Strafe vs Prävention/Gefahrenabwher), dass die Behörde selbst ermitteln muss (24 VwVfG). Bei uns war das Urteil im Auszug abgedruckt und war wortlautgleich (!). Das geht nicht. Außerdem wurden die sonstigen Umstände der Frau nicht gewürdigt. IVm der Klausurkonstellation (Klausurtaktik, Argumentation pro Mandant) sollte man auf jeden Fall zur RWK des Widerrufs kommen.
ich habe im Rahmen des Willens eine gesetzgeberische Wertung mit hineinfließen lassen. Wenn der Gesetzgeber schon regelt, dass dies nur durch Behörden möglich sein soll, dann kann man das nicht einfach umgehen. Auch wäre das meines Erachtens auch nicht im Interesse, weil die Behörde nicht nachträglich überprüfen könnte, ob die Entscheidung über die Absonderung zu Recht getroffen worden ist, sodass jedermann behaupten könnte, es hätten die Voraussetzungen vorlegen. Man würde also der Behörde die Entscheidungshoheit entziehen und ihr das Ergebnis dieser Entscheidung aufzwingen.
Im Rahmen des ersten Falles fand ich auch, dass enorm viel für die Unzuverlässigkeit sprach. Ich wollte mir aber nicht den praktischen Teil entgehen lassen und dachte mir, dass es mit Sicherheit mehr Punkte für eine Klage im Verbund mit dem 80 V Antrag geben würde als nur für das Mandantenschreiben und die Erwägungen über eine übereinstimmende Erledigungserklärung nach 307 durch Anregung beim Gegner und habe mich daher trotz der schwerwiegenden Missfehlung durch eine positive Prognoseentscheidung für die Zuverlässigkeit der M entschieden.
Musstet ihr in den anderen Bundesländern – außerhalb von Nds. – auch Schriftsätze anfertigen?
Ich fand aufgrund der Schriftsätze im Verbund mit den zwei Fällen, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad, wieder enorm viel Schreibarbeit abverlangt wurde.
Zu Teil II: Die öff-rechtliche GoA ist absolute Ausnahme und restriktiv anzuwenden, weil es dem subordinationsrechtlichen Verhältnis Bürger-Staat widerspricht. Gut kommentiert bei Vor 677 im Grüneberg
20.01.2025, 08:32
(19.01.2025, 22:13)Nds.iur schrieb: hat jemand eine Entscheidung zu dem zweiten Fall gefunden?
ich habe im Rahmen des Willens eine gesetzgeberische Wertung mit hineinfließen lassen. Wenn der Gesetzgeber schon regelt, dass dies nur durch Behörden möglich sein soll, dann kann man das nicht einfach umgehen. Auch wäre das meines Erachtens auch nicht im Interesse, weil die Behörde nicht nachträglich überprüfen könnte, ob die Entscheidung über die Absonderung zu Recht getroffen worden ist, sodass jedermann behaupten könnte, es hätten die Voraussetzungen vorlegen. Man würde also der Behörde die Entscheidungshoheit entziehen und ihr das Ergebnis dieser Entscheidung aufzwingen.
Im Rahmen des ersten Falles fand ich auch, dass enorm viel für die Unzuverlässigkeit sprach. Ich wollte mir aber nicht den praktischen Teil entgehen lassen und dachte mir, dass es mit Sicherheit mehr Punkte für eine Klage im Verbund mit dem 80 V Antrag geben würde als nur für das Mandantenschreiben und die Erwägungen über eine übereinstimmende Erledigungserklärung nach 307 durch Anregung beim Gegner und habe mich daher trotz der schwerwiegenden Missfehlung durch eine positive Prognoseentscheidung für die Zuverlässigkeit der M entschieden.
Musstet ihr in den anderen Bundesländern – außerhalb von Nds. – auch Schriftsätze anfertigen?
Ich fand aufgrund der Schriftsätze im Verbund mit den zwei Fällen, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad, wieder enorm viel Schreibarbeit abverlangt wurde.
In NRW Schriftsatz oder Mandantenschreiben. Ich hab mich ebenfalls dazu entschieden den 1. Teil (ein Teil reichte für Schriftsatz) durchgehen zu lassen; einfach um auf mehr Probleme noch eingehen zu können.
20.01.2025, 11:46
(19.01.2025, 22:03)Nik97 schrieb: Kann mich bitte mal jemand aufklären: Sind die mündlichen Prüfungen dann "im" Mai? Sind wir dann in der Zeit noch im Referendarverhältnis oder schon entlassen?Entlassen wirst du an dem genauen Tag deiner mündlichen Prüfung (sofern die Prüfung bestanden ist). Prüfungen sollten irgendwo im Zeitraum des 6.-24.05 sein.
20.01.2025, 12:51
(19.01.2025, 23:46)HessExmn schrieb:(19.01.2025, 22:13)Nds.iur schrieb: hat jemand eine Entscheidung zu dem zweiten Fall gefunden?Zu Teil I: Es besteht keine Bindungswirkung von Strafurteilen für die Bewertung für die Unzuverlässigkeit (egal ob GewerbeR, PBefG oder hier). Es ist umgekehrt, weil Strafverfahren und Verwaltungsverfahren diametral verschiedene Zwecke verfolgen (Repression/Strafe vs Prävention/Gefahrenabwher), dass die Behörde selbst ermitteln muss (24 VwVfG). Bei uns war das Urteil im Auszug abgedruckt und war wortlautgleich (!). Das geht nicht. Außerdem wurden die sonstigen Umstände der Frau nicht gewürdigt. IVm der Klausurkonstellation (Klausurtaktik, Argumentation pro Mandant) sollte man auf jeden Fall zur RWK des Widerrufs kommen.
ich habe im Rahmen des Willens eine gesetzgeberische Wertung mit hineinfließen lassen. Wenn der Gesetzgeber schon regelt, dass dies nur durch Behörden möglich sein soll, dann kann man das nicht einfach umgehen. Auch wäre das meines Erachtens auch nicht im Interesse, weil die Behörde nicht nachträglich überprüfen könnte, ob die Entscheidung über die Absonderung zu Recht getroffen worden ist, sodass jedermann behaupten könnte, es hätten die Voraussetzungen vorlegen. Man würde also der Behörde die Entscheidungshoheit entziehen und ihr das Ergebnis dieser Entscheidung aufzwingen.
Im Rahmen des ersten Falles fand ich auch, dass enorm viel für die Unzuverlässigkeit sprach. Ich wollte mir aber nicht den praktischen Teil entgehen lassen und dachte mir, dass es mit Sicherheit mehr Punkte für eine Klage im Verbund mit dem 80 V Antrag geben würde als nur für das Mandantenschreiben und die Erwägungen über eine übereinstimmende Erledigungserklärung nach 307 durch Anregung beim Gegner und habe mich daher trotz der schwerwiegenden Missfehlung durch eine positive Prognoseentscheidung für die Zuverlässigkeit der M entschieden.
Musstet ihr in den anderen Bundesländern – außerhalb von Nds. – auch Schriftsätze anfertigen?
Ich fand aufgrund der Schriftsätze im Verbund mit den zwei Fällen, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad, wieder enorm viel Schreibarbeit abverlangt wurde.
Zu Teil II: Die öff-rechtliche GoA ist absolute Ausnahme und restriktiv anzuwenden, weil es dem subordinationsrechtlichen Verhältnis Bürger-Staat widerspricht. Gut kommentiert bei Vor 677 im Grüneberg
beim Widerruf geht es um die Frage der Unzuverlässigkeit und nicht die Frage, ob die Behörde teilweise Auszüge aus dem Urteil verwendet hat. Man kann hier offensichtlich in beide Richtungen argumentieren und das VG hat auch anders als du entschieden.
Zudem solle man in ÖR Klausuren immer davon ausgehen, dass diese ausermittelt sind. Die Mandantin hat auch von der Anhörung keinen Gebrauch gemacht.
Auf jeden Fall, welche Schriftsätze musste man in anderen Bundesländern fertigen?
In Niedersachsen mussten wir Klage und Antragsschrift, Mandantenschreiben und Versicherung Eides statt anfertigen. Ich empfand dies als sehr viel und daher habe ich mich gefragt, ob ihr das alle auch machen musstet. Weil viele hier die Klausur abtippen durften, fände ich es komisch, wenn bei uns auch noch mehr abgefragt war, obwohl wir die Klausur handschriftlich anfertigen müssen.
20.01.2025, 13:15
(20.01.2025, 12:51)DUnited schrieb:Wüsste nicht, auf welchen Kommentar überhaupt. Das mit dem „grundsätzlich ausermittelt“ kann ich aus Altklausuren so nicht unbedingt bestätigen, aber am Ende weiß niemand von uns, was in der Skizze steht. Vor diesem Hintergrund kannst du auch durchaus Recht haben. War hier - wie in öR so häufig - eben Argumentationssache.(19.01.2025, 23:46)HessExmn schrieb:(19.01.2025, 22:13)Nds.iur schrieb: hat jemand eine Entscheidung zu dem zweiten Fall gefunden?Zu Teil I: Es besteht keine Bindungswirkung von Strafurteilen für die Bewertung für die Unzuverlässigkeit (egal ob GewerbeR, PBefG oder hier). Es ist umgekehrt, weil Strafverfahren und Verwaltungsverfahren diametral verschiedene Zwecke verfolgen (Repression/Strafe vs Prävention/Gefahrenabwher), dass die Behörde selbst ermitteln muss (24 VwVfG). Bei uns war das Urteil im Auszug abgedruckt und war wortlautgleich (!). Das geht nicht. Außerdem wurden die sonstigen Umstände der Frau nicht gewürdigt. IVm der Klausurkonstellation (Klausurtaktik, Argumentation pro Mandant) sollte man auf jeden Fall zur RWK des Widerrufs kommen.
ich habe im Rahmen des Willens eine gesetzgeberische Wertung mit hineinfließen lassen. Wenn der Gesetzgeber schon regelt, dass dies nur durch Behörden möglich sein soll, dann kann man das nicht einfach umgehen. Auch wäre das meines Erachtens auch nicht im Interesse, weil die Behörde nicht nachträglich überprüfen könnte, ob die Entscheidung über die Absonderung zu Recht getroffen worden ist, sodass jedermann behaupten könnte, es hätten die Voraussetzungen vorlegen. Man würde also der Behörde die Entscheidungshoheit entziehen und ihr das Ergebnis dieser Entscheidung aufzwingen.
Im Rahmen des ersten Falles fand ich auch, dass enorm viel für die Unzuverlässigkeit sprach. Ich wollte mir aber nicht den praktischen Teil entgehen lassen und dachte mir, dass es mit Sicherheit mehr Punkte für eine Klage im Verbund mit dem 80 V Antrag geben würde als nur für das Mandantenschreiben und die Erwägungen über eine übereinstimmende Erledigungserklärung nach 307 durch Anregung beim Gegner und habe mich daher trotz der schwerwiegenden Missfehlung durch eine positive Prognoseentscheidung für die Zuverlässigkeit der M entschieden.
Musstet ihr in den anderen Bundesländern – außerhalb von Nds. – auch Schriftsätze anfertigen?
Ich fand aufgrund der Schriftsätze im Verbund mit den zwei Fällen, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad, wieder enorm viel Schreibarbeit abverlangt wurde.
Zu Teil II: Die öff-rechtliche GoA ist absolute Ausnahme und restriktiv anzuwenden, weil es dem subordinationsrechtlichen Verhältnis Bürger-Staat widerspricht. Gut kommentiert bei Vor 677 im Grüneberg
beim Widerruf geht es um die Frage der Unzuverlässigkeit und nicht die Frage, ob die Behörde teilweise Auszüge aus dem Urteil verwendet hat. Ich weiß auch gar nicht, inwiefern du auf meinen Kommentar beabsichtigst einzugehen oder einfach nur deine Meinung hervorheben möchtest. Man kann hier offensichtlich in beide Richtungen argumentieren und das VG hat auch anders als du entschieden.
Zudem solle man in ÖR Klausuren immer davon ausgehen, dass diese ausermittelt sind. Die Mandantin hat auch von der Anhörung keinen Gebrauch gemacht.
Auf jeden Fall, ging es mir darum, welche Schriftsätze man in anderen Bundesländern fertigen musste.
In Niedersachsen mussten wir Klage und Antragsschrift, Mandantenschreiben und Versicherung Eides statt anfertigen. Ich empfand dies als sehr viel und daher habe ich mich gefragt, ob ihr das alle auch machen musstet. Weil viele hier die Klausur abtippen durften, fände ich es komisch, wenn bei uns auch noch mehr abgefragt war, obwohl wir die Klausur handschriftlich anfertigen müssen.
Zu deiner Frage: nur (ein einheitlicher) Schriftsatz (Klage + 80 V) ODER Mandantenschreiben betreffend Teil I; betreffend Teil II gar nichts Praktisches
20.01.2025, 13:39
(20.01.2025, 11:46)ForumBenutzer schrieb:Ah okay. D.h dann muss ich mich sozusagen ab dem Tag nach der mündlichen Prüfung arbeitslos melden? Was ein Mist haha(19.01.2025, 22:03)Nik97 schrieb: Kann mich bitte mal jemand aufklären: Sind die mündlichen Prüfungen dann "im" Mai? Sind wir dann in der Zeit noch im Referendarverhältnis oder schon entlassen?Entlassen wirst du an dem genauen Tag deiner mündlichen Prüfung (sofern die Prüfung bestanden ist). Prüfungen sollten irgendwo im Zeitraum des 6.-24.05 sein.