18.01.2025, 09:40
(17.01.2025, 19:30)KT95 schrieb:Habe es inhaltlich genau so.. nur dachte ich irgendwie dass den Ausgangsbescheid (Widerruf der….) das hessische Landesamt für Pflege (oder sowas) erlassen hatte und nicht das RP (also kein Fall von 16a II?) habe einen Widerspruch angenommen in Kombination mit einem Antrag aus 80 V Satz 1 alt 2 vwgo um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen? Probleme waren aber dabei alle identisch so…(17.01.2025, 18:35)DUnited schrieb:(17.01.2025, 15:23)KT95 schrieb:(17.01.2025, 15:13)ez95 schrieb: Glückwunsch an alle, die es heute geschafft haben! Womit wurde heute abgeschlossen?
Nichts wildes. Mandantin war Krankenschwester, diese Eigenschaft wurde ihr wegen einer Verurteilung wegen KV entzogen. Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dagegen wollte sie vorgehen, möglichst schnell da sie selbstständig war. Eilrechtsschutz.
Dann gabs noch ein Begehren, sie wollte einen Anspruch aus 56 InfsG iVm GoA geltend machen nachdem sie eigenständig Mitarbeiterinnen abgesondert (nach Hause geschickt wegen Corona) hat.
könntest du auch erzählen wie du vorgegangen bist?
Gutachten zu 1)
-EGL § 3 II S. 1 PflBG
-Zuständigkeit, Verfahren, Form waren keine Probleme
-Dann im Rahmen der materiellen Vss. ewig breit diskutiert, ob die Mandantin nun unzuverlässig ist oder nicht. Das ist mMn wie im Gewerberecht, Waffenrecht und co. ein Schwerpunkt der Klausur. Am Ende dann angenommen dass rein aus dem Strafurteil nicht auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann, jedenfalls nicht, da fehlende negative Zukunftsprognose. Definition der Unzuverlässigkeit war in der Klausur gegeben.
-Rechtsverletzung festgestellt, jedenfalls in der Berufsfreiheit
-Bin noch kurz auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eingegangen. Ob die Begründung wirklich die formellen Anforderungen des § 80 III VwGO erfüllte ist denke ich jedenfalls diskussionswürdig. Die weitere Abwägung die bei § 80 II Nr. 4 VwGO normalerweise zu treffen ist, ist hier dann recht knapp, da an dem Vollzug eines rechtswidrigen VA schon kein Interesse bestehen kann.
Gutachten zu 2)
-Hier habe ich zunächst einen Anspruch aus 56 IfSG direkt geprüft. Vorher natürlich alle Vss. durchgeprüft. Gescheitert ist es dann daran, dass eben nicht die Behörde die Absonderung angeordnet hat.
-Bei GoA stand was im Palandt. Hier war mMn zu differenzieren zwischen öffentlich rechtlichem und privatrechtlichem Verhältnis. Davon hängt dann ab, ob die 677 ff. direkt anwendbar sind oder eben nur entsprechend. Bin letzterem gefolgt und habe dann geprüft ob die angestrebte Rechtsfolge schon gesetzlich geregelt ist (dann schon kleine planwidrige Regelungslücke), was ich aber im Endeffekt verneint habe, weil die Regelung keinen abschließenden Charakter aufweist und gerade nicht den Fall erfasst, dass der Private handelt (anderes denke ich auch gut vertretbar, wollte aber noch weiter prüfen). Dann scheidet eine Anwendung aus, wenn die Befugnis einer Behörde zugeteilt wird und eine Ermessensentscheidung vorliegt. Das ganze war dann ganz gut mit dem Unterlaufen des Regelungszwecks zu argumentieren, was wohl Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist. Hier war dann mMn wichtig zu sehen, dass eben bei den sonstigen Krankheiten (wie Corona) im Gegensatz zu den genannten eine Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde getroffen wird und keine gebundene Entscheidung. Habe dann nach vielen Argumenten mit Sinn und Zweck usw. die Anwendung der GoA abgelehnt.
Zweckmäßigkeiterwägungen
-In Betracht kommt Widerspruch, AK, 80 V - hier habe ich dann nochmal herausgearbeitet, worauf der Antrag denn abzielen soll, mMn lebt die Erlaubnis wieder auf, wenn der Widerruf derselbigen beseitigt wird, deshalb Angriff des Widerrufs maßgeblich.
-Widerspruchsverfahren war in Hessen wegen § 16a II HessAGVwGO nicht statthaft (hier dann noch kurz ausgeführt dass "bedarf es nicht" = "darf nicht" bedeutet...
-Anfechtungsklage dann die Zulässigkeit dargestellt, hier Schwerpunkt auf der Frist - Behörde hat sich Freiwillig den Regeln der Zustellung unterworfen, Fristbeginn dann mit Einlegung in Briefkasten, Monatsfrist (-), deshalb Wiedereinsetzung in vorherigen Stand zu beantragen, 2 Wochenfrist dessen kann noch gewahrt werden.
-Dann habe ich noch etwas über 114 VwGO und den Prüfungsumfang des Gerichts bzw. das "nachschieben von Gründen" ausgeführt, da man theoretisch auf die Idee kommen kann, dass durch Vorlage des Attests nicht nur das unverschuldete Versäumen der Frist nachgewiesen werden kann, sondern auch dass nach § 2 Nr. 3 PflBG iVm § 3 II S. 2 PflBG ein Widerruf der Erlaubnis aus gesundheitlichen Gründen in Betracht kommen könnte. Da aber vorher schon keine Ermessenentscheidung getroffen wurde und § 3 II S. 2 im Gegensatz zu S. 1 eine solche voraussetzt, kann hier der Grund insofern weder durch das Gericht noch durch die Beklagte "ausgetauscht" werden.
- Dann eben noch den Eilrechtsschutz, 80 V angeführt. Hier habe ich ein bisschen ausgeführt warum es nun notwendig ist jedenfalls parallel die Anfechtungsklage zu erheben, hier war wieder (in Hessen) zu beachten, dass ein Widerspruch schon nicht statthaft wäre
-Schließlich im praktischen Teil eine Klage und ein Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Eben mit unterschiedlichem Rubrum und noch paar Ausführungen beim Eilrechtsschutz on top.
________________________________________
Das sind aber nur meine Gedanken und sicherlich ist nicht alles richtig. Bin selbst nicht so der Profi im Ö-Recht. Also bitte nicht verrückt machen lassen
All in All muss ich zu dem Durchgang wiederholt sagen, dass es gefühlt 98% materielles Recht war, ein paar Klausuren hätte man wohl so auch im ersten Examen stellen können. Sehr enttäuschend, wenn man sich in der Vorbereitung haufenweise Prozessrecht aufgeladen hat.
Es bleibt mir ein Rätsel, wie man auch nur eine der Klausuren mit der Hand hätte schreiben sollen. Selbst mit Tastatur, nicht all zu exzessiver Arbeit mit den Kommentaren und nur gröbster Vorüberlegungen, bin ich in jeder Klausur mit der Zeit nur knapp hingegen. Und nein, ich tippe sicher nicht langsamer als der Durchschnitt.
Euch allen ganz viel Erfolg, dass ihr das von euch gewünschte Ergebnis erzielt Ich persönlich hoffe, nicht noch einmal ran zu müssen... einmal reicht.
18.01.2025, 10:13
(18.01.2025, 09:40)ForumBenutzer schrieb:Schön zu hören, dass andere es auch so gelöst haben :)(17.01.2025, 19:30)KT95 schrieb:Habe es inhaltlich genau so.. nur dachte ich irgendwie dass den Ausgangsbescheid (Widerruf der….) das hessische Landesamt für Pflege (oder sowas) erlassen hatte und nicht das RP (also kein Fall von 16a II?) habe einen Widerspruch angenommen in Kombination mit einem Antrag aus 80 V Satz 1 alt 2 vwgo um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen? Probleme waren aber dabei alle identisch so…(17.01.2025, 18:35)DUnited schrieb:(17.01.2025, 15:23)KT95 schrieb:(17.01.2025, 15:13)ez95 schrieb: Glückwunsch an alle, die es heute geschafft haben! Womit wurde heute abgeschlossen?
Nichts wildes. Mandantin war Krankenschwester, diese Eigenschaft wurde ihr wegen einer Verurteilung wegen KV entzogen. Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dagegen wollte sie vorgehen, möglichst schnell da sie selbstständig war. Eilrechtsschutz.
Dann gabs noch ein Begehren, sie wollte einen Anspruch aus 56 InfsG iVm GoA geltend machen nachdem sie eigenständig Mitarbeiterinnen abgesondert (nach Hause geschickt wegen Corona) hat.
könntest du auch erzählen wie du vorgegangen bist?
Gutachten zu 1)
-EGL § 3 II S. 1 PflBG
-Zuständigkeit, Verfahren, Form waren keine Probleme
-Dann im Rahmen der materiellen Vss. ewig breit diskutiert, ob die Mandantin nun unzuverlässig ist oder nicht. Das ist mMn wie im Gewerberecht, Waffenrecht und co. ein Schwerpunkt der Klausur. Am Ende dann angenommen dass rein aus dem Strafurteil nicht auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann, jedenfalls nicht, da fehlende negative Zukunftsprognose. Definition der Unzuverlässigkeit war in der Klausur gegeben.
-Rechtsverletzung festgestellt, jedenfalls in der Berufsfreiheit
-Bin noch kurz auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eingegangen. Ob die Begründung wirklich die formellen Anforderungen des § 80 III VwGO erfüllte ist denke ich jedenfalls diskussionswürdig. Die weitere Abwägung die bei § 80 II Nr. 4 VwGO normalerweise zu treffen ist, ist hier dann recht knapp, da an dem Vollzug eines rechtswidrigen VA schon kein Interesse bestehen kann.
Gutachten zu 2)
-Hier habe ich zunächst einen Anspruch aus 56 IfSG direkt geprüft. Vorher natürlich alle Vss. durchgeprüft. Gescheitert ist es dann daran, dass eben nicht die Behörde die Absonderung angeordnet hat.
-Bei GoA stand was im Palandt. Hier war mMn zu differenzieren zwischen öffentlich rechtlichem und privatrechtlichem Verhältnis. Davon hängt dann ab, ob die 677 ff. direkt anwendbar sind oder eben nur entsprechend. Bin letzterem gefolgt und habe dann geprüft ob die angestrebte Rechtsfolge schon gesetzlich geregelt ist (dann schon kleine planwidrige Regelungslücke), was ich aber im Endeffekt verneint habe, weil die Regelung keinen abschließenden Charakter aufweist und gerade nicht den Fall erfasst, dass der Private handelt (anderes denke ich auch gut vertretbar, wollte aber noch weiter prüfen). Dann scheidet eine Anwendung aus, wenn die Befugnis einer Behörde zugeteilt wird und eine Ermessensentscheidung vorliegt. Das ganze war dann ganz gut mit dem Unterlaufen des Regelungszwecks zu argumentieren, was wohl Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist. Hier war dann mMn wichtig zu sehen, dass eben bei den sonstigen Krankheiten (wie Corona) im Gegensatz zu den genannten eine Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde getroffen wird und keine gebundene Entscheidung. Habe dann nach vielen Argumenten mit Sinn und Zweck usw. die Anwendung der GoA abgelehnt.
Zweckmäßigkeiterwägungen
-In Betracht kommt Widerspruch, AK, 80 V - hier habe ich dann nochmal herausgearbeitet, worauf der Antrag denn abzielen soll, mMn lebt die Erlaubnis wieder auf, wenn der Widerruf derselbigen beseitigt wird, deshalb Angriff des Widerrufs maßgeblich.
-Widerspruchsverfahren war in Hessen wegen § 16a II HessAGVwGO nicht statthaft (hier dann noch kurz ausgeführt dass "bedarf es nicht" = "darf nicht" bedeutet...
-Anfechtungsklage dann die Zulässigkeit dargestellt, hier Schwerpunkt auf der Frist - Behörde hat sich Freiwillig den Regeln der Zustellung unterworfen, Fristbeginn dann mit Einlegung in Briefkasten, Monatsfrist (-), deshalb Wiedereinsetzung in vorherigen Stand zu beantragen, 2 Wochenfrist dessen kann noch gewahrt werden.
-Dann habe ich noch etwas über 114 VwGO und den Prüfungsumfang des Gerichts bzw. das "nachschieben von Gründen" ausgeführt, da man theoretisch auf die Idee kommen kann, dass durch Vorlage des Attests nicht nur das unverschuldete Versäumen der Frist nachgewiesen werden kann, sondern auch dass nach § 2 Nr. 3 PflBG iVm § 3 II S. 2 PflBG ein Widerruf der Erlaubnis aus gesundheitlichen Gründen in Betracht kommen könnte. Da aber vorher schon keine Ermessenentscheidung getroffen wurde und § 3 II S. 2 im Gegensatz zu S. 1 eine solche voraussetzt, kann hier der Grund insofern weder durch das Gericht noch durch die Beklagte "ausgetauscht" werden.
- Dann eben noch den Eilrechtsschutz, 80 V angeführt. Hier habe ich ein bisschen ausgeführt warum es nun notwendig ist jedenfalls parallel die Anfechtungsklage zu erheben, hier war wieder (in Hessen) zu beachten, dass ein Widerspruch schon nicht statthaft wäre
-Schließlich im praktischen Teil eine Klage und ein Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Eben mit unterschiedlichem Rubrum und noch paar Ausführungen beim Eilrechtsschutz on top.
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Das sind aber nur meine Gedanken und sicherlich ist nicht alles richtig. Bin selbst nicht so der Profi im Ö-Recht. Also bitte nicht verrückt machen lassen
All in All muss ich zu dem Durchgang wiederholt sagen, dass es gefühlt 98% materielles Recht war, ein paar Klausuren hätte man wohl so auch im ersten Examen stellen können. Sehr enttäuschend, wenn man sich in der Vorbereitung haufenweise Prozessrecht aufgeladen hat.
Es bleibt mir ein Rätsel, wie man auch nur eine der Klausuren mit der Hand hätte schreiben sollen. Selbst mit Tastatur, nicht all zu exzessiver Arbeit mit den Kommentaren und nur gröbster Vorüberlegungen, bin ich in jeder Klausur mit der Zeit nur knapp hingegen. Und nein, ich tippe sicher nicht langsamer als der Durchschnitt.
Euch allen ganz viel Erfolg, dass ihr das von euch gewünschte Ergebnis erzielt Ich persönlich hoffe, nicht noch einmal ran zu müssen... einmal reicht.
Im hessischen AGVwGO wird in 16a sowohl das Regierungspräsidium als auch das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege aufgeführt.
18.01.2025, 10:32
Oha…. ist mir wirklich noch nie aufgefallen… hätte es besser mal gelesen in der Klausur haha :D
18.01.2025, 10:58
Hat irgend jemand auf § 35 Abs. 8 Gewerbeordnung abgestellt und in diesem Zusammenhang besprochen, dass:
- Die Behörde gesagt hat, die Mandantin könne ja in der Zukunft einen neuen Antrag stellen darauf den Titel führen zu können (Ähnelt § 35 Abs. 6)
- Die Mandantin gesagt hat die Tatsachen im Urteil wären nicht richtig (scheint im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 GewO zu stehen)
- Die Mandantin meinte sie könnte ihre Angestellte, die ebenfalls den notwendigen Titel trägt, nicht als Stellvertreterin für ihre GmbH nehmen kann (scheint auf § 35 Abs. 2 anzuspielen?!)
Mit hat jemand gesagt im Bearbeitervermerk hätte gestanden man solle Gewerbeordnung nicht prüfen.
- Die Behörde gesagt hat, die Mandantin könne ja in der Zukunft einen neuen Antrag stellen darauf den Titel führen zu können (Ähnelt § 35 Abs. 6)
- Die Mandantin gesagt hat die Tatsachen im Urteil wären nicht richtig (scheint im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 GewO zu stehen)
- Die Mandantin meinte sie könnte ihre Angestellte, die ebenfalls den notwendigen Titel trägt, nicht als Stellvertreterin für ihre GmbH nehmen kann (scheint auf § 35 Abs. 2 anzuspielen?!)
Mit hat jemand gesagt im Bearbeitervermerk hätte gestanden man solle Gewerbeordnung nicht prüfen.
18.01.2025, 11:27
(18.01.2025, 10:58)HessenMärz2023 schrieb: Hat irgend jemand auf § 35 Abs. 8 Gewerbeordnung abgestellt und in diesem Zusammenhang besprochen, dass:
- Die Behörde gesagt hat, die Mandantin könne ja in der Zukunft einen neuen Antrag stellen darauf den Titel führen zu können (Ähnelt § 35 Abs. 6)
- Die Mandantin gesagt hat die Tatsachen im Urteil wären nicht richtig (scheint im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 GewO zu stehen)
- Die Mandantin meinte sie könnte ihre Angestellte, die ebenfalls den notwendigen Titel trägt, nicht als Stellvertreterin für ihre GmbH nehmen kann (scheint auf § 35 Abs. 2 anzuspielen?!)
Mit hat jemand gesagt im Bearbeitervermerk hätte gestanden man solle Gewerbeordnung nicht prüfen.
In Hessen war GewO nach Bearbeitervermerk nicht zu prüfen, deshalb habe ich dort auch nichts geprüft.
18.01.2025, 12:39
(18.01.2025, 10:58)HessenMärz2023 schrieb: Hat irgend jemand auf § 35 Abs. 8 Gewerbeordnung abgestellt und in diesem Zusammenhang besprochen, dass:GewO war ausgeschlossen.
- Die Behörde gesagt hat, die Mandantin könne ja in der Zukunft einen neuen Antrag stellen darauf den Titel führen zu können (Ähnelt § 35 Abs. 6)
- Die Mandantin gesagt hat die Tatsachen im Urteil wären nicht richtig (scheint im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 GewO zu stehen)
- Die Mandantin meinte sie könnte ihre Angestellte, die ebenfalls den notwendigen Titel trägt, nicht als Stellvertreterin für ihre GmbH nehmen kann (scheint auf § 35 Abs. 2 anzuspielen?!)
Mit hat jemand gesagt im Bearbeitervermerk hätte gestanden man solle Gewerbeordnung nicht prüfen.
Aber diese Punkte habe ich im Rahmen einer "Verhältnismäßigkeit" bei der Prognoseentscheidung der "zuverlässigkeit" geprüft. So in die Richtung, dass bei dem Entzug für die Mandantin weitreichende Folgen drohen und Sie ihren Pflegedienst nicht weiter betreiben könnte (Vergleich zu einem faktischen Berufsverbot..), da sonst niemand ihrer Mitarbeitern den Titel hat und aufgrund des Fachkräftemangels niemand geeignetes gefunden wurde... für mich sprach irgendwie (bis auf die vors. KV) alles für eine Zuverlässigkeit? Hätte diese lieber abgelehnt und nur ein Mandantenschreiben entworfen, aber war wohl nicht gewollt
18.01.2025, 12:41
(17.01.2025, 19:30)KT95 schrieb:ab welcher Punktzahl würdest du nicht nochmal ranmüssen? also was ist dein Ziel, gesamt mit der mündlichen?(17.01.2025, 18:35)DUnited schrieb:(17.01.2025, 15:23)KT95 schrieb:(17.01.2025, 15:13)ez95 schrieb: Glückwunsch an alle, die es heute geschafft haben! Womit wurde heute abgeschlossen?
Nichts wildes. Mandantin war Krankenschwester, diese Eigenschaft wurde ihr wegen einer Verurteilung wegen KV entzogen. Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dagegen wollte sie vorgehen, möglichst schnell da sie selbstständig war. Eilrechtsschutz.
Dann gabs noch ein Begehren, sie wollte einen Anspruch aus 56 InfsG iVm GoA geltend machen nachdem sie eigenständig Mitarbeiterinnen abgesondert (nach Hause geschickt wegen Corona) hat.
könntest du auch erzählen wie du vorgegangen bist?
Gutachten zu 1)
-EGL § 3 II S. 1 PflBG
-Zuständigkeit, Verfahren, Form waren keine Probleme
-Dann im Rahmen der materiellen Vss. ewig breit diskutiert, ob die Mandantin nun unzuverlässig ist oder nicht. Das ist mMn wie im Gewerberecht, Waffenrecht und co. ein Schwerpunkt der Klausur. Am Ende dann angenommen dass rein aus dem Strafurteil nicht auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann, jedenfalls nicht, da fehlende negative Zukunftsprognose. Definition der Unzuverlässigkeit war in der Klausur gegeben.
-Rechtsverletzung festgestellt, jedenfalls in der Berufsfreiheit
-Bin noch kurz auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eingegangen. Ob die Begründung wirklich die formellen Anforderungen des § 80 III VwGO erfüllte ist denke ich jedenfalls diskussionswürdig. Die weitere Abwägung die bei § 80 II Nr. 4 VwGO normalerweise zu treffen ist, ist hier dann recht knapp, da an dem Vollzug eines rechtswidrigen VA schon kein Interesse bestehen kann.
Gutachten zu 2)
-Hier habe ich zunächst einen Anspruch aus 56 IfSG direkt geprüft. Vorher natürlich alle Vss. durchgeprüft. Gescheitert ist es dann daran, dass eben nicht die Behörde die Absonderung angeordnet hat.
-Bei GoA stand was im Palandt. Hier war mMn zu differenzieren zwischen öffentlich rechtlichem und privatrechtlichem Verhältnis. Davon hängt dann ab, ob die 677 ff. direkt anwendbar sind oder eben nur entsprechend. Bin letzterem gefolgt und habe dann geprüft ob die angestrebte Rechtsfolge schon gesetzlich geregelt ist (dann schon kleine planwidrige Regelungslücke), was ich aber im Endeffekt verneint habe, weil die Regelung keinen abschließenden Charakter aufweist und gerade nicht den Fall erfasst, dass der Private handelt (anderes denke ich auch gut vertretbar, wollte aber noch weiter prüfen). Dann scheidet eine Anwendung aus, wenn die Befugnis einer Behörde zugeteilt wird und eine Ermessensentscheidung vorliegt. Das ganze war dann ganz gut mit dem Unterlaufen des Regelungszwecks zu argumentieren, was wohl Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist. Hier war dann mMn wichtig zu sehen, dass eben bei den sonstigen Krankheiten (wie Corona) im Gegensatz zu den genannten eine Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde getroffen wird und keine gebundene Entscheidung. Habe dann nach vielen Argumenten mit Sinn und Zweck usw. die Anwendung der GoA abgelehnt.
Zweckmäßigkeiterwägungen
-In Betracht kommt Widerspruch, AK, 80 V - hier habe ich dann nochmal herausgearbeitet, worauf der Antrag denn abzielen soll, mMn lebt die Erlaubnis wieder auf, wenn der Widerruf derselbigen beseitigt wird, deshalb Angriff des Widerrufs maßgeblich.
-Widerspruchsverfahren war in Hessen wegen § 16a II HessAGVwGO nicht statthaft (hier dann noch kurz ausgeführt dass "bedarf es nicht" = "darf nicht" bedeutet...
-Anfechtungsklage dann die Zulässigkeit dargestellt, hier Schwerpunkt auf der Frist - Behörde hat sich Freiwillig den Regeln der Zustellung unterworfen, Fristbeginn dann mit Einlegung in Briefkasten, Monatsfrist (-), deshalb Wiedereinsetzung in vorherigen Stand zu beantragen, 2 Wochenfrist dessen kann noch gewahrt werden.
-Dann habe ich noch etwas über 114 VwGO und den Prüfungsumfang des Gerichts bzw. das "nachschieben von Gründen" ausgeführt, da man theoretisch auf die Idee kommen kann, dass durch Vorlage des Attests nicht nur das unverschuldete Versäumen der Frist nachgewiesen werden kann, sondern auch dass nach § 2 Nr. 3 PflBG iVm § 3 II S. 2 PflBG ein Widerruf der Erlaubnis aus gesundheitlichen Gründen in Betracht kommen könnte. Da aber vorher schon keine Ermessenentscheidung getroffen wurde und § 3 II S. 2 im Gegensatz zu S. 1 eine solche voraussetzt, kann hier der Grund insofern weder durch das Gericht noch durch die Beklagte "ausgetauscht" werden.
- Dann eben noch den Eilrechtsschutz, 80 V angeführt. Hier habe ich ein bisschen ausgeführt warum es nun notwendig ist jedenfalls parallel die Anfechtungsklage zu erheben, hier war wieder (in Hessen) zu beachten, dass ein Widerspruch schon nicht statthaft wäre
-Schließlich im praktischen Teil eine Klage und ein Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Eben mit unterschiedlichem Rubrum und noch paar Ausführungen beim Eilrechtsschutz on top.
________________________________________
Das sind aber nur meine Gedanken und sicherlich ist nicht alles richtig. Bin selbst nicht so der Profi im Ö-Recht. Also bitte nicht verrückt machen lassen
All in All muss ich zu dem Durchgang wiederholt sagen, dass es gefühlt 98% materielles Recht war, ein paar Klausuren hätte man wohl so auch im ersten Examen stellen können. Sehr enttäuschend, wenn man sich in der Vorbereitung haufenweise Prozessrecht aufgeladen hat.
Es bleibt mir ein Rätsel, wie man auch nur eine der Klausuren mit der Hand hätte schreiben sollen. Selbst mit Tastatur, nicht all zu exzessiver Arbeit mit den Kommentaren und nur gröbster Vorüberlegungen, bin ich in jeder Klausur mit der Zeit nur knapp hingegen. Und nein, ich tippe sicher nicht langsamer als der Durchschnitt.
Euch allen ganz viel Erfolg, dass ihr das von euch gewünschte Ergebnis erzielt Ich persönlich hoffe, nicht noch einmal ran zu müssen... einmal reicht.
18.01.2025, 12:49
(18.01.2025, 12:39)ForumBenutzer schrieb:(18.01.2025, 10:58)HessenMärz2023 schrieb: Hat irgend jemand auf § 35 Abs. 8 Gewerbeordnung abgestellt und in diesem Zusammenhang besprochen, dass:GewO war ausgeschlossen.
- Die Behörde gesagt hat, die Mandantin könne ja in der Zukunft einen neuen Antrag stellen darauf den Titel führen zu können (Ähnelt § 35 Abs. 6)
- Die Mandantin gesagt hat die Tatsachen im Urteil wären nicht richtig (scheint im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 GewO zu stehen)
- Die Mandantin meinte sie könnte ihre Angestellte, die ebenfalls den notwendigen Titel trägt, nicht als Stellvertreterin für ihre GmbH nehmen kann (scheint auf § 35 Abs. 2 anzuspielen?!)
Mit hat jemand gesagt im Bearbeitervermerk hätte gestanden man solle Gewerbeordnung nicht prüfen.
Aber diese Punkte habe ich im Rahmen einer "Verhältnismäßigkeit" bei der Prognoseentscheidung der "zuverlässigkeit" geprüft. So in die Richtung, dass bei dem Entzug für die Mandantin weitreichende Folgen drohen und Sie ihren Pflegedienst nicht weiter betreiben könnte (Vergleich zu einem faktischen Berufsverbot..), da sonst niemand ihrer Mitarbeitern den Titel hat und aufgrund des Fachkräftemangels niemand geeignetes gefunden wurde... für mich sprach irgendwie (bis auf die vors. KV) alles für eine Zuverlässigkeit? Hätte diese lieber abgelehnt und nur ein Mandantenschreiben entworfen, aber war wohl nicht gewollt
Im Gesetz war die Erlaubnis ja zu widerrufen, also eine gebundene Entscheidung, wenn Unzuverlässigkeit vorliegt.
Als unbestimmter Rechtsbegriff ist Unzuverlässigkeit ja nun gerlichtlich voll nachprüfbar.
Aber ich denke in die Bestimmung der Unzuverlässigkeit kann nicht mit reinfließen, dass sie wegen Fachkräftemangel und Alter keine Anstellung mehr finden würde. Das ist ja nicht Gegenstand der Frage, ob jemand in Ausübung seiner Tätigkeit im rechtlichen Sinne zuverlässig ist.
Das könnte man aus meiner Sicht in einer etwaigen Ermessensentscheidung auf Rechtsfolgenseite einfließen lassen. Aber diesbezüglich haben wir ja kein Ermessen.
Trotzdem denke auch ich, dass die Unzuverlässigkeit nicht vorlag, da es sich um einen Vorfall handelte und 35 Jahre einwandfreie Berufserfahrung dagegen sprach.
18.01.2025, 13:13
Ich hab trotzdem Unzuverlässigkeit angenommen, u.a. weil die Zeugin ja auch ausgesagt hat, es seien schon öfter Handgreiflichkeiten von der Mandantin beobachtet worden...
Kann man wahrscheinlich wirklich je nach Argumentation in beide Richtungen entscheiden
Kann man wahrscheinlich wirklich je nach Argumentation in beide Richtungen entscheiden
18.01.2025, 13:40
(18.01.2025, 12:41)ForumBenutzer schrieb:Mache das tatsächlich rein davon abhängig, ob ich mit der Note innerhalb der Rückmeldefrist für den Verbesserungsversuch einen Job in dem Bereich finde, in den ich möchte. Für mein Ego brauche ich keine Note, zum Angeben oder Vergleichen schon gar nicht. Mir geht es rein um den Berufseinstieg.(17.01.2025, 19:30)KT95 schrieb:ab welcher Punktzahl würdest du nicht nochmal ranmüssen? also was ist dein Ziel, gesamt mit der mündlichen?(17.01.2025, 18:35)DUnited schrieb:(17.01.2025, 15:23)KT95 schrieb:(17.01.2025, 15:13)ez95 schrieb: Glückwunsch an alle, die es heute geschafft haben! Womit wurde heute abgeschlossen?
Nichts wildes. Mandantin war Krankenschwester, diese Eigenschaft wurde ihr wegen einer Verurteilung wegen KV entzogen. Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dagegen wollte sie vorgehen, möglichst schnell da sie selbstständig war. Eilrechtsschutz.
Dann gabs noch ein Begehren, sie wollte einen Anspruch aus 56 InfsG iVm GoA geltend machen nachdem sie eigenständig Mitarbeiterinnen abgesondert (nach Hause geschickt wegen Corona) hat.
könntest du auch erzählen wie du vorgegangen bist?
Gutachten zu 1)
-EGL § 3 II S. 1 PflBG
-Zuständigkeit, Verfahren, Form waren keine Probleme
-Dann im Rahmen der materiellen Vss. ewig breit diskutiert, ob die Mandantin nun unzuverlässig ist oder nicht. Das ist mMn wie im Gewerberecht, Waffenrecht und co. ein Schwerpunkt der Klausur. Am Ende dann angenommen dass rein aus dem Strafurteil nicht auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann, jedenfalls nicht, da fehlende negative Zukunftsprognose. Definition der Unzuverlässigkeit war in der Klausur gegeben.
-Rechtsverletzung festgestellt, jedenfalls in der Berufsfreiheit
-Bin noch kurz auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eingegangen. Ob die Begründung wirklich die formellen Anforderungen des § 80 III VwGO erfüllte ist denke ich jedenfalls diskussionswürdig. Die weitere Abwägung die bei § 80 II Nr. 4 VwGO normalerweise zu treffen ist, ist hier dann recht knapp, da an dem Vollzug eines rechtswidrigen VA schon kein Interesse bestehen kann.
Gutachten zu 2)
-Hier habe ich zunächst einen Anspruch aus 56 IfSG direkt geprüft. Vorher natürlich alle Vss. durchgeprüft. Gescheitert ist es dann daran, dass eben nicht die Behörde die Absonderung angeordnet hat.
-Bei GoA stand was im Palandt. Hier war mMn zu differenzieren zwischen öffentlich rechtlichem und privatrechtlichem Verhältnis. Davon hängt dann ab, ob die 677 ff. direkt anwendbar sind oder eben nur entsprechend. Bin letzterem gefolgt und habe dann geprüft ob die angestrebte Rechtsfolge schon gesetzlich geregelt ist (dann schon kleine planwidrige Regelungslücke), was ich aber im Endeffekt verneint habe, weil die Regelung keinen abschließenden Charakter aufweist und gerade nicht den Fall erfasst, dass der Private handelt (anderes denke ich auch gut vertretbar, wollte aber noch weiter prüfen). Dann scheidet eine Anwendung aus, wenn die Befugnis einer Behörde zugeteilt wird und eine Ermessensentscheidung vorliegt. Das ganze war dann ganz gut mit dem Unterlaufen des Regelungszwecks zu argumentieren, was wohl Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist. Hier war dann mMn wichtig zu sehen, dass eben bei den sonstigen Krankheiten (wie Corona) im Gegensatz zu den genannten eine Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde getroffen wird und keine gebundene Entscheidung. Habe dann nach vielen Argumenten mit Sinn und Zweck usw. die Anwendung der GoA abgelehnt.
Zweckmäßigkeiterwägungen
-In Betracht kommt Widerspruch, AK, 80 V - hier habe ich dann nochmal herausgearbeitet, worauf der Antrag denn abzielen soll, mMn lebt die Erlaubnis wieder auf, wenn der Widerruf derselbigen beseitigt wird, deshalb Angriff des Widerrufs maßgeblich.
-Widerspruchsverfahren war in Hessen wegen § 16a II HessAGVwGO nicht statthaft (hier dann noch kurz ausgeführt dass "bedarf es nicht" = "darf nicht" bedeutet...
-Anfechtungsklage dann die Zulässigkeit dargestellt, hier Schwerpunkt auf der Frist - Behörde hat sich Freiwillig den Regeln der Zustellung unterworfen, Fristbeginn dann mit Einlegung in Briefkasten, Monatsfrist (-), deshalb Wiedereinsetzung in vorherigen Stand zu beantragen, 2 Wochenfrist dessen kann noch gewahrt werden.
-Dann habe ich noch etwas über 114 VwGO und den Prüfungsumfang des Gerichts bzw. das "nachschieben von Gründen" ausgeführt, da man theoretisch auf die Idee kommen kann, dass durch Vorlage des Attests nicht nur das unverschuldete Versäumen der Frist nachgewiesen werden kann, sondern auch dass nach § 2 Nr. 3 PflBG iVm § 3 II S. 2 PflBG ein Widerruf der Erlaubnis aus gesundheitlichen Gründen in Betracht kommen könnte. Da aber vorher schon keine Ermessenentscheidung getroffen wurde und § 3 II S. 2 im Gegensatz zu S. 1 eine solche voraussetzt, kann hier der Grund insofern weder durch das Gericht noch durch die Beklagte "ausgetauscht" werden.
- Dann eben noch den Eilrechtsschutz, 80 V angeführt. Hier habe ich ein bisschen ausgeführt warum es nun notwendig ist jedenfalls parallel die Anfechtungsklage zu erheben, hier war wieder (in Hessen) zu beachten, dass ein Widerspruch schon nicht statthaft wäre
-Schließlich im praktischen Teil eine Klage und ein Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Eben mit unterschiedlichem Rubrum und noch paar Ausführungen beim Eilrechtsschutz on top.
________________________________________
Das sind aber nur meine Gedanken und sicherlich ist nicht alles richtig. Bin selbst nicht so der Profi im Ö-Recht. Also bitte nicht verrückt machen lassen
All in All muss ich zu dem Durchgang wiederholt sagen, dass es gefühlt 98% materielles Recht war, ein paar Klausuren hätte man wohl so auch im ersten Examen stellen können. Sehr enttäuschend, wenn man sich in der Vorbereitung haufenweise Prozessrecht aufgeladen hat.
Es bleibt mir ein Rätsel, wie man auch nur eine der Klausuren mit der Hand hätte schreiben sollen. Selbst mit Tastatur, nicht all zu exzessiver Arbeit mit den Kommentaren und nur gröbster Vorüberlegungen, bin ich in jeder Klausur mit der Zeit nur knapp hingegen. Und nein, ich tippe sicher nicht langsamer als der Durchschnitt.
Euch allen ganz viel Erfolg, dass ihr das von euch gewünschte Ergebnis erzielt Ich persönlich hoffe, nicht noch einmal ran zu müssen... einmal reicht.