14.01.2025, 17:34
Heute war bei mir ein Totalausfall.. habe das meiste hier angesprochene irgendwie ganz anders gelöst oder andere Schwerpunkte gesetzt.. Heute habe ich z.B. 315b angenommen, stand im Kommentar was bezüglich der Polizeifluchtfälle... habe das auf den SV hier übertragen, da Sie den Hummer bewusst eingesetzt haben um den im weg stehenden PKW zur Seite zu drücken um die Flucht zu ermöglichen. Ich weiß im besten Leben nicht, wie man die heutige Klausur in der Zeit lösen sollte.. es war ja so viel materiell zu prüfen, dass für mich der SV einfach feststand aufgrund der Einlassungen... keine Ahnung wo da Beweisprobleme gewesen sein sollen, mir waren die in der kürze irgendwie nicht ersichtlich.
14.01.2025, 17:38
(14.01.2025, 17:34)ForumBenutzer schrieb: Heute war bei mir ein Totalausfall.. habe das meiste hier angesprochene irgendwie ganz anders gelöst oder andere Schwerpunkte gesetzt.. Heute habe ich z.B. 315b angenommen, stand im Kommentar was bezüglich der Polizeifluchtfälle... habe das auf den SV hier übertragen, da Sie den Hummer bewusst eingesetzt haben um den im weg stehenden PKW zur Seite zu drücken um die Flucht zu ermöglichen. Ich weiß im besten Leben nicht, wie man die heutige Klausur in der Zeit lösen sollte.. es war ja so viel materiell zu prüfen, dass für mich der SV einfach feststand aufgrund der Einlassungen... keine Ahnung wo da Beweisprobleme gewesen sein sollen, mir waren die in der kürze irgendwie nicht ersichtlich.
Ich habe §315b nur abgelehnt, weil ich die Pervertierungsabsicht bei A nicht bejaht habe, weil er ja nur fliehen wollte. Wenn ich jetzt nochmal so drüber nachdenke, scheint mir das aber gar nicht so richtig. I h denke deshalb, dass du da durchaus Recht haben könntest.
Beweisprobleme gab's für mich gar keine, jedenfalls keine etwaigen Beweisverwertungsverbote. Ich denke, dass die Erwartung insoweit "nur" war, den feststehenden Sachverhalt auch hinsichtlich der subjektiven TB-Merkmale aus den Einlassungen richtig wiederzugeben und die Unterschiede zur Anklage insoweit zu erkennen.
14.01.2025, 17:47
(14.01.2025, 17:38)JuraHessen123 schrieb:(14.01.2025, 17:34)ForumBenutzer schrieb: Heute war bei mir ein Totalausfall.. habe das meiste hier angesprochene irgendwie ganz anders gelöst oder andere Schwerpunkte gesetzt.. Heute habe ich z.B. 315b angenommen, stand im Kommentar was bezüglich der Polizeifluchtfälle... habe das auf den SV hier übertragen, da Sie den Hummer bewusst eingesetzt haben um den im weg stehenden PKW zur Seite zu drücken um die Flucht zu ermöglichen. Ich weiß im besten Leben nicht, wie man die heutige Klausur in der Zeit lösen sollte.. es war ja so viel materiell zu prüfen, dass für mich der SV einfach feststand aufgrund der Einlassungen... keine Ahnung wo da Beweisprobleme gewesen sein sollen, mir waren die in der kürze irgendwie nicht ersichtlich.
Ich habe §315b nur abgelehnt, weil ich die Pervertierungsabsicht bei A nicht bejaht habe, weil er ja nur fliehen wollte. Wenn ich jetzt nochmal so drüber nachdenke, scheint mir das aber gar nicht so richtig. I h denke deshalb, dass du da durchaus Recht haben könntest.
Beweisprobleme gab's für mich gar keine, jedenfalls keine etwaigen Beweisverwertungsverbote. Ich denke, dass die Erwartung insoweit "nur" war, den feststehenden Sachverhalt auch hinsichtlich der subjektiven TB-Merkmale aus den Einlassungen richtig wiederzugeben und die Unterschiede zur Anklage insoweit zu erkennen.
Pervertierung habe ich angenommen, da er das Fahrzeug bewusst als „Ramme“ eingesetzt hat. Kann mich da aber auch irren, wie gesagt war das zeitlich alles recht eng.
14.01.2025, 18:44
achhso ja das habe ich auch noch geschafft, aber sonst ist mir da nichts aufgefallen... wusste irgendwie nicht was ich unter I. persönliche verhältnisse (bis auf namen anschrift etc) bzw. dann nach dem feststehenden SV unter III. Beweiswürdigung groß schreiben solte (bis auf das mit der nicht vorhandenen Absicht sich zu bereichern bzw. eine Vermögensverfügung überhaupt herbeiführen zu wollen).
Im kommentar von 315b stand dazu sowas wie: Wenn der Fahrzeugführer das Auto lediglich als Fluchtfahrzeug einsetzt dann keine Pervetierung, aber wenn er es als nötigungsmittel einsetzt (beispiel war Rammen eines Polzeiautos zum Weg freimachen für die Flucht oderso ähnlich) dann schon..
Ich habe die ganze Zeit verzweifelt nach einem Mittäterexzess gesucht, aber es war ja dann doch beiden irgendwie alles gegenseitig zuzurechnen..? Dachte kurz sowas wie, nur A wollte und hat beleidigt, B aber nicht. Mir war als nicht klar welche Rolle die Beleidigung spielen sollte, da war ja nichts problematisch dran?
Heute fand ich z.B. das Anprüfen von nem Diebstahl bzgl. des PKW irgendwie abwegiger als gestern, da hatte ich die Rückführungsabsicht problematisiert :D Hätte man vermutlich aber kurz machen sollen.
Im kommentar von 315b stand dazu sowas wie: Wenn der Fahrzeugführer das Auto lediglich als Fluchtfahrzeug einsetzt dann keine Pervetierung, aber wenn er es als nötigungsmittel einsetzt (beispiel war Rammen eines Polzeiautos zum Weg freimachen für die Flucht oderso ähnlich) dann schon..
Ich habe die ganze Zeit verzweifelt nach einem Mittäterexzess gesucht, aber es war ja dann doch beiden irgendwie alles gegenseitig zuzurechnen..? Dachte kurz sowas wie, nur A wollte und hat beleidigt, B aber nicht. Mir war als nicht klar welche Rolle die Beleidigung spielen sollte, da war ja nichts problematisch dran?
Heute fand ich z.B. das Anprüfen von nem Diebstahl bzgl. des PKW irgendwie abwegiger als gestern, da hatte ich die Rückführungsabsicht problematisiert :D Hätte man vermutlich aber kurz machen sollen.
14.01.2025, 18:57
(14.01.2025, 18:44)ForumBenutzer schrieb: achhso ja das habe ich auch noch geschafft, aber sonst ist mir da nichts aufgefallen... wusste irgendwie nicht was ich unter I. persönliche verhältnisse (bis auf namen anschrift etc) bzw. dann nach dem feststehenden SV unter III. Beweiswürdigung groß schreiben solte (bis auf das mit der nicht vorhandenen Absicht sich zu bereichern bzw. eine Vermögensverfügung überhaupt herbeiführen zu wollen).
Im kommentar von 315b stand dazu sowas wie: Wenn der Fahrzeugführer das Auto lediglich als Fluchtfahrzeug einsetzt dann keine Pervetierung, aber wenn er es als nötigungsmittel einsetzt (beispiel war Rammen eines Polzeiautos zum Weg freimachen für die Flucht oderso ähnlich) dann schon..
Ich habe die ganze Zeit verzweifelt nach einem Mittäterexzess gesucht, aber es war ja dann doch beiden irgendwie alles gegenseitig zuzurechnen..? Dachte kurz sowas wie, nur A wollte und hat beleidigt, B aber nicht. Mir war als nicht klar welche Rolle die Beleidigung spielen sollte, da war ja nichts problematisch dran?
Heute fand ich z.B. das Anprüfen von nem Diebstahl bzgl. des PKW irgendwie abwegiger als gestern, da hatte ich die Rückführungsabsicht problematisiert :D Hätte man vermutlich aber kurz machen sollen.
Persönliche Verhältnisse waren glaub ich in Hessen eh erlassen, oder?
Bezüglich 315b I habt ihr wahrscheinlich Recht und die Pervertierungsabsicht lag vor, hoffentlich passt es da, dass ich insoweit wenigstens die entsprechenden Voraussetzungen angesprochen habe.
Ansonsten habe ich aber auch etwas nach Problemen gesucht, da für mich die Zurechnung auch recht klar und meiner Erinnerung nach auch davon die Rede war, dass beide jeweils beleidigt haben.
Denke bzw. Hoffe, dass die Prüfung der Konkurrenzen (Hoffentlich stimmt das mit der Klammerwirkung...) und das Ansprechen von 55 I StGB dem JPA da als Schwierigkeit gereicht hat.
14.01.2025, 19:41
Ja in Hessen war persönliche Verhältnisse erlassen.
Bei 142 konnte man nicht einfach über Mittäterschaft zurechnen, da Eigenschaft als Unfallbeteiligter… da hab ich etwas diskutiert inwiefern B dadurch, dass er A anschrie, weiter zu fahren, Unfallbeteiligter war.
Bei 142 konnte man nicht einfach über Mittäterschaft zurechnen, da Eigenschaft als Unfallbeteiligter… da hab ich etwas diskutiert inwiefern B dadurch, dass er A anschrie, weiter zu fahren, Unfallbeteiligter war.
14.01.2025, 20:50
Welche möglichen Konstellationen fallen eigentlich alles unter ÖII?
14.01.2025, 20:57
Ich muss mal kurz Dampf ablassen! Ich frage mich mittlerweile echt, ob sie einfach Spaß daran haben, Referendare zu quälen. Wenn doch Strafurteil so relevant ist, wie es nun in letzter Zeit zu sein scheint, warum wird das in den AGs dann nicht hinreichend gelehrt oder dargelegt? Nur weil NRW mit Hessen zusammenschreibt, hätten sie doch dennoch einfach eine "normale" S2 als Revisionsklausur nehmen können. Selbst die AG Leiter haben gesagt, dass man wahrscheinlich in den nächsten ein - zwei Jahren nicht mehr mit einem Urteil rechnen muss. So viel Zeit, so viel Energie für nichts und wieder nichts! Echt! Und am Ende scheitert es an dieser blöden Klausur! Und dann noch dieser ganze Durchgang mit Schwerpunkt im materiellem Recht. Keine Erledigung, keine Widerklage, keine Klageänderung, nichts! Ich bin maßlos enttäuscht und fühle mich echt mies. Schade, wirklich...
14.01.2025, 21:52
(14.01.2025, 20:57)Mino_NRW schrieb: Ich muss mal kurz Dampf ablassen! Ich frage mich mittlerweile echt, ob sie einfach Spaß daran haben, Referendare zu quälen. Wenn doch Strafurteil so relevant ist, wie es nun in letzter Zeit zu sein scheint, warum wird das in den AGs dann nicht hinreichend gelehrt oder dargelegt? Nur weil NRW mit Hessen zusammenschreibt, hätten sie doch dennoch einfach eine "normale" S2 als Revisionsklausur nehmen können. Selbst die AG Leiter haben gesagt, dass man wahrscheinlich in den nächsten ein - zwei Jahren nicht mehr mit einem Urteil rechnen muss. So viel Zeit, so viel Energie für nichts und wieder nichts! Echt! Und am Ende scheitert es an dieser blöden Klausur! Und dann noch dieser ganze Durchgang mit Schwerpunkt im materiellem Recht. Keine Erledigung, keine Widerklage, keine Klageänderung, nichts! Ich bin maßlos enttäuscht und fühle mich echt mies. Schade, wirklich...Hallo Mino, ich schreibe in Hessen und bei uns in der AG wurde das auch nicht behandelt. Glück hatten die Leute die bei der Einzelausbildung nicht zur Sta konnten sondern zum Richter mussten (2-3 von der ganzen Gruppe)... Bei einem Freund wurde zB in der AG Strafurteil geübt, bei mir ndafür Revision...
14.01.2025, 21:55
(14.01.2025, 19:41)KT95 schrieb: Ja in Hessen war persönliche Verhältnisse erlassen.In Hessen stand im Bearbeitervermerk: Im Rubrum des Urteils sind nähere Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen erlassen, damit sind aber mM nach nicht die typiuscherweise unter I.Pers. Verh. in den Entscheidungsgründen gemeint soweit ich weiß, sondern nur dass man auf der ersten Seite (Rubrum) bei der namentlichen Nennen der Angeklagten nicht alles mit der Adresse etc. vollquetscht.
Bei 142 konnte man nicht einfach über Mittäterschaft zurechnen, da Eigenschaft als Unfallbeteiligter… da hab ich etwas diskutiert inwiefern B dadurch, dass er A anschrie, weiter zu fahren, Unfallbeteiligter war.
Ah das ist wirklich gut mit dem Beifahrer bei 142... das Problem habe ich auch mal gehört. Schade :/ Die Zeit war einfach zu knapp!