13.01.2025, 17:55
ist für morgen Urteil in NRW halbwegs wahrscheinlich? Habe keinen Überblick
13.01.2025, 18:08
Bei 164 bin ich insbesondere darauf eingegangen, ob es überhaupt eine falsche Verdächtigung sein kann. Leugnen fällt nämlich nicht unter den Begriff. Ob das Nennen der einzig sonst in Betracht kommenden Person ein Leugnen darstellt, ist umstritten.
Aus den Nachfragen beim Eigentümer des Audis konnte man erkennen dass auf Vermögensdelikte eingegangen werden sollte. Insbesondere Unterschlagung (habe ich abgelehnt) und im Anschluss 248b, für die Fahrt Richtung Eigentümer bestand noch eine Befugnis, bei der Fahrt nach Hause war er dann jedoch nicht mehr Befugter. Strafantrag war gestellt.
Aus den Nachfragen beim Eigentümer des Audis konnte man erkennen dass auf Vermögensdelikte eingegangen werden sollte. Insbesondere Unterschlagung (habe ich abgelehnt) und im Anschluss 248b, für die Fahrt Richtung Eigentümer bestand noch eine Befugnis, bei der Fahrt nach Hause war er dann jedoch nicht mehr Befugter. Strafantrag war gestellt.
13.01.2025, 18:11
Bei der Rückrechnung bin ich auch bei 0,9 geblieben. In der Schuld musste man dann natürlich nochmal zeigen dass man es auch in die andere Richtung kann, da musste man was draufrechnen aber blieb auch unter 2,0.
13.01.2025, 18:52
(13.01.2025, 16:45)Eric schrieb: S1 Klausur NRW:Ich habe es auch so :)
Es war eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (Zeugen und Verwertbarkeit Blutprobeentnahme durch Arzt ohne Belehrung)… Das war mE auch der Schwerpunkt…
Meine Lösung:
1. Tatkomplex - Unfall
I. 315c I Nr. 1 1. Var., III Nr. 2 StGB
II. 316 I, II StGB
III. 142 I Nr. 1 StGB
2. Tatkomplex - Vernehmung
164 I StGB
Habe im Ergebnis vor dem Strafrichter angeklagt, weil keine Vorstrafen.
Hoffe, bin nicht der einzige der es so gelöst hat…
Im 2. TK noch uneidliche Falschaussage § 153 kurz angeprüft und abgelehnt, da die Polizei keine zuständige Stelle i.S.d. Norm ist.
316 habe ich quasi 2 mal geprüft, da der Unfall eine Zäsur darstellt und nach dem Unfall dann Vorsatz angenommen
13.01.2025, 18:54
13.01.2025, 19:31
(13.01.2025, 18:08)KT95 schrieb: Bei 164 bin ich insbesondere darauf eingegangen, ob es überhaupt eine falsche Verdächtigung sein kann. Leugnen fällt nämlich nicht unter den Begriff. Ob das Nennen der einzig sonst in Betracht kommenden Person ein Leugnen darstellt, ist umstritten.
Aus den Nachfragen beim Eigentümer des Audis konnte man erkennen dass auf Vermögensdelikte eingegangen werden sollte. Insbesondere Unterschlagung (habe ich abgelehnt) und im Anschluss 248b, für die Fahrt Richtung Eigentümer bestand noch eine Befugnis, bei der Fahrt nach Hause war er dann jedoch nicht mehr Befugter. Strafantrag war gestellt.
wie verhält es sich mit der Bedingung des Fahrzeugeigentümers, nur unalkoholisiert zu fahren?
ist die Blutentnahme nach § 81a ZPO zwingend verwertbar oder unverwertbar?
warum muss die Ärztin belehren? Steht sie nicht als Ärztin außerhalb der Ermittlungsbehörden, sodass für sie nicht die StPO gilt? Wenn sie sich unrechtmäßig verhalten haben sollte, gilt das doch nur zu ihren Lasten, nicht zu lasten der Verwertbarkeit oder sehe ich da etwas nicht?
13.01.2025, 19:55
(13.01.2025, 19:31)DUnited schrieb:(13.01.2025, 18:08)KT95 schrieb: Bei 164 bin ich insbesondere darauf eingegangen, ob es überhaupt eine falsche Verdächtigung sein kann. Leugnen fällt nämlich nicht unter den Begriff. Ob das Nennen der einzig sonst in Betracht kommenden Person ein Leugnen darstellt, ist umstritten.
Aus den Nachfragen beim Eigentümer des Audis konnte man erkennen dass auf Vermögensdelikte eingegangen werden sollte. Insbesondere Unterschlagung (habe ich abgelehnt) und im Anschluss 248b, für die Fahrt Richtung Eigentümer bestand noch eine Befugnis, bei der Fahrt nach Hause war er dann jedoch nicht mehr Befugter. Strafantrag war gestellt.
wie verhält es sich mit der Bedingung des Fahrzeugeigentümers, nur unalkoholisiert zu fahren?
ist die Blutentnahme nach § 81a ZPO zwingend verwertbar oder unverwertbar?
warum muss die Ärztin belehren? Steht sie nicht als Ärztin außerhalb der Ermittlungsbehörden, sodass für sie nicht die StPO gilt? Wenn sie sich unrechtmäßig verhalten haben sollte, gilt das doch nur zu ihren Lasten, nicht zu lasten der Verwertbarkeit oder sehe ich da etwas nicht?
Für eine solche Bedingung war meiner Lösung nach schon der Aussage des Eigentümers nicht genug zu entnehmen, anderes sicherlich vertretbar.
Die Belehrungspflicht der Ärztin hab ich abgelehnt, ging ja um die neben der Blutentnahme durchgeführten Tests bzw. die Mitwirkung an diesen. Stand irgendwo kommentiert. Begründung hab ich mir dann eben was ausgedacht. Nur wenn man eine Belehrungspflicht annimmt, hätte man dann im
nächsten Schritt diskutieren müssen, ob daraus auch ein Verwertungsverbot folgt.
14.01.2025, 00:08
Ich habe auch den 248b bejaht. Wenn man in den Kommentar schaut, gibt es dort nichts, das der Bejahung dieser Vorschrift entgegenstehen könnte. Was ferner gegen § 164 Abs. 1 StGB sprechen sollte, erschließt sich mir ebensowenig...
Weiterhin stellt sich für mich die Frage, in welche Tatkomplexe zu unterteilen war. Die erste Fahrt ist hier wahrscheinlich unstreitig ein Tatkomplex. Normalerweise stellt in solchen Fällen bereits der erste Unfall eine Zäsur dar. Bei dem vorliegenden Fall wirkte es jedoch für mich so, dass bei dem erstmaligen Abkommen von der Straße dem Beschuldigten noch nicht bewusst war, dass er nicht fahrtauglich ist. Dies habe ich damit begründet, dass er davon ausgehen konnte, die scharfe Kurve nur übersehen zu haben und daher zunächst weiterhin fahrlässig zur Weiterfahrt ansetzte.
Spätestens nach dem Unfall muss man von einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs sprechen.
Wenn ihm nach anderer Auffassung bereits nach dem Fahren in das Gebüsch seine Fahruntauglichkeit bekannt war, dann könnte man eine Sachbeschädigung annehmen, weil er dann diese billigend in Kauf genommen habe.
Irgendeine Maßnahme warr doch noch erlassen in der Klausur. Kann sich noch jemand dran erinnern, was das war?
Weiterhin stellt sich für mich die Frage, in welche Tatkomplexe zu unterteilen war. Die erste Fahrt ist hier wahrscheinlich unstreitig ein Tatkomplex. Normalerweise stellt in solchen Fällen bereits der erste Unfall eine Zäsur dar. Bei dem vorliegenden Fall wirkte es jedoch für mich so, dass bei dem erstmaligen Abkommen von der Straße dem Beschuldigten noch nicht bewusst war, dass er nicht fahrtauglich ist. Dies habe ich damit begründet, dass er davon ausgehen konnte, die scharfe Kurve nur übersehen zu haben und daher zunächst weiterhin fahrlässig zur Weiterfahrt ansetzte.
Spätestens nach dem Unfall muss man von einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs sprechen.
Wenn ihm nach anderer Auffassung bereits nach dem Fahren in das Gebüsch seine Fahruntauglichkeit bekannt war, dann könnte man eine Sachbeschädigung annehmen, weil er dann diese billigend in Kauf genommen habe.
Irgendeine Maßnahme warr doch noch erlassen in der Klausur. Kann sich noch jemand dran erinnern, was das war?
14.01.2025, 15:26
14.01.2025, 15:28
(14.01.2025, 15:26)KT95 schrieb:Die Flitzpiepen haben auch in NRW ein Urteil gebracht, keiner war happy.(13.01.2025, 18:54)0722NRW schrieb:(13.01.2025, 17:55)Anonim schrieb: ist für morgen Urteil in NRW halbwegs wahrscheinlich? Habe keinen Überblick
Strafurteile sind in NRW eher exotisch, aber sag niemals nie
Ich habs auf Lücke gelernt
In Hessen haben sie heute tatsächlich ein Urteil gebracht…