13.01.2025, 15:53
Und womit ging es heute (in Hessen) weiter? Hoffentlich etwas machbares :)
13.01.2025, 16:45
S1 Klausur NRW:
Es war eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (Zeugen und Verwertbarkeit Blutprobeentnahme durch Arzt ohne Belehrung)… Das war mE auch der Schwerpunkt…
Meine Lösung:
1. Tatkomplex - Unfall
I. 315c I Nr. 1 1. Var., III Nr. 2 StGB
II. 316 I, II StGB
III. 142 I Nr. 1 StGB
2. Tatkomplex - Vernehmung
164 I StGB
Habe im Ergebnis vor dem Strafrichter angeklagt, weil keine Vorstrafen.
Hoffe, bin nicht der einzige der es so gelöst hat…
Es war eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (Zeugen und Verwertbarkeit Blutprobeentnahme durch Arzt ohne Belehrung)… Das war mE auch der Schwerpunkt…
Meine Lösung:
1. Tatkomplex - Unfall
I. 315c I Nr. 1 1. Var., III Nr. 2 StGB
II. 316 I, II StGB
III. 142 I Nr. 1 StGB
2. Tatkomplex - Vernehmung
164 I StGB
Habe im Ergebnis vor dem Strafrichter angeklagt, weil keine Vorstrafen.
Hoffe, bin nicht der einzige der es so gelöst hat…
13.01.2025, 16:54
(13.01.2025, 16:45)Eric schrieb: S1 Klausur NRW:
Es war eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (Zeugen und Verwertbarkeit Blutprobeentnahme durch Arzt ohne Belehrung)… Das war mE auch der Schwerpunkt…
Meine Lösung:
1. Tatkomplex - Unfall
I. 315c I Nr. 1 1. Var., III Nr. 2 StGB
II. 316 I, II StGB
III. 142 I Nr. 1 StGB
2. Tatkomplex - Vernehmung
164 I StGB
Habe im Ergebnis vor dem Strafrichter angeklagt, weil keine Vorstrafen.
Hoffe, bin nicht der einzige der es so gelöst hat…
Im Hessen lief scheinbar dasselbe, hab's genauso gelöst wie du.
Diskutieren musste man mE wohl vor allem die Verwertbarkeit der Blutentnahme und dem diesbezüglichen Bericht (durch Arzthelfer statt Ärztin und keine Belehrung über die Freiwilligkeit), hab's aber bei beidem bejaht. Berechnung des BAK kam dann bei mir knapp unter 1,1 raus im objektiven TB, sodass zur Fahruntüchtigkeit noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen war.
164 I hab ich mangels der erforderlichen Absicht abgelehnt.
Hab's auch vor dem Strafrichter angeklagt und dabei Tateinheit zwischen 142 und 316 angenommen, dazu 315c I in Tatmehrheit.
13.01.2025, 17:02
(13.01.2025, 16:54)JuraHessen123 schrieb:(13.01.2025, 16:45)Eric schrieb: S1 Klausur NRW:
Es war eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (Zeugen und Verwertbarkeit Blutprobeentnahme durch Arzt ohne Belehrung)… Das war mE auch der Schwerpunkt…
Meine Lösung:
1. Tatkomplex - Unfall
I. 315c I Nr. 1 1. Var., III Nr. 2 StGB
II. 316 I, II StGB
III. 142 I Nr. 1 StGB
2. Tatkomplex - Vernehmung
164 I StGB
Habe im Ergebnis vor dem Strafrichter angeklagt, weil keine Vorstrafen.
Hoffe, bin nicht der einzige der es so gelöst hat…
Im Hessen lief scheinbar dasselbe, hab's genauso gelöst wie du.
Diskutieren musste man mE wohl vor allem die Verwertbarkeit der Blutentnahme und dem diesbezüglichen Bericht (durch Arzthelfer statt Ärztin und keine Belehrung über die Freiwilligkeit), hab's aber bei beidem bejaht. Berechnung des BAK kam dann bei mir knapp unter 1,1 raus im objektiven TB, sodass zur Fahruntüchtigkeit noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen war.
164 I hab ich mangels der erforderlichen Absicht abgelehnt.
Hab's auch vor dem Strafrichter angeklagt und dabei Tateinheit zwischen 142 und 316 angenommen, dazu 315c I in Tatmehrheit.
Das ende der Resorptionszeit wäre aber frühestens 23.45 Uhr gewesen, denn bis 21.45 war er noch in der Kneipe
13.01.2025, 17:09
Ich habe
Tatkomplex 1: Fahrt von Bar bis zur Unfallstelle
- 315 c abs 1, abs 3
Tatkomplex 2: Weiterfahrt nach Unfall
- 142
- 316 abs 1
- 248b
Rückrechnung war mMn nicht erforderlich da für die ersten zwei Stunden nach Tatzeitpunkt in dubio pro Reo davon ausgegangen wird, dass kein Abbau erfolgt. Bin also bei 0,9 Promille geblieben.
Habe noch die Verwertbarkeit der spontanäusserung der Ehefrau geprüft sowie die Verwertbarkeit der von der Ärztin durchgeführten Dreh und Gehversuche. Letztere waren mMn nicht verwertbar mangels Belehrung über die Freiwilligkeit und weil sich die Anordnung der StA nur auf die blutentnahme selbst bezogen hat. Ansonsten Verwertbarkeit der Blutprobe selbst trotz Entnahme durch den Arzthelfer verwertbar.
164 hab ich tatsächlich vergessen. Ärgerlich..
Tatkomplex 1: Fahrt von Bar bis zur Unfallstelle
- 315 c abs 1, abs 3
Tatkomplex 2: Weiterfahrt nach Unfall
- 142
- 316 abs 1
- 248b
Rückrechnung war mMn nicht erforderlich da für die ersten zwei Stunden nach Tatzeitpunkt in dubio pro Reo davon ausgegangen wird, dass kein Abbau erfolgt. Bin also bei 0,9 Promille geblieben.
Habe noch die Verwertbarkeit der spontanäusserung der Ehefrau geprüft sowie die Verwertbarkeit der von der Ärztin durchgeführten Dreh und Gehversuche. Letztere waren mMn nicht verwertbar mangels Belehrung über die Freiwilligkeit und weil sich die Anordnung der StA nur auf die blutentnahme selbst bezogen hat. Ansonsten Verwertbarkeit der Blutprobe selbst trotz Entnahme durch den Arzthelfer verwertbar.
164 hab ich tatsächlich vergessen. Ärgerlich..
13.01.2025, 17:11
(13.01.2025, 17:02)E-135 schrieb:(13.01.2025, 16:54)JuraHessen123 schrieb:(13.01.2025, 16:45)Eric schrieb: S1 Klausur NRW:
Es war eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (Zeugen und Verwertbarkeit Blutprobeentnahme durch Arzt ohne Belehrung)… Das war mE auch der Schwerpunkt…
Meine Lösung:
1. Tatkomplex - Unfall
I. 315c I Nr. 1 1. Var., III Nr. 2 StGB
II. 316 I, II StGB
III. 142 I Nr. 1 StGB
2. Tatkomplex - Vernehmung
164 I StGB
Habe im Ergebnis vor dem Strafrichter angeklagt, weil keine Vorstrafen.
Hoffe, bin nicht der einzige der es so gelöst hat…
Im Hessen lief scheinbar dasselbe, hab's genauso gelöst wie du.
Diskutieren musste man mE wohl vor allem die Verwertbarkeit der Blutentnahme und dem diesbezüglichen Bericht (durch Arzthelfer statt Ärztin und keine Belehrung über die Freiwilligkeit), hab's aber bei beidem bejaht. Berechnung des BAK kam dann bei mir knapp unter 1,1 raus im objektiven TB, sodass zur Fahruntüchtigkeit noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen war.
164 I hab ich mangels der erforderlichen Absicht abgelehnt.
Hab's auch vor dem Strafrichter angeklagt und dabei Tateinheit zwischen 142 und 316 angenommen, dazu 315c I in Tatmehrheit.
Das ende der Resorptionszeit wäre aber frühestens 23.45 Uhr gewesen, denn bis 21.45 war er noch in der Kneipe
Heißt?
Ich hab die Stellen zur BAK-Berechnung zwar aus dem Kommentar abgeschrieben, war mir bei der konkreten Berechnung aber nicht ganz sicher. Habe auch 21.45 Uhr als Beginn angewendet, bin dann aber trotzdem bei unter 1,1 rausgekommen. Wäre die Lösung da anders gewesen?
13.01.2025, 17:24
(13.01.2025, 17:11)JuraHessen123 schrieb:(13.01.2025, 17:02)E-135 schrieb:(13.01.2025, 16:54)JuraHessen123 schrieb:(13.01.2025, 16:45)Eric schrieb: S1 Klausur NRW:
Es war eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (Zeugen und Verwertbarkeit Blutprobeentnahme durch Arzt ohne Belehrung)… Das war mE auch der Schwerpunkt…
Meine Lösung:
1. Tatkomplex - Unfall
I. 315c I Nr. 1 1. Var., III Nr. 2 StGB
II. 316 I, II StGB
III. 142 I Nr. 1 StGB
2. Tatkomplex - Vernehmung
164 I StGB
Habe im Ergebnis vor dem Strafrichter angeklagt, weil keine Vorstrafen.
Hoffe, bin nicht der einzige der es so gelöst hat…
Im Hessen lief scheinbar dasselbe, hab's genauso gelöst wie du.
Diskutieren musste man mE wohl vor allem die Verwertbarkeit der Blutentnahme und dem diesbezüglichen Bericht (durch Arzthelfer statt Ärztin und keine Belehrung über die Freiwilligkeit), hab's aber bei beidem bejaht. Berechnung des BAK kam dann bei mir knapp unter 1,1 raus im objektiven TB, sodass zur Fahruntüchtigkeit noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen war.
164 I hab ich mangels der erforderlichen Absicht abgelehnt.
Hab's auch vor dem Strafrichter angeklagt und dabei Tateinheit zwischen 142 und 316 angenommen, dazu 315c I in Tatmehrheit.
Das ende der Resorptionszeit wäre aber frühestens 23.45 Uhr gewesen, denn bis 21.45 war er noch in der Kneipe
Heißt?
Ich hab die Stellen zur BAK-Berechnung zwar aus dem Kommentar abgeschrieben, war mir bei der konkreten Berechnung aber nicht ganz sicher. Habe auch 21.45 Uhr als Beginn angewendet, bin dann aber trotzdem bei unter 1,1 rausgekommen. Wäre die Lösung da anders gewesen?
Ja du wärst faktisch bei 0,9 geblieben..Aber dadurch dass du nicht bei 1,1 gelandet bist, also keine absolute fahruntüchtigkeit vorlag, solltest du dir nichts abgeschnitten haben :)
13.01.2025, 17:26
Bin auch bei 0,9 BAK rausgekommen. Sowohl Gutachten als auch Ergebnisse über Gehversuche verwertbar, erst Recht-Schluss bei mir bzgl zweiterem.
Ich glaube der Clou war der Klassiker mit Zäsurwirkung von 142 StGB im materiellen, ansonsten einfach nur enorm lange Nachweisbarkeit bei allem.
Bei 164 uä StGB ist bei mir an der Nachweisbarkeit gescheitert, Spontanäußerungen sind bei 252 gleich wie Zeugenvernehmungen zu werten (hoffe ich).
248 b hab ich wie 246 I und II einfach abgelehnt, weil der Zeuge G Fahrzeug aus der Hand gegeben hat und ich nicht genügend Anhaltspunkte hatte dass er dies geändert hätte (aber kp, keine Zeit)…
Ich glaube der Clou war der Klassiker mit Zäsurwirkung von 142 StGB im materiellen, ansonsten einfach nur enorm lange Nachweisbarkeit bei allem.
Bei 164 uä StGB ist bei mir an der Nachweisbarkeit gescheitert, Spontanäußerungen sind bei 252 gleich wie Zeugenvernehmungen zu werten (hoffe ich).
248 b hab ich wie 246 I und II einfach abgelehnt, weil der Zeuge G Fahrzeug aus der Hand gegeben hat und ich nicht genügend Anhaltspunkte hatte dass er dies geändert hätte (aber kp, keine Zeit)…
13.01.2025, 17:36
(13.01.2025, 17:24)E-135 schrieb:(13.01.2025, 17:11)JuraHessen123 schrieb:(13.01.2025, 17:02)E-135 schrieb:(13.01.2025, 16:54)JuraHessen123 schrieb:(13.01.2025, 16:45)Eric schrieb: S1 Klausur NRW:
Es war eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (Zeugen und Verwertbarkeit Blutprobeentnahme durch Arzt ohne Belehrung)… Das war mE auch der Schwerpunkt…
Meine Lösung:
1. Tatkomplex - Unfall
I. 315c I Nr. 1 1. Var., III Nr. 2 StGB
II. 316 I, II StGB
III. 142 I Nr. 1 StGB
2. Tatkomplex - Vernehmung
164 I StGB
Habe im Ergebnis vor dem Strafrichter angeklagt, weil keine Vorstrafen.
Hoffe, bin nicht der einzige der es so gelöst hat…
Im Hessen lief scheinbar dasselbe, hab's genauso gelöst wie du.
Diskutieren musste man mE wohl vor allem die Verwertbarkeit der Blutentnahme und dem diesbezüglichen Bericht (durch Arzthelfer statt Ärztin und keine Belehrung über die Freiwilligkeit), hab's aber bei beidem bejaht. Berechnung des BAK kam dann bei mir knapp unter 1,1 raus im objektiven TB, sodass zur Fahruntüchtigkeit noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen war.
164 I hab ich mangels der erforderlichen Absicht abgelehnt.
Hab's auch vor dem Strafrichter angeklagt und dabei Tateinheit zwischen 142 und 316 angenommen, dazu 315c I in Tatmehrheit.
Das ende der Resorptionszeit wäre aber frühestens 23.45 Uhr gewesen, denn bis 21.45 war er noch in der Kneipe
Heißt?
Ich hab die Stellen zur BAK-Berechnung zwar aus dem Kommentar abgeschrieben, war mir bei der konkreten Berechnung aber nicht ganz sicher. Habe auch 21.45 Uhr als Beginn angewendet, bin dann aber trotzdem bei unter 1,1 rausgekommen. Wäre die Lösung da anders gewesen?
Ja du wärst faktisch bei 0,9 geblieben..Aber dadurch dass du nicht bei 1,1 gelandet bist, also keine absolute fahruntüchtigkeit vorlag, solltest du dir nichts abgeschnitten haben :)
Achso, ja. Bin halt von einer Dreiviertelstunde Abbau ausgegangen, deshalb knapp unter 1 um genau zu sein. Aber ja, am Ende egal.
13.01.2025, 17:38
(13.01.2025, 17:26)Anonim schrieb: Bin auch bei 0,9 BAK rausgekommen. Sowohl Gutachten als auch Ergebnisse über Gehversuche verwertbar, erst Recht-Schluss bei mir bzgl zweiterem.
Ich glaube der Clou war der Klassiker mit Zäsurwirkung von 142 StGB im materiellen, ansonsten einfach nur enorm lange Nachweisbarkeit bei allem.
Bei 164 uä StGB ist bei mir an der Nachweisbarkeit gescheitert, Spontanäußerungen sind bei 252 gleich wie Zeugenvernehmungen zu werten (hoffe ich).
248 b hab ich wie 246 I und II einfach abgelehnt, weil der Zeuge G Fahrzeug aus der Hand gegeben hat und ich nicht genügend Anhaltspunkte hatte dass er dies geändert hätte (aber kp, keine Zeit)…
Habe ich alles genau so gemacht, das beruhigt.