10.01.2025, 16:43
(10.01.2025, 16:25)JuraHessen123 schrieb:(10.01.2025, 16:07)ez95 schrieb: Mag jemand berichten, was heute in Hessen drangekommen ist? :)
Weil mich die Klausur sehr frustriert hat, fasse ich mich kurz:
Verteidigungsmandat für ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH. Der wurde von der Gesellschaft verklagt, weil er 2023 vier PKW für insgesamt 104.000 Euro gekauft hat, obwohl er nicht - wie im Gesellschaftsvertrag für Geschäfte über 50.000 vorgesehen - einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss eingeholt hat. Er trägt vor, dass der Abschluss vorteilhaft war, weil der Einkaufspreis der Autos sonst viel höher sein und die Autos auch von den Prokuristen genutzt wurden. Die Gesellschafter haben ihn daraufhin abbestellt und behaupten, mit den Autos nichts anfangen zu können.
Jetzt wo er doch verklagt wurde, will er dann auch den Bonus für das Jahr 2022 bekommen.
Zu prüfen war dann bei beiden Ansprüchen, ob die vereinbarte Verjährungsverkürzung auf 1 Jahr der Durchsetzbarkeit entgegensteht und wie der Mandant den eigenen Anspruch ggf durchsetzen kann.
Ich habe geprüft, ob überhaupt ein Schaden besteht und das mit Verweis auf die Differenzhypothese letztlich abgelehnt. Glaube aber, dass man da eher anders entscheiden sollte. Habe dann hilfsweise die Verjährung aber mit Blick auf 202 I abgelehnt.
Beim eigenen Anspruch habe ich dann geprüft, ob der Mandant zum Stichtag noch Geschäftsführer war. Da musste man mE prüfen, ob er zwischenzeitlich abbestellt wurde durch einen vorherigen Beschluss. Das habe ich mir Verweis auf die fehlerhafte Berufung durch einen Prokuristen abgelehnt, da beim Beschluss auch nicht alle Gesellschafter mitgewirkt haben. Der eigene Anspruch war dann bei mir aber verjährt.
Habe dann Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung erklärt, wegen 215 bei mir möglich.
Bestimmt einiges falsch, aber fasst es hoffentlich grob zusammen.
Habe ich im Wesentlichen genauso gelöst. Habe den Schaden auch wegen der Differenzhypothese verneint. Dann bin ich aber glaube ich bisschen abgedriftet und habe hilfsweise noch was zur Zug um Zug Verurteilung gegen Herausgabe der vier Autos geschrieben. Denke das hätte ich rückblickend besser weglassen sollen. Aber naja. 50% geschafft und jetzt erstmal Wochenende!
10.01.2025, 16:47
(10.01.2025, 16:43)Holymoly schrieb:(10.01.2025, 16:25)JuraHessen123 schrieb:(10.01.2025, 16:07)ez95 schrieb: Mag jemand berichten, was heute in Hessen drangekommen ist? :)
Weil mich die Klausur sehr frustriert hat, fasse ich mich kurz:
Verteidigungsmandat für ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH. Der wurde von der Gesellschaft verklagt, weil er 2023 vier PKW für insgesamt 104.000 Euro gekauft hat, obwohl er nicht - wie im Gesellschaftsvertrag für Geschäfte über 50.000 vorgesehen - einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss eingeholt hat. Er trägt vor, dass der Abschluss vorteilhaft war, weil der Einkaufspreis der Autos sonst viel höher sein und die Autos auch von den Prokuristen genutzt wurden. Die Gesellschafter haben ihn daraufhin abbestellt und behaupten, mit den Autos nichts anfangen zu können.
Jetzt wo er doch verklagt wurde, will er dann auch den Bonus für das Jahr 2022 bekommen.
Zu prüfen war dann bei beiden Ansprüchen, ob die vereinbarte Verjährungsverkürzung auf 1 Jahr der Durchsetzbarkeit entgegensteht und wie der Mandant den eigenen Anspruch ggf durchsetzen kann.
Ich habe geprüft, ob überhaupt ein Schaden besteht und das mit Verweis auf die Differenzhypothese letztlich abgelehnt. Glaube aber, dass man da eher anders entscheiden sollte. Habe dann hilfsweise die Verjährung aber mit Blick auf 202 I abgelehnt.
Beim eigenen Anspruch habe ich dann geprüft, ob der Mandant zum Stichtag noch Geschäftsführer war. Da musste man mE prüfen, ob er zwischenzeitlich abbestellt wurde durch einen vorherigen Beschluss. Das habe ich mir Verweis auf die fehlerhafte Berufung durch einen Prokuristen abgelehnt, da beim Beschluss auch nicht alle Gesellschafter mitgewirkt haben. Der eigene Anspruch war dann bei mir aber verjährt.
Habe dann Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung erklärt, wegen 215 bei mir möglich.
Bestimmt einiges falsch, aber fasst es hoffentlich grob zusammen.
Habe ich im Wesentlichen genauso gelöst. Habe den Schaden auch wegen der Differenzhypothese verneint. Dann bin ich aber glaube ich bisschen abgedriftet und habe hilfsweise noch was zur Zug um Zug Verurteilung gegen Herausgabe der vier Autos geschrieben. Denke das hätte ich rückblickend besser weglassen sollen. Aber naja. 50% geschafft und jetzt erstmal Wochenende!
Hab tatsächlich auch hilfsweise noch die Herausgabe der Autos Zug um Zug verlangt, weil ich das irgendwo im Kommentar so gelesen hab. Insgesamt habe ich aber viel zu unsauber nicht zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag unterschieden, aber egal.
Auf ein erholsames Wochenende!
10.01.2025, 16:50
Wieso nicht einfach Klageabweisung beantragen und Widerklage bzgl. der 5000 Euro Bonus
![Cheese Cheese](https://www.forum-zur-letzten-instanz.de/uploads/smilenew/cheese.png)
10.01.2025, 16:50
Lief in NRW das gleiche?
10.01.2025, 16:56
10.01.2025, 16:58
43 abs 4 GmbHG?
10.01.2025, 17:00
10.01.2025, 17:00
(10.01.2025, 16:58)Nik97 schrieb: 43 abs 4 GmbHG?
Findet der für den Anspruch des Mandanten überhaupt Anwendung? Hab ich nur für den Anspruch der GmbH angesprochen, aber da auch für disponibel gehalten.
Keine Ahnung ob's stimmt, mir fällt in so Klausuren echt auf, wie sehr ich mich sonst auf den Kommentar verlasse
![Cheese Cheese](https://www.forum-zur-letzten-instanz.de/uploads/smilenew/cheese.png)
10.01.2025, 17:09
(10.01.2025, 16:50)NewNRW24 schrieb: Lief in NRW das gleiche?Nein, in NRW lief ein atypischer Vertrag über Telemarketing im normalen Klausurteil und ein Kautelarteil wo man einzelne AGB Klauseln entwerfen sollte.
Es war Ultra viel und ich habe voll den Knoten im Kopf bekommen, ob Klausel zu Vergütung den Vertrag erst zustande bringt oder eine AGB ist. Jedenfalls habe ich’s da nicht an der Inhaltskontrolle scheitern lassen… außerdem war ich unsicher wie ausführlich man den Vertragsschluss zu prüfen hatte, da war sehr viel angegeben, letztlich musste man aber zum Vertrag kommen. Hab’s brav gemacht, aber viel Zeit verloren dadurch^^
Wichtig zu erkennen war, dass es B2B Bereich war, daher 310 genau anwenden.
Man musste sehr viel mit dem Vertrag selbst arbeiten, atypischer Vertrag rumdiskutieren wegen der Kündigung des Gegners, habe ihr DienstV gewählt… und dann war da eben noch der Kautelarteil, wo man selbst AGB erstellen musste, aber mit Zuruf der Mandantin… den hab ich in 10-15 min hingerotzt, weil keine Zeit 😂. Ansonsten noch typische Zweckmäßigkeit bei Klägerklausur in dem ganzen Huddel nicht vergessen und Verzugszinsen (seit… schwierig, da abweichende Vereinbarung im Vertrag und Kalender).
Tja aufs beste hoffen…
10.01.2025, 17:48
(10.01.2025, 17:00)JuraHessen123 schrieb:(10.01.2025, 16:58)Nik97 schrieb: 43 abs 4 GmbHG?
Findet der für den Anspruch des Mandanten überhaupt Anwendung? Hab ich nur für den Anspruch der GmbH angesprochen, aber da auch für disponibel gehalten.
Keine Ahnung ob's stimmt, mir fällt in so Klausuren echt auf, wie sehr ich mich sonst auf den Kommentar verlasse
Also beim Anspruch der GmbH geht es ja nicht um einen Anspruch aus dem Anstellungsvertrag sondern aus einer Pflichtverletzung als Geschäftsführer. Daher habe ich da die Verjährungsfrist von 5 Jahren genommen. Und für den Anspruch des Mandanten habe ich mal drauf gesetzt dass die GmbH die Einrede nicht erhebt haha aber das ist save falsch
Aber so konnte ich wenigstens eine Widerklage einbauen