07.01.2025, 17:20
(07.01.2025, 17:14)0722NRW schrieb:(07.01.2025, 17:11)ForumBenutzer schrieb: Die §§ 536 ff. BGB sind abgeschließende Sonderregelungen nach der h.M. Das allgemeine Schuldrecht, also auch eine GoA findet dann gar keine Anwendung. Entweder er bekommt es auch dem § 536a II oder gar nicht.
Aber was ist mit § 539 I BGB? "Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen, die der Vermieter nicht über § 536 a II zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen"
Im Ergebnis ist die Prüfung ja ähnlich zu der des 536a II. Der 539 setzt ja eine Prüfung des 536a voraus und das man diese ablehnt, dann aber die GoA annimt. Im Ergebnis geht es ja nur um die Argumentation, ob die Mandantin vorher hätte den Hausmeister anrufen hätte müssen oder nicht. Wo man das unterbringt ist im Ergebnis dann vermutlich egal?
07.01.2025, 17:56
(07.01.2025, 17:20)ForumBenutzer schrieb:(07.01.2025, 17:14)0722NRW schrieb:(07.01.2025, 17:11)ForumBenutzer schrieb: Die §§ 536 ff. BGB sind abgeschließende Sonderregelungen nach der h.M. Das allgemeine Schuldrecht, also auch eine GoA findet dann gar keine Anwendung. Entweder er bekommt es auch dem § 536a II oder gar nicht.
Aber was ist mit § 539 I BGB? "Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen, die der Vermieter nicht über § 536 a II zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen"
Im Ergebnis ist die Prüfung ja ähnlich zu der des 536a II. Der 539 setzt ja eine Prüfung des 536a voraus und das man diese ablehnt, dann aber die GoA annimt. Im Ergebnis geht es ja nur um die Argumentation, ob die Mandantin vorher hätte den Hausmeister anrufen hätte müssen oder nicht. Wo man das unterbringt ist im Ergebnis dann vermutlich egal?
Ein Anspruch aus 539 I ist ausgeschlossen, wenn ein Mangel vorliegt aber der Anspruch aus 536a II an den fehlenden Voraussetzungen der Nr. 1+2 scheitert. Stand jedenfalls so im Grüneberg meine ich und macht mE auch Sinn weil sonst ja die strengen Voraussetzungen des 536a II leicht umgangen werden könnten.
07.01.2025, 18:39
Das stimmt, das praktische Anwendungsgebiet von 539 sind nur kleine Schönheitsreparaturen etc. Aber wollte dem Kollegen kein schlechtes Gefühl geben
07.01.2025, 18:53
(07.01.2025, 17:14)0722NRW schrieb:Geht nur, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen von 536a II grundsätzlich nicht gegeben sind.(07.01.2025, 17:11)ForumBenutzer schrieb: Die §§ 536 ff. BGB sind abgeschließende Sonderregelungen nach der h.M. Das allgemeine Schuldrecht, also auch eine GoA findet dann gar keine Anwendung. Entweder er bekommt es auch dem § 536a II oder gar nicht.
Aber was ist mit § 539 I BGB? "Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen, die der Vermieter nicht über § 536 a II zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen"
07.01.2025, 18:58
(07.01.2025, 16:32)ForumBenutzer schrieb: Ich schreibe aktuell in Frankfurt Examen.
Habe allerdings nicht sonderlich Lust viel zu schreiben, deshalb halte ich mich kurz. Gerne ergänzen oder korrigieren.
Z1 06.01.25 (Fall spiel in NRW=Ringtausch? Gericht war irgendein AG in Celle odersowas, nie gehört...)
Schwerpunkt im Materiellen Recht,
Antrag 1) Herausgabe eines Jagdhochsitzes, bei mir nach § 985 BGB, sonstige Ansprüche ausgeschlossen diesbezüglich (zB. 861 ff. etc.), Schwerpunkt dabei m.M. nach Prüfung der ET-Stellung über mehrere Ecken, historisch, § 929 S.1, gutgläubiger Wegerwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 932 und dabei den Schwerpunkt, ob die Klägerin gutgläubig war, da diese später bosgläubig wurde (Egal?, da Zeitpunkt des Veräußerungsakts entscheident, oder sowas in der Art). Würdigung von einem Zeugen und jeweils der informatischen Vernehmung beider Parteien nach § 141 ZPO und ein weiterer Schwerpunkt war, ob die Sache Abhandengekommen war nach § 935 I BGB, da der Veräußerer (str.) ein Schloss entfernte und sich als Eigentümer ausgab und ein eigenes Schloss montierte. Vom Gefühl war hier jeweils beides gut vertretetbar, glaube der SV ist so angelegt das man sich für beide Wege entscheiden kann. War aber alles etwas verzwickt, da in dem SV oft von den Kaufverträgen die Rede war, also dem schuldr. Verpflichtungsgeschäft, musste man aufpassen nicht zu stolpern wenn man z.B. die dingliche Einigung im Rahmen des § 929 S.1 prüft etc.
Antrag 2) ein damit im Prinzip verbunder Unterlassungsanspruch gegen den Bekl. auch ein weiteren Bestandteil des Hochsitzes zukünftigt nicht abzutransportieren (dieser steht frei in einem Waldstück), da der Bekl. das mit der streitgegenständlichen Hochsitzkanzel so gemacht hatte. Habe das auf § 1004 I S. 2 gestützt, aber keine Ahnung ob das stimmt. Insgesamt hängt das ja im Wesentlichen auch nur von der ET-Stellung aus Antrag 1 ab, da die sonstige Vss. wie Wiederholungsgefahr etc. eher unstr. vorlagen.
Z2 07.01: Fall spielt in Niedersachen (???)
Mandantengespräch, im Wesentlichen drei kleine Fälle
Gutachten
1. Mandantin will SE aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (823 I...)
Müllcontainer wurde durch einen angekündigten Sturm gegen den PKW der Mandantin gestoßen und hat einen Schaden von ~2000 euro verursacht.
Str. ob die Pflicht verletzt wurde oder nicht. +/- Es war Schrifttverkehr und ein Wetterbericht für den Tag in dem Aktenauszug.
2. Mandantin hat als Mieterin keinen Zutritt mehr zu ihrer Wohnung, da das Schloss defekt ist und beauftragt eigenständig einen Schlüsseldienst und verlangt nun von der Vermieterin den Ersatz der Aufwendung (§ 536a II?). Vermieter hält entgegen es war nicht erfoderlich, da man den Hausmeister kontaktieren hätte müssen. +/-, für mich aber +, da das Schloss insgesamt ohnehin defekt war und ausgetauscht werden musste.
3. Mandantin wird außergerichtlich aufgefordert 3 Monatsmieten zu zahlen (1500 Euro). Dabei hatte sie den MV außerordentlich gekündigt, fraglich war, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist oder nicht. § 543 und § 569 Bgb? Grund war, dass der Nachbar Polenböller in der Wohnung hielt und diese auch im Garten zündete und mit Glasscherben versieht und behauptet dies wäre eine gängige Methode Ratten zu beseitigen, die Mandantin fürchte um ihr Leben und zieht unmittelar aus, als nach einer Abmahnung der Vemieterin der Nachbar weiterhin nichts ändert und die Vermieterin dies offenbar duldet trotz Wissen. (Hausfrieden gestört? § 569 II BGB + ?) Habe ich angenommen, war aber gefühlt auch beides vertretbar.
Dann jeweils ZMK des weiteren Vorgehens darlegen (bei mir 1. und 2. in einer Klage zusammen geltend gemacht, 260zpo),jeweils Zinsen da Verzug, wo die GmbH verklagen?, auch die Versicherung als Gesamtschuldner verklagen? usw. und dann ggfs ein Mandantenschreiben aufsetzen (bei keiner Klageerhebung), habe allerdings auch eins für den 3. Teil aufgesetzt. Möglichkeiten aufzeigen wie die Vermieterin in 3. gegen die Mandantin vorgehen könnte (Klagen usw...) und wie sich die Mandantin dann ggfs. verteidigen könnte. Nimmt man den Anspruch an, hätte man dann aufzeigen können wie man kostengünstig aus dem Verfahren rauskommt, Anerkenntnis, Vu, § 93 Zpo undsowas etc.. dafür fand ich die Vorfälle aber zu krass, gibt aber bestimmt irgendein AG in "Celle" oderso, welches das anders sieht, da man dort immer mit Polenböllern hantiert xD
Hoffe das hilft irgendwem... irgendwie... irgendwann?
Zum letzten Teil vllt AG Hannover 474 C 13200/19
07.01.2025, 19:59
(07.01.2025, 17:11)ForumBenutzer schrieb: Die §§ 536 ff. BGB sind abgeschließende Sonderregelungen nach der h.M. Das allgemeine Schuldrecht, also auch eine GoA findet dann gar keine Anwendung. Entweder er bekommt es auch dem § 536a II oder gar nicht.
so habe ich es auch gesehen. Und ich habe die Notwendigkeit abgelehnt, weil es laut Kommentar nur dann gehe, wenn es wirklich dem Erhalt diene. Als Beispiel wurde da ein Rohrbuch genannt, der dafür sorgen kann, dass die Mietsache komplett im Bestand untergeht. Während die verschlossene Tür keine vergleichbare Situation darstellt, wenn man sie nicht repariert. Es geht also begrifflich nicht um den für den Mandanten nachteiligen Zustand sondern nur um den für die Mietsache selbst.
dann hab ich im schlechtesten juristenstil jemals :D die GoA abgelehnt und 812 abgelehnt mit der Begründung dass der Fall nicht vergleichbar ist mit Anweisungsfälle und 536ff abschließend sind.
bei dem ersten anspruch habe ich erst vertraglich über nebenpflichtverletzung gegen den Eigentümer geprüft und auch über 278,276 angenommen. Deliktisch jede Haftung gegen ihn abgelehnt aber alle angeprüft (P: Verschulden, Verrichtungsgehilfe) und dann 823 iVm VSP gegen Hausmeister + 831 gegen Hausverwaltung angenommen. dementsprechend, weil ich kopflastig gearbeitet habe, musste ich hinsichtlich der Kündigung mit dem Feststellungsstil arbeiten 😭😭😭
nach meiner Lösung hätte ich gerne in der Zweckmäßigkeit ausführlich dargestellt, dass man nur den Eigentümer verklagen kann, weil gegen Hausverwaltung und Hausmeister § 93 droht, mangels vorheriger Leistungsaufforderung. daher hätte man ein leistungsschreiben gegen diese fertigen sollen, aber nein, habe ich auch nicht geschafft.
dann hätte ich gerne noch in der Zweckmäßigkeit dargestellt, dass eine negative FK im Hinblick auf das sich Berühmen einer Forderung statthaft wäre und diese die Vss des 256 I erfüllen muss. An der Stelle hätte ich sehr gerne dargestellt, dass diese aber unzulässig wird, wenn der Beklagte dann eine Widerklage auf Leistung erhebt, weil das Feststellungsinteresse dann entfällt. Habe ich aber nur im Mandantenschreiben erwähnen können. Klageschrift war noch solala, aber vor allem die Zweckmäßigkeit ist absoluter schrott geworden, weil unvollständig.
ich checke nicht, wie man in dieser Situation es schaffen kann, eine nahezu vollständige Arbeit abzuliefern. Bei der Anzahl an Problemen - ob große oder die vielen kleinen - hätte ich an keiner Stelle nachdenken und nachschauen dürfen, sondern in einem Zug runterschreiben müssen, um eine der Klausur entsprechende 4-seitige ZWMK hätte liefern zu können.
oder ich hätte von Beginn an unsauber arbeiten und damit viele Fehler hinnehmen müssen.
ich versteh dieses 2. Examen einfach nicht. Es macht vorne und hinten keinen Sinn hahaha 😆
07.01.2025, 20:14
(07.01.2025, 19:59)DUnited schrieb:(07.01.2025, 17:11)ForumBenutzer schrieb: Die §§ 536 ff. BGB sind abgeschließende Sonderregelungen nach der h.M. Das allgemeine Schuldrecht, also auch eine GoA findet dann gar keine Anwendung. Entweder er bekommt es auch dem § 536a II oder gar nicht.
so habe ich es auch gesehen. Und ich habe die Notwendigkeit abgelehnt, weil es laut Kommentar nur dann gehe, wenn es wirklich dem Erhalt diene. Als Beispiel wurde da ein Rohrbuch genannt, der dafür sorgen kann, dass die Mietsache komplett im Bestand untergeht. Während die verschlossene Tür keine vergleichbare Situation darstellt, wenn man sie nicht repariert. Es geht also begrifflich nicht um den für den Mandanten nachteiligen Zustand sondern nur um den für die Mietsache selbst.
dann hab ich im schlechtesten juristenstil jemals :D die GoA abgelehnt und 812 abgelehnt mit der Begründung dass der Fall nicht vergleichbar ist mit Anweisungsfälle und 536ff abschließend sind.
bei dem ersten anspruch habe ich erst vertraglich über nebenpflichtverletzung gegen den Eigentümer geprüft und auch über 278,276 angenommen. Deliktisch jede Haftung gegen ihn abgelehnt aber alle angeprüft (P: Verschulden, Verrichtungsgehilfe) und dann 823 iVm VSP gegen Hausmeister + 831 gegen Hausverwaltung angenommen. dementsprechend, weil ich kopflastig gearbeitet habe, musste ich hinsichtlich der Kündigung mit dem Feststellungsstil arbeiten 😭😭😭
nach meiner Lösung hätte ich gerne in der Zweckmäßigkeit ausführlich dargestellt, dass man nur den Eigentümer verklagen kann, weil gegen Hausverwaltung und Hausmeister § 93 droht, mangels vorheriger Leistungsaufforderung. daher hätte man ein leistungsschreiben gegen diese fertigen sollen, aber nein, habe ich auch nicht geschafft.
dann hätte ich gerne noch in der Zweckmäßigkeit dargestellt, dass eine negative FK im Hinblick auf das sich Berühmen einer Forderung statthaft wäre und diese die Vss des 256 I erfüllen muss. An der Stelle hätte ich sehr gerne dargestellt, dass diese aber unzulässig wird, wenn der Beklagte dann eine Widerklage auf Leistung erhebt, weil das Feststellungsinteresse dann entfällt. Habe ich aber nur im Mandantenschreiben erwähnen können. Klageschrift war noch solala, aber vor allem die Zweckmäßigkeit ist absoluter schrott geworden, weil unvollständig.
ich checke nicht, wie man in dieser Situation es schaffen kann, eine nahezu vollständige Arbeit abzuliefern. Bei der Anzahl an Problemen - ob große oder die vielen kleinen - hätte ich an keiner Stelle nachdenken und nachschauen dürfen, sondern in einem Zug runterschreiben müssen, um eine der Klausur entsprechende 4-seitige ZWMK hätte liefern zu können.
oder ich hätte von Beginn an unsauber arbeiten und damit viele Fehler hinnehmen müssen.
ich versteh dieses 2. Examen einfach nicht. Es macht vorne und hinten keinen Sinn hahaha 😆
Ich habe einfach eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Vermieterin selbst angenommen, über ein etwaiges Verschulden des Hausmeisters weiß man mE ja auch zu wenig.
Und ein Direktanspruch gegen die Versicherung dürfte doch auch nicht bestehen, oder? 115 VVG findet ja keine Anwendung.
07.01.2025, 20:33
(07.01.2025, 20:14)JuraHessen123 schrieb:(07.01.2025, 19:59)DUnited schrieb:(07.01.2025, 17:11)ForumBenutzer schrieb: Die §§ 536 ff. BGB sind abgeschließende Sonderregelungen nach der h.M. Das allgemeine Schuldrecht, also auch eine GoA findet dann gar keine Anwendung. Entweder er bekommt es auch dem § 536a II oder gar nicht.
so habe ich es auch gesehen. Und ich habe die Notwendigkeit abgelehnt, weil es laut Kommentar nur dann gehe, wenn es wirklich dem Erhalt diene. Als Beispiel wurde da ein Rohrbuch genannt, der dafür sorgen kann, dass die Mietsache komplett im Bestand untergeht. Während die verschlossene Tür keine vergleichbare Situation darstellt, wenn man sie nicht repariert. Es geht also begrifflich nicht um den für den Mandanten nachteiligen Zustand sondern nur um den für die Mietsache selbst.
dann hab ich im schlechtesten juristenstil jemals :D die GoA abgelehnt und 812 abgelehnt mit der Begründung dass der Fall nicht vergleichbar ist mit Anweisungsfälle und 536ff abschließend sind.
bei dem ersten anspruch habe ich erst vertraglich über nebenpflichtverletzung gegen den Eigentümer geprüft und auch über 278,276 angenommen. Deliktisch jede Haftung gegen ihn abgelehnt aber alle angeprüft (P: Verschulden, Verrichtungsgehilfe) und dann 823 iVm VSP gegen Hausmeister + 831 gegen Hausverwaltung angenommen. dementsprechend, weil ich kopflastig gearbeitet habe, musste ich hinsichtlich der Kündigung mit dem Feststellungsstil arbeiten 😭😭😭
nach meiner Lösung hätte ich gerne in der Zweckmäßigkeit ausführlich dargestellt, dass man nur den Eigentümer verklagen kann, weil gegen Hausverwaltung und Hausmeister § 93 droht, mangels vorheriger Leistungsaufforderung. daher hätte man ein leistungsschreiben gegen diese fertigen sollen, aber nein, habe ich auch nicht geschafft.
dann hätte ich gerne noch in der Zweckmäßigkeit dargestellt, dass eine negative FK im Hinblick auf das sich Berühmen einer Forderung statthaft wäre und diese die Vss des 256 I erfüllen muss. An der Stelle hätte ich sehr gerne dargestellt, dass diese aber unzulässig wird, wenn der Beklagte dann eine Widerklage auf Leistung erhebt, weil das Feststellungsinteresse dann entfällt. Habe ich aber nur im Mandantenschreiben erwähnen können. Klageschrift war noch solala, aber vor allem die Zweckmäßigkeit ist absoluter schrott geworden, weil unvollständig.
ich checke nicht, wie man in dieser Situation es schaffen kann, eine nahezu vollständige Arbeit abzuliefern. Bei der Anzahl an Problemen - ob große oder die vielen kleinen - hätte ich an keiner Stelle nachdenken und nachschauen dürfen, sondern in einem Zug runterschreiben müssen, um eine der Klausur entsprechende 4-seitige ZWMK hätte liefern zu können.
oder ich hätte von Beginn an unsauber arbeiten und damit viele Fehler hinnehmen müssen.
ich versteh dieses 2. Examen einfach nicht. Es macht vorne und hinten keinen Sinn hahaha 😆
Ich habe einfach eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Vermieterin selbst angenommen, über ein etwaiges Verschulden des Hausmeisters weiß man mE ja auch zu wenig.
Und ein Direktanspruch gegen die Versicherung dürfte doch auch nicht bestehen, oder? 115 VVG findet ja keine Anwendung.
genau. den Direktanspruch habe ich auch noch abgelehnt mangels einer § 1 PflichtVG entsprechenden Vorschrift.
Man weiß meines Erachtens nach ausreichend, um eine Haftung des Hausmeisters anzunehmen. Eigentlich sogar mehr als im
Hinblick auf den Hauseigentümer. Weil der Hausmeister die Müllcontainer aufstellt etc. Und er hätte diesen einfach hinter dem Bretterschlag platzieren können. Und ich bin der Meinung, dass die Hauseigentümerin ihr Verschulden vertraglich mittelbar „abbedingen“ kann, wenn sie vernünftige Auswahl über eine Hausverwaltung trifft und dann müsste sie eine Überwachungspflicht über die Hausverwaltung verletzt haben, wofür es keine Anhaltspunkte gab. Keine Ahnung ob ich das jetzt so vernünftig begründet habe wie jetzt hier, aber die Haftung ginge auch nach meinem Rechtsempfinden ansonsten viel zu weit.
Die Hauseigentümerin kann ja schlecht nach Beauftragung einer Hausverwaltung ständig alle Gelände und Treppenhäuser aller der sich in ihrem Eigentum befindenen Immobilien täglich auf Gefahren überprüfen.
aber ist ja am Ende alles egal, solange man sauber gearbeitet hat an der Stelle und eine Begründung lieferte. es scheint ohnehin keder einen anderen Weg gewählt und damit ein anderes Ergebnis erreicht zu haben.
07.01.2025, 21:09
(07.01.2025, 20:33)DUnited schrieb:(07.01.2025, 20:14)JuraHessen123 schrieb:(07.01.2025, 19:59)DUnited schrieb:(07.01.2025, 17:11)ForumBenutzer schrieb: Die §§ 536 ff. BGB sind abgeschließende Sonderregelungen nach der h.M. Das allgemeine Schuldrecht, also auch eine GoA findet dann gar keine Anwendung. Entweder er bekommt es auch dem § 536a II oder gar nicht.
so habe ich es auch gesehen. Und ich habe die Notwendigkeit abgelehnt, weil es laut Kommentar nur dann gehe, wenn es wirklich dem Erhalt diene. Als Beispiel wurde da ein Rohrbuch genannt, der dafür sorgen kann, dass die Mietsache komplett im Bestand untergeht. Während die verschlossene Tür keine vergleichbare Situation darstellt, wenn man sie nicht repariert. Es geht also begrifflich nicht um den für den Mandanten nachteiligen Zustand sondern nur um den für die Mietsache selbst.
dann hab ich im schlechtesten juristenstil jemals :D die GoA abgelehnt und 812 abgelehnt mit der Begründung dass der Fall nicht vergleichbar ist mit Anweisungsfälle und 536ff abschließend sind.
bei dem ersten anspruch habe ich erst vertraglich über nebenpflichtverletzung gegen den Eigentümer geprüft und auch über 278,276 angenommen. Deliktisch jede Haftung gegen ihn abgelehnt aber alle angeprüft (P: Verschulden, Verrichtungsgehilfe) und dann 823 iVm VSP gegen Hausmeister + 831 gegen Hausverwaltung angenommen. dementsprechend, weil ich kopflastig gearbeitet habe, musste ich hinsichtlich der Kündigung mit dem Feststellungsstil arbeiten 😭😭😭
nach meiner Lösung hätte ich gerne in der Zweckmäßigkeit ausführlich dargestellt, dass man nur den Eigentümer verklagen kann, weil gegen Hausverwaltung und Hausmeister § 93 droht, mangels vorheriger Leistungsaufforderung. daher hätte man ein leistungsschreiben gegen diese fertigen sollen, aber nein, habe ich auch nicht geschafft.
dann hätte ich gerne noch in der Zweckmäßigkeit dargestellt, dass eine negative FK im Hinblick auf das sich Berühmen einer Forderung statthaft wäre und diese die Vss des 256 I erfüllen muss. An der Stelle hätte ich sehr gerne dargestellt, dass diese aber unzulässig wird, wenn der Beklagte dann eine Widerklage auf Leistung erhebt, weil das Feststellungsinteresse dann entfällt. Habe ich aber nur im Mandantenschreiben erwähnen können. Klageschrift war noch solala, aber vor allem die Zweckmäßigkeit ist absoluter schrott geworden, weil unvollständig.
ich checke nicht, wie man in dieser Situation es schaffen kann, eine nahezu vollständige Arbeit abzuliefern. Bei der Anzahl an Problemen - ob große oder die vielen kleinen - hätte ich an keiner Stelle nachdenken und nachschauen dürfen, sondern in einem Zug runterschreiben müssen, um eine der Klausur entsprechende 4-seitige ZWMK hätte liefern zu können.
oder ich hätte von Beginn an unsauber arbeiten und damit viele Fehler hinnehmen müssen.
ich versteh dieses 2. Examen einfach nicht. Es macht vorne und hinten keinen Sinn hahaha 😆
Ich habe einfach eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Vermieterin selbst angenommen, über ein etwaiges Verschulden des Hausmeisters weiß man mE ja auch zu wenig.
Und ein Direktanspruch gegen die Versicherung dürfte doch auch nicht bestehen, oder? 115 VVG findet ja keine Anwendung.
genau. den Direktanspruch habe ich auch noch abgelehnt mangels einer § 1 PflichtVG entsprechenden Vorschrift.
Man weiß meines Erachtens nach ausreichend, um eine Haftung des Hausmeisters anzunehmen. Eigentlich sogar mehr als im
Hinblick auf den Hauseigentümer. Weil der Hausmeister die Müllcontainer aufstellt etc. Und er hätte diesen einfach hinter dem Bretterschlag platzieren können. Und ich bin der Meinung, dass die Hauseigentümerin ihr Verschulden vertraglich mittelbar „abbedingen“ kann, wenn sie vernünftige Auswahl über eine Hausverwaltung trifft und dann müsste sie eine Überwachungspflicht über die Hausverwaltung verletzt haben, wofür es keine Anhaltspunkte gab. Keine Ahnung ob ich das jetzt so vernünftig begründet habe wie jetzt hier, aber die Haftung ginge auch nach meinem Rechtsempfinden ansonsten viel zu weit.
Die Hauseigentümerin kann ja schlecht nach Beauftragung einer Hausverwaltung ständig alle Gelände und Treppenhäuser aller der sich in ihrem Eigentum befindenen Immobilien täglich auf Gefahren überprüfen.
aber ist ja am Ende alles egal, solange man sauber gearbeitet hat an der Stelle und eine Begründung lieferte. es scheint ohnehin keder einen anderen Weg gewählt und damit ein anderes Ergebnis erreicht zu haben.
Ja du magst schon Recht haben, ich hab das selbst tatsächlich mit § 278 bereits sehr unsauber gelöst rückblickend.
Am Ende kommt's darauf aber wohl auch nicht entscheidend an.
Und insgesamt egal, jetzt kann man's eh nicht mehr ändern.
07.01.2025, 23:29
Wie habt ihr das denn mit der Gegenforderung gelöst? War die außerordentliche Kündigung bei euch wirksam?