07.01.2025, 16:57
Meine ZMK war auch ein totalausfall, habe mir irgendwas ausgedacht. wie hast du es denn gelöst?
07.01.2025, 16:58
(07.01.2025, 16:32)ForumBenutzer schrieb: Ich schreibe aktuell in Frankfurt Examen.
Habe allerdings nicht sonderlich Lust viel zu schreiben, deshalb halte ich mich kurz. Gerne ergänzen oder korrigieren.
Ich schreibe in NRW und bei uns kamen genau dieselben beiden Klausuren!
Ich habe die erste Klausur ganz genau so wie du gelöst. Bei der zweiten sind wir uns auch zum Großteil einig. Ich habe nur bei der Zuständigkeit nichts zum Sitz der GmbH geschrieben, sondern direkt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts angenommen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt (§ 29a I ZPO).
Bei uns sollte keine praktische Umsetzung zum 3. Teil angefertigt werden, also habe ich das auch nicht gemacht, bin aber in der Zweckmäßigkeit noch kurz drauf zu sprechen gekommen.
07.01.2025, 17:00
(07.01.2025, 16:32)ForumBenutzer schrieb: Ich schreibe aktuell in Frankfurt Examen.
Habe allerdings nicht sonderlich Lust viel zu schreiben, deshalb halte ich mich kurz. Gerne ergänzen oder korrigieren.
Z1 06.01.25 (Fall spiel in NRW=Ringtausch? Gericht war irgendein AG in Celle odersowas, nie gehört...)
Schwerpunkt im Materiellen Recht,
Antrag 1) Herausgabe eines Jagdhochsitzes, bei mir nach § 985 BGB, sonstige Ansprüche ausgeschlossen diesbezüglich (zB. 861 ff. etc.), Schwerpunkt dabei m.M. nach Prüfung der ET-Stellung über mehrere Ecken, historisch, § 929 S.1, gutgläubiger Wegerwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 932 und dabei den Schwerpunkt, ob die Klägerin gutgläubig war, da diese später bosgläubig wurde (Egal?, da Zeitpunkt des Veräußerungsakts entscheident, oder sowas in der Art). Würdigung von einem Zeugen und jeweils der informatischen Vernehmung beider Parteien nach § 141 ZPO und ein weiterer Schwerpunkt war, ob die Sache Abhandengekommen war nach § 935 I BGB, da der Veräußerer (str.) ein Schloss entfernte und sich als Eigentümer ausgab und ein eigenes Schloss montierte. Vom Gefühl war hier jeweils beides gut vertretetbar, glaube der SV ist so angelegt das man sich für beide Wege entscheiden kann. War aber alles etwas verzwickt, da in dem SV oft von den Kaufverträgen die Rede war, also dem schuldr. Verpflichtungsgeschäft, musste man aufpassen nicht zu stolpern wenn man z.B. die dingliche Einigung im Rahmen des § 929 S.1 prüft etc.
Antrag 2) ein damit im Prinzip verbunder Unterlassungsanspruch gegen den Bekl. auch ein weiteren Bestandteil des Hochsitzes zukünftigt nicht abzutransportieren (dieser steht frei in einem Waldstück), da der Bekl. das mit der streitgegenständlichen Hochsitzkanzel so gemacht hatte. Habe das auf § 1004 I S. 2 gestützt, aber keine Ahnung ob das stimmt. Insgesamt hängt das ja im Wesentlichen auch nur von der ET-Stellung aus Antrag 1 ab, da die sonstige Vss. wie Wiederholungsgefahr etc. eher unstr. vorlagen.
Z2 07.01: Fall spielt in Niedersachen (???)
Mandantengespräch, im Wesentlichen drei kleine Fälle
Gutachten
1. Mandantin will SE aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (823 I...)
Müllcontainer wurde durch einen angekündigten Sturm gegen den PKW der Mandantin gestoßen und hat einen Schaden von ~2000 euro verursacht.
Str. ob die Pflicht verletzt wurde oder nicht. +/- Es war Schrifttverkehr und ein Wetterbericht für den Tag in dem Aktenauszug.
2. Mandantin hat als Mieterin keinen Zutritt mehr zu ihrer Wohnung, da das Schloss defekt ist und beauftragt eigenständig einen Schlüsseldienst und verlangt nun von der Vermieterin den Ersatz der Aufwendung (§ 536a II?). Vermieter hält entgegen es war nicht erfoderlich, da man den Hausmeister kontaktieren hätte müssen. +/-, für mich aber +, da das Schloss insgesamt ohnehin defekt war und ausgetauscht werden musste.
3. Mandantin wird außergerichtlich aufgefordert 3 Monatsmieten zu zahlen (1500 Euro). Dabei hatte sie den MV außerordentlich gekündigt, fraglich war, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist oder nicht. § 543 und § 569 Bgb? Grund war, dass der Nachbar Polenböller in der Wohnung hielt und diese auch im Garten zündete und mit Glasscherben versieht und behauptet dies wäre eine gängige Methode Ratten zu beseitigen, die Mandantin fürchte um ihr Leben und zieht unmittelar aus, als nach einer Abmahnung der Vemieterin der Nachbar weiterhin nichts ändert und die Vermieterin dies offenbar duldet trotz Wissen. (Hausfrieden gestört? § 569 II BGB + ?) Habe ich angenommen, war aber gefühlt auch beides vertretbar.
Dann jeweils ZMK des weiteren Vorgehens darlegen (bei mir 1. und 2. in einer Klage zusammen geltend gemacht, 260zpo),jeweils Zinsen da Verzug, wo die GmbH verklagen?, auch die Versicherung als Gesamtschuldner verklagen? usw. und dann ggfs ein Mandantenschreiben aufsetzen (bei keiner Klageerhebung), habe allerdings auch eins für den 3. Teil aufgesetzt. Möglichkeiten aufzeigen wie die Vermieterin in 3. gegen die Mandantin vorgehen könnte (Klagen usw...) und wie sich die Mandantin dann ggfs. verteidigen könnte. Nimmt man den Anspruch an, hätte man dann aufzeigen können wie man kostengünstig aus dem Verfahren rauskommt, Anerkenntnis, Vu, § 93 Zpo undsowas etc.. dafür fand ich die Vorfälle aber zu krass, gibt aber bestimmt irgendein AG in "Celle" oderso, welches das anders sieht, da man dort immer mit Polenböllern hantiert xD
Hoffe das hilft irgendwem... irgendwie... irgendwann?
Danke fürs Zusammenfassen, so muss ich es nicht tun
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Gestern war ich tatsächlich überfragt, wie man den Eigentumserwerb der Klägerin begründen soll. War für mich schon das bevorzugte Ergebnis, damit man den Antrag zu 2) nicht im Hilfsgutachten prüfen muss. Aber wenn man der Schilderung vom Zeugen glaubt, läge ja Erwerb vom Berechtigten vor. Glaubt man aber dem Beklagten, müsste es ja eigentlich schon an der Einigung, jedenfalls aber an der Übergabe fehlen. Dann müsste man m.E. aber auch ein Abhandenkommen bejahen, weil der Beklagte den Besitz ja dann unfreiwillig verloren hätte, oder?
Hab dann nur im Grüneberg gelesen, dass derjenige der den Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB bestreitet die Beweislast dafür trägt, dass der Veräußerer nicht berechtigt war und habe entschieden, dass dieser Nachweis dem Beklagten nicht gelungen ist. Fühlt sich aber immer noch recht falsch an.
Heute habe ich den zweiten Anspruch abgelehnt, weil für mich die Voraussetzungen des § 536a II BGB nicht vorlagen. Ansonsten habe ich es aber sehr ähnlich, denke in der Klausur kommt es auch viel auf die Tiefe der Begründung an.
07.01.2025, 17:01
begründet der 29a das auch für einen womöglich SE-As aus § 823 I? aber ja den habe ich wohl vergessen :D
Glaube auch das es bei uns nur notwendig war, wenn man eine Klage bei den ersten beiden Teilen ablehnt und nicht speziell für den 3. Teil. Dort stand nur "die Mandantin fragt sich wie die Vermieterin weiter vorgehen könnte".. odersowas.
Glaube auch das es bei uns nur notwendig war, wenn man eine Klage bei den ersten beiden Teilen ablehnt und nicht speziell für den 3. Teil. Dort stand nur "die Mandantin fragt sich wie die Vermieterin weiter vorgehen könnte".. odersowas.
07.01.2025, 17:06
(07.01.2025, 17:00)JuraHessen123 schrieb:Es gab keine Übergabe zwischen dem Bekl. und dem Zeugen (also 929 S.1 -) deshalb ist der Zeuge Nichtberechtigter, da das ET bei dem Bekl. blieb zu diesem Zeitpunkt, so kommt man auf den gutgläubigen erwerb der Kl. vom Z über §§ 929, 932 oder nicht? Problem war nur ob ein Schloss dran war= dann Diebstahl = § 935 + also kein gutgl. Erwerb möglich = Klage -, oder kein Schloss dran gewesen, dann gängige Praxis zwischen dem Zeugen und dem Bekl. = § 935 - also ET gutgl. Erworben? Habe argumentiert, dass die Beweislast nach Kommentar der Bekl. trägt, weil er die ET-Erwerb von der Kl. ja verhindern will und diesen Beweis konnte er (aufgrund der unterschiedlichen unklaren Aussagen) mM grade nicht bringen, aber die kann man auch anders würdigen.. habe es dann nach der Beweislast entschieden(07.01.2025, 16:32)ForumBenutzer schrieb: Ich schreibe aktuell in Frankfurt Examen.
Habe allerdings nicht sonderlich Lust viel zu schreiben, deshalb halte ich mich kurz. Gerne ergänzen oder korrigieren.
Z1 06.01.25 (Fall spiel in NRW=Ringtausch? Gericht war irgendein AG in Celle odersowas, nie gehört...)
Schwerpunkt im Materiellen Recht,
Antrag 1) Herausgabe eines Jagdhochsitzes, bei mir nach § 985 BGB, sonstige Ansprüche ausgeschlossen diesbezüglich (zB. 861 ff. etc.), Schwerpunkt dabei m.M. nach Prüfung der ET-Stellung über mehrere Ecken, historisch, § 929 S.1, gutgläubiger Wegerwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 932 und dabei den Schwerpunkt, ob die Klägerin gutgläubig war, da diese später bosgläubig wurde (Egal?, da Zeitpunkt des Veräußerungsakts entscheident, oder sowas in der Art). Würdigung von einem Zeugen und jeweils der informatischen Vernehmung beider Parteien nach § 141 ZPO und ein weiterer Schwerpunkt war, ob die Sache Abhandengekommen war nach § 935 I BGB, da der Veräußerer (str.) ein Schloss entfernte und sich als Eigentümer ausgab und ein eigenes Schloss montierte. Vom Gefühl war hier jeweils beides gut vertretetbar, glaube der SV ist so angelegt das man sich für beide Wege entscheiden kann. War aber alles etwas verzwickt, da in dem SV oft von den Kaufverträgen die Rede war, also dem schuldr. Verpflichtungsgeschäft, musste man aufpassen nicht zu stolpern wenn man z.B. die dingliche Einigung im Rahmen des § 929 S.1 prüft etc.
Antrag 2) ein damit im Prinzip verbunder Unterlassungsanspruch gegen den Bekl. auch ein weiteren Bestandteil des Hochsitzes zukünftigt nicht abzutransportieren (dieser steht frei in einem Waldstück), da der Bekl. das mit der streitgegenständlichen Hochsitzkanzel so gemacht hatte. Habe das auf § 1004 I S. 2 gestützt, aber keine Ahnung ob das stimmt. Insgesamt hängt das ja im Wesentlichen auch nur von der ET-Stellung aus Antrag 1 ab, da die sonstige Vss. wie Wiederholungsgefahr etc. eher unstr. vorlagen.
Z2 07.01: Fall spielt in Niedersachen (???)
Mandantengespräch, im Wesentlichen drei kleine Fälle
Gutachten
1. Mandantin will SE aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (823 I...)
Müllcontainer wurde durch einen angekündigten Sturm gegen den PKW der Mandantin gestoßen und hat einen Schaden von ~2000 euro verursacht.
Str. ob die Pflicht verletzt wurde oder nicht. +/- Es war Schrifttverkehr und ein Wetterbericht für den Tag in dem Aktenauszug.
2. Mandantin hat als Mieterin keinen Zutritt mehr zu ihrer Wohnung, da das Schloss defekt ist und beauftragt eigenständig einen Schlüsseldienst und verlangt nun von der Vermieterin den Ersatz der Aufwendung (§ 536a II?). Vermieter hält entgegen es war nicht erfoderlich, da man den Hausmeister kontaktieren hätte müssen. +/-, für mich aber +, da das Schloss insgesamt ohnehin defekt war und ausgetauscht werden musste.
3. Mandantin wird außergerichtlich aufgefordert 3 Monatsmieten zu zahlen (1500 Euro). Dabei hatte sie den MV außerordentlich gekündigt, fraglich war, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist oder nicht. § 543 und § 569 Bgb? Grund war, dass der Nachbar Polenböller in der Wohnung hielt und diese auch im Garten zündete und mit Glasscherben versieht und behauptet dies wäre eine gängige Methode Ratten zu beseitigen, die Mandantin fürchte um ihr Leben und zieht unmittelar aus, als nach einer Abmahnung der Vemieterin der Nachbar weiterhin nichts ändert und die Vermieterin dies offenbar duldet trotz Wissen. (Hausfrieden gestört? § 569 II BGB + ?) Habe ich angenommen, war aber gefühlt auch beides vertretbar.
Dann jeweils ZMK des weiteren Vorgehens darlegen (bei mir 1. und 2. in einer Klage zusammen geltend gemacht, 260zpo),jeweils Zinsen da Verzug, wo die GmbH verklagen?, auch die Versicherung als Gesamtschuldner verklagen? usw. und dann ggfs ein Mandantenschreiben aufsetzen (bei keiner Klageerhebung), habe allerdings auch eins für den 3. Teil aufgesetzt. Möglichkeiten aufzeigen wie die Vermieterin in 3. gegen die Mandantin vorgehen könnte (Klagen usw...) und wie sich die Mandantin dann ggfs. verteidigen könnte. Nimmt man den Anspruch an, hätte man dann aufzeigen können wie man kostengünstig aus dem Verfahren rauskommt, Anerkenntnis, Vu, § 93 Zpo undsowas etc.. dafür fand ich die Vorfälle aber zu krass, gibt aber bestimmt irgendein AG in "Celle" oderso, welches das anders sieht, da man dort immer mit Polenböllern hantiert xD
Hoffe das hilft irgendwem... irgendwie... irgendwann?
Danke fürs Zusammenfassen, so muss ich es nicht tun
Gestern war ich tatsächlich überfragt, wie man den Eigentumserwerb der Klägerin begründen soll. War für mich schon das bevorzugte Ergebnis, damit man den Antrag zu 2) nicht im Hilfsgutachten prüfen muss. Aber wenn man der Schilderung vom Zeugen glaubt, läge ja Erwerb vom Berechtigten vor. Glaubt man aber dem Beklagten, müsste es ja eigentlich schon an der Einigung, jedenfalls aber an der Übergabe fehlen. Dann müsste man m.E. aber auch ein Abhandenkommen bejahen, weil der Beklagte den Besitz ja dann unfreiwillig verloren hätte, oder?
Hab dann nur im Grüneberg gelesen, dass derjenige der den Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB bestreitet die Beweislast dafür trägt, dass der Veräußerer nicht berechtigt war und habe entschieden, dass dieser Nachweis dem Beklagten nicht gelungen ist. Fühlt sich aber immer noch recht falsch an.
Heute habe ich den zweiten Anspruch abgelehnt, weil für mich die Voraussetzungen des § 536a II BGB nicht vorlagen. Ansonsten habe ich es aber sehr ähnlich, denke in der Klausur kommt es auch viel auf die Tiefe der Begründung an.
07.01.2025, 17:09
(07.01.2025, 17:00)JuraHessen123 schrieb: Heute habe ich den zweiten Anspruch abgelehnt, weil für mich die Voraussetzungen des § 536a II BGB nicht vorlagen. Ansonsten habe ich es aber sehr ähnlich, denke in der Klausur kommt es auch viel auf die Tiefe der Begründung an.
Beim Schlüsseldienst habe ich noch eine GoA geprüft und bin damit durchgekommen, weil ich angenommen habe, die Geschäftsführung war im Interesse und entsprach dem mutmaßlichen Willen der Vermieterin, da diese nach § 535 I ja verpflichtet ist, die Mietsache im zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Und nun ja, wenn die Wohnung nicht mehr betreten werden kann, ist sie dem Grunde nach ja gar nicht mehr brauchbar
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Edit: Habe den Willen trotz der Ausrede mit dem Hausmeister angenommen, weil sich ja herausstellte, dass das Schloss so kaputt war, dass es ohnehin ausgetauscht werden musste.
07.01.2025, 17:11
Die §§ 536 ff. BGB sind abgeschließende Sonderregelungen nach der h.M. Das allgemeine Schuldrecht, also auch eine GoA findet dann gar keine Anwendung. Entweder er bekommt es auch dem § 536a II oder gar nicht.
07.01.2025, 17:12
(07.01.2025, 17:06)ForumBenutzer schrieb:(07.01.2025, 17:00)JuraHessen123 schrieb:Es gab keine Übergabe zwischen dem Bekl. und dem Zeugen (also 929 S.1 -) deshalb ist der Zeuge Nichtberechtigter, da das ET bei dem Bekl. blieb zu diesem Zeitpunkt, so kommt man auf den gutgläubigen erwerb der Kl. vom Z über §§ 929, 932 oder nicht? Problem war nur ob ein Schloss dran war= dann Diebstahl = § 935 + also kein gutgl. Erwerb möglich = Klage -, oder kein Schloss dran gewesen, dann gängige Praxis zwischen dem Zeugen und dem Bekl. = § 935 - also ET gutgl. Erworben? Habe argumentiert, dass die Beweislast nach Kommentar der Bekl. trägt, weil er die ET-Erwerb von der Kl. ja verhindern will und diesen Beweis konnte er (aufgrund der unterschiedlichen unklaren Aussagen) mM grade nicht bringen, aber die kann man auch anders würdigen.. habe es dann nach der Beweislast entschieden(07.01.2025, 16:32)ForumBenutzer schrieb: Ich schreibe aktuell in Frankfurt Examen.
Habe allerdings nicht sonderlich Lust viel zu schreiben, deshalb halte ich mich kurz. Gerne ergänzen oder korrigieren.
Z1 06.01.25 (Fall spiel in NRW=Ringtausch? Gericht war irgendein AG in Celle odersowas, nie gehört...)
Schwerpunkt im Materiellen Recht,
Antrag 1) Herausgabe eines Jagdhochsitzes, bei mir nach § 985 BGB, sonstige Ansprüche ausgeschlossen diesbezüglich (zB. 861 ff. etc.), Schwerpunkt dabei m.M. nach Prüfung der ET-Stellung über mehrere Ecken, historisch, § 929 S.1, gutgläubiger Wegerwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 932 und dabei den Schwerpunkt, ob die Klägerin gutgläubig war, da diese später bosgläubig wurde (Egal?, da Zeitpunkt des Veräußerungsakts entscheident, oder sowas in der Art). Würdigung von einem Zeugen und jeweils der informatischen Vernehmung beider Parteien nach § 141 ZPO und ein weiterer Schwerpunkt war, ob die Sache Abhandengekommen war nach § 935 I BGB, da der Veräußerer (str.) ein Schloss entfernte und sich als Eigentümer ausgab und ein eigenes Schloss montierte. Vom Gefühl war hier jeweils beides gut vertretetbar, glaube der SV ist so angelegt das man sich für beide Wege entscheiden kann. War aber alles etwas verzwickt, da in dem SV oft von den Kaufverträgen die Rede war, also dem schuldr. Verpflichtungsgeschäft, musste man aufpassen nicht zu stolpern wenn man z.B. die dingliche Einigung im Rahmen des § 929 S.1 prüft etc.
Antrag 2) ein damit im Prinzip verbunder Unterlassungsanspruch gegen den Bekl. auch ein weiteren Bestandteil des Hochsitzes zukünftigt nicht abzutransportieren (dieser steht frei in einem Waldstück), da der Bekl. das mit der streitgegenständlichen Hochsitzkanzel so gemacht hatte. Habe das auf § 1004 I S. 2 gestützt, aber keine Ahnung ob das stimmt. Insgesamt hängt das ja im Wesentlichen auch nur von der ET-Stellung aus Antrag 1 ab, da die sonstige Vss. wie Wiederholungsgefahr etc. eher unstr. vorlagen.
Z2 07.01: Fall spielt in Niedersachen (???)
Mandantengespräch, im Wesentlichen drei kleine Fälle
Gutachten
1. Mandantin will SE aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (823 I...)
Müllcontainer wurde durch einen angekündigten Sturm gegen den PKW der Mandantin gestoßen und hat einen Schaden von ~2000 euro verursacht.
Str. ob die Pflicht verletzt wurde oder nicht. +/- Es war Schrifttverkehr und ein Wetterbericht für den Tag in dem Aktenauszug.
2. Mandantin hat als Mieterin keinen Zutritt mehr zu ihrer Wohnung, da das Schloss defekt ist und beauftragt eigenständig einen Schlüsseldienst und verlangt nun von der Vermieterin den Ersatz der Aufwendung (§ 536a II?). Vermieter hält entgegen es war nicht erfoderlich, da man den Hausmeister kontaktieren hätte müssen. +/-, für mich aber +, da das Schloss insgesamt ohnehin defekt war und ausgetauscht werden musste.
3. Mandantin wird außergerichtlich aufgefordert 3 Monatsmieten zu zahlen (1500 Euro). Dabei hatte sie den MV außerordentlich gekündigt, fraglich war, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist oder nicht. § 543 und § 569 Bgb? Grund war, dass der Nachbar Polenböller in der Wohnung hielt und diese auch im Garten zündete und mit Glasscherben versieht und behauptet dies wäre eine gängige Methode Ratten zu beseitigen, die Mandantin fürchte um ihr Leben und zieht unmittelar aus, als nach einer Abmahnung der Vemieterin der Nachbar weiterhin nichts ändert und die Vermieterin dies offenbar duldet trotz Wissen. (Hausfrieden gestört? § 569 II BGB + ?) Habe ich angenommen, war aber gefühlt auch beides vertretbar.
Dann jeweils ZMK des weiteren Vorgehens darlegen (bei mir 1. und 2. in einer Klage zusammen geltend gemacht, 260zpo),jeweils Zinsen da Verzug, wo die GmbH verklagen?, auch die Versicherung als Gesamtschuldner verklagen? usw. und dann ggfs ein Mandantenschreiben aufsetzen (bei keiner Klageerhebung), habe allerdings auch eins für den 3. Teil aufgesetzt. Möglichkeiten aufzeigen wie die Vermieterin in 3. gegen die Mandantin vorgehen könnte (Klagen usw...) und wie sich die Mandantin dann ggfs. verteidigen könnte. Nimmt man den Anspruch an, hätte man dann aufzeigen können wie man kostengünstig aus dem Verfahren rauskommt, Anerkenntnis, Vu, § 93 Zpo undsowas etc.. dafür fand ich die Vorfälle aber zu krass, gibt aber bestimmt irgendein AG in "Celle" oderso, welches das anders sieht, da man dort immer mit Polenböllern hantiert xD
Hoffe das hilft irgendwem... irgendwie... irgendwann?
Danke fürs Zusammenfassen, so muss ich es nicht tun
Gestern war ich tatsächlich überfragt, wie man den Eigentumserwerb der Klägerin begründen soll. War für mich schon das bevorzugte Ergebnis, damit man den Antrag zu 2) nicht im Hilfsgutachten prüfen muss. Aber wenn man der Schilderung vom Zeugen glaubt, läge ja Erwerb vom Berechtigten vor. Glaubt man aber dem Beklagten, müsste es ja eigentlich schon an der Einigung, jedenfalls aber an der Übergabe fehlen. Dann müsste man m.E. aber auch ein Abhandenkommen bejahen, weil der Beklagte den Besitz ja dann unfreiwillig verloren hätte, oder?
Hab dann nur im Grüneberg gelesen, dass derjenige der den Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB bestreitet die Beweislast dafür trägt, dass der Veräußerer nicht berechtigt war und habe entschieden, dass dieser Nachweis dem Beklagten nicht gelungen ist. Fühlt sich aber immer noch recht falsch an.
Heute habe ich den zweiten Anspruch abgelehnt, weil für mich die Voraussetzungen des § 536a II BGB nicht vorlagen. Ansonsten habe ich es aber sehr ähnlich, denke in der Klausur kommt es auch viel auf die Tiefe der Begründung an.
Verstehe den Punkt, aber für mich lag nach den Ausführungen des Zeugen eine Übergabe vor. Wenn da kein Schloss dran war und er sonst den Hochsitz einfach abbauen darf, geht doch der Besitz in Vollziehung der Übereignung auf ihn über, oder?
Aber wahrscheinlich hast du Recht, vielleicht auch besser da nicht mehr so viel drüber nachzudenken. Hat mich nämlich tatsächlich sehr verwirrt die Klausur.
07.01.2025, 17:14
(07.01.2025, 17:11)ForumBenutzer schrieb: Die §§ 536 ff. BGB sind abgeschließende Sonderregelungen nach der h.M. Das allgemeine Schuldrecht, also auch eine GoA findet dann gar keine Anwendung. Entweder er bekommt es auch dem § 536a II oder gar nicht.
Aber was ist mit § 539 I BGB? "Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen, die der Vermieter nicht über § 536 a II zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen"
07.01.2025, 17:17
(07.01.2025, 17:12)JuraHessen123 schrieb:Ja bin auch sehr verwirrt. Nur muss man ja klausurtaktisch irgendwie die Übereignung nach 929 zwischen Bekl. und Zeugen ablehnen, sonst kommt man ja gar nicht zum Schwerpunkt der Klausur mit dem gutgl Erwerb usw.?(07.01.2025, 17:06)ForumBenutzer schrieb:(07.01.2025, 17:00)JuraHessen123 schrieb:Es gab keine Übergabe zwischen dem Bekl. und dem Zeugen (also 929 S.1 -) deshalb ist der Zeuge Nichtberechtigter, da das ET bei dem Bekl. blieb zu diesem Zeitpunkt, so kommt man auf den gutgläubigen erwerb der Kl. vom Z über §§ 929, 932 oder nicht? Problem war nur ob ein Schloss dran war= dann Diebstahl = § 935 + also kein gutgl. Erwerb möglich = Klage -, oder kein Schloss dran gewesen, dann gängige Praxis zwischen dem Zeugen und dem Bekl. = § 935 - also ET gutgl. Erworben? Habe argumentiert, dass die Beweislast nach Kommentar der Bekl. trägt, weil er die ET-Erwerb von der Kl. ja verhindern will und diesen Beweis konnte er (aufgrund der unterschiedlichen unklaren Aussagen) mM grade nicht bringen, aber die kann man auch anders würdigen.. habe es dann nach der Beweislast entschieden(07.01.2025, 16:32)ForumBenutzer schrieb: Ich schreibe aktuell in Frankfurt Examen.
Habe allerdings nicht sonderlich Lust viel zu schreiben, deshalb halte ich mich kurz. Gerne ergänzen oder korrigieren.
Z1 06.01.25 (Fall spiel in NRW=Ringtausch? Gericht war irgendein AG in Celle odersowas, nie gehört...)
Schwerpunkt im Materiellen Recht,
Antrag 1) Herausgabe eines Jagdhochsitzes, bei mir nach § 985 BGB, sonstige Ansprüche ausgeschlossen diesbezüglich (zB. 861 ff. etc.), Schwerpunkt dabei m.M. nach Prüfung der ET-Stellung über mehrere Ecken, historisch, § 929 S.1, gutgläubiger Wegerwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 932 und dabei den Schwerpunkt, ob die Klägerin gutgläubig war, da diese später bosgläubig wurde (Egal?, da Zeitpunkt des Veräußerungsakts entscheident, oder sowas in der Art). Würdigung von einem Zeugen und jeweils der informatischen Vernehmung beider Parteien nach § 141 ZPO und ein weiterer Schwerpunkt war, ob die Sache Abhandengekommen war nach § 935 I BGB, da der Veräußerer (str.) ein Schloss entfernte und sich als Eigentümer ausgab und ein eigenes Schloss montierte. Vom Gefühl war hier jeweils beides gut vertretetbar, glaube der SV ist so angelegt das man sich für beide Wege entscheiden kann. War aber alles etwas verzwickt, da in dem SV oft von den Kaufverträgen die Rede war, also dem schuldr. Verpflichtungsgeschäft, musste man aufpassen nicht zu stolpern wenn man z.B. die dingliche Einigung im Rahmen des § 929 S.1 prüft etc.
Antrag 2) ein damit im Prinzip verbunder Unterlassungsanspruch gegen den Bekl. auch ein weiteren Bestandteil des Hochsitzes zukünftigt nicht abzutransportieren (dieser steht frei in einem Waldstück), da der Bekl. das mit der streitgegenständlichen Hochsitzkanzel so gemacht hatte. Habe das auf § 1004 I S. 2 gestützt, aber keine Ahnung ob das stimmt. Insgesamt hängt das ja im Wesentlichen auch nur von der ET-Stellung aus Antrag 1 ab, da die sonstige Vss. wie Wiederholungsgefahr etc. eher unstr. vorlagen.
Z2 07.01: Fall spielt in Niedersachen (???)
Mandantengespräch, im Wesentlichen drei kleine Fälle
Gutachten
1. Mandantin will SE aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (823 I...)
Müllcontainer wurde durch einen angekündigten Sturm gegen den PKW der Mandantin gestoßen und hat einen Schaden von ~2000 euro verursacht.
Str. ob die Pflicht verletzt wurde oder nicht. +/- Es war Schrifttverkehr und ein Wetterbericht für den Tag in dem Aktenauszug.
2. Mandantin hat als Mieterin keinen Zutritt mehr zu ihrer Wohnung, da das Schloss defekt ist und beauftragt eigenständig einen Schlüsseldienst und verlangt nun von der Vermieterin den Ersatz der Aufwendung (§ 536a II?). Vermieter hält entgegen es war nicht erfoderlich, da man den Hausmeister kontaktieren hätte müssen. +/-, für mich aber +, da das Schloss insgesamt ohnehin defekt war und ausgetauscht werden musste.
3. Mandantin wird außergerichtlich aufgefordert 3 Monatsmieten zu zahlen (1500 Euro). Dabei hatte sie den MV außerordentlich gekündigt, fraglich war, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist oder nicht. § 543 und § 569 Bgb? Grund war, dass der Nachbar Polenböller in der Wohnung hielt und diese auch im Garten zündete und mit Glasscherben versieht und behauptet dies wäre eine gängige Methode Ratten zu beseitigen, die Mandantin fürchte um ihr Leben und zieht unmittelar aus, als nach einer Abmahnung der Vemieterin der Nachbar weiterhin nichts ändert und die Vermieterin dies offenbar duldet trotz Wissen. (Hausfrieden gestört? § 569 II BGB + ?) Habe ich angenommen, war aber gefühlt auch beides vertretbar.
Dann jeweils ZMK des weiteren Vorgehens darlegen (bei mir 1. und 2. in einer Klage zusammen geltend gemacht, 260zpo),jeweils Zinsen da Verzug, wo die GmbH verklagen?, auch die Versicherung als Gesamtschuldner verklagen? usw. und dann ggfs ein Mandantenschreiben aufsetzen (bei keiner Klageerhebung), habe allerdings auch eins für den 3. Teil aufgesetzt. Möglichkeiten aufzeigen wie die Vermieterin in 3. gegen die Mandantin vorgehen könnte (Klagen usw...) und wie sich die Mandantin dann ggfs. verteidigen könnte. Nimmt man den Anspruch an, hätte man dann aufzeigen können wie man kostengünstig aus dem Verfahren rauskommt, Anerkenntnis, Vu, § 93 Zpo undsowas etc.. dafür fand ich die Vorfälle aber zu krass, gibt aber bestimmt irgendein AG in "Celle" oderso, welches das anders sieht, da man dort immer mit Polenböllern hantiert xD
Hoffe das hilft irgendwem... irgendwie... irgendwann?
Danke fürs Zusammenfassen, so muss ich es nicht tun
Gestern war ich tatsächlich überfragt, wie man den Eigentumserwerb der Klägerin begründen soll. War für mich schon das bevorzugte Ergebnis, damit man den Antrag zu 2) nicht im Hilfsgutachten prüfen muss. Aber wenn man der Schilderung vom Zeugen glaubt, läge ja Erwerb vom Berechtigten vor. Glaubt man aber dem Beklagten, müsste es ja eigentlich schon an der Einigung, jedenfalls aber an der Übergabe fehlen. Dann müsste man m.E. aber auch ein Abhandenkommen bejahen, weil der Beklagte den Besitz ja dann unfreiwillig verloren hätte, oder?
Hab dann nur im Grüneberg gelesen, dass derjenige der den Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB bestreitet die Beweislast dafür trägt, dass der Veräußerer nicht berechtigt war und habe entschieden, dass dieser Nachweis dem Beklagten nicht gelungen ist. Fühlt sich aber immer noch recht falsch an.
Heute habe ich den zweiten Anspruch abgelehnt, weil für mich die Voraussetzungen des § 536a II BGB nicht vorlagen. Ansonsten habe ich es aber sehr ähnlich, denke in der Klausur kommt es auch viel auf die Tiefe der Begründung an.
Verstehe den Punkt, aber für mich lag nach den Ausführungen des Zeugen eine Übergabe vor. Wenn da kein Schloss dran war und er sonst den Hochsitz einfach abbauen darf, geht doch der Besitz in Vollziehung der Übereignung auf ihn über, oder?
Aber wahrscheinlich hast du Recht, vielleicht auch besser da nicht mehr so viel drüber nachzudenken. Hat mich nämlich tatsächlich sehr verwirrt die Klausur.