17.11.2024, 13:12
(17.11.2024, 11:16)frodo schrieb: Ich bin auch dazu gekommen, dass die Beseitigungsverfügung für die Hütte und den Zaun rechtmäßig ist. Das war das Ergebnis von meiner Prüfung. Aber so vom Bauchgefühl fände ich es seltsam in so einem Fall den Abriss zu verfügen, weil das ja eigentlich keine umweltschädlichen Einrichtungen sind.Ja habe ich, musste mich bisschen für verbiegen aber mE wollte die Lösung auf Aussetzung hinaus und dafür brauchte man das.
Aber in dem § 14 NatSchG NRW stand ja dass jede Bauliche Anlage einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG darstellt. Deswegen wüsste ich auch nicht, wie man das anders argumentieren sollte.
Noch ne andere Frage: Habt ihr bei S 1 §§ 212, 13 und die Garantenstellung bejaht?
20.11.2024, 11:14
Könnte jemand den Sachverhalt der V2 Klausur aus NRW kurz mit wenigen Sätzen zusammenfassen? Wäre super für meine mündliche. Vielen Dank!
24.11.2024, 12:07
Es ging hauptsächlich um das BNatSChG
Die Mandantin hat ein Grundstück erworben, welches am Außenbereich grenzte (in der Umgebung nur grüne Landschaft). Auf diesem Grundstück hat sie im Jahre 2021 ein Gartenhaus errichtet, um dort hauptsächlich ihr Equipment für die Pfadfinder-Veranstaltungen zu lagern. Die Mandantin setzte sich dafür ein, der Jugend die Natur nahezubringen. Aus dem Grund fanden regelmäßig Erkundungen statt. Auf diesem Grundstück befand sich zudem ein bereits vom Voreigentümer (in den 1950er) errichteter Zaun. Diesen Zaun hat die Mandantin einseitig erneuert, indem sie einige Pfähle ersetzt und den Draht neu angebracht hat. Die Naturschutzbehörde hat im Rahmen einer Ortskontrolle (2021) zum einen das errichtete Gartenhaus entdeckt und zum anderen festgestellt, dass der Zaun "erneuert" wurde. Die Behörde hat dies zu diesem Zeitpunkt, wie behauptet, auch gegenüber der Mandantin kommuniziert, dass dieser Zustand aus naturschutzrechtlichen Gründen bedenklich sei.
Die Behörde erließ eine Beseitigungsanordnung gegenüber der Mandantin. Sowohl das Gartenhaus als auch der Zaun seien zu beseitigen. Zur Begründung stützte sich die Naturschutzbehörde darauf, dass es einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Die Mandantin habe, ohne sich dies genehmigen zu lassen, das Gartenhaus errichtet. Die "umfangreiche" Erneuerung des Zauns käme zudem einer Neuerrichtung gleich, sodass auch dies ohne Genehmigung errichtet worden sei und einen Eingriff darstelle.
Die Mandantin trat dem entgegen, und berief sich darauf, dass sie das Gartenhaus lediglich zur Lagerung benötige. Der Zaun sei bereits in den 1950er von dem Voreigentümer errichtet worden. Einen Eingriff könne es bereits nicht darstellen, weil die Behörde die Tätigkeit der Mandantin eher fördern als sie zu unterbinden versuchen müsse. Zudem sei die Behörde seit Kenntnis mehrere Jahre untätig geblieben und könne Jahre später keine Beseitigung verlangen. Jedenfalls seien die Anlagen bauordnungsrechtlich zulässig.
Das ist GROB der Sachverhalt. Prozessual gab es mE keine Besonderheiten. Das Begehren lief wohl auf eine Klage hinaus, sodass ein Schriftsatz an das Gericht gerichtet werden sollte. Es waren hauptsächlich Normen aus dem BNatSchG einschlägig (§§ 14, 15, 17 BNatSchG).
Ich hoffe das hilft einigermßen!
Die Mandantin hat ein Grundstück erworben, welches am Außenbereich grenzte (in der Umgebung nur grüne Landschaft). Auf diesem Grundstück hat sie im Jahre 2021 ein Gartenhaus errichtet, um dort hauptsächlich ihr Equipment für die Pfadfinder-Veranstaltungen zu lagern. Die Mandantin setzte sich dafür ein, der Jugend die Natur nahezubringen. Aus dem Grund fanden regelmäßig Erkundungen statt. Auf diesem Grundstück befand sich zudem ein bereits vom Voreigentümer (in den 1950er) errichteter Zaun. Diesen Zaun hat die Mandantin einseitig erneuert, indem sie einige Pfähle ersetzt und den Draht neu angebracht hat. Die Naturschutzbehörde hat im Rahmen einer Ortskontrolle (2021) zum einen das errichtete Gartenhaus entdeckt und zum anderen festgestellt, dass der Zaun "erneuert" wurde. Die Behörde hat dies zu diesem Zeitpunkt, wie behauptet, auch gegenüber der Mandantin kommuniziert, dass dieser Zustand aus naturschutzrechtlichen Gründen bedenklich sei.
Die Behörde erließ eine Beseitigungsanordnung gegenüber der Mandantin. Sowohl das Gartenhaus als auch der Zaun seien zu beseitigen. Zur Begründung stützte sich die Naturschutzbehörde darauf, dass es einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Die Mandantin habe, ohne sich dies genehmigen zu lassen, das Gartenhaus errichtet. Die "umfangreiche" Erneuerung des Zauns käme zudem einer Neuerrichtung gleich, sodass auch dies ohne Genehmigung errichtet worden sei und einen Eingriff darstelle.
Die Mandantin trat dem entgegen, und berief sich darauf, dass sie das Gartenhaus lediglich zur Lagerung benötige. Der Zaun sei bereits in den 1950er von dem Voreigentümer errichtet worden. Einen Eingriff könne es bereits nicht darstellen, weil die Behörde die Tätigkeit der Mandantin eher fördern als sie zu unterbinden versuchen müsse. Zudem sei die Behörde seit Kenntnis mehrere Jahre untätig geblieben und könne Jahre später keine Beseitigung verlangen. Jedenfalls seien die Anlagen bauordnungsrechtlich zulässig.
Das ist GROB der Sachverhalt. Prozessual gab es mE keine Besonderheiten. Das Begehren lief wohl auf eine Klage hinaus, sodass ein Schriftsatz an das Gericht gerichtet werden sollte. Es waren hauptsächlich Normen aus dem BNatSchG einschlägig (§§ 14, 15, 17 BNatSchG).
Ich hoffe das hilft einigermßen!
25.11.2024, 13:43
Vielen Dank!!