24.04.2024, 16:01
Im November 2024 schreiben Referendare aus Hessen und NRW die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Hessen:
04.11.: Z I
05.11.: Z III
07.11.: Z II
08.11.: AW
11.11.: S I
12.11.: S II
14.11.: Ö I
15.11.: Ö II
NRW:
04.11.: Z 1
05.11.: Z 2
07.11.: Z 3
08.11.: Z 4
11.11.: S 1
12.11.: S 2
14.11.: V 1
15.11.: V 2
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Hes), NoName(NRW).
Hessen:
04.11.: Z I
05.11.: Z III
07.11.: Z II
08.11.: AW
11.11.: S I
12.11.: S II
14.11.: Ö I
15.11.: Ö II
NRW:
04.11.: Z 1
05.11.: Z 2
07.11.: Z 3
08.11.: Z 4
11.11.: S 1
12.11.: S 2
14.11.: V 1
15.11.: V 2
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Hes), NoName(NRW).
28.08.2024, 21:03
Hallo allerseits!
Dann mache ich mal den Anfang.
Da es sich bei dem November-Durchgang leider um meinen letzten Versuch handelt, wollte ich mal fragen, ob jemand "Insider-Informationen" bezüglich der S2 Klausur hat, vor allem gilt meine Frage den Hessener-Kollegen. Der Trend geht ja mittlerweile auch dahin, dass in Hessen nunmehr eher Revisionsklausuren gestellt werden als Urteilsklausuren. Nun wurden seit fast zwei Jahren keine Urteilsklausuren mehr gestellt. Wisst ihr irgendwie mehr dazu, dass das LJPA mittlerweile eher davon absieht, Urteilsklausuren zu stellen? Bei uns in NRW besteht die Gefahr, dass eine Urteilsklausur drankommt meistens nur, wenn wir mit Hessen schreiben, also insbesondere für die Monate März, Juli und November, deswegen wird das öfters mal in der Ausbildung vernachlässigt.
Ich weiß natürlich, dass es keine zuverlässige Antwort auf diese Frage gibt, aber kann ja sein, dass ihr mal etwas mitbekommen habt.
Dann mache ich mal den Anfang.
Da es sich bei dem November-Durchgang leider um meinen letzten Versuch handelt, wollte ich mal fragen, ob jemand "Insider-Informationen" bezüglich der S2 Klausur hat, vor allem gilt meine Frage den Hessener-Kollegen. Der Trend geht ja mittlerweile auch dahin, dass in Hessen nunmehr eher Revisionsklausuren gestellt werden als Urteilsklausuren. Nun wurden seit fast zwei Jahren keine Urteilsklausuren mehr gestellt. Wisst ihr irgendwie mehr dazu, dass das LJPA mittlerweile eher davon absieht, Urteilsklausuren zu stellen? Bei uns in NRW besteht die Gefahr, dass eine Urteilsklausur drankommt meistens nur, wenn wir mit Hessen schreiben, also insbesondere für die Monate März, Juli und November, deswegen wird das öfters mal in der Ausbildung vernachlässigt.
Ich weiß natürlich, dass es keine zuverlässige Antwort auf diese Frage gibt, aber kann ja sein, dass ihr mal etwas mitbekommen habt.
02.09.2024, 15:13
(28.08.2024, 21:03)cindylawless schrieb: Hallo allerseits!
Dann mache ich mal den Anfang.
Da es sich bei dem November-Durchgang leider um meinen letzten Versuch handelt, wollte ich mal fragen, ob jemand "Insider-Informationen" bezüglich der S2 Klausur hat, vor allem gilt meine Frage den Hessener-Kollegen. Der Trend geht ja mittlerweile auch dahin, dass in Hessen nunmehr eher Revisionsklausuren gestellt werden als Urteilsklausuren. Nun wurden seit fast zwei Jahren keine Urteilsklausuren mehr gestellt. Wisst ihr irgendwie mehr dazu, dass das LJPA mittlerweile eher davon absieht, Urteilsklausuren zu stellen? Bei uns in NRW besteht die Gefahr, dass eine Urteilsklausur drankommt meistens nur, wenn wir mit Hessen schreiben, also insbesondere für die Monate März, Juli und November, deswegen wird das öfters mal in der Ausbildung vernachlässigt.
Ich weiß natürlich, dass es keine zuverlässige Antwort auf diese Frage gibt, aber kann ja sein, dass ihr mal etwas mitbekommen habt.
Das würde mich auch stark interessieren! Bisher lief wohl kein Urteil. Es kann daher sein, dass für die letzten beiden Monate die "Restposten" gestellt werden.
28.10.2024, 12:50
Hallo allerseits!
In einer Woche ist es so weit! Wie läuft die Vorbereitung?
Habt ihr vielleicht noch Tipps bezüglich der Klausuren?
In einer Woche ist es so weit! Wie läuft die Vorbereitung?
Habt ihr vielleicht noch Tipps bezüglich der Klausuren?
04.11.2024, 16:28
Könnte jemand kurz die Lösung für Hessen reinstellen? 😊
04.11.2024, 17:39
Z1 Hessen:
Urteilsklausur
Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtsmittelbelehrung waren erlassen
Grob: Mietrecht, Beweiswürdigung, Widerklage, Verkehrssicherungspflicht
SV:
Kläger ist Vermieter; Beklagter ist Mieter.
Die Parteien sind August 2023 ein Wohnraummietverhältnis eingegangen. Der Beklagte hat den Mietvertrag einer Internetseite entnommen; Der Mietvertrag erhielt dabei eine Klausel, welche das ordnungsgemäße Kündigungsrecht beiderseits ausschloss. Dies ist ausdrücklich auf Wunsch des Beklagten geschehen, da dieser ein langfristiges Mietverhältnis eingehen wollte. Dabei sollte explizit die Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen werden. Im Gegenzug übernahm der Beklagte die Instandhaltungspflicht der Heizung.
Die Wohnung wurde auf Verlangen des Beklagten ohne Einbauküche überlassen, da dieser sich eine eigene Einbauküche anschaffen wollte. Im Rahmen dessen stellte der Beklagte fest, dass die Wasseranschlüsse in der Küche "zu tief" (Das war streitig) angebracht seien. Der Beklagte forderte den Kläger dazu auf, die Anschlüsse zu versetzen, da seine Einbauküche mit den vorhandenen Anschlüssen nicht kompatibel sei. Der Kläger verweigerte dies und führte aus, dass die Anschlüsse ordnungsgemäß seien. Daraufhin beauftragte der Beklagte eigenmächtig eine Handwerkerfirma, welche die Wasseranschlüsse neu versetzte. Der Handwerker zog die Schrauben/Ventile jedoch nicht fest genug zu (Auch das war streitig), sodass es in der Folge zu einem Wasserschaden kam. Dieser Wasserschaden machte die gesamte Wohnung unbenutzbar (Dies war unstreitig). Der Beklagte berief sich darauf, dass ein plötzlicher Anstieg des Wasserdrucks zur Ablösung des Ventils und des damit einhergehenden Wasserschadens führte. Der Beklagte kündigte daraufhin Ende Dezember 2023 das Mietverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Der Kläger widersprach der Kündigung. Er berief sich auf eine nicht fachgerechte Montage des Handwerkers. Der Kläger wollte nun die Monatsmieten von Januar bis Juni 2024. Der Beklagte zog im Dezember 2023 bereits aus der Wohnung aus.
Hierzu gab es ein Gutachten, welches zu dem Schluss kam, dass die originäre Platzierung der Wasseranschlüsse ordnungsgemäß war. Die Einbauküche des Beklagten hätte auch mit diesen Anschlüssen angebracht werden können. Ein zu hoher Wasserdruck sei ausgeschlossen. Selbst bei Vorliegen eines erhöhten Drucks, hätten wirklich fest geschraubte Ventile diesem aber standgehalten. Als Zeuge wurde der Monteur vernommen, welcher sich nicht an die genauen Gegebenheiten erinnern könne, aber zumindest angab, dass bei festgedrehten Schrauben auch ein erhöhter Wasserdruck zu keinem Ablösen des Ventils geführt hätte.
Als kleines prozessuales Problem hat der Kläger den Nachnamen des Beklagten in der Klageschrift falsch geschrieben. Der Beklagte berief sich dazu auf Unzulässigkeit der Klage.
SV der Widerklage:
Für das Gebäude (8 Mietwohnungen; Kläger ist Eigentümer des Gebäudes) kam der Kläger bis zum 19.11.2023 selbst den Räum- und Streupflichten nach. Am 13.11.2023 hing er im Hausflur einen "Schneeplan" auf. Nach diesem sollten die Mietparteien wöchentlich wechselnd ab dem 20.11.2023 die Räum- und Streupflichten übernehmen. Weitere Absprachen mit den Mietern, insbesondere ein persönliches Anschreiben oder besondere Absprachen, gab es nicht. Am 27.11.2023 wäre der 85 jährige, gebrechliche Mieter der Wohnung Nr. 2 mit der Räum- und Streupflicht beauftragt, kam dieser aber nicht nach. Der Beklagte hatte einen wichtigen Termin und musste über den, nunmehr schneebedeckten, Gehweg des
Gebäudes zu seinem Auto laufen. Als er auf dem Weg erkannte, dass er seinen Schlüssel vergessen hatte, drehte er sich ruckartig um und fiel hin. Dabei ging seine 3.000 € teure Armbanduhr zu Bruch. Diesen Schaden macht der Beklagte widerklagend gegen den Kläger geltend. Der Kläger beruft sich auf eine wirksame Übertragung der Räum- und Streupflicht und, notfalls, auf ein Mitverschulden des Beklagten.
Soweit der SV.
Eigentlich eine machbare Klausur, aber am Ende doch Zeitnot gehabt, da der Tatbestand mit den zwei unterschiedlichen SV sehr lang war.
Sonderkündigungsrecht habe ich verneint. Nach Beweiswürdigung stand für mich fest, dass kein überhöhter Wasserdruck bestand und der Wasserschaden folglich einzig auf die fehlerhafte Montage zurückführen war. Für diese fehlerhafte Montage musste auch der Beklagte "haften", da die originären Anschlüsse bereits ordnungsgemäß, mithin mangelfrei, angebracht waren. Die Versetzung durch den Handwerker erging somit in der Risikosphäre des Beklagten.
Ordnungsgemäße Kündigung auch verneint, da wirksam abbedungen. Im Grüneberg stand dazu auch etwas bei § 573c.
Etwaige Mietminderung auch verneint.
Widerklage stattgegeben. VSP durfte in dieser Art und Weise bereits nicht übertragen worden sein, da der bloße Aushang im Hausflur nicht ausreicht. Selbst wenn, hätte der Kläger in der Anfangszeit jedoch kontrollieren müssen. Mitverschulden verneint, da es komplett hinter dem Verschulden des Klägers zurücktritt.
Urteilsklausur
Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtsmittelbelehrung waren erlassen
Grob: Mietrecht, Beweiswürdigung, Widerklage, Verkehrssicherungspflicht
SV:
Kläger ist Vermieter; Beklagter ist Mieter.
Die Parteien sind August 2023 ein Wohnraummietverhältnis eingegangen. Der Beklagte hat den Mietvertrag einer Internetseite entnommen; Der Mietvertrag erhielt dabei eine Klausel, welche das ordnungsgemäße Kündigungsrecht beiderseits ausschloss. Dies ist ausdrücklich auf Wunsch des Beklagten geschehen, da dieser ein langfristiges Mietverhältnis eingehen wollte. Dabei sollte explizit die Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen werden. Im Gegenzug übernahm der Beklagte die Instandhaltungspflicht der Heizung.
Die Wohnung wurde auf Verlangen des Beklagten ohne Einbauküche überlassen, da dieser sich eine eigene Einbauküche anschaffen wollte. Im Rahmen dessen stellte der Beklagte fest, dass die Wasseranschlüsse in der Küche "zu tief" (Das war streitig) angebracht seien. Der Beklagte forderte den Kläger dazu auf, die Anschlüsse zu versetzen, da seine Einbauküche mit den vorhandenen Anschlüssen nicht kompatibel sei. Der Kläger verweigerte dies und führte aus, dass die Anschlüsse ordnungsgemäß seien. Daraufhin beauftragte der Beklagte eigenmächtig eine Handwerkerfirma, welche die Wasseranschlüsse neu versetzte. Der Handwerker zog die Schrauben/Ventile jedoch nicht fest genug zu (Auch das war streitig), sodass es in der Folge zu einem Wasserschaden kam. Dieser Wasserschaden machte die gesamte Wohnung unbenutzbar (Dies war unstreitig). Der Beklagte berief sich darauf, dass ein plötzlicher Anstieg des Wasserdrucks zur Ablösung des Ventils und des damit einhergehenden Wasserschadens führte. Der Beklagte kündigte daraufhin Ende Dezember 2023 das Mietverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Der Kläger widersprach der Kündigung. Er berief sich auf eine nicht fachgerechte Montage des Handwerkers. Der Kläger wollte nun die Monatsmieten von Januar bis Juni 2024. Der Beklagte zog im Dezember 2023 bereits aus der Wohnung aus.
Hierzu gab es ein Gutachten, welches zu dem Schluss kam, dass die originäre Platzierung der Wasseranschlüsse ordnungsgemäß war. Die Einbauküche des Beklagten hätte auch mit diesen Anschlüssen angebracht werden können. Ein zu hoher Wasserdruck sei ausgeschlossen. Selbst bei Vorliegen eines erhöhten Drucks, hätten wirklich fest geschraubte Ventile diesem aber standgehalten. Als Zeuge wurde der Monteur vernommen, welcher sich nicht an die genauen Gegebenheiten erinnern könne, aber zumindest angab, dass bei festgedrehten Schrauben auch ein erhöhter Wasserdruck zu keinem Ablösen des Ventils geführt hätte.
Als kleines prozessuales Problem hat der Kläger den Nachnamen des Beklagten in der Klageschrift falsch geschrieben. Der Beklagte berief sich dazu auf Unzulässigkeit der Klage.
SV der Widerklage:
Für das Gebäude (8 Mietwohnungen; Kläger ist Eigentümer des Gebäudes) kam der Kläger bis zum 19.11.2023 selbst den Räum- und Streupflichten nach. Am 13.11.2023 hing er im Hausflur einen "Schneeplan" auf. Nach diesem sollten die Mietparteien wöchentlich wechselnd ab dem 20.11.2023 die Räum- und Streupflichten übernehmen. Weitere Absprachen mit den Mietern, insbesondere ein persönliches Anschreiben oder besondere Absprachen, gab es nicht. Am 27.11.2023 wäre der 85 jährige, gebrechliche Mieter der Wohnung Nr. 2 mit der Räum- und Streupflicht beauftragt, kam dieser aber nicht nach. Der Beklagte hatte einen wichtigen Termin und musste über den, nunmehr schneebedeckten, Gehweg des
Gebäudes zu seinem Auto laufen. Als er auf dem Weg erkannte, dass er seinen Schlüssel vergessen hatte, drehte er sich ruckartig um und fiel hin. Dabei ging seine 3.000 € teure Armbanduhr zu Bruch. Diesen Schaden macht der Beklagte widerklagend gegen den Kläger geltend. Der Kläger beruft sich auf eine wirksame Übertragung der Räum- und Streupflicht und, notfalls, auf ein Mitverschulden des Beklagten.
Soweit der SV.
Eigentlich eine machbare Klausur, aber am Ende doch Zeitnot gehabt, da der Tatbestand mit den zwei unterschiedlichen SV sehr lang war.
Sonderkündigungsrecht habe ich verneint. Nach Beweiswürdigung stand für mich fest, dass kein überhöhter Wasserdruck bestand und der Wasserschaden folglich einzig auf die fehlerhafte Montage zurückführen war. Für diese fehlerhafte Montage musste auch der Beklagte "haften", da die originären Anschlüsse bereits ordnungsgemäß, mithin mangelfrei, angebracht waren. Die Versetzung durch den Handwerker erging somit in der Risikosphäre des Beklagten.
Ordnungsgemäße Kündigung auch verneint, da wirksam abbedungen. Im Grüneberg stand dazu auch etwas bei § 573c.
Etwaige Mietminderung auch verneint.
Widerklage stattgegeben. VSP durfte in dieser Art und Weise bereits nicht übertragen worden sein, da der bloße Aushang im Hausflur nicht ausreicht. Selbst wenn, hätte der Kläger in der Anfangszeit jedoch kontrollieren müssen. Mitverschulden verneint, da es komplett hinter dem Verschulden des Klägers zurücktritt.
04.11.2024, 17:42
Hatte NRW den gleichen SV?
04.11.2024, 19:40
05.11.2024, 16:23
Was habt ihr heute in Z2 geprüft?
05.11.2024, 17:01
MatR:
1) Sohn
StVG (-) wg. Fahrrad
86 VVG iVm 823
86 VVG war grds gegeben
823 inzident
(P) Ausschluss 828 III
I, II kurz verneint
iE (-) da Einsichtsfähig usw (stand viel im SV)
(P) Mitverschulden
Verstöße §3 d. Kl (Arg: Wohngebiet, Schulnähe) und § 8 d. Sohnes (Verstoß unstr., best. Gef. An Kreuzungen) abwägen unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr hier kurze BeLast Verteilung bzgl Funktionsfähigkeit d. Rades zulasten der Klägerin( hier -, da Feststellung der kaputten Bremse nach Unfall) und BewM Benennung aus anwaltliche Vorsicht (pol. Anhörungsprotokoll und Z Levi)
iE 50/50 Quote
2) Vater 86 VVG iVm 832 (-)
Umfang d. Aufsichtspflicht
(P) Ausschluss II (+)
Viel ausführen mit dem Kommentar
Arg pro: Lange Übung (Sohn fährt seitdem er vier ist und regelmäßig zur Schule, regelm. Kontrolle durch Vater + Mitfahren zwischendurch, kein Regelverstoß bisher, mehrmals über Vorfahrtregelungen unterrichtet)
3) Mutter, wie bei Vater
Kurzer Verweis auf die adäquate Aufsicht des Vaters und daher abgelehnt
Zweckm.:
43a BRAO abgelehnt, da keine widerstreitenden Interessen
Bestellung eines Pflegers, 1809, (die beiden anderen Normen gerade nicht im Kopf) (-),
da ebenfalls keine widerstreitenden Interessen und da selbst, wenn man die annähme nicht davon auszugehen sei, dass die Eltern zulasten des Kindes handeln würden
Einspruch + Wiedereinsetzung (+)
Fristen ordentlich darstellen/schriftlich. VorVerf./ VU i.O insb. RechtsMBel.; Grund ergibt sich aus dem Urlaub. Glaubhaftmachung 294 ZPO
Zust. Gericht hier iRd Einspruchs benannt
PKH(+)
Antrag auf vorl. Einstellung der Zwangsvollstreckung, 719, 707
Hinweis auf 344 ZPO
130 a und d angesprochen
Dann praktischer Teil. Gründe waren angenehm kurz, da Recht viel unstreitig war.
Das zumindest, woran ich mich spontan erinnere.
1) Sohn
StVG (-) wg. Fahrrad
86 VVG iVm 823
86 VVG war grds gegeben
823 inzident
(P) Ausschluss 828 III
I, II kurz verneint
iE (-) da Einsichtsfähig usw (stand viel im SV)
(P) Mitverschulden
Verstöße §3 d. Kl (Arg: Wohngebiet, Schulnähe) und § 8 d. Sohnes (Verstoß unstr., best. Gef. An Kreuzungen) abwägen unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr hier kurze BeLast Verteilung bzgl Funktionsfähigkeit d. Rades zulasten der Klägerin( hier -, da Feststellung der kaputten Bremse nach Unfall) und BewM Benennung aus anwaltliche Vorsicht (pol. Anhörungsprotokoll und Z Levi)
iE 50/50 Quote
2) Vater 86 VVG iVm 832 (-)
Umfang d. Aufsichtspflicht
(P) Ausschluss II (+)
Viel ausführen mit dem Kommentar
Arg pro: Lange Übung (Sohn fährt seitdem er vier ist und regelmäßig zur Schule, regelm. Kontrolle durch Vater + Mitfahren zwischendurch, kein Regelverstoß bisher, mehrmals über Vorfahrtregelungen unterrichtet)
3) Mutter, wie bei Vater
Kurzer Verweis auf die adäquate Aufsicht des Vaters und daher abgelehnt
Zweckm.:
43a BRAO abgelehnt, da keine widerstreitenden Interessen
Bestellung eines Pflegers, 1809, (die beiden anderen Normen gerade nicht im Kopf) (-),
da ebenfalls keine widerstreitenden Interessen und da selbst, wenn man die annähme nicht davon auszugehen sei, dass die Eltern zulasten des Kindes handeln würden
Einspruch + Wiedereinsetzung (+)
Fristen ordentlich darstellen/schriftlich. VorVerf./ VU i.O insb. RechtsMBel.; Grund ergibt sich aus dem Urlaub. Glaubhaftmachung 294 ZPO
Zust. Gericht hier iRd Einspruchs benannt
PKH(+)
Antrag auf vorl. Einstellung der Zwangsvollstreckung, 719, 707
Hinweis auf 344 ZPO
130 a und d angesprochen
Dann praktischer Teil. Gründe waren angenehm kurz, da Recht viel unstreitig war.
Das zumindest, woran ich mich spontan erinnere.