09.11.2024, 17:49
(09.11.2024, 17:37)cindylawless schrieb:(09.11.2024, 17:29)cindylawless schrieb: War der Mietvertrag in der Z1 Klausur eigentlich befristet oder nicht? Habe das gar nicht mehr auf dem Schirm.
Edit: War unbefristet. Ist mir wieder eingefallen. Irgendwie hatte ich in der Klausur gedacht, der sei befristet und habe statt 29a ZPO §§ 12, 13 ZPO genommen. Im Nachhinein fallen einem so viele absurde Sachen auf. Na ja.
Was hat das denn mit der Befristung zutun?
09.11.2024, 17:50
(09.11.2024, 17:40)NiklasNRW schrieb:(09.11.2024, 17:09)Katinrw24 schrieb:(08.11.2024, 17:17)cindylawless schrieb:(08.11.2024, 17:00)Lawyer schrieb: Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.
Deswegen fällt man nicht durch, man besteht schon wenn man so ungefähr die richtigen Ansprüche geprüft hat und halbwegs fertig geworden ist.
Wäre beruhigend😁 Woher weißte das?
Naja dann hat man ja schon einiges erkannt wenn man das richtige prüft, viel mehr kann man fürs bloße Bestehen nicht erwarten würde ich sagen.
09.11.2024, 17:55
Meint ihr, es kommt in der S2 ein Urteil dran?
09.11.2024, 18:03
(09.11.2024, 17:49)Katinrw24 schrieb:(09.11.2024, 17:37)cindylawless schrieb:(09.11.2024, 17:29)cindylawless schrieb: War der Mietvertrag in der Z1 Klausur eigentlich befristet oder nicht? Habe das gar nicht mehr auf dem Schirm.
Edit: War unbefristet. Ist mir wieder eingefallen. Irgendwie hatte ich in der Klausur gedacht, der sei befristet und habe statt 29a ZPO §§ 12, 13 ZPO genommen. Im Nachhinein fallen einem so viele absurde Sachen auf. Na ja.
Was hat das denn mit der Befristung zutun?
Weil nach Abs. 2 der Abs. 1 nicht anzuwenden ist, bei WohnraummietV, der zum vorübergehenden Gebrauch bestimmt ist. Aber dieser vorübergehende Gebrauch ist wohl doch anders auszulegen. Frag mich nicht, wieso ich so auf dem Schlauch stand. Z 1 war bei mir eh eine Katastrophe. Bin mit der Zeit nicht klar gekommen. Habe nur die Widerklage schön. Das wars auch.
09.11.2024, 18:05
Kann echt gut sein. Kam letztes und dieses Jahr bisher nicht und im Dezember ist eine Strafurteilsklausur quasi ausgeschlossen.
11.11.2024, 17:14
Wie fandest ihr es heute? Seid ihr fertig geworden?
11.11.2024, 18:25
Leider nicht ganz fertig geworden .... war schon echt viel.
Weiß noch jemand, nach welcher Norm (in der NRW KLausur) das Verfahren gegen den gesondert verfolgten ehemaligen Mitbeschuldigten eingestellt wurde? 153a oder 154 ff.? Ich nehme an, das war für die Prüfung relevant, ob ihm im Fall einer Aussage im Verfahren gegen den hier zu prüfenden Besch. eine weitere eigene Sttafverfolgung drohte und ob er sich deshalb auf § 55 StPO berufen konnte?
Haltet durch Leute ..... bald ist es geschafft....
Weiß noch jemand, nach welcher Norm (in der NRW KLausur) das Verfahren gegen den gesondert verfolgten ehemaligen Mitbeschuldigten eingestellt wurde? 153a oder 154 ff.? Ich nehme an, das war für die Prüfung relevant, ob ihm im Fall einer Aussage im Verfahren gegen den hier zu prüfenden Besch. eine weitere eigene Sttafverfolgung drohte und ob er sich deshalb auf § 55 StPO berufen konnte?
Haltet durch Leute ..... bald ist es geschafft....
11.11.2024, 18:37
(11.11.2024, 18:25)arasi996 schrieb: Leider nicht ganz fertig geworden .... war schon echt viel.
Weiß noch jemand, nach welcher Norm (in der NRW KLausur) das Verfahren gegen den gesondert verfolgten ehemaligen Mitbeschuldigten eingestellt wurde? 153a oder 154 ff.? Ich nehme an, das war für die Prüfung relevant, ob ihm im Fall einer Aussage im Verfahren gegen den hier zu prüfenden Besch. eine weitere eigene Sttafverfolgung drohte und ob er sich deshalb auf § 55 StPO berufen konnte?
Haltet durch Leute ..... bald ist es geschafft....
War 153a
11.11.2024, 18:57
Wäre dankbar für eine Zusammenfassung
11.11.2024, 19:04