09.11.2024, 16:23
(09.11.2024, 16:15)Katinrw24 schrieb:Richtig.(07.11.2024, 18:48)NiklasNRW schrieb:(07.11.2024, 18:34)cindylawless schrieb:(07.11.2024, 18:09)NiklasNRW schrieb:(07.11.2024, 17:35)cindylawless schrieb: Heute kam eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage dran.Bei mir ging die voll durch;
Wie habt ihr das Ganze geprüft und ist bei euch die Widerklage durchgegangen?
Die Begründetheit des 767 habe ich im Rahmen des 812 I 1 Alt. 1 beim Rechtsgrund geprüft. Als Mat-Rechtl. Einwand habe ich einen Erlassvertrag angenommen
Okay, habe ich auch so gemacht.
Die Widerklage ging bei mir auch durch.
Meine grobe Lösung (ohne Gewähr)
Qualifizierte Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO, weil Rechtsschutzbedürfnis für VAK entfallen
Bei Zuständigkeit urspr. VAK angesprochen (ausschließliche Zuständigkeit) und LEIDER perpetuatio fori vergessen, obwohl ich noch daran gedacht hatte
Dann 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt (meine man konnte auch 2. Alt) nehmen und den Erlassvertrag thematisiert.
Beweiswürdigung durch den Zeugen
Hier P: Konnte das einfach so mündlich abbedungen werden, weil die Klausel ja notariell beurkundet war? Ergebnis ja, weil Privatautonomie, beide waren damit einverstanden
Aber Verzugszinsen nur iHv 320 Euro, weil Erlass ja keine rückwirkende Wirkung, sondern ab Zeitpunkt des Vertrages
Widerklage
Auslegung Antrag, da statt 5 Prozentpunkten, 5 % stand
dann Schuldnerverzug (war mir absolut unsicher, ob richtig)
Kein Ausschluss durch vermeintliche Schadensersatzausschluss-Klausel, da da Ausschluss von Schadensersatz weitreichende Folgen und ein solche nicht explizit im Ganzen in der Klausel ersichtlich
Kein Mitverschulden, § 254, da Titelgläubiger dann vollstrecken kann, wann er will, insbesondere kein Zwang zu vollstrecken
Merke gerade, dass mein Tenor falsch ist...Mist... Na ja, morgen kann nur besser werden.
Liest sich gut:) den Verzug habe ich auch angenommen.
Hinsichtlich der Zinsen beim Erlassvertrag schrieb ich sinngemäß, dass wenn sie die Hauptforderung erlässt, dann erst recht die aus dem Verzug entstehenden Zinsansprüche und dass es jedenfalls widersprüchliches Verhalten wäre, die Forderung erst zu erlassen und die mit ihr zusammenhängenden Zinsansprüche dann später doch geltend zu machen.
Warum habt ihr denn das RSB für die ursprüngliche 767er angesprochen?
Bei der verlängerten VAK prüft man ja inzident nur die Begründetheit und soll gerade nicht auf die Zulässigkeit eingehen …
09.11.2024, 16:26
(09.11.2024, 16:19)Katinrw24 schrieb:(08.11.2024, 17:17)cindylawless schrieb:Das waren ja gar keine Kaufmänner und deswegen ging 38 nicht…der Vermieter war ne Privatperson. Ausschließlicher Gerichtsstand auch eben gerade nicht weil es ein Gewerbemietvertrag war!(08.11.2024, 17:00)Lawyer schrieb: Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.
29 a ZPO gilt auch für Mietverhältnisse über Geschäftsräume. Steht im Putzo bei 29a Nr 3 e)
09.11.2024, 16:30
(09.11.2024, 16:26)NiklasNRW schrieb:(09.11.2024, 16:19)Katinrw24 schrieb:(08.11.2024, 17:17)cindylawless schrieb:Das waren ja gar keine Kaufmänner und deswegen ging 38 nicht…der Vermieter war ne Privatperson. Ausschließlicher Gerichtsstand auch eben gerade nicht weil es ein Gewerbemietvertrag war!(08.11.2024, 17:00)Lawyer schrieb: Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.
29 a ZPO gilt auch für Mietverhältnisse über Geschäftsräume. Steht im Putzo bei 29a Nr 3 e)
Achso ja sorry hab ich gerade verwechselt, aber es waren halt schon keine Kaufmänner weil der Vermieter ne Privatperson war…
09.11.2024, 16:50
(09.11.2024, 16:30)Katinrw24 schrieb:(09.11.2024, 16:26)NiklasNRW schrieb:(09.11.2024, 16:19)Katinrw24 schrieb:(08.11.2024, 17:17)cindylawless schrieb:Das waren ja gar keine Kaufmänner und deswegen ging 38 nicht…der Vermieter war ne Privatperson. Ausschließlicher Gerichtsstand auch eben gerade nicht weil es ein Gewerbemietvertrag war!(08.11.2024, 17:00)Lawyer schrieb: Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.
29 a ZPO gilt auch für Mietverhältnisse über Geschäftsräume. Steht im Putzo bei 29a Nr 3 e)
Achso ja sorry hab ich gerade verwechselt, aber es waren halt schon keine Kaufmänner weil der Vermieter ne Privatperson war…
Doch, denn er war alleiniger Gesellschafter seiner komischen GmBH da. Also ist er Kaufmann.
09.11.2024, 16:55
(09.11.2024, 16:50)cindylawless schrieb:(09.11.2024, 16:30)Katinrw24 schrieb:(09.11.2024, 16:26)NiklasNRW schrieb:(09.11.2024, 16:19)Katinrw24 schrieb:(08.11.2024, 17:17)cindylawless schrieb: Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.Das waren ja gar keine Kaufmänner und deswegen ging 38 nicht…der Vermieter war ne Privatperson. Ausschließlicher Gerichtsstand auch eben gerade nicht weil es ein Gewerbemietvertrag war!
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.
29 a ZPO gilt auch für Mietverhältnisse über Geschäftsräume. Steht im Putzo bei 29a Nr 3 e)
Achso ja sorry hab ich gerade verwechselt, aber es waren halt schon keine Kaufmänner weil der Vermieter ne Privatperson war…
Doch, denn er war alleiniger Gesellschafter seiner komischen GmBH da. Also ist er Kaufmann.
Ja der Mieter, aber nicht der Vermieter. :-) und es müssen beide Kaufmann sein bzw. zumindest der Vermieter
09.11.2024, 17:01
(09.11.2024, 16:55)Katinrw24 schrieb:(09.11.2024, 16:50)cindylawless schrieb:(09.11.2024, 16:30)Katinrw24 schrieb:(09.11.2024, 16:26)NiklasNRW schrieb:(09.11.2024, 16:19)Katinrw24 schrieb: Das waren ja gar keine Kaufmänner und deswegen ging 38 nicht…der Vermieter war ne Privatperson. Ausschließlicher Gerichtsstand auch eben gerade nicht weil es ein Gewerbemietvertrag war!
29 a ZPO gilt auch für Mietverhältnisse über Geschäftsräume. Steht im Putzo bei 29a Nr 3 e)
Achso ja sorry hab ich gerade verwechselt, aber es waren halt schon keine Kaufmänner weil der Vermieter ne Privatperson war…
Doch, denn er war alleiniger Gesellschafter seiner komischen GmBH da. Also ist er Kaufmann.
Ja der Mieter, aber nicht der Vermieter. :-) und es müssen beide Kaufmann sein bzw. zumindest der Vermieter
Es stand doch auf S. 1 explizit im Sachverhalt, dass Herr Esser eingetragener Kaufmann ist.
09.11.2024, 17:09
(08.11.2024, 17:17)cindylawless schrieb:(08.11.2024, 17:00)Lawyer schrieb: Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.
Deswegen fällt man nicht durch, man besteht schon wenn man so ungefähr die richtigen Ansprüche geprüft hat und halbwegs fertig geworden ist.
09.11.2024, 17:29
War der Mietvertrag in der Z1 Klausur eigentlich befristet oder nicht? Habe das gar nicht mehr auf dem Schirm.
09.11.2024, 17:37
(09.11.2024, 17:29)cindylawless schrieb: War der Mietvertrag in der Z1 Klausur eigentlich befristet oder nicht? Habe das gar nicht mehr auf dem Schirm.
Edit: War unbefristet. Ist mir wieder eingefallen. Irgendwie hatte ich in der Klausur gedacht, der sei befristet und habe statt 29a ZPO §§ 12, 13 ZPO genommen. Im Nachhinein fallen einem so viele absurde Sachen auf. Na ja.
09.11.2024, 17:40
(09.11.2024, 17:09)Katinrw24 schrieb:(08.11.2024, 17:17)cindylawless schrieb:(08.11.2024, 17:00)Lawyer schrieb: Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.
Deswegen fällt man nicht durch, man besteht schon wenn man so ungefähr die richtigen Ansprüche geprüft hat und halbwegs fertig geworden ist.
Wäre beruhigend😁 Woher weißte das?