08.11.2024, 15:14
(08.11.2024, 14:46)HessenNov24 schrieb: Dafür, dass es in Hessen heute wirklich zu einer außergewöhnlichen Situation kam, ist es hier wirklich verdammt ruhig.
Für die Statistiker: Arbeitsrechtliches Urteil (Kündigungsschutzklage)
Jedoch hat es das JPA geschafft einen Teil der Lösung im Aktenauszug abzudrucken, sodass (hessenweit) die Klausur nach 20 Minuten abgebrochen wurde. Nähere Informationen wie es weiter geht liegen noch nicht vor.
Hat wer Erfahrungen wie das JPA mit solchen Situationen umgeht?
Nachschreiben im nächsten Termin (Januar 25)?
Zeitnahes Nachschreiben noch im November?
Das wahrscheinlichste ist m.E. das zeitnahe Ansetzen einer neuen Klausur. Man wird sicherlich eine Art Reserve haben eben für so einen Notfall oder schnell eine Klausur anfertigen können. Alles andere wird wohl lediglich zu Chaos führen mit Korrekturfristen, künftigen Referendardurchgängen etc.
08.11.2024, 17:00
Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
08.11.2024, 17:17
(08.11.2024, 17:00)Lawyer schrieb: Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.
08.11.2024, 17:30
(08.11.2024, 17:17)cindylawless schrieb:(08.11.2024, 17:00)Lawyer schrieb: Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.
Schreibst du auch in NRW?:)
08.11.2024, 17:37
(08.11.2024, 17:30)NiklasNRW schrieb:(08.11.2024, 17:17)cindylawless schrieb:(08.11.2024, 17:00)Lawyer schrieb: Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.
Schreibst du auch in NRW?:)
Ja. In Hamm. Was hast du so geprüft und bist du fertig geworden?
08.11.2024, 18:10
(08.11.2024, 17:37)cindylawless schrieb:(08.11.2024, 17:30)NiklasNRW schrieb:(08.11.2024, 17:17)cindylawless schrieb:(08.11.2024, 17:00)Lawyer schrieb: Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.
Schreibst du auch in NRW?:)
Ja. In Hamm. Was hast du so geprüft und bist du fertig geworden?
ja bin ich, war aber zeitlich sehr eng.
I. Zahlung Miete für Sep. und Okt.
- Anspruch war im KV abgetreten worden, aber § 407 keine Kenntnis des Mandanten zZ der Zahlung
- § 566 greift hier auch noch nicht, da neuer Vermieter noch nicht im Grundbuch eingetragen war
II. Künftig muss er an den neuen Eigentümer zahlen, hier war ich mir aber nicht sicher wie es ist, weil er ja keine Kontodaten hatte
Dann Schwerpunkt:
III. Beendigung des MV
1. durch die Kündigung des alten Vermieters
- keine wirksame Erklärung, da Schriftform
- kein Zugang der Erklärung beim Mandanten, weil Fax Gerät nicht funktionierte
2. außerordentliche Kündigung des neue Vermieters
- Erklärung (+) - (hier bin ich mir grad garnicht mehr sicher, ob die Kündigung nach Eigentumserwerb erfolgt ist und er daher berechtigt war?) -
- Grund (-), kein Zahlungsverzug (s.o.) und bzgl unbefugter Untervermietung Beweislast beim Vermieter
3. ordentliche Kündigung neuer Vermieter
- Auslegung der außerordentlichen Kündigung dahingehend, ob hilfsweise ordentliche gemeint ist (-)
4. Kündigung durch die Rechtsanwältin
- Hier war ich mir besonders unsicher, warum die Vollmacht abgedruckt war... War es wirklich nur eine Kopie der Vollmacht?
- habe diese aber dann dahingehend ausgelegt: Unter Ziff. 5 stand ja irgendwie "einseitige WE (Kündigungen) nur unter den oben unter "wegen" genannten Bezug vorgenommen werden dürfen. Da dort stand "wegen Kündigung eines Mietvertrages" wäre quasi nur die Kündigung der Kündigung von der Ziff. 5 der Vollmacht erfasst. Deswegen war die Vollmacht für mich nicht dahingehend hinreichend bestimmt, dass Kündigungen des MV erfasst sind. Musste ja irgendwie die abgedruckte Vollmacht einbringen und habe wohl nicht erkannt, dass das Problem war, dass es lediglich eine Kopie ist
IV. Die Untermieter sind wegen der unwirksamen Kündigungen nicht zur Herausgabe verpflichtet
V. nicht LG Düssedorf wegen § 29a ZPO
praktischer Teil Vergleich zwischen Vermieter, Mieter und Untermieter
08.11.2024, 18:12
(08.11.2024, 17:37)cindylawless schrieb:Ja würde fertig:) Den Vergleich fand's ich zwar merkwürdig, aber man macht, was der Mandant will.(08.11.2024, 17:30)NiklasNRW schrieb:(08.11.2024, 17:17)cindylawless schrieb:(08.11.2024, 17:00)Lawyer schrieb: Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.
Schreibst du auch in NRW?:)
Ja. In Hamm. Was hast du so geprüft und bist du fertig geworden?
Hatte mit der Befristung des MietV angefangen und dort bin ich auf die dopp. Schriftormklausel eingegangen.
Bei der Kü. des E, habe ich den Zugang der WE verneint (bin hier aufs substantiierte Vorbringen eingegangen; Fax kaputt, Reparaturzeit etc und sagte, dass die genüht) und ne Zugangsvereitelung angeprüft und abgelehnt.
Bei der außerordentlich Kü. des K bin ich auf die beiden Gründe eingegangen und habe die abgelehnt.
1) Untermieter
(-) Da zwar keine ausdrückliche Erlaubnis (war doch keine in der Alter oder?), aber durch jahrelange Duldung (hier 10 Jahre) ist von einer konkl. Erlaubnis auszugehen
2) Ausstehende Mieten
a) 566 wie du geprüft und abgelehnt wegen des erst späteren Eigentumsübergangs
b) 398 wegen Abtretung im Not. KaufV bejaht (Mietzins ab 01.09) aber zugunsten des Mandanten 407 angenommen, da qual.
Vorbringen bzgl Erfüllung an den alten Gläubiger (wg der Kontoauszüge) und da der neue die positive Kenntnis des M nicht nachweisen kann.
Ordentliche Kündigung des RA
Wegen der Kopie abgelehnt, aber darauf hingewiesen, dass wg. 580a II die Kündigung mit gleicher zeitlicher Wirkung (Ende MietV am 30.06) noch bis zum 03.01 erfolgen kann und hiermit gerechnet werden muss
Herausgabe Waschanlage
Fand's ich komisch, da nicht ersichtlich war, woher der M Eigentum ableitete; Ersitzung jdf. (-); habe dann im Hinblick auf das Herausgabeverlangen des Vermieters bei Mietende 985 geprüft und hier 926 I und den Zubehörs Begriff ausgiebig thematisiert
Auszug Untermieter
Da der Untermietvertrag nur zwischen Haupt- und Untermieter gilt, müssen die mit seinem Auszug auch raus. Mögl Ansprüche gegen den Mandanten und die Kation habe ich dann im Rahmen der Zweckmäßigkeit thematisiert
Das LG Düsseldorf ist weder sachlich noch örtlich zuständig (nach den Normen, die du genannt hattest)
Soweit die Erinnerung. Freue mich aufs WE
09.11.2024, 16:15
(07.11.2024, 18:48)NiklasNRW schrieb:(07.11.2024, 18:34)cindylawless schrieb:(07.11.2024, 18:09)NiklasNRW schrieb:(07.11.2024, 17:35)cindylawless schrieb: Heute kam eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage dran.Bei mir ging die voll durch;
Wie habt ihr das Ganze geprüft und ist bei euch die Widerklage durchgegangen?
Die Begründetheit des 767 habe ich im Rahmen des 812 I 1 Alt. 1 beim Rechtsgrund geprüft. Als Mat-Rechtl. Einwand habe ich einen Erlassvertrag angenommen
Okay, habe ich auch so gemacht.
Die Widerklage ging bei mir auch durch.
Meine grobe Lösung (ohne Gewähr)
Qualifizierte Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO, weil Rechtsschutzbedürfnis für VAK entfallen
Bei Zuständigkeit urspr. VAK angesprochen (ausschließliche Zuständigkeit) und LEIDER perpetuatio fori vergessen, obwohl ich noch daran gedacht hatte
Dann 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt (meine man konnte auch 2. Alt) nehmen und den Erlassvertrag thematisiert.
Beweiswürdigung durch den Zeugen
Hier P: Konnte das einfach so mündlich abbedungen werden, weil die Klausel ja notariell beurkundet war? Ergebnis ja, weil Privatautonomie, beide waren damit einverstanden
Aber Verzugszinsen nur iHv 320 Euro, weil Erlass ja keine rückwirkende Wirkung, sondern ab Zeitpunkt des Vertrages
Widerklage
Auslegung Antrag, da statt 5 Prozentpunkten, 5 % stand
dann Schuldnerverzug (war mir absolut unsicher, ob richtig)
Kein Ausschluss durch vermeintliche Schadensersatzausschluss-Klausel, da da Ausschluss von Schadensersatz weitreichende Folgen und ein solche nicht explizit im Ganzen in der Klausel ersichtlich
Kein Mitverschulden, § 254, da Titelgläubiger dann vollstrecken kann, wann er will, insbesondere kein Zwang zu vollstrecken
Merke gerade, dass mein Tenor falsch ist...Mist... Na ja, morgen kann nur besser werden.
Liest sich gut:) den Verzug habe ich auch angenommen.
Hinsichtlich der Zinsen beim Erlassvertrag schrieb ich sinngemäß, dass wenn sie die Hauptforderung erlässt, dann erst recht die aus dem Verzug entstehenden Zinsansprüche und dass es jedenfalls widersprüchliches Verhalten wäre, die Forderung erst zu erlassen und die mit ihr zusammenhängenden Zinsansprüche dann später doch geltend zu machen.
Warum habt ihr denn das RSB für die ursprüngliche 767er angesprochen?
Bei der verlängerten VAK prüft man ja inzident nur die Begründetheit und soll gerade nicht auf die Zulässigkeit eingehen …
09.11.2024, 16:17
09.11.2024, 16:19
(08.11.2024, 17:17)cindylawless schrieb:Das waren ja gar keine Kaufmänner und deswegen ging 38 nicht…der Vermieter war ne Privatperson. Ausschließlicher Gerichtsstand auch eben gerade nicht weil es ein Gewerbemietvertrag war!(08.11.2024, 17:00)Lawyer schrieb: Was habt ihr heute geprüft? Seid ihr fertig geworden?
Leider nicht. Beim Vergleichsvorschlag habe ich nur ein, zwei Sätze, die aber gar keinen Sinn ergeben.
Im Groben habe ich die Kündigungen chronologisch geprüft.
Bei der ersten Kündigung habe ich geprüft, ob ein Kündigungsrecht überhaupt besteht wegen der Vereinbarung im Mietvertrag. Bei mir ist das aber nicht durchgegangen, weil es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt, die trotz Privatautonomie nicht abbedungen werden kann, zumindest nicht mündlich. Die spätere Bestätigung durch E-Mail hat dafür nicht gereicht. Daher (-).
Für die zweite Kündigung fehlte die Eigentümerstellung, die aber erforderlich ist für Kündigungserklärung. Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB darf nicht wörtlich genommen werden, es bedarf dafür nicht lediglich eines Verpflichtungs- sondern eines Verfügungsgeschäftes im Sinne der wirksamen Eintragung ins Grundbuch.
Dritte Kündigung geht durch, weil berechtigtes Interesse vorliegt.
Wenn die Umstände schon wichtige Gründe im Sinne einer außerordentlichen Kündigung begründen, dann erst recht von im Rahmen der ordentlichen Kündigung. ABER ich habe leider die Vollmacht nach § 174 BGB nicht als Kopie erkannt, dachte, es sei das Original und habe dementsprechend gesagt, dass die Kündigung wirksam erklärt worden ist, obwohl sie es nicht war. Hat das jemand auch so vercheckt?
In der Eile habe ich nicht mal das Ende des Mietverhältnisses ausrechnen können.
Landgericht Düsseldorf geht nicht, da grds. Gerichtsstandsvereinbarungen für Kaufmänner möglich, wir hier aber einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, vgl. § 29 a ZPO. Streitwert habe ich § 1, § 8 ZPO, streitigen Mieten zusammengezählt.
Den Vergleich habe ich nur in zwei Sätzen hingerotzt. Leider nicht mal Parteien genannt o.ä.
Habe Angst, dass ich durchgefallen bin, weil der Vergleich und somit der praktische Teil quasi unbrauchbar sind.