11.07.2024, 18:57
Woher nehmt ihr dass Nichtigkeit und Unwirksamkeit nicht dasselbe ist? Meiner Meinung nach ist das definitiv so, daher wundert es mich, dass hier keine Nichtigkeitsfeststellungsklage einschlägig gewesen sein soll.
11.07.2024, 18:59
Also war das Ergebnis nach Rspr, dass der Hauptantrag bei Auslegung als Nichtigkeits-FK unbegründet war (kein § 44 VwVfG) und bei Auslegung als Normale FK unzulässig, da subsidiär ggü. der AK? Und die AK wiederrum war zulässig, aber unbegründet?
Und im materiellen war der Clou dann einzig, dass die Laterne Zubehör ist und ein paar Ermessenserwägungen?
Die Klausuren sind diesen Durchgang sehr auf Spezialfragen des Stoffes aus dem ersten Examen ausgerichtet.
Und im materiellen war der Clou dann einzig, dass die Laterne Zubehör ist und ein paar Ermessenserwägungen?
Die Klausuren sind diesen Durchgang sehr auf Spezialfragen des Stoffes aus dem ersten Examen ausgerichtet.
11.07.2024, 19:01
11.07.2024, 19:11
Da geht es doch um etwas komplett anderes. Vielmehr kommt es darauf an, ob 44 vwvfg Nichtigkeit isd 43 VwGO abschließend definiert und das glaube ich nicht.
11.07.2024, 19:14
Rn 13: "Ihr Einwand, die Bescheide von 1975 und 1976 seien nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, stützt sich nicht auf Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 VwVfG, sondern zielt darauf ab, es handele sich um rechtlich nicht wirksam gewordene Verwaltungsakte (Nichtakte) im Sinne des § 43 Abs. 1 VwVfG. Mit einem solchen Begehren wird keine Nichtigkeitsklage (zweite Variante des § 43 Abs. 1 VwGO) erhoben, sondern das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses behauptet (erste Variante des § 43 Abs. 1 VwGO). Diese Klage ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes mit dem Inhalt statthaft, der Verwaltungsakt sei nicht wirksam (geworden) und die mit ihm beabsichtigte Regelung deshalb nicht erreicht worden (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 127.84 - Buchholz 401.4 § 27 GrStG Nr. 1). Diese Form der Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aber nachrangig gegenüber der rechtsschutzintensiveren Anfechtungsklage."
11.07.2024, 19:22
ok hatte gegoogelt, danke für den Hinweis. Das ist natürlich überraschend haha. Egal
11.07.2024, 19:24
(11.07.2024, 19:11)Iur24 schrieb: Da geht es doch um etwas komplett anderes. Vielmehr kommt es darauf an, ob 44 vwvfg Nichtigkeit isd 43 VwGO abschließend definiert und das glaube ich nicht.
Kopp/Schenke differenziert auch zwischen Nichtigkeit und Unwirksamkeit. Schau mal bei § 43 Rn. 7b. Da hatte ich das jedenfalls in der Klausur her. Abgesehen davon liegt bei fehlender Bekanntgabe streng genommen nicht mal ein Verwaltungsakt vor, deswegen kann er auch nicht nichtig sein.
11.07.2024, 19:29
Die Thematik zur statthaften Klageart scheint ziemlich weird zu sein, nicht nur für uns – Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof sehen bei fehlerhafter Bekanntgabe übrigens Nichtigkeitsfeststellungsklage als statthaft an (jeweils auf Grundlage der entsprechenden Parallelvorschriften, die quasi identisch zur VwGO sind). Wenn man bei juris schaut, gibt's da auch das ein oder andere VG was einfach über die Thematik "drüber rutscht", indem es eine Feststellungsklage für statthaft hält, ohne zwischen den verschiedenen Varianten des § 43 I VwGO zu differenzieren und sagt dann einfach gar nichts zu einer etwaigen Subsidiarität Von daher – nicht verrückt machen, morgen ist der ganze Spaß vorbei.
11.07.2024, 19:42
In Niedersachsen das ganze ohne Kommentar....
Hab genau das kurz diskutiert und dachte mir dann, dass ich nicht schon wieder etwas "komisches" machen kann und habe argumentiert, dass wenn die Festestellung der Nichtigkeit, die ja nur ein möglicher Grund für eine Unwirksamkeit ist, durch die Festestellungsklage festgestellt werden kann, dann muss das ja erst Recht für die Feststellung der Unwirksamkeit gelten, denn dadurch wird ja sogar im größeren Ausmaß in die Rechte des Betroffenen eingegriffen, weil ihm eine Beschwer durch einen "Verwaltungsakt" droht, den es nicht einmal gibt.
Fand das aber nicht so überzeugend, weil die Festestellungsklage grundsätzlich subsidiär sein soll und die Anfechtungsklage hier unproblematisch zulässig war, weil der Verwaltungsakt ja wirksam gewesen ist.
Sollte das aber nicht der Fall sein, dann wäre die Anfechtungsklage doch auch nicht statthaft, weil es schon an einem Verwaltungsakt fehlt?
Wieso bekommen wir in Niedersachsen ohne Kommentar eigentlich die gleichen Klausuren, wenn man die Fragen auch mit Kommentar nur schwerlich beantworten kann...
Wieder richtig gut das alles.
Hab genau das kurz diskutiert und dachte mir dann, dass ich nicht schon wieder etwas "komisches" machen kann und habe argumentiert, dass wenn die Festestellung der Nichtigkeit, die ja nur ein möglicher Grund für eine Unwirksamkeit ist, durch die Festestellungsklage festgestellt werden kann, dann muss das ja erst Recht für die Feststellung der Unwirksamkeit gelten, denn dadurch wird ja sogar im größeren Ausmaß in die Rechte des Betroffenen eingegriffen, weil ihm eine Beschwer durch einen "Verwaltungsakt" droht, den es nicht einmal gibt.
Fand das aber nicht so überzeugend, weil die Festestellungsklage grundsätzlich subsidiär sein soll und die Anfechtungsklage hier unproblematisch zulässig war, weil der Verwaltungsakt ja wirksam gewesen ist.
Sollte das aber nicht der Fall sein, dann wäre die Anfechtungsklage doch auch nicht statthaft, weil es schon an einem Verwaltungsakt fehlt?
Wieso bekommen wir in Niedersachsen ohne Kommentar eigentlich die gleichen Klausuren, wenn man die Fragen auch mit Kommentar nur schwerlich beantworten kann...
Wieder richtig gut das alles.
11.07.2024, 20:41
(11.07.2024, 19:42)NDOL2024 schrieb: In Niedersachsen das ganze ohne Kommentar....
Hab genau das kurz diskutiert und dachte mir dann, dass ich nicht schon wieder etwas "komisches" machen kann und habe argumentiert, dass wenn die Festestellung der Nichtigkeit, die ja nur ein möglicher Grund für eine Unwirksamkeit ist, durch die Festestellungsklage festgestellt werden kann, dann muss das ja erst Recht für die Feststellung der Unwirksamkeit gelten, denn dadurch wird ja sogar im größeren Ausmaß in die Rechte des Betroffenen eingegriffen, weil ihm eine Beschwer durch einen "Verwaltungsakt" droht, den es nicht einmal gibt.
Fand das aber nicht so überzeugend, weil die Festestellungsklage grundsätzlich subsidiär sein soll und die Anfechtungsklage hier unproblematisch zulässig war, weil der Verwaltungsakt ja wirksam gewesen ist.
Sollte das aber nicht der Fall sein, dann wäre die Anfechtungsklage doch auch nicht statthaft, weil es schon an einem Verwaltungsakt fehlt?
Wieso bekommen wir in Niedersachsen ohne Kommentar eigentlich die gleichen Klausuren, wenn man die Fragen auch mit Kommentar nur schwerlich beantworten kann...
Wieder richtig gut das alles.
Ich fand das heute ausnahmsweise mal ne "passable" Klausur.
Habe auch die Statthaftigkeit breit diskutiert. Ohne Kommentar reicht es dann idR ja schon, wenn man vertretbare Erwägungen einbringt.
Im Ergebnis bin ich zur Statthaftigkeit beider Anträge gekommen, weil ich es als "berechtigte" Prozesstaktik dahingestellt habe, die eigentlich subsidiäre FK als Primärklage zu werten. Wenn der VA schon nicht besteht, wegen Unwirksamkeit, spart sich der Kläger quasi die materiellen Einwendungen gegen die Kostenerstattung. Das Gericht müsste nur "schnell" feststellen, dass der VA nicht bekanntgegeben wurde und damit nicht besteht.
Sollte das Gericht dann zu einem anderen Ergebnis kommen, hat der Kläger dann noch AK, um sich auch materiell zu wehren, dass die Voraussetzungen für die Erstattung nicht bestehen.
Wobei die ja, fand ich, offensichtlich vorlagen. Dort dann noch den Vergleich zu 7 StVG gezogen und argumentiert. Hab dann noch am Ende kurz die Höhe der Erstattung angesprochen. Dass gerade kein Abzug Neu-für-Alt oder Restwert gemacht wird, aus den gleichen Gründen, die auch schon die Vorposter hier geschrieben haben.
Habe meine Lösung aber auch schon weitgehend wieder verdrängt. Fand die aber, auch ohne Kommentar, weitgehend machbar.
Und nach dem, was die Kollegen hier aus Hessen berichten, wird es mit dem Kommentar ja auch nicht leichter.
Egal, Morgen haben wir es fürs erste hinter uns.