24.04.2024, 15:58
Im Juli 2024 schreiben Referendare aus Hessen, Niedersachsen und NRW die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Hessen:
01.07.: Z I
02.07.: Z III
04.07.: Z II
05.07.: AW
08.07.: S I
09.07.: S II
11.07.: Ö I
12.07.: Ö II
Niedersachsen:
01.07.: ZU
02.07.: A2
04.07.: ZG
05.07.: A1
08.07.: SR
09.07.: W/SR; W/VR
11.07.: VR
12.07.: VA
NRW:
01.07.: Z 1
02.07.: Z 2
04.07.: Z 3
05.07.: Z 4
08.07.: S 1
09.07.: S 2
11.07.: V 1
12.07.: V 2
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung
ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht
A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht
SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung
VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht
W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder
W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Hes), NoName(Nds).
Hessen:
01.07.: Z I
02.07.: Z III
04.07.: Z II
05.07.: AW
08.07.: S I
09.07.: S II
11.07.: Ö I
12.07.: Ö II
Niedersachsen:
01.07.: ZU
02.07.: A2
04.07.: ZG
05.07.: A1
08.07.: SR
09.07.: W/SR; W/VR
11.07.: VR
12.07.: VA
NRW:
01.07.: Z 1
02.07.: Z 2
04.07.: Z 3
05.07.: Z 4
08.07.: S 1
09.07.: S 2
11.07.: V 1
12.07.: V 2
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung
ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht
A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht
SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung
VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht
W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder
W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Hes), NoName(Nds).
01.07.2024, 15:31
Wie fandet ihr die Klausur heute?
01.07.2024, 15:54
Extrem viel, aber vom Schweregrad irgendwie machbar. Du?
01.07.2024, 16:13
Niedersachsen:
Ich fand es auch enorm viel, was dazu führte, dass ich kaum in die Tiefe gehen konnte, am Ende noch unerwartet Zeitnot gehabt.
Besonders der Einstieg mit dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hat mich ein wenig auf dem falschen Fuß erwischt.
Naja, Mund abputzen, morgen neue Chance.
Ich fand es auch enorm viel, was dazu führte, dass ich kaum in die Tiefe gehen konnte, am Ende noch unerwartet Zeitnot gehabt.
Besonders der Einstieg mit dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hat mich ein wenig auf dem falschen Fuß erwischt.
Naja, Mund abputzen, morgen neue Chance.
01.07.2024, 16:16
Mag jemand berichten um was inhaltlich ungefähr ging?
01.07.2024, 16:26
(01.07.2024, 16:13)Ataraxía schrieb: Niedersachsen:
Ich fand es auch enorm viel, was dazu führte, dass ich kaum in die Tiefe gehen konnte, am Ende noch unerwartet Zeitnot gehabt.
Besonders der Einstieg mit dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hat mich ein wenig auf dem falschen Fuß erwischt.
Naja, Mund abputzen, morgen neue Chance.
Ebenfalls Zeitnot gegen Ende.. massig viel
01.07.2024, 16:30
Niedersachsen:
01.07.2024, 16:30
(01.07.2024, 16:16)JuraMausi schrieb: Mag jemand berichten um was inhaltlich ungefähr ging?Niederachsen:
K und B sind Geschwister
Klägerin hat Vollstreckungsbescheid gegen Beklagten erwirkt über ca. 29k €
Beklagter legt Einspruch ein.
Anspruch aus Darlehen.
Darlehensvertrag zwischen B und der Mutter der Parteien über 100k aus 2013.
Monatliche Rate 500€
Mutter wird später von der K gepflegt.
Mutter hat Testament gemacht; 50% Erlass der Schulden aus dem Darlehen.
Mutter widerruft Testament in neuem testament.
B zahlt seit 2017 nur noch 150€ monatlich.
Sei so abgesprochen; Zeugin sagt gegenteiliges aus.
Mutter tritt an K die noch offene Fdg. aus dem Darlehen ab, um die Mehrausgaben der Pflege abzudecken und der Überschuss sollte gespendet werden.
K will 2023 die offenen 29k aus dem Darlehen haben.
B weißt dies zurück.
K erwirkt den VB.
Streit an LG verwiesen.
Parteien tragen viel vor.
B: - Abtretung sei sittenwidrig
- K habe die hilfsbedürftigkeit ausgenutzt und die mutter dazu gedrängt
- er erklärt die Anfechtung des Darlehensvertrag (da habe ich noch mit 2032 argumentiert)
- Widerruf des Testaments sei nicht in der richtigen Form erfolgt und damit nichtig.
- das erste testament, in dem die schuld teilweise erlassen wurde, habe auch schon wirkung zu lebzeiten entfalten sollen ( Testament war abgerdruckt, musste also auch gewürdigt werden, war aber nicht der fall. Eindeutig erst nach dem Tod)
B macht dann noch widerklagend einen Herausgabeanspruch auf einen Familienring geltend, der ihm von der Mutter schon 2010 geschenkt worden ist.
Darauf antwortet K:
- B habe ihr den Ring geschenkt
- die gesetzliche Vermutung wirke zur ihren Gunsten
Verliehen an die K (Herausgabe nach 604 war ausgeschlossen, habe die 17. Seite leider sehr spät gesehen/beachtet.
Kurz vor mdl. Verhandlung gibt K den Ring an B heraus. In mdl. VH erklärt B die Erledigung der Widerklage. K widerspricht.
Beweisaufnahme: Eine Zeugin, Pflegerin der Mutter, die bei dem Gespräch, wo die monatliche Rate auf 150€ herabgesetzt worden sei, dabei.
Kalender war auch noch abgedruckt, der hat mich irritiert.
Ich glaube das war der Kern der Akte.
Wirklich viel los gewesen in der Akte.
01.07.2024, 16:34
Der Kalender war glaube ich lediglich für die Frist Widerspruch gegen Mahnbescheid. Die Frist war ja verstrichen, aber verspäteter WS war dann wie Einspruch zu behandeln.
01.07.2024, 16:40
Was habt ihr zur Einrede der Verjährung geschrieben es wurde ja keine Rückzahlungsfrist vereinbart
Und es war ja noch Verwirkung (242 ) zu prüfen
Und es war ja noch Verwirkung (242 ) zu prüfen