10.07.2024, 16:17
(09.07.2024, 21:14)Sozialstaat-Onkel schrieb: @Ribas Denke § 6 GewO war egal, da es ja darin um die Tätigkeit der Prostituierten selbst geht, nicht um die Prostitutionsvermittlung. In so nem Fall wäre es zu einer Teilrechtswidrigkeit des Bescheides gekommen oder nicht? Ich denke nicht, dass man aus 14 ProstSchG ne RGL auch für die Untersagung des Betriebs ziehen kann.
Auch komisch - neben dem vielen Hin und Her an Schriftsätzen - fand ich, dass der Tenor der Ordnungsverfügung teilweise fehlerhaft formuliert war. Und auch die Begründung der sofortigen Vollziehung war schon recht dünn mMn. Ich weiß bei bestem Willen nicht, was jetzt richtig war: Antrag Begründet oder unbegründet :/
Hab auch letztlich ne Antragserwiderung gemacht, aber nur 80 V angenommen.
@Ref22 Gerne!
@NdsRef2024 Den kannte ich noch nicht, aber gerade in Abs. 3 scheint mir das auch exakt die selbe Konstellation zu seon. Was kam denn bei deiner Googlerecherche raus? Ich bin mir da immer noch total unsicher, könnte so oder so sein. Hoffntlich überzeugt am Ende wenigstens die Argumentation.
@Onkel Ich glaube, man hätte dann einfach per Umdeutung nach 47 VwVfG auf 11 NPOG ala AGL umstellen können. Der Betrieb verstieß ja - wenn man vom Erlöschen der fiktiven Erlaubnis ausgeht - gegen 12 ProstSchG, sodass man eine Gefahr hat. In der AG hatten wie den Fall mal im anderen Zusammenhang, weswegen ich mich so ärger, das übersehen zu haben. Naja, was soll man machen.
Ich fand den Bescheid auch super dämlich formuliert, aber das war bestimmt Absicht. Im Ergebnis bin ich mir eigentlich ziemlich sicher, dass die Frau unzuverlässig war und daher alle Anträge - welcher auch immer das jetzt sein sollte - unbegründet waren. Aber am Ende kommts ja eh mehr auf die Argumentation an.
10.07.2024, 16:21
(10.07.2024, 11:03)Ref.Nds.24 schrieb: Mag jemand berichten was gestern in Niedersachsen in der Wahlklausur im Strafrecht drankam?
Ich weiß es nur aus zweiter Hand, aber es gab wohl ne Brandstiftung, bei der man zwischen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz abgrenzen musste. Und dann ist jemand wegen des Brandes aus dem Fenster gehüpft und dabei gestorben, obwohl man noch locker durch das Treppenhaus hätte flüchten können, was die Zurechnung problematisch macht. Also wie auch bei der ersten für mich überraschend viel AT-Kram.
10.07.2024, 17:05
(10.07.2024, 16:17)Ribas schrieb:(09.07.2024, 21:14)Sozialstaat-Onkel schrieb: @Ribas Denke § 6 GewO war egal, da es ja darin um die Tätigkeit der Prostituierten selbst geht, nicht um die Prostitutionsvermittlung. In so nem Fall wäre es zu einer Teilrechtswidrigkeit des Bescheides gekommen oder nicht? Ich denke nicht, dass man aus 14 ProstSchG ne RGL auch für die Untersagung des Betriebs ziehen kann.
Auch komisch - neben dem vielen Hin und Her an Schriftsätzen - fand ich, dass der Tenor der Ordnungsverfügung teilweise fehlerhaft formuliert war. Und auch die Begründung der sofortigen Vollziehung war schon recht dünn mMn. Ich weiß bei bestem Willen nicht, was jetzt richtig war: Antrag Begründet oder unbegründet :/
Hab auch letztlich ne Antragserwiderung gemacht, aber nur 80 V angenommen.
@Ref22 Gerne!
@NdsRef2024 Den kannte ich noch nicht, aber gerade in Abs. 3 scheint mir das auch exakt die selbe Konstellation zu seon. Was kam denn bei deiner Googlerecherche raus? Ich bin mir da immer noch total unsicher, könnte so oder so sein. Hoffntlich überzeugt am Ende wenigstens die Argumentation.
@Onkel Ich glaube, man hätte dann einfach per Umdeutung nach 47 VwVfG auf 11 NPOG ala AGL umstellen können. Der Betrieb verstieß ja - wenn man vom Erlöschen der fiktiven Erlaubnis ausgeht - gegen 12 ProstSchG, sodass man eine Gefahr hat. In der AG hatten wie den Fall mal im anderen Zusammenhang, weswegen ich mich so ärger, das übersehen zu haben. Naja, was soll man machen.
Ich fand den Bescheid auch super dämlich formuliert, aber das war bestimmt Absicht. Im Ergebnis bin ich mir eigentlich ziemlich sicher, dass die Frau unzuverlässig war und daher alle Anträge - welcher auch immer das jetzt sein sollte - unbegründet waren. Aber am Ende kommts ja eh mehr auf die Argumentation an.
Daran erinner ich mich auch. War ein Fall mit der Untersagung eines Laser-Haarentfernungsbetriebes. Darin wurde aber auch auf eine Unanwendbarkeit von § 15 II GewO wegen § 6 GewO, sowie Rückgriff auf § 11 NPOG im Sachverhalt zumindest angedeutet. So kam man dann auf § 47 VwVfG
War bei der W VR in Nds jetzt nicht so, soweit ich mich richtig erinnere. Solltest du mit der Umdeutung bzgl. der Betriebsuntersagung aber Recht haben, dann gute Nacht. Kenne niemanden der das gesehen oder gemacht hat :D
11.07.2024, 14:46
Welche EGL habt ihr heute in Ö I Hessen geprüft?
11.07.2024, 15:43
11.07.2024, 15:59
Ich bin das HStrG drei mal durch und hab diese EGL einfach nicht gefunden … wenn Dummheit bloß wehtun würde 😂 hab das dann einfach über 8 HSOG gemacht. Ich wage zu bezweifeln, ob das fürs Bestehen ausreicht.
11.07.2024, 16:07
Ö I Hessen: Musste man erst eine FK prüfen und dann den Hauptantrag AK oder musste man den Antrag irgendwie auslegen?
Ich habe erst die FK im Hauptantrag und dann die AK im
Hilfsantrag geprüft.
Ich habe erst die FK im Hauptantrag und dann die AK im
Hilfsantrag geprüft.
11.07.2024, 17:19
101 II ohne MV
Zulässigkeit FK
Problem der Subsidiarität; aber Unwirksamkeit steht Nichtigkeit gleich bzw. ist noch weniger
Begründetheit:
Nicht nach § 3 VwZG zugestellt, nicht im Machtbereich
Zustellung nach § 10 unwirksam, weil Hinweis auf Rechtsverlust nicht veröffentlicht; wohl auch schon unwirksam wegen ultima Ratio, 19 IV GG, weil keine Nachforschungen angestellten wurden
Heilung nach 8 VwZG
Kopie reicht wohl aus
Anwalt war nach Bevollmächtigung Empfangsberechtigt im Sinne des § 8
Zustellungswille wohl nach Rsp. nicht erforderlich, aber habe ich als gegeben angesehen.
Also Fk unbegründet, weil wirksam nach der Heilung.
dann Zulässigkeit AK unproblematisch
Klagehäufung nach § 44
Begründetheit
Fehlende Anhörung (?) jedenfalls durch WB geheilt.
Wirksame Zustellung +
Straße wurde nach § 4 gewidmet. Nach § 2 Nr. 3 StrG ist das Schild Zubehör der Straße und somit Bestandteil der Straße isd. § 15 II
Verschulden auf Tatbestandseben nicht notwendig.
Klarer Wortlaut; Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht enthalten
Ratio: schnelle Abwicklung der Kosten von präventiven Maßnahmen, kein repressiver Charakter, wo ein Verschulden notwendig ist; Ausgleichmechanismus über das eröffnete Ermessen möglich.
Willen des GG: Eindeutig.
Höhe nach: Abzug neu für alt findet keine Anwendung, Wortlaut spricht nicht von Schaden; Sinn und Zweck: geht nicht darum die öffentliche Hand schadensrechtlich zu bereichern. Arbeitsleistungen sind Bestandteil der Kosten, verschuldensunabhängige Haftung würde unterlaufen.
Keine Abwälzung auf die Allgemeinheit.
Im Ergebnis kein Ermessensfehler und auch nicht unverhältnismäßig
Zulässigkeit FK
Problem der Subsidiarität; aber Unwirksamkeit steht Nichtigkeit gleich bzw. ist noch weniger
Begründetheit:
Nicht nach § 3 VwZG zugestellt, nicht im Machtbereich
Zustellung nach § 10 unwirksam, weil Hinweis auf Rechtsverlust nicht veröffentlicht; wohl auch schon unwirksam wegen ultima Ratio, 19 IV GG, weil keine Nachforschungen angestellten wurden
Heilung nach 8 VwZG
Kopie reicht wohl aus
Anwalt war nach Bevollmächtigung Empfangsberechtigt im Sinne des § 8
Zustellungswille wohl nach Rsp. nicht erforderlich, aber habe ich als gegeben angesehen.
Also Fk unbegründet, weil wirksam nach der Heilung.
dann Zulässigkeit AK unproblematisch
Klagehäufung nach § 44
Begründetheit
Fehlende Anhörung (?) jedenfalls durch WB geheilt.
Wirksame Zustellung +
Straße wurde nach § 4 gewidmet. Nach § 2 Nr. 3 StrG ist das Schild Zubehör der Straße und somit Bestandteil der Straße isd. § 15 II
Verschulden auf Tatbestandseben nicht notwendig.
Klarer Wortlaut; Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht enthalten
Ratio: schnelle Abwicklung der Kosten von präventiven Maßnahmen, kein repressiver Charakter, wo ein Verschulden notwendig ist; Ausgleichmechanismus über das eröffnete Ermessen möglich.
Willen des GG: Eindeutig.
Höhe nach: Abzug neu für alt findet keine Anwendung, Wortlaut spricht nicht von Schaden; Sinn und Zweck: geht nicht darum die öffentliche Hand schadensrechtlich zu bereichern. Arbeitsleistungen sind Bestandteil der Kosten, verschuldensunabhängige Haftung würde unterlaufen.
Keine Abwälzung auf die Allgemeinheit.
Im Ergebnis kein Ermessensfehler und auch nicht unverhältnismäßig
11.07.2024, 18:04
11.07.2024, 18:05
(11.07.2024, 18:04)ref2022.24 schrieb:(11.07.2024, 15:59)Refiii2024 schrieb: Ich bin das HStrG drei mal durch und hab diese EGL einfach nicht gefunden … wenn Dummheit bloß wehtun würde 😂 hab das dann einfach über 8 HSOG gemacht. Ich wage zu bezweifeln, ob das fürs Bestehen
War wirklich nicht einfach zu finden
Ja … aber glaub die Mehrheit hat sie trotzdem gefunden. Ich hoffe wirklich sehr, dass man auch bei falscher EGL noch bestehen kann. Sonst war der Durchgang echt für die Katz‘