09.07.2024, 21:17
(09.07.2024, 17:22)BroxWalker schrieb:(09.07.2024, 17:15)Nicht nennenswert schrieb: Ich fürchte, der EöB war unwirksam. OLG Hamm BeckRS 2016, 18656 scheint die Vorlage zu sein (steht im MG/S). Das erste Mal, dass ich einen Eröffnungsbeschluss in einer Klausurakte gesehen habe.
Einen Unterschied gibt es aber! Bei dem Eröffnungsbeschluss in der Klausur war das Aktenzeichen der Anklage angegeben, das ist bei deiner Fundstelle nicht der Fall.
Es besteht also Hoffnung, dass die Wirksamkeit vertretbar ist
Ging es um einen unvollständig ausgefüllten Vordruck, bei dem der Name des Angeschuldigten und das gerichtliche Aktenzeichen fehlte? Dann könnte diese Entscheidung gelaufen sein: OLG Celle, 31.01.2023 - 3 Ss 3/23 - Vorliegen eines tauglichen Eröffnungsbeschlusses durch einen unvollständig ausgefüllten Vordruck | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) (wolterskluwer-online.de)
10.07.2024, 09:41
Nochmal zu Hessen S II gestern :
Hat noch jemand 338 Nr 6 angenommen, weil auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (m.e. + mehrmals überprüft) die Anmerkung fehlte, dass die Verhandlung öffentlich stattfindet. Diese Vorschrift ergibt sich aus 169 gvg ivm 272 nr.5 stpo.
Zu der Ablehnung des SV konnte man was im Kommentar finden; die Rüge diesbezüglich war berechtigt und ergab sich aus 74 stpo und kommentar hierzu ( da stand nämlich, dass es auf den Standpunkt des Ablehnenden ankommt, nicht auf den des Gerichts.)
Hat noch jemand 338 Nr 6 angenommen, weil auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (m.e. + mehrmals überprüft) die Anmerkung fehlte, dass die Verhandlung öffentlich stattfindet. Diese Vorschrift ergibt sich aus 169 gvg ivm 272 nr.5 stpo.
Zu der Ablehnung des SV konnte man was im Kommentar finden; die Rüge diesbezüglich war berechtigt und ergab sich aus 74 stpo und kommentar hierzu ( da stand nämlich, dass es auf den Standpunkt des Ablehnenden ankommt, nicht auf den des Gerichts.)
10.07.2024, 09:43
Man hört ja immer wieder, dass in den S-Klausuren Zeitprobleme Gang und Gebe sind.. auch aus Übungsklausuren.. aber ich fand sowohl die sI und die SII waren hinsichtlich aller Prüfungen unmöglich fertig zu bekommen, insbesondere die S I
10.07.2024, 09:59
(10.07.2024, 09:41)ref2022.24 schrieb: Nochmal zu Hessen S II gestern :Ganz oben im Protokoll stand "öffentliche" Sitzung oder Hauptverhandlung oder so, deswegen habe ich gedacht, dass das ausreicht, aber keine Ahnung du
Hat noch jemand 338 Nr 6 angenommen, weil auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (m.e. + mehrmals überprüft) die Anmerkung fehlte, dass die Verhandlung öffentlich stattfindet. Diese Vorschrift ergibt sich aus 169 gvg ivm 272 nr.5 stpo.
Zu der Ablehnung des SV konnte man was im Kommentar finden; die Rüge diesbezüglich war berechtigt und ergab sich aus 74 stpo und kommentar hierzu ( da stand nämlich, dass es auf den Standpunkt des Ablehnenden ankommt, nicht auf den des Gerichts.)
10.07.2024, 10:26
10.07.2024, 10:27
(10.07.2024, 09:41)ref2022.24 schrieb: Nochmal zu Hessen S II gestern :
Hat noch jemand 338 Nr 6 angenommen, weil auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (m.e. + mehrmals überprüft) die Anmerkung fehlte, dass die Verhandlung öffentlich stattfindet. Diese Vorschrift ergibt sich aus 169 gvg ivm 272 nr.5 stpo.
Zu der Ablehnung des SV konnte man was im Kommentar finden; die Rüge diesbezüglich war berechtigt und ergab sich aus 74 stpo und kommentar hierzu ( da stand nämlich, dass es auf den Standpunkt des Ablehnenden ankommt, nicht auf den des Gerichts.)
Worauf hast du die Rüge bei 74 denn gestützt? Also womit hatte er Erfolg? Einwand der Freundschaft und dem Kartenspielen oder des Privatgutachtens?
10.07.2024, 11:02
Also zunächst hab ich bei der Anwendung des 22 stpo auf 74 die befangenheits gründe aus 22 abgelehnt. Im Kommentar stand jedoch, dass als weiterer ablehnungsgrund der konkrete umstand sowie ernsthafte zweifel an der unparteilichkeit des sv.
Im rahmen einer gesamtwürdigung und aus sicht eines unbeteiligten dritten (konkrete Wortwahl fällt mir grad nicht ein). Ich habe dann damit argumentiert dass das gutachten ein brandgutachten ist und bzgl branddelikte nach 306ff bestellt wurde. Die bedeutung dieses gutachtens weil 306ff abstrakte gefährdungsdelikte sind. Und es stand drin man solle auf den Standpunkt ded ablehnenden (sta) abstellen, nicht auf das gericht oder den sv.
Und in der gesamtwürdigung nochmal freundschaft, jährlich mind. 2 mal treffen und vergangene gesschäftliche zusammenarbeit (auch wenns nur 1 entgeltliches gutachten war) abgewogen.
Im rahmen einer gesamtwürdigung und aus sicht eines unbeteiligten dritten (konkrete Wortwahl fällt mir grad nicht ein). Ich habe dann damit argumentiert dass das gutachten ein brandgutachten ist und bzgl branddelikte nach 306ff bestellt wurde. Die bedeutung dieses gutachtens weil 306ff abstrakte gefährdungsdelikte sind. Und es stand drin man solle auf den Standpunkt ded ablehnenden (sta) abstellen, nicht auf das gericht oder den sv.
Und in der gesamtwürdigung nochmal freundschaft, jährlich mind. 2 mal treffen und vergangene gesschäftliche zusammenarbeit (auch wenns nur 1 entgeltliches gutachten war) abgewogen.
10.07.2024, 11:03
Bzgl des Richters habe ich jedoch entschieden, dass die Rüge ins Leere läuft. Die Selbstablehnung war berechtigt.
10.07.2024, 11:03
Mag jemand berichten was gestern in Niedersachsen in der Wahlklausur im Strafrecht drankam?
10.07.2024, 11:07
(10.07.2024, 10:27)Refiii2024 schrieb:(10.07.2024, 09:41)ref2022.24 schrieb: Nochmal zu Hessen S II gestern :
Hat noch jemand 338 Nr 6 angenommen, weil auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (m.e. + mehrmals überprüft) die Anmerkung fehlte, dass die Verhandlung öffentlich stattfindet. Diese Vorschrift ergibt sich aus 169 gvg ivm 272 nr.5 stpo.
Zu der Ablehnung des SV konnte man was im Kommentar finden; die Rüge diesbezüglich war berechtigt und ergab sich aus 74 stpo und kommentar hierzu ( da stand nämlich, dass es auf den Standpunkt des Ablehnenden ankommt, nicht auf den des Gerichts.)
Worauf hast du die Rüge bei 74 denn gestützt? Also womit hatte er Erfolg? Einwand der Freundschaft und dem Kartenspielen oder des Privatgutachtens?
Ich denke, dass bereits der Zurückweisungsbeschluss unwirksam war, weil das Gericht da nicht auf die Freundschaft eingegangen ist. Insofern nicht hinreichend begründet. Das ist bereits eine Verfahrensrüge (stand im M/G). Deshalb kam es glaube ich gar nicht mehr auf den wirklichen Ablehnungsgrund an.
Das Beruhen war dann aber etwas random.
Allerdings denke ich, muss das Urteil ja irgendwie drauf beruhen, weil ansonsten würde es ja bereits keinen Sinn machen, dass im M/G stand, dass ein Begründungsmangel als reiner Formfehler eine Revision begründen kann.
Andere Frage...hat jemand die Besonderheiten der Berufung beachtet? Also weiß wer, ob im Protokoll stand, dass der Berichterstatter über die Ergebnisse des erstinstanzliche Urteils vorgetragen hat + das Urteil der 1. Instanz verlesen wurde + die Reihenfolge der Schlussvorträge stimmt?
Habe da leider nicht drauf geachtet haha.
Viel Erfolg euch noch