09.07.2024, 16:55
338 Nr. 1 +, weil Übertragung auf Vertreterin ohne gerichtlichen Beschluss und daher keine wirksame Entbindung des Richters wegen Befangenheit
338 Nr. 5 (-) StAin wurde ordnungsgemäß vertreten
337, 74 zwar Verstoß +, denn Ablehnung nur wegen dem vorigen Privatgutachten aber keine Entscheidung über den Ablehnungsgrund wegen der Freundschaft, aber kein Beruhen da im Falle gerichtlicher Entscheidung Gericht den Antrag ebenfalls abgelehnt hätte
Sachrüge:
306a I Nr 1 (-) da kein Inbrandsetzen durch fallen lassen angezündete Briefe
306a I Nr 1, 22, 23 durch fallen lassen brennende Briefe (-) da strafbefreiend zurückgetreten
306a I Nr. 1, II, 22, 23 I (+) indem er die glühenden Briefe zurückließ und Wohnung verlassen hatte. Das nicht geeignet Brand zu entfachen als untauglicher Versuch.
303 II, 303c am Fußboden (+)
2. TK
253, 255 (-) da kein Vorsatz bezüglich Rechtswidrigkeit der Bereicherung
240 (+)
223 (+)
226 I Nr. 1 gegenüber M (+)
223, 224 Nr 2 abgelehnt da Verletzung nicht mittels PKW, aber Nr. 5 bejaht.
Kein Verstoß gegen 46 III, weil Berücksichtigung Fahrlässigkeit strafmildernd und gerade nicht strafschärfend berücksichtigt wurde. Für Milderungsgründe gilt 50 der nicht verletzt wurde & Annahme minder schwerer Fall nachvollziehbar
338 Nr. 5 (-) StAin wurde ordnungsgemäß vertreten
337, 74 zwar Verstoß +, denn Ablehnung nur wegen dem vorigen Privatgutachten aber keine Entscheidung über den Ablehnungsgrund wegen der Freundschaft, aber kein Beruhen da im Falle gerichtlicher Entscheidung Gericht den Antrag ebenfalls abgelehnt hätte
Sachrüge:
306a I Nr 1 (-) da kein Inbrandsetzen durch fallen lassen angezündete Briefe
306a I Nr 1, 22, 23 durch fallen lassen brennende Briefe (-) da strafbefreiend zurückgetreten
306a I Nr. 1, II, 22, 23 I (+) indem er die glühenden Briefe zurückließ und Wohnung verlassen hatte. Das nicht geeignet Brand zu entfachen als untauglicher Versuch.
303 II, 303c am Fußboden (+)
2. TK
253, 255 (-) da kein Vorsatz bezüglich Rechtswidrigkeit der Bereicherung
240 (+)
223 (+)
226 I Nr. 1 gegenüber M (+)
223, 224 Nr 2 abgelehnt da Verletzung nicht mittels PKW, aber Nr. 5 bejaht.
Kein Verstoß gegen 46 III, weil Berücksichtigung Fahrlässigkeit strafmildernd und gerade nicht strafschärfend berücksichtigt wurde. Für Milderungsgründe gilt 50 der nicht verletzt wurde & Annahme minder schwerer Fall nachvollziehbar
09.07.2024, 16:58
(09.07.2024, 16:43)ref718384 schrieb:(09.07.2024, 16:31)BroxWalker schrieb: Mag jemand seine Lösung hier reinschreiben?
Zulässigkeit war nicht problematisch
Begründetheit:
Verfahrensfehler: Eröffnungsbeschluss war ok weil Form irrelevant und kein Entwurf
338 Nr 1 habe ich bejaht weil Übertragung auf die Vertreterin vor beschlussfassung
Ablehnung des Sachverständigen habe ich auf 337 gestützt aber verneint weil keine Befangenheit und auch kein beruhen
306a, 22 (+) dabei Inbrandsetzen angenommen
306a, b, 22 (+) weil es ihm drauf an kam Rauch zu erzeugen und damit Gesundheitsgefährdung der Nachbarn
223 224 Nr 1 22 (+)
306a, 306b, 13, 22 (+) (wobei ich hier gesagt habe er hat einen zusätzlichen tatentschluss gefasst, im SV stand ja, dass er billigend in Kauf genommen hat dass es sich in seiner Abwesenheit entzünden wird, dann Abgrenzung tun und unterlassen
249(-) Schlüssel nicht fremd
253,255 (-) keine bereicherungsabsicht
241(+)
Dann 226(+)
223, 224 nr 1(+)
315b I,III(+)
Und am Ende nochmal Verstoß gegen 46 III
Interessant, ein paar Abweichungen habe ich:
1. a. Befangenheit habe ich angenommen -> Urteil beruht auch darauf, da Sachverhalt auf das Sachverständigengutachten gestützt wurde
b. Habe außerdem gesagt, dass die Begründung des Beschlusses unzureichend gewesen sei, weil dabei nicht auf die Freundschaft der beiden eingegangen wurde
2. 306b und 223 bzgl der Nachbarn habe ich abgelehnt, weil im Sachverhalt nichts dazu stand, ob er sie auch schädigen wollte oder dies zumindest billigend in Kauf nahm
3. Unterlassen habe ich auch nicht nochmal geprüft (klingt aber gar nicht so schlecht)
4. du meinst wahrscheinlich 240 statt 241
5. habe 224 nr. 5 angenommen, nr. 1 aber abgelehnt
6. 315b angesprochen, aber wegen Zeitmangels kurz abgelehnt
7. bei Strafzumessung habe ich den minder schweren Fall abgelehnt
09.07.2024, 17:15
Ich fürchte, der EöB war unwirksam. OLG Hamm BeckRS 2016, 18656 scheint die Vorlage zu sein (steht im MG/S). Das erste Mal, dass ich einen Eröffnungsbeschluss in einer Klausurakte gesehen habe.
09.07.2024, 17:21
(09.07.2024, 17:15)Nicht nennenswert schrieb: Ich fürchte, der EöB war unwirksam. OLG Hamm BeckRS 2016, 18656 scheint die Vorlage zu sein (steht im MG/S). Das erste Mal, dass ich einen Eröffnungsbeschluss in einer Klausurakte gesehen habe.
Habe keine Verfahrenshindernisse gesehen, mich aber wegen der Revision gegen ein berufungsurteil auch total aus dem
Konzept bringen lassen … Ging bei mir also auch heute nach hinten los!
09.07.2024, 17:22
(09.07.2024, 17:15)Nicht nennenswert schrieb: Ich fürchte, der EöB war unwirksam. OLG Hamm BeckRS 2016, 18656 scheint die Vorlage zu sein (steht im MG/S). Das erste Mal, dass ich einen Eröffnungsbeschluss in einer Klausurakte gesehen habe.
Einen Unterschied gibt es aber! Bei dem Eröffnungsbeschluss in der Klausur war das Aktenzeichen der Anklage angegeben, das ist bei deiner Fundstelle nicht der Fall.
Es besteht also Hoffnung, dass die Wirksamkeit vertretbar ist
09.07.2024, 19:55
Mag jemand berichten, was in der Wahklausur VR (Nds) zu bearbeiten war?
Vielen Dank und allen weiterhin viel Erfolg! Nur noch zwei Klausuren und dann habt ihr es geschafft!
Vielen Dank und allen weiterhin viel Erfolg! Nur noch zwei Klausuren und dann habt ihr es geschafft!
09.07.2024, 20:14
(09.07.2024, 19:55)Ref2022/2024 schrieb: Mag jemand berichten, was in der Wahklausur VR (Nds) zu bearbeiten war?
Vielen Dank und allen weiterhin viel Erfolg! Nur noch zwei Klausuren und dann habt ihr es geschafft!
Es ging um die Zuverlässigkeit einer Prostitutionsvermittlerin im einstweiligen Rechtsschutz, wobei einer der Schwerpunkte war, erstmal rauszufinden, welcher Antrag statthaft war. Die Klägerin begehrte sowohl die Genehmigung ihres Gewerbes als auch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine gleichzeitig verfügte Untersagungsverfügung bzgl des Weiterbetriebs nach 15 II GewO.
Wegen der fiktiven Genehmigung nach 34 IV ProstSchG konnte man argumentieren, dass hier Ausnahmsweise über 80 V durch die Suspendierung der Ablehnung des Antrags ihre Genehmigung zunächst wieder aufleben würde und sie so quasi über 80 V ihren Rechtskreis erweitern könnte. Habe ich aber abgelehnt und stattdessen gesagt, dass hier zwei Anträge statthaft sind: 80 V und 123 I. Das war jedenfalls klausurtaktisch nicht die beste Entscheidung, weil ich dann beide Anträge in der gerichtlichem Erwiderung behandeln musste. Deshalb ist es zeitlich bei mir sehr eng geworden.
Ansonsten ging es Schwerpunktmäßig um die Zuverlässigkeit und noch ein paar kleinere Probleme. 6 GewO hätte man auch diskutieren müssen zB., hab ich dummerweise auch übersehen. Komisch war noch, dass man eher eine Replik (bzw Triplik?) als eine Erwiderung schreiben musste; es gab schon eine Erwiderung, aber aus der Aufgabenstellung ging mMn nicht so richtig hervor, inwiefern man sich darauf beziehen durfte oder doch alles neu verfassen musste.
Insgesamt wohl ne okaye Klausur, ich bin aber nicht so richtig zufrieden.
09.07.2024, 20:29
(09.07.2024, 20:14)Ribas schrieb:(09.07.2024, 19:55)Ref2022/2024 schrieb: Mag jemand berichten, was in der Wahklausur VR (Nds) zu bearbeiten war?
Vielen Dank und allen weiterhin viel Erfolg! Nur noch zwei Klausuren und dann habt ihr es geschafft!
Es ging um die Zuverlässigkeit einer Prostitutionsvermittlerin im einstweiligen Rechtsschutz, wobei einer der Schwerpunkte war, erstmal rauszufinden, welcher Antrag statthaft war. Die Klägerin begehrte sowohl die Genehmigung ihres Gewerbes als auch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine gleichzeitig verfügte Untersagungsverfügung bzgl des Weiterbetriebs nach 15 II GewO.
Wegen der fiktiven Genehmigung nach 34 IV ProstSchG konnte man argumentieren, dass hier Ausnahmsweise über 80 V durch die Suspendierung der Ablehnung des Antrags ihre Genehmigung zunächst wieder aufleben würde und sie so quasi über 80 V ihren Rechtskreis erweitern könnte. Habe ich aber abgelehnt und stattdessen gesagt, dass hier zwei Anträge statthaft sind: 80 V und 123 I. Das war jedenfalls klausurtaktisch nicht die beste Entscheidung, weil ich dann beide Anträge in der gerichtlichem Erwiderung behandeln musste. Deshalb ist es zeitlich bei mir sehr eng geworden.
Ansonsten ging es Schwerpunktmäßig um die Zuverlässigkeit und noch ein paar kleinere Probleme. 6 GewO hätte man auch diskutieren müssen zB., hab ich dummerweise auch übersehen. Komisch war noch, dass man eher eine Replik (bzw Triplik?) als eine Erwiderung schreiben musste; es gab schon eine Erwiderung, aber aus der Aufgabenstellung ging mMn nicht so richtig hervor, inwiefern man sich darauf beziehen durfte oder doch alles neu verfassen musste.
Insgesamt wohl ne okaye Klausur, ich bin aber nicht so richtig zufrieden.
Danke dir!
Klingt doch so weit sehr gut! Das wird schon :)
09.07.2024, 20:30
(09.07.2024, 20:14)Ribas schrieb:(09.07.2024, 19:55)Ref2022/2024 schrieb: Mag jemand berichten, was in der Wahklausur VR (Nds) zu bearbeiten war?
Vielen Dank und allen weiterhin viel Erfolg! Nur noch zwei Klausuren und dann habt ihr es geschafft!
Es ging um die Zuverlässigkeit einer Prostitutionsvermittlerin im einstweiligen Rechtsschutz, wobei einer der Schwerpunkte war, erstmal rauszufinden, welcher Antrag statthaft war. Die Klägerin begehrte sowohl die Genehmigung ihres Gewerbes als auch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine gleichzeitig verfügte Untersagungsverfügung bzgl des Weiterbetriebs nach 15 II GewO.
Wegen der fiktiven Genehmigung nach 34 IV ProstSchG konnte man argumentieren, dass hier Ausnahmsweise über 80 V durch die Suspendierung der Ablehnung des Antrags ihre Genehmigung zunächst wieder aufleben würde und sie so quasi über 80 V ihren Rechtskreis erweitern könnte. Habe ich aber abgelehnt und stattdessen gesagt, dass hier zwei Anträge statthaft sind: 80 V und 123 I. Das war jedenfalls klausurtaktisch nicht die beste Entscheidung, weil ich dann beide Anträge in der gerichtlichem Erwiderung behandeln musste. Deshalb ist es zeitlich bei mir sehr eng geworden.
Ansonsten ging es Schwerpunktmäßig um die Zuverlässigkeit und noch ein paar kleinere Probleme. 6 GewO hätte man auch diskutieren müssen zB., hab ich dummerweise auch übersehen. Komisch war noch, dass man eher eine Replik (bzw Triplik?) als eine Erwiderung schreiben musste; es gab schon eine Erwiderung, aber aus der Aufgabenstellung ging mMn nicht so richtig hervor, inwiefern man sich darauf beziehen durfte oder doch alles neu verfassen musste.
Insgesamt wohl ne okaye Klausur, ich bin aber nicht so richtig zufrieden.
Ich hab mich am Ende für den 80 Ver in Bezug auf den Erlaubnisantrag entschieden. Musste irgendwie an 81 IV AufenthG denken. Nach ein bisschen Googlen könnte ich mir aber gut vorstellen, dass das nicht richtig ist… bin mal gespannt wie es bewertet wird. Läuft alles nicht so rund…
09.07.2024, 21:14
@Ribas Denke § 6 GewO war egal, da es ja darin um die Tätigkeit der Prostituierten selbst geht, nicht um die Prostitutionsvermittlung. In so nem Fall wäre es zu einer Teilrechtswidrigkeit des Bescheides gekommen oder nicht? Ich denke nicht, dass man aus 14 ProstSchG ne RGL auch für die Untersagung des Betriebs ziehen kann.
Auch komisch - neben dem vielen Hin und Her an Schriftsätzen - fand ich, dass der Tenor der Ordnungsverfügung teilweise fehlerhaft formuliert war. Und auch die Begründung der sofortigen Vollziehung war schon recht dünn mMn. Ich weiß bei bestem Willen nicht, was jetzt richtig war: Antrag Begründet oder unbegründet :/
Hab auch letztlich ne Antragserwiderung gemacht, aber nur 80 V angenommen.
Auch komisch - neben dem vielen Hin und Her an Schriftsätzen - fand ich, dass der Tenor der Ordnungsverfügung teilweise fehlerhaft formuliert war. Und auch die Begründung der sofortigen Vollziehung war schon recht dünn mMn. Ich weiß bei bestem Willen nicht, was jetzt richtig war: Antrag Begründet oder unbegründet :/
Hab auch letztlich ne Antragserwiderung gemacht, aber nur 80 V angenommen.