06.07.2024, 10:03
(06.07.2024, 09:32)NdsRef24 schrieb:(05.07.2024, 22:19)Ribas schrieb:Das mit dem dolo-agit-Einwand klingt gut, ich hab allerdings 929 S.2 bejaht und wäre dann deshalb da auch nicht hingekommen.(05.07.2024, 21:27)Ref24 schrieb: NDS:
Herausgabeanspruch aus Auftrag (667) wegen Reparatur. In der Durchsetztbarkeit dolo-agit einrede, ob Ansprüche der Beklagten bestehen
667 hab ich abgelehnt, weil ich fand, dass das Verlangen nach Nacherfüllung kein Auftrag idS sein kann. Gehört ja eigentlich zum 433, ist ein Ersatz der Primärpflicht zur mangelfreien Übergabe und Übereignung, da muss man nach meinem Gefühl keinen neuen Vertrag schließen. Aber ist wirklich Gefühl, vielleicht auch so wie du sagst.
Hab dann alle vertraglichen Ansprüche abgelehnt und mich auf 985 konzentriert. Da eine Rückübereignung nach 929 S.2 mit dem Schreiben abgelehnt und dann auch wie du im Rahmen der dolo agit Einrede den Rücktritt geprüft und bejaht, deswege 985 nicht durchsetzbar und begründete Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere.
Im Endeffekt mMn die fairste Zivilrechtklausur bis jetzt, weder völlig überladen noch nerviger Nischenkram. Trotzdem nicht zufrieden, aber das gehört wohl dazu.
Andere Frage: Bei der Frist zum Rücktritt musste man über 475d I Nr. 2 gehen, oder? Sie hat das Geschäft als Verbraucherin abgeschlossen oder irre ich mich da? Ich hab gar nicht mehr richtig im Kopf, was sie mit dem Auto wollte
Verbraucher ist ne gute Idee. Ich bin aber direkt über 440 gegangen, weil im Sachverhalt so ausführlich auf die zwei versuche der Reparatur eingegangen wurde. Außerdem habe ich an die Verbrauchereigenschaft überhaupt nicht gedacht. Das war zwar, nach meinem Gefühl nicht im Sachverhalt angelegt, aber die Verbrauchervermutung gilt ja, oder?
Vielleicht hätte man, wenn man über die Verbrauchererleichterungen des 475d geht, noch eine AGB-Prüfung einbauen können/sollen/müssen.
Aber das habe ich nicht.
06.07.2024, 10:20
Nds:
Ungewöhnlich verpackte Klausur, die A1
Hab beim Rücktritt auch 475d Nr. 2 genommen und darin das Problem mit den anderen Nacherfüllungsversuchen und dieser eine AGB Paragraph. 440 wäre auch möglich gewesen, aber übersehen.
Leider hab ich mir wohl nen Schnitzer mit der AGB-Prüfung geleistet, da aufgrund Verbrauchsgüterkaufs doch § 476 I gilt? Keine Ahnung
Und was ich gar nicht verstanden habe, war, warum so gottlos viel zum Mangel im SV stand. War mMn kein Schwerpunkt, gerade weil die Vermutung doch greift aus § 477 BGB.
Hab den ganzen Rücktrittskram als dolo-petit Einrede, 242 BGB in dem Punkt Durchsetzbarkeit bei § 985 geprüft, nachdem ich vertragliche Herausgabeansprüche mit unüberzeugender Begründung abgelehnt habe.
Im Ergebnis komische ZR-Klausuren fand ich, naja nächste Woche gehts weiter
Ungewöhnlich verpackte Klausur, die A1
Hab beim Rücktritt auch 475d Nr. 2 genommen und darin das Problem mit den anderen Nacherfüllungsversuchen und dieser eine AGB Paragraph. 440 wäre auch möglich gewesen, aber übersehen.
Leider hab ich mir wohl nen Schnitzer mit der AGB-Prüfung geleistet, da aufgrund Verbrauchsgüterkaufs doch § 476 I gilt? Keine Ahnung
Und was ich gar nicht verstanden habe, war, warum so gottlos viel zum Mangel im SV stand. War mMn kein Schwerpunkt, gerade weil die Vermutung doch greift aus § 477 BGB.
Hab den ganzen Rücktrittskram als dolo-petit Einrede, 242 BGB in dem Punkt Durchsetzbarkeit bei § 985 geprüft, nachdem ich vertragliche Herausgabeansprüche mit unüberzeugender Begründung abgelehnt habe.
Im Ergebnis komische ZR-Klausuren fand ich, naja nächste Woche gehts weiter
06.07.2024, 10:43
Kurze Frage zur hessischen AW-Klausur:
Woraus ergab sich eigentlich die Notwendigkeit, ein Mandantenschreiben zu verfassen? Für mich ergab sich das weder aus dem Gesprächsprotokoll noch aus dem Bearbeitervermerk; die Rede war ja nur von Begutachtung + Handlungsvorschlag. Normalerweise steht das ja wirklich ausdrücklich im Bearbeitervermerk, wenn ein praktischer Entwurf in Form von Mandantenschreiben/Schriftsatz o.ä. verlangt wird – habe daher den Handlungsvorschlag einfach in der Zweckmäßigkeit formuliert und keinen praktischen Entwurf beigefügt... Hoffe mal, der Korrektor wird den Bearbeitervermerk ähnlich missverständlich wie ich empfinden haha.
Woraus ergab sich eigentlich die Notwendigkeit, ein Mandantenschreiben zu verfassen? Für mich ergab sich das weder aus dem Gesprächsprotokoll noch aus dem Bearbeitervermerk; die Rede war ja nur von Begutachtung + Handlungsvorschlag. Normalerweise steht das ja wirklich ausdrücklich im Bearbeitervermerk, wenn ein praktischer Entwurf in Form von Mandantenschreiben/Schriftsatz o.ä. verlangt wird – habe daher den Handlungsvorschlag einfach in der Zweckmäßigkeit formuliert und keinen praktischen Entwurf beigefügt... Hoffe mal, der Korrektor wird den Bearbeitervermerk ähnlich missverständlich wie ich empfinden haha.
06.07.2024, 11:04
(06.07.2024, 10:43)whoiselijah schrieb: Kurze Frage zur hessischen AW-Klausur:
Woraus ergab sich eigentlich die Notwendigkeit, ein Mandantenschreiben zu verfassen? Für mich ergab sich das weder aus dem Gesprächsprotokoll noch aus dem Bearbeitervermerk; die Rede war ja nur von Begutachtung + Handlungsvorschlag. Normalerweise steht das ja wirklich ausdrücklich im Bearbeitervermerk, wenn ein praktischer Entwurf in Form von Mandantenschreiben/Schriftsatz o.ä. verlangt wird – habe daher den Handlungsvorschlag einfach in der Zweckmäßigkeit formuliert und keinen praktischen Entwurf beigefügt... Hoffe mal, der Korrektor wird den Bearbeitervermerk ähnlich missverständlich wie ich empfinden haha.
Ja, der Bearbeitervermerk war nicht so toll formuliert. Man hat dadurch gemerkt, dass die Klausur ursprünglich nicht aus Hessen kommt, finde ich
Ich habe es so verstanden, dass den Mandaten ein Handlungsvorschlag gemacht werden soll. Und das macht man eig mit einem Mandantenschreiben, aber das ist wohl Auslegungssache. Da hat das JPA wieder einen tollen Job gemacht...
06.07.2024, 12:06
Und stand in der z III Klausur Hessen im Bearbeitervermerk, man solle ein Mandantenschreiben + Verteidigungsanzeige schreiben? Fand diese Bearbeitervermerke auch eher atypisch und intransparent.
06.07.2024, 12:21
die Formulierung gestern war wirklich sehr unglücklich gewählt. Habe aber sicherheitshalber ein Mandantenschreiben verfasst
06.07.2024, 13:55
(06.07.2024, 10:03)Ataraxía schrieb:(06.07.2024, 09:32)NdsRef24 schrieb:(05.07.2024, 22:19)Ribas schrieb:Das mit dem dolo-agit-Einwand klingt gut, ich hab allerdings 929 S.2 bejaht und wäre dann deshalb da auch nicht hingekommen.(05.07.2024, 21:27)Ref24 schrieb: NDS:
Herausgabeanspruch aus Auftrag (667) wegen Reparatur. In der Durchsetztbarkeit dolo-agit einrede, ob Ansprüche der Beklagten bestehen
667 hab ich abgelehnt, weil ich fand, dass das Verlangen nach Nacherfüllung kein Auftrag idS sein kann. Gehört ja eigentlich zum 433, ist ein Ersatz der Primärpflicht zur mangelfreien Übergabe und Übereignung, da muss man nach meinem Gefühl keinen neuen Vertrag schließen. Aber ist wirklich Gefühl, vielleicht auch so wie du sagst.
Hab dann alle vertraglichen Ansprüche abgelehnt und mich auf 985 konzentriert. Da eine Rückübereignung nach 929 S.2 mit dem Schreiben abgelehnt und dann auch wie du im Rahmen der dolo agit Einrede den Rücktritt geprüft und bejaht, deswege 985 nicht durchsetzbar und begründete Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere.
Im Endeffekt mMn die fairste Zivilrechtklausur bis jetzt, weder völlig überladen noch nerviger Nischenkram. Trotzdem nicht zufrieden, aber das gehört wohl dazu.
Andere Frage: Bei der Frist zum Rücktritt musste man über 475d I Nr. 2 gehen, oder? Sie hat das Geschäft als Verbraucherin abgeschlossen oder irre ich mich da? Ich hab gar nicht mehr richtig im Kopf, was sie mit dem Auto wollte
Verbraucher ist ne gute Idee. Ich bin aber direkt über 440 gegangen, weil im Sachverhalt so ausführlich auf die zwei versuche der Reparatur eingegangen wurde. Außerdem habe ich an die Verbrauchereigenschaft überhaupt nicht gedacht. Das war zwar, nach meinem Gefühl nicht im Sachverhalt angelegt, aber die Verbrauchervermutung gilt ja, oder?
Vielleicht hätte man, wenn man über die Verbrauchererleichterungen des 475d geht, noch eine AGB-Prüfung einbauen können/sollen/müssen.
Aber das habe ich nicht.
Hab auch lange überlegt, ob ich 929 S. 2 nicht bejahen sollte. Ich denke, es war beides gut vertretbar.
Es stand explizit im SV, dass sie den PKW zur privaten Nutzung gekauft hat. 475d Nr. 2 müsste deswegen problemlos durchgehen. Ich habs aber auch über 440 gelöst, weil sie ja sogar bei 2 Werkstätten war.
@Onkel Der 2 I im KV, dass sie auch woanders NE verlangen kann, verstieß mMn nicht gegen 476 I, weil die Abweichung ja zu Gunsten umd nicht zu Lasten des Verbrauchers war. Deswegen hab ich das auch noch per AGB-Kontrolle geprüft, abee durchgehen lassen: Verstößt auch nicht gegen 309 Nr. 8 b aa, weil die Dritten ja nur zusätzlich und nicht ausschließlich in Anspruch genommen werden könnten.
Und den Mangel hab ich auch wie du - wie alle Tatsachen - als komplett unstreitig angesehen.
06.07.2024, 15:08
(06.07.2024, 12:06)Nicht nennenswert schrieb: Und stand in der z III Klausur Hessen im Bearbeitervermerk, man solle ein Mandantenschreiben + Verteidigungsanzeige schreiben? Fand diese Bearbeitervermerke auch eher atypisch und intransparent.Habe es so verstanden, dass man nur ein Mandantenschreiben machen sollte, wenn gar kein Schreiben an das Gericht zweckmäßig ist.
07.07.2024, 18:12
(01.07.2024, 16:30)Ataraxía schrieb:(01.07.2024, 16:16)JuraMausi schrieb: Mag jemand berichten um was inhaltlich ungefähr ging?Niederachsen:
K und B sind Geschwister
Klägerin hat Vollstreckungsbescheid gegen Beklagten erwirkt über ca. 29k €
Beklagter legt Einspruch ein.
Anspruch aus Darlehen.
Darlehensvertrag zwischen B und der Mutter der Parteien über 100k aus 2013.
Monatliche Rate 500€
Mutter wird später von der K gepflegt.
Mutter hat Testament gemacht; 50% Erlass der Schulden aus dem Darlehen.
Mutter widerruft Testament in neuem testament.
B zahlt seit 2017 nur noch 150€ monatlich.
Sei so abgesprochen; Zeugin sagt gegenteiliges aus.
Mutter tritt an K die noch offene Fdg. aus dem Darlehen ab, um die Mehrausgaben der Pflege abzudecken und der Überschuss sollte gespendet werden.
K will 2023 die offenen 29k aus dem Darlehen haben.
B weißt dies zurück.
K erwirkt den VB.
Streit an LG verwiesen.
Parteien tragen viel vor.
B: - Abtretung sei sittenwidrig
- K habe die hilfsbedürftigkeit ausgenutzt und die mutter dazu gedrängt
- er erklärt die Anfechtung des Darlehensvertrag (da habe ich noch mit 2032 argumentiert)
- Widerruf des Testaments sei nicht in der richtigen Form erfolgt und damit nichtig.
- das erste testament, in dem die schuld teilweise erlassen wurde, habe auch schon wirkung zu lebzeiten entfalten sollen ( Testament war abgerdruckt, musste also auch gewürdigt werden, war aber nicht der fall. Eindeutig erst nach dem Tod)
B macht dann noch widerklagend einen Herausgabeanspruch auf einen Familienring geltend, der ihm von der Mutter schon 2010 geschenkt worden ist.
Darauf antwortet K:
- B habe ihr den Ring geschenkt
- die gesetzliche Vermutung wirke zur ihren Gunsten
Verliehen an die K (Herausgabe nach 604 war ausgeschlossen, habe die 17. Seite leider sehr spät gesehen/beachtet.
Kurz vor mdl. Verhandlung gibt K den Ring an B heraus. In mdl. VH erklärt B die Erledigung der Widerklage. K widerspricht.
Beweisaufnahme: Eine Zeugin, Pflegerin der Mutter, die bei dem Gespräch, wo die monatliche Rate auf 150€ herabgesetzt worden sei, dabei.
Kalender war auch noch abgedruckt, der hat mich irritiert.
Ich glaube das war der Kern der Akte.
Wirklich viel los gewesen in der Akte.
Diese Klausur geistert immer noch in meinem Kopf herum. Das Testament bzw. dieser "Erlass" darin hat mich zu einer 30-minütigen, vergeblichen Recherche im Grüneberg verleitet. Für den Rest hatte ich dann zu wenig/keine Zeit. Eindeutig war da garnichts.
Selbst nach einer Recherche auf Beck-Online weiß ich nicht, was gewollt war. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Nach meiner Recherche zu dieser selbst für erbrechtliche Verhältnisse exotischen Problematik sind folgende Auslegungsmöglichkeiten denkbar:
Möglichkeit 1: Es handelt es sich um ein Erlassvermächtnis (habe ich bis dato nicht gekannt und steht an unauffindbarer Stelle im Grüneberg. Seltene Gestaltungsmöglichkeit). Hier hat der Bedachte einen Anspruch auf Abschluss eines Erlassvertrages. Dieser wird aber erst mit dem Tod des Erblassers fällig.
Folge: Da die Erblasserin noch lebte, bestand kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397 BGB). Widerruf würde demnach keine Rolle spielen.
Möglichkeit 2: Schulderlass zu Lebzeiten. Dafür sprach m.E., dass das Darlehen nach Wortlaut "mit sofortiger Wirkung" oder so ähnlich unentgeltlich laufen sollte. Stand etwas zu einem Zugang des "Testament" beim Beklagten in der Akte?
07.07.2024, 21:13
(07.07.2024, 18:12)Nicht nennenswert schrieb:(01.07.2024, 16:30)Ataraxía schrieb:(01.07.2024, 16:16)JuraMausi schrieb: Mag jemand berichten um was inhaltlich ungefähr ging?Niederachsen:
K und B sind Geschwister
Klägerin hat Vollstreckungsbescheid gegen Beklagten erwirkt über ca. 29k €
Beklagter legt Einspruch ein.
Anspruch aus Darlehen.
Darlehensvertrag zwischen B und der Mutter der Parteien über 100k aus 2013.
Monatliche Rate 500€
Mutter wird später von der K gepflegt.
Mutter hat Testament gemacht; 50% Erlass der Schulden aus dem Darlehen.
Mutter widerruft Testament in neuem testament.
B zahlt seit 2017 nur noch 150€ monatlich.
Sei so abgesprochen; Zeugin sagt gegenteiliges aus.
Mutter tritt an K die noch offene Fdg. aus dem Darlehen ab, um die Mehrausgaben der Pflege abzudecken und der Überschuss sollte gespendet werden.
K will 2023 die offenen 29k aus dem Darlehen haben.
B weißt dies zurück.
K erwirkt den VB.
Streit an LG verwiesen.
Parteien tragen viel vor.
B: - Abtretung sei sittenwidrig
- K habe die hilfsbedürftigkeit ausgenutzt und die mutter dazu gedrängt
- er erklärt die Anfechtung des Darlehensvertrag (da habe ich noch mit 2032 argumentiert)
- Widerruf des Testaments sei nicht in der richtigen Form erfolgt und damit nichtig.
- das erste testament, in dem die schuld teilweise erlassen wurde, habe auch schon wirkung zu lebzeiten entfalten sollen ( Testament war abgerdruckt, musste also auch gewürdigt werden, war aber nicht der fall. Eindeutig erst nach dem Tod)
B macht dann noch widerklagend einen Herausgabeanspruch auf einen Familienring geltend, der ihm von der Mutter schon 2010 geschenkt worden ist.
Darauf antwortet K:
- B habe ihr den Ring geschenkt
- die gesetzliche Vermutung wirke zur ihren Gunsten
Verliehen an die K (Herausgabe nach 604 war ausgeschlossen, habe die 17. Seite leider sehr spät gesehen/beachtet.
Kurz vor mdl. Verhandlung gibt K den Ring an B heraus. In mdl. VH erklärt B die Erledigung der Widerklage. K widerspricht.
Beweisaufnahme: Eine Zeugin, Pflegerin der Mutter, die bei dem Gespräch, wo die monatliche Rate auf 150€ herabgesetzt worden sei, dabei.
Kalender war auch noch abgedruckt, der hat mich irritiert.
Ich glaube das war der Kern der Akte.
Wirklich viel los gewesen in der Akte.
Diese Klausur geistert immer noch in meinem Kopf herum. Das Testament bzw. dieser "Erlass" darin hat mich zu einer 30-minütigen, vergeblichen Recherche im Grüneberg verleitet. Für den Rest hatte ich dann zu wenig/keine Zeit. Eindeutig war da garnichts.
Selbst nach einer Recherche auf Beck-Online weiß ich nicht, was gewollt war. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Nach meiner Recherche zu dieser selbst für erbrechtliche Verhältnisse exotischen Problematik sind folgende Auslegungsmöglichkeiten denkbar:
Möglichkeit 1: Es handelt es sich um ein Erlassvermächtnis (habe ich bis dato nicht gekannt und steht an unauffindbarer Stelle im Grüneberg. Seltene Gestaltungsmöglichkeit). Hier hat der Bedachte einen Anspruch auf Abschluss eines Erlassvertrages. Dieser wird aber erst mit dem Tod des Erblassers fällig.
Folge: Da die Erblasserin noch lebte, bestand kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397 BGB). Widerruf würde demnach keine Rolle spielen.
Möglichkeit 2: Schulderlass zu Lebzeiten. Dafür sprach m.E., dass das Darlehen nach Wortlaut "mit sofortiger Wirkung" oder so ähnlich unentgeltlich laufen sollte. Stand etwas zu einem Zugang des "Testament" beim Beklagten in der Akte?
Und wie wäre es mit Schenkung von Todes wegen gem. § 2301 BGB?