05.07.2024, 15:31
(05.07.2024, 15:18)Refiii2024 schrieb: Mag jemand berichten zu welchem Ergebnis er gekommen ist?
Also ich habe Zulässigkeit und Begründetheit bejaht:
OHG hab ich Handelsgewerbe nach 1 HGB angenommen und beim Beklagten zu 5 als Scheinkaufmann eine wirksame Bürgschaft
Zweckmäßigkeit war dann sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung Kostenlast nach 93 ZPO und Anregung Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Hab’s ähnlich, allerdings haften die Gesellschafter bei mir nicht als Gesamtschuldner sondern wie Gesamtschuldner. Klage daher teilweise unbegründet
05.07.2024, 15:33
Ja das hab ich auch geschrieben, aber trotzdem gesagt Klage begründet 😂 weil ja sonst Teilabweisung erforderlich wäre und irgendwie hatte ich nicht genug Zeit .. hoffen wir mal das ist nicht so tragisch
05.07.2024, 15:34
(05.07.2024, 15:18)Refiii2024 schrieb: Mag jemand berichten zu welchem Ergebnis er gekommen ist?Habe ich ähnlich, aber den Scheinkaufmann letztlich abgelehnt, weil er m.E. nur mit dem Zusatz des "Ehrenwortes eines Kaufmanns" als solcher gewertet werden kann. Das hat er aber ja bestritten. Beweislast bei der Klägerin; Waffengleichheit zwischen Partei und Zeuge.
Also ich habe Zulässigkeit und Begründetheit bejaht:
OHG hab ich Handelsgewerbe nach 1 HGB angenommen und beim Beklagten zu 5 als Scheinkaufmann eine wirksame Bürgschaft
Zweckmäßigkeit war dann sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung Kostenlast nach 93 ZPO und Anregung Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Also alles was er in dem Gespräch vorgetragen hat, rechtfertigt m.E. nicht die Annahme eines Handelsgewerbes, weil alles auf die Zukunft gerichtet war und nicht aktuell. Aber da war ich mir auch unsicher...
05.07.2024, 15:35
(05.07.2024, 15:33)Refiii2024 schrieb: Ja das hab ich auch geschrieben, aber trotzdem gesagt Klage begründet 😂 weil ja sonst Teilabweisung erforderlich wäre und irgendwie hatte ich nicht genug Zeit .. hoffen wir mal das ist nicht so tragischHab’s glaube falsch weil das Gericht das bestimmt selbst irgendwie auslegt 😂 denke dass das mit dem Anerkenntnis stimmt
05.07.2024, 15:36
(05.07.2024, 15:18)Refiii2024 schrieb: Mag jemand berichten zu welchem Ergebnis er gekommen ist?
Also ich habe Zulässigkeit und Begründetheit bejaht:
OHG hab ich Handelsgewerbe nach 1 HGB angenommen und beim Beklagten zu 5 als Scheinkaufmann eine wirksame Bürgschaft
Zweckmäßigkeit war dann sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung Kostenlast nach 93 ZPO und Anregung Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Ich hab die scheinkaufsmannseigensch. des B5 abgelehnt.
Unter anderem wegen:
- hat darlehen nicht unterschrieben
- bank hat schuldhaft/zumind. Grob fahrlässig unterlassen handelsregister auszug ausstellen zu lassen
- bonitätsabfrage (für banken ein prozess von wenigen minuten und ein zwingender Schritt) erst nach Vertragsschluss bzw nach Bekanntwerden von derzeitiger Zahlungsunfähigkeit.
- Bank hat leichtgläubig anhand einiger Daten bzgl seines werdegangs zugesagt
- büro in ffm auch m.e. Kein indiz für kaufmannseigenschaft
Bzgl Klage:
Ich kam zum Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung des DarlehensV gem. § 490 I nicht wirksam ist. Es lag nämlich keine Verschlechterung/Drohung der Nichtzahlung nicht vor. Die Gesellschafter sind liquide, anhand bilanzen der vergangenen jahre zu sehen. Stetiger wachstum. Temporäre Stockung wg Wetter, brand unberechenbares ereignis. B2 eigentum von 30 booten (weitaus mehr wert als kajaks).
Vertragsanpassung nach 490 abs3 ivm 313 dahingehend, dass die Ratenzahlung um wenige monate verschoben wird, zumindest. Bis der Sommer vorbei ist und die ohg ihre bilanzen aus den letzten Jahren kompensiert
05.07.2024, 15:37
(05.07.2024, 15:34)RefHess1337 schrieb:(05.07.2024, 15:18)Refiii2024 schrieb: Mag jemand berichten zu welchem Ergebnis er gekommen ist?Habe ich ähnlich, aber den Scheinkaufmann letztlich abgelehnt, weil er m.E. nur mit dem Zusatz des "Ehrenwortes eines Kaufmanns" als solcher gewertet werden kann. Das hat er aber ja bestritten. Beweislast bei der Klägerin; Waffengleichheit zwischen Partei und Zeuge.
Also ich habe Zulässigkeit und Begründetheit bejaht:
OHG hab ich Handelsgewerbe nach 1 HGB angenommen und beim Beklagten zu 5 als Scheinkaufmann eine wirksame Bürgschaft
Zweckmäßigkeit war dann sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung Kostenlast nach 93 ZPO und Anregung Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Also alles was er in dem Gespräch vorgetragen hat, rechtfertigt m.E. nicht die Annahme eines Handelsgewerbes, weil alles auf die Zukunft gerichtet war und nicht aktuell. Aber da war ich mir auch unsicher...
Ja ich glaub das ist auch relativ gut vertretbar. Ich jedenfalls fand das auch zweifelhaft, dass man einen Scheinkaufmann annimmt, nur weil er bisschen herumposaunt. Aber hab mich dann einfach Klausurtaktisch entschieden.
05.07.2024, 15:40
(05.07.2024, 15:36)ref2022.24 schrieb:(05.07.2024, 15:18)Refiii2024 schrieb: Mag jemand berichten zu welchem Ergebnis er gekommen ist?
Also ich habe Zulässigkeit und Begründetheit bejaht:
OHG hab ich Handelsgewerbe nach 1 HGB angenommen und beim Beklagten zu 5 als Scheinkaufmann eine wirksame Bürgschaft
Zweckmäßigkeit war dann sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung Kostenlast nach 93 ZPO und Anregung Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Ich hab die scheinkaufsmannseigensch. des B5 abgelehnt.
Unter anderem wegen:
- hat darlehen nicht unterschrieben
- bank hat schuldhaft/zumind. Grob fahrlässig unterlassen handelsregister auszug ausstellen zu lassen
- bonitätsabfrage (für banken ein prozess von wenigen minuten und ein zwingender Schritt) erst nach Vertragsschluss bzw nach Bekanntwerden von derzeitiger Zahlungsunfähigkeit.
- Bank hat leichtgläubig anhand einiger Daten bzgl seines werdegangs zugesagt
- büro in ffm auch m.e. Kein indiz für kaufmannseigenschaft
Bzgl Klage:
Ich kam zum Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung des DarlehensV gem. § 490 I nicht wirksam ist. Es lag nämlich keine Verschlechterung/Drohung der Nichtzahlung nicht vor. Die Gesellschafter sind liquide, anhand bilanzen der vergangenen jahre zu sehen. Stetiger wachstum. Temporäre Stockung wg Wetter, brand unberechenbares ereignis. B2 eigentum von 30 booten (weitaus mehr wert als kajaks).
Vertragsanpassung nach 490 abs3 ivm 313 dahingehend, dass die Ratenzahlung um wenige monate verschoben wird, zumindest. Bis der Sommer vorbei ist und die ohg ihre bilanzen aus den letzten Jahren kompensiert
Das klingt richtig gut. Jedenfalls sehr nach Wirtschaftsrecht! :D … ich glaub, ich war wegen des Bearbeitervermerks zu sehr eingenommen, der ja nur ein Mandantenschreiben und keine Klageerwiderung gefordert hat ..
05.07.2024, 15:42
(05.07.2024, 15:37)Refiii2024 schrieb:Letztlich ja auch egal, aus "anwaltlicher Vorsicht" wird sowieso weitergeprüft(05.07.2024, 15:34)RefHess1337 schrieb:(05.07.2024, 15:18)Refiii2024 schrieb: Mag jemand berichten zu welchem Ergebnis er gekommen ist?Habe ich ähnlich, aber den Scheinkaufmann letztlich abgelehnt, weil er m.E. nur mit dem Zusatz des "Ehrenwortes eines Kaufmanns" als solcher gewertet werden kann. Das hat er aber ja bestritten. Beweislast bei der Klägerin; Waffengleichheit zwischen Partei und Zeuge.
Also ich habe Zulässigkeit und Begründetheit bejaht:
OHG hab ich Handelsgewerbe nach 1 HGB angenommen und beim Beklagten zu 5 als Scheinkaufmann eine wirksame Bürgschaft
Zweckmäßigkeit war dann sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung Kostenlast nach 93 ZPO und Anregung Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Also alles was er in dem Gespräch vorgetragen hat, rechtfertigt m.E. nicht die Annahme eines Handelsgewerbes, weil alles auf die Zukunft gerichtet war und nicht aktuell. Aber da war ich mir auch unsicher...
Ja ich glaub das ist auch relativ gut vertretbar. Ich jedenfalls fand das auch zweifelhaft, dass man einen Scheinkaufmann annimmt, nur weil er bisschen herumposaunt. Aber hab mich dann einfach Klausurtaktisch entschieden.
05.07.2024, 15:48
Nach den wenigen Einträgen kann man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass beides vollkommen vertretbar war. Also sowohl b5 als scheinkaufmann einzuschätzen oder auch nicht
Bei mir liefs allerdings (ich hoffe nicht als Einzige) auf eine Klageabweisung hinaus (da unwirksame Kündigung des Darlehensvertrag).
Ich wünsche allen ein erholsames Wochenende und viel Spaß beim Spiel heut
Bei mir liefs allerdings (ich hoffe nicht als Einzige) auf eine Klageabweisung hinaus (da unwirksame Kündigung des Darlehensvertrag).
Ich wünsche allen ein erholsames Wochenende und viel Spaß beim Spiel heut
05.07.2024, 15:53
(05.07.2024, 15:48)ref2022.24 schrieb: Nach den wenigen Einträgen kann man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass beides vollkommen vertretbar war. Also sowohl b5 als scheinkaufmann einzuschätzen oder auch nicht
Bei mir liefs allerdings (ich hoffe nicht als Einzige) auf eine Klageabweisung hinaus (da unwirksame Kündigung des Darlehensvertrag).
Ich wünsche allen ein erholsames Wochenende und viel Spaß beim Spiel heut
Hab die Kündigung durchgehen lassen mit der Begründung, dass ein Vergleich beider Vermögenslagen die Prognose einer Verschlechterung rechtfertigt. Weil neben dem Brand ja die Lagerhalle einstürzgefährdet ist und nur noch 5 von 20 Dingern bestehen und die Monate davor ja auch schon ein erheblicher Einbruch in der Nachfrage zu verzeichnen war und es deshalb den Schluss darauf rechtfertigt, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht erfolgversprechend ist. Also hab keine überhöhten Anforderungen dafür verlangt.
Aber glaub ist alles gut vertretbar.
Viel Spaß beim Spiel heute!