04.07.2024, 19:08
(04.07.2024, 18:46)Nds. Ref 24 Jul schrieb: Der Umfang der Klausuren ist in der Tat ziemlich rough (in Nds. auf jeden Fall). Habe das Gefühl, dass die Ringtauschklausuren vom Umfang schon auf das digitale Examen angepasst sind, was gerade beim zweischichtigen Aufbau in Anwalts- und Relationsklausur echt zu Zeitproblemen führt...
Heute war dafür inhaltlich mE relativ dankbar, auch wenn der Umfang natürlich wieder ziemlich much war
Wie seid ihr mit dem Einwand umgegangen, dass es "treuwidrig" sei, wenn der Kläger Ansprüche geltend macht, für die er selbst zu einem Teil einzustehen hat, mit dem Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung der Parteien?
Auch Nds:
Hatte da auch Zeitprobleme, weil ich mir mehr Zeit für die Skizze genommen hatte, war wahrscheinlich nicht so clever, da das Ende des Gutachtes gerade die Beweiswürdigung darunter litt.
Hab im Grüneberg gefunden, dass der Leasinggeber sich ein Verschulden des Leasingnehmers nicht anrechnen lassen muss, aber der Schädiger Ersatz von ihm - also dem Kläger/Leasingnehmer - verlangen kann über § 840, 426 I BGB. Daher dann dieser Treuwidrigkeitseinwand der Beklagtenseite, da sie Regress nehmen können soll beim Kläger ihrer Ansicht nach und ein Gesamtschuldner dies zu berücksichtigen haben soll.
Habs abgelehnt mit dem Argument, dass der Kläger - mMn anders als üblich beim Leasingvertrag - nicht die Pflicht zur Reparatur iSd 535 I S. 2 BGB hatte (soweit ich den Sachverhalt da richtig in Erinnerung habe) , also auch nicht im Verhältnis zum Leasinggeber für den Schaden am PKW haftet, ergo mangels Gesamtschuld ggü Leasinggeber --> kein Regressanspruch der Beklagten, d. h dann keine Kürzungs„pflicht“ für den Kläger --> dolo-petit Einwand greift nicht durch. So formuliert wie hier jetzt, wars in meiner Klausur weniger. All das waren so 3 hingeschmierte Sätze naja, sofern das überhaupt richtig war.
Btw ich fand diesen Einwand und diesen Punkt, dass der Leasinggeber sich das nicht anrechnen lassen muss total komisch. Fällt dann nicht ne Quotelung aus § 17 I, II StVG völlig weg? Wahrscheinlich gilt diese Passage nur für Ansprüche aus § 823 und nicht für jene aus §§ 7, 18 StVG. Anders kann ich es mir selbst jedenfalls nicht erklären. Naja morgen haben wir noch eine Chance :)
04.07.2024, 19:45
Ah, spannend, die Kommentarstelle hab ich leider nicht gefunden :) ich hatte das Gefühl, dass sie da auf ne gestörte Gesamtschule hinaus wollten, aber kann auch nicht genau pinpointen, wie man das am besten untergebracht hätte - hab letztendlich gesagt, dass der Anspruch aus 823 I und II gesamtschulderisch ist (wegen 840) und die Beklagten wegen Ausgleich im Innenverhältnis (keine Wirkung des Haftungsausschlusses im Innenverhältnis) einen 242 Einwand haben. Aber who knows
04.07.2024, 19:45
(04.07.2024, 18:46)Nds. Ref 24 Jul schrieb: Der Umfang der Klausuren ist in der Tat ziemlich rough (in Nds. auf jeden Fall). Habe das Gefühl, dass die Ringtauschklausuren vom Umfang schon auf das digitale Examen angepasst sind, was gerade beim zweischichtigen Aufbau in Anwalts- und Relationsklausur echt zu Zeitproblemen führt...
Heute war dafür inhaltlich mE relativ dankbar, auch wenn der Umfang natürlich wieder ziemlich much war
Wie seid ihr mit dem Einwand umgegangen, dass es "treuwidrig" sei, wenn der Kläger Ansprüche geltend macht, für die er selbst zu einem Teil einzustehen hat, mit dem Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung der Parteien?
Gar nicht. Mir ist der Einwand der Treuwidrigkeit zu Beginn zwar auch besonders aufgefallen, habe den dann aber einfach vergessen.
Beim nochmaligen drüber Nachdenken bin ich mir da auch nicht sicher. Ich kann gerade nicht einmal mehr zuordnen, ob das über 242 auf materieller Ebene Einfluss finden müsste oder ob das allein die Frage der gewillkürten Prozessstandschaft betrifft.
Ich sehe aber auch den Anhaltspunkt nicht, dass das treuwidrig wäre. Der Punkt vom Sozialstaat-Onkel ist nicht schlecht. Aber da wäre ich auch mit mehr Zeit nicht drauf gekommen.
04.07.2024, 19:50
Klingt sehr nach https://openjur.de/u/2464373.html was ihr schreibt.
04.07.2024, 19:54
(04.07.2024, 19:50)RefHess1337 schrieb: Klingt sehr nach https://openjur.de/u/2464373.html was ihr schreibt.
Ja, das passt wohl.
Beim groben überfliegen stelle ich fest, was ich befürchtet habe.
Das war dann heute gar nichts bei mir.
04.07.2024, 20:00
Haha, ich nehme das "relativ dankbar" von vorhin zurück, keine Liebe vom JPA bisher
04.07.2024, 20:04
(04.07.2024, 20:00)Nds. Ref 24 Jul schrieb: Haha, ich nehme das "relativ dankbar" von vorhin zurück, keine Liebe vom JPA bisher
Alternative Klagehäufung oh gott oh gott, aber ich denke das passte nicht so ganz auf unseren Fall. Beim Rest vielleicht schon eher, aber auch nicht 100%. Glaub wichtig war auch eine gute Beweiswürdigung.
05.07.2024, 15:03
Wie lief die Klausur heute bei euch?
05.07.2024, 15:13
05.07.2024, 15:18
Mag jemand berichten zu welchem Ergebnis er gekommen ist?
Also ich habe Zulässigkeit und Begründetheit bejaht:
OHG hab ich Handelsgewerbe nach 1 HGB angenommen und beim Beklagten zu 5 als Scheinkaufmann eine wirksame Bürgschaft
Zweckmäßigkeit war dann sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung Kostenlast nach 93 ZPO und Anregung Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Also ich habe Zulässigkeit und Begründetheit bejaht:
OHG hab ich Handelsgewerbe nach 1 HGB angenommen und beim Beklagten zu 5 als Scheinkaufmann eine wirksame Bürgschaft
Zweckmäßigkeit war dann sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung Kostenlast nach 93 ZPO und Anregung Entscheidung ohne mündliche Verhandlung