02.07.2024, 17:27
(02.07.2024, 16:36)Ref24. schrieb:Bisl missverständlich ausgedrückt, sorry. Meinte, dass es ein absoluter Unfall ist, eine Klausur zu stellen, in der es u. a. um § 11 BeurkG, §§ 875, 1093, 1049, 670 ff. etc. pp. BGB mit ner Prise §§ 812, 823, 826, 242, 104 Nr. 2 BGB geht.(02.07.2024, 16:34)Martin37 schrieb:Wie meinst du genau?(02.07.2024, 16:28)Ref24. schrieb: In NRW lief Verkehrsunfall. Aus Beklagtensicht musste man dann entweder ein Schriftsatz an das Gericht oder ein Mandantenschreiben verfassen, nicht beides.Die heutige Klausur in Nds. war auch ein Unfall. Allerdings nicht thematisch, sondern aus Ersteller-Sicht.
Hat noch jemand die Hauptforderung im Klageantrag zu 1. (Zahlungsforderung hinsichtlich des Wertes des gelöschten lebenslangen Nießbrauchrechts i. H. v. 44.600 € wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bei Unterzeichnung der Löschungsbewilligung) bereits als unschlüssig betrachtet? Denn es war ja unstreitig, dass der Notar zum Zeitpunkt der Unterzeichnung keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin festgehalten/ angemeldet hat, obwohl er dies von Amts wegen im Wege intendierten Ermessens hätte tun müssen (§ 11 BeurkG). Das spricht m. E. bereits entscheidend für die Unschlüssigkeit hinsichtlich der Hauptforderung.
Daneben war ja auch das ärztliche Attest vom März 2024 unstreitig, das lediglich eine psychische/krankhafte Ausnahmesituation für den Monat VOR der notariell beurkundeten Löschungsbewilligung attestiert hat, woraus durch den indiziellen Umkehrschluss untermauert wird, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Unterschrift bei der notariell beglaubigten Löschungsbewilligung geschäftsfähig war. Wobei das ärztliche Attest ja noch nicht prozessual eingeführt war, soweit ich mich erinnere?
02.07.2024, 17:50
(02.07.2024, 17:27)Martin37 schrieb:(02.07.2024, 16:36)Ref24. schrieb:Bisl missverständlich ausgedrückt, sorry. Meinte, dass es ein absoluter Unfall ist, eine Klausur zu stellen, in der es u. a. um § 11 BeurkG, §§ 875, 1093, 1049, 670 ff. etc. pp. BGB mit ner Prise §§ 812, 823, 826, 242, 104 Nr. 2 BGB geht.(02.07.2024, 16:34)Martin37 schrieb:Wie meinst du genau?(02.07.2024, 16:28)Ref24. schrieb: In NRW lief Verkehrsunfall. Aus Beklagtensicht musste man dann entweder ein Schriftsatz an das Gericht oder ein Mandantenschreiben verfassen, nicht beides.Die heutige Klausur in Nds. war auch ein Unfall. Allerdings nicht thematisch, sondern aus Ersteller-Sicht.
Hat noch jemand die Hauptforderung im Klageantrag zu 1. (Zahlungsforderung hinsichtlich des Wertes des gelöschten lebenslangen Nießbrauchrechts i. H. v. 44.600 € wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bei Unterzeichnung der Löschungsbewilligung) bereits als unschlüssig betrachtet? Denn es war ja unstreitig, dass der Notar zum Zeitpunkt der Unterzeichnung keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin festgehalten/ angemeldet hat, obwohl er dies von Amts wegen im Wege intendierten Ermessens hätte tun müssen (§ 11 BeurkG). Das spricht m. E. bereits entscheidend für die Unschlüssigkeit hinsichtlich der Hauptforderung.
Daneben war ja auch das ärztliche Attest vom März 2024 unstreitig, das lediglich eine psychische/krankhafte Ausnahmesituation für den Monat VOR der notariell beurkundeten Löschungsbewilligung attestiert hat, woraus durch den indiziellen Umkehrschluss untermauert wird, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Unterschrift bei der notariell beglaubigten Löschungsbewilligung geschäftsfähig war. Wobei das ärztliche Attest ja noch nicht prozessual eingeführt war, soweit ich mich erinnere?
Hallo Martin,
teile deine Meinung zur Klausue, aber hallo. Richtig undankbar.
Ja hab das tatsächlich auch schon aus der Klägerstation rausgeworfen, auch mit der gleichen Argumentation.
Aber das hat mir leider auch irgendwie das Bereicherungsrecht ziemlich abgeschnitten. Ich bin, da meiner Meinung nach mangels Geschäftsunfähigkeit auch das der Nießbrauchslöschungsbewilligung zugrunde liegende Kausalgeschäft nicht unwirksam war, beim Prüfungspunkt „Ohne Rechtsgrund“ rausgeflogen. Wurde meiner Erinnerung nach ja beides in dem Notartermin gemacht, sofern das schuldrechtliche Geschäft überhaupt erwähnt wurde. Habe als causa § 516 BGB genommen und konnte mich zu § 818 dann schon nicht mehr verhalten in der Klägerstation, glaube leider dass man da auch was zu schreiben sollte, da ja dieses Haus später auch verkauft wurde. Und da war noch was mit der Studierenden-Tochter, deren Relevanz ich auch nicht kapiert habe. 😄
Darf ich fragen, wie du das mit dem Auto gelöst hast?
VG
02.07.2024, 17:56
Ich sah auch ein Problem darin, dass ein Allgemeinmediziner eine psychische Störung feststellt. Eine Depression o.ä. Sollte von einem Facharzt diagnostiziert werden, insbesondere da diese psychische Erkrankung keine kurzfristig aufgetretene Diagnose sein kann. M.E. Hatte dieses Attest zum einen aufgrund der rückwirkenden Datierung aber auch, dass ein hausärztlicher Zweizeiler nicht der Beweislast der 104 nr.4,105 genügen kann.
02.07.2024, 18:01
(02.07.2024, 16:45)NdsRef24 schrieb:(02.07.2024, 16:44)Ataraxía schrieb: Niedersachsen:Kannst du dich dran erinnern was im praktischen Teil alles ausgeschlossen war? Ich bin der Meinung eigentlich war alles erlassen außer dem Vertrag (bei dem war wiederum die Begutachtung ausgeschlossen), aber bin mir grade echt nicht mehr sicher..
Das war heute gar nichts. Viel geschrieben, nichts ausgesagt.
So macht das keinen Spaß
Für den Fall dass die Klageerwiderung Erfolgschancen hat, genügte nur die Verteidigungsanzeige. Für den Fall, dass die Klage der Gegenseite erfolg haben wird, musste man dies der Mandantin in einem Schriftsatz erläutern.
Mir ist hierbei ein Riesen Fehler unterlaufen, was meine ganze Hoffnung für heute wegnimmt.
Ich hab irrig angenommen neben dem Gutachten noch die verteidigungsanzeige UND die Klageerwiderung schreiben zu müssen. Da am Ende noch der kautelarteil mit dem Vertrag geschrieben werden musste, hatte ich extreme Zeitnot. Es war nicht machbar, also habe ich das Gutachten irgendwann abgebrochen und eine vollständige Klageerwiderung verfasst
Also habe ich ein halbes Gutachten, Klageerwiderungs Entwurf, Vertrags Entwurf und die Verteidigungsanz geschrieben.
02.07.2024, 18:09
Hallo allerseits,
mir hat die Klausur auch gar nicht gefallen. Vielleicht war es die schlimmste Zivilrechtsklausur, die ich bisher geschrieben habe...
Ansprüche wegen Nießbrauchs habe ich abgelehnt, weil nicht bewiesen werden kann, dass die Klägerin geschäftsunfähig war. Das ärztliche Attest reicht mE nicht mal als Privatgutachten aus und auch sonst kann der seelische Zustand zum Zeitpunkt der Löschungsvereinbarung nicht mehr begutachtet werden.
Ich habe § 875 BGB so verstanden, dass die Klägerin dafür auch eine wirksame Willenserklärung abgegeben haben musste, was die Klägerin ja auch behauptet. Deswegen war die Klage dahingehend schon schlüssig (glaube ich jedenfalls).
Beim Auto war ich richtig lost und habe dann irgendwann bei der Prüfung von 816 BGB gesagt, dass § 1006 I BGB nicht greift bzw. widerlegt wurde, weil Zulassungsbescheinigung Teil 2 iVm Erbschein darauf hindeuten, dass der Vater bis zu seinem Tod noch Eigentümer war. Deswegen ging der Anspruch bei mir durch...
Und beim Aufwendungsersatz habe ich bei § 684 BGB dann gesagt, dass der Anspruch ausscheidet, da der Freund die Tür hätte kostenlos repariert. Es würde es sich um eine aufgedrängte Bereicherung handeln
mir hat die Klausur auch gar nicht gefallen. Vielleicht war es die schlimmste Zivilrechtsklausur, die ich bisher geschrieben habe...
Ansprüche wegen Nießbrauchs habe ich abgelehnt, weil nicht bewiesen werden kann, dass die Klägerin geschäftsunfähig war. Das ärztliche Attest reicht mE nicht mal als Privatgutachten aus und auch sonst kann der seelische Zustand zum Zeitpunkt der Löschungsvereinbarung nicht mehr begutachtet werden.
Ich habe § 875 BGB so verstanden, dass die Klägerin dafür auch eine wirksame Willenserklärung abgegeben haben musste, was die Klägerin ja auch behauptet. Deswegen war die Klage dahingehend schon schlüssig (glaube ich jedenfalls).
Beim Auto war ich richtig lost und habe dann irgendwann bei der Prüfung von 816 BGB gesagt, dass § 1006 I BGB nicht greift bzw. widerlegt wurde, weil Zulassungsbescheinigung Teil 2 iVm Erbschein darauf hindeuten, dass der Vater bis zu seinem Tod noch Eigentümer war. Deswegen ging der Anspruch bei mir durch...
Und beim Aufwendungsersatz habe ich bei § 684 BGB dann gesagt, dass der Anspruch ausscheidet, da der Freund die Tür hätte kostenlos repariert. Es würde es sich um eine aufgedrängte Bereicherung handeln
02.07.2024, 18:24
Die Klausur war so schlimm.
Habe beim Auto einen Anspruch aus 816 geprüft und den aber abgelehnt. Hab gesagt Beweisführung, dass Pkw ihr tatsächlich geschenkt wurde ist fraglich. Jedenfalls dadurch, dass die Mutter selbst dabei war und den Kfz Brief mitgebracht war, hat sie in die Verfügung eingewilligt und M schlüssig ermächtigt. … und damit eben die Berechtigung angenommen. Und zum Beweis den Käufer als Zeugen benennen, wobei bei M anzufragen ist, ob Kenntnis mit wem genau Verkauf durchgeführt wurde da ja juristische Person …
Ersatzanspruch wegen des Niessbrauchs habe ich auch abgelehnt und die behauptete Geschlftsunfähigkeit abgelehnt. Argumente: Kein hinreichender Sachvortrag der Klägerin, Attest beweist nur für Monat Januar und nicht Februar und aus der Beurkundung keine Zweifel des Notars ersichtlich. Also bestreiten und Beweisprognose wird zu Gunsten M ausgehen.
Und den Ersatzanspruch für die Aufwendung habe ich dummerweise als verjährt betrachtet und aber den Verweis auf die mietrechtliche Norm übersehen. Dumm.
Musste auch in Hessen ein Gutachten zum Darlehensvertrag gemacht werden oder war das erlassen?
Wie habt ihr das gelöst
Habe beim Auto einen Anspruch aus 816 geprüft und den aber abgelehnt. Hab gesagt Beweisführung, dass Pkw ihr tatsächlich geschenkt wurde ist fraglich. Jedenfalls dadurch, dass die Mutter selbst dabei war und den Kfz Brief mitgebracht war, hat sie in die Verfügung eingewilligt und M schlüssig ermächtigt. … und damit eben die Berechtigung angenommen. Und zum Beweis den Käufer als Zeugen benennen, wobei bei M anzufragen ist, ob Kenntnis mit wem genau Verkauf durchgeführt wurde da ja juristische Person …
Ersatzanspruch wegen des Niessbrauchs habe ich auch abgelehnt und die behauptete Geschlftsunfähigkeit abgelehnt. Argumente: Kein hinreichender Sachvortrag der Klägerin, Attest beweist nur für Monat Januar und nicht Februar und aus der Beurkundung keine Zweifel des Notars ersichtlich. Also bestreiten und Beweisprognose wird zu Gunsten M ausgehen.
Und den Ersatzanspruch für die Aufwendung habe ich dummerweise als verjährt betrachtet und aber den Verweis auf die mietrechtliche Norm übersehen. Dumm.
Musste auch in Hessen ein Gutachten zum Darlehensvertrag gemacht werden oder war das erlassen?
Wie habt ihr das gelöst
02.07.2024, 18:29
(02.07.2024, 18:24)Refiii2024 schrieb: Die Klausur war so schlimm.
Habe beim Auto einen Anspruch aus 816 geprüft und den aber abgelehnt. Hab gesagt Beweisführung, dass Pkw ihr tatsächlich geschenkt wurde ist fraglich. Jedenfalls dadurch, dass die Mutter selbst dabei war und den Kfz Brief mitgebracht war, hat sie in die Verfügung eingewilligt und M schlüssig ermächtigt. … und damit eben die Berechtigung angenommen. Und zum Beweis den Käufer als Zeugen benennen, wobei bei M anzufragen ist, ob Kenntnis mit wem genau Verkauf durchgeführt wurde da ja juristische Person …
Ersatzanspruch wegen des Niessbrauchs habe ich auch abgelehnt und die behauptete Geschlftsunfähigkeit abgelehnt. Argumente: Kein hinreichender Sachvortrag der Klägerin, Attest beweist nur für Monat Januar und nicht Februar und aus der Beurkundung keine Zweifel des Notars ersichtlich. Also bestreiten und Beweisprognose wird zu Gunsten M ausgehen.
Und den Ersatzanspruch für die Aufwendung habe ich dummerweise als verjährt betrachtet und aber den Verweis auf die mietrechtliche Norm übersehen. Dumm.
Musste auch in Hessen ein Gutachten zum Darlehensvertrag gemacht werden oder war das erlassen?
Wie habt ihr das gelöst
Der Darlehensvertrag war nur als Entwurf zu erstellen.
mein Darlehensvertrag Entwurf bestand am Ende aus 11-12 paragraphen
Ich empfand die Klausur auch als eine der schlimmsten bisher. Meine Verzweiflung ist riesig nach der heutigen
02.07.2024, 18:32
(02.07.2024, 18:29)ref2022.24 schrieb:(02.07.2024, 18:24)Refiii2024 schrieb: Die Klausur war so schlimm.
Habe beim Auto einen Anspruch aus 816 geprüft und den aber abgelehnt. Hab gesagt Beweisführung, dass Pkw ihr tatsächlich geschenkt wurde ist fraglich. Jedenfalls dadurch, dass die Mutter selbst dabei war und den Kfz Brief mitgebracht war, hat sie in die Verfügung eingewilligt und M schlüssig ermächtigt. … und damit eben die Berechtigung angenommen. Und zum Beweis den Käufer als Zeugen benennen, wobei bei M anzufragen ist, ob Kenntnis mit wem genau Verkauf durchgeführt wurde da ja juristische Person …
Ersatzanspruch wegen des Niessbrauchs habe ich auch abgelehnt und die behauptete Geschlftsunfähigkeit abgelehnt. Argumente: Kein hinreichender Sachvortrag der Klägerin, Attest beweist nur für Monat Januar und nicht Februar und aus der Beurkundung keine Zweifel des Notars ersichtlich. Also bestreiten und Beweisprognose wird zu Gunsten M ausgehen.
Und den Ersatzanspruch für die Aufwendung habe ich dummerweise als verjährt betrachtet und aber den Verweis auf die mietrechtliche Norm übersehen. Dumm.
Musste auch in Hessen ein Gutachten zum Darlehensvertrag gemacht werden oder war das erlassen?
Wie habt ihr das gelöst
Der Darlehensvertrag war nur als Entwurf zu erstellen.
mein Darlehensvertrag Entwurf bestand am Ende aus 11-12 paragraphen
Ich empfand die Klausur auch als eine der schlimmsten bisher. Meine Verzweiflung ist riesig nach der heutigen
Jaaaa .. Gott weiß, womit wir die Woche noch überrascht werden!
Hatte für den Darlehensvertrag leider kaum mehr Zeit. Was hast du denn da ungefähr problematisiert?
02.07.2024, 18:52
Ich habe im Vertrag unter den jeweiligen Paragraphen
- Vertragsparteien, also Darlehensgeber und Darlehensnehmerin
- pflichten aus dem Vertrag (Verfügung stellen des Darlehens, und DN Rückzahlung
)
- Darlehenssumme
- monatliche Rate
- Zinsen (also, dass das Darlehen zinsfrei ist)
- Sicherheit (DN muss keine Sicherheit leisten)
- spätestens bis zum 01.12.2025 zurückzuzahlen
- bei vorzeitiger Rückzahlung sind die pflichten aus §2 des Vertrags erfüllt und es bestehen keine ansprüche mehr gegeneinander
- die gesetzlichen Kündigungsvorschriften haben Geltung
- gesetzliche verjährungsfrist
- Vertragsparteien, also Darlehensgeber und Darlehensnehmerin
- pflichten aus dem Vertrag (Verfügung stellen des Darlehens, und DN Rückzahlung
)
- Darlehenssumme
- monatliche Rate
- Zinsen (also, dass das Darlehen zinsfrei ist)
- Sicherheit (DN muss keine Sicherheit leisten)
- spätestens bis zum 01.12.2025 zurückzuzahlen
- bei vorzeitiger Rückzahlung sind die pflichten aus §2 des Vertrags erfüllt und es bestehen keine ansprüche mehr gegeneinander
- die gesetzlichen Kündigungsvorschriften haben Geltung
- gesetzliche verjährungsfrist
02.07.2024, 18:55
Ich werfe mal bezüglich der Tür 684, 818 III, IV in den Raum und die Rechtshängigkeit der Klage am 25.06 mit der Zerstörung der Tür am selben Tag. Möglicherweise drohen auch Kosten wegen Erledigung, wenn die Tür nach Rechtshängigkeit zerstört wurde?
Bin über 1065 noch ins EBV was laut Palandt auch gegenüber dem Eigentümer gilt... Dann wäre ja wahrscheinlich ohnehin eine Sperrwirkung gegeben wegen Gutgläubigkeit. Möglicherweise war sie aber nicht Besitzerin - deswegen das mit der Tochter. Letztlich sind aber ja alle Ansprüche, egal ob EBV, 823 oder 812 als Eingriff bzw. als Leistung ohne causa für die Löschung an der Wirksamkeit der Löschung gescheitert.
Man konnte sich ständig nur wiederholen
Bin über 1065 noch ins EBV was laut Palandt auch gegenüber dem Eigentümer gilt... Dann wäre ja wahrscheinlich ohnehin eine Sperrwirkung gegeben wegen Gutgläubigkeit. Möglicherweise war sie aber nicht Besitzerin - deswegen das mit der Tochter. Letztlich sind aber ja alle Ansprüche, egal ob EBV, 823 oder 812 als Eingriff bzw. als Leistung ohne causa für die Löschung an der Wirksamkeit der Löschung gescheitert.
Man konnte sich ständig nur wiederholen